Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5813/2007
{T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisebewilligung für B._______.

Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______. Als Zweck vermerkte er im Visumsformular "Friendship" und "Visiting". In einem bereits am 9. Mai 2007 handschriftlich verfassten Einladungsschreiben hatte die Gastgeberin bestätigt, dass sie seinen Besuch erwarte und für seine Lebenshaltungskosten in dieser Zeit aufkommen werde. Einem weiteren, von einer Drittperson offenbar ebenfalls an die Schweizerische Vertretung gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2007 ist - nebst einer Reklamation über den Service der Konsularabteilung - zu entnehmen, dass der Gesuchsteller in Ghana mit einem Partner zusammen eine Firma namens "N._______" aufbaue. Die Firma sei bereits registriert und deren Produkt in Prüfung. Nun gehe es darum, Weiteres in der Schweiz zu planen und zu erledigen.
B.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos, worauf der Gesuchsteller eine anfechtbare Verfügung verlangte und gleichzeitig eine schriftliche Erklärung an die Schweizerische Vertretung richtete. Darin hielt er im Wesentlichen fest, er sei Künstler und sein Freund O.M. beginne mit der Firma "N._______". Damit er (der Gesuchsteller) seinem Freund mit der Werbung für dessen Produkt helfen könne, unterstützten ihn seine Bekannten in der Schweiz bei der Erlernung grafischer Computerprogramme. Ausserdem wolle er seine schriftlichen Englischkenntnisse verbessern. Mit seiner neuen Aufgabe habe er einen zweiten Job erhalten, mit dem er Geld verdienen und seine zwei Brüder in ihrer Ausbildung besser unterstützen könne.
C.
Die Wohnsitzgemeinde traf im Auftrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. In einem Schreiben vom 31. Juli 2007 an den Auftraggeber hielt sie unter anderem fest, die Gastgeberin habe den Gesuchsteller im März 2007 in Accra kennen gelernt. Sie wolle ihm während eines dreimonatigen Besuchsaufenthaltes im privaten Rahmen in verschiedenen Bereichen Nachhilfeunterricht geben (v.a. Sprach- und EDV-Grundkenntnisse). Eventuell werde der Gesuchsteller hier auch einen Sprachkurs besuchen.
D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 20. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Gesuchsteller in seinem Herkunftsland keine zwingenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Weiter würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 31. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie aus, der Gesuchsteller erfülle sämtliche gesetzlichen Einreisevoraussetzungen. Die Visumsverweigerung durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie gegen das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV. Sie und der Gesuchsteller hätten den Nachweis erbracht, dass die fristgemässe und anstandslose Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt gewährleistet sei. Die Vorinstanz unterstelle ihnen in unzulässiger Weise Missbrauchsabsichten und bezeichne sie implizit als Lügner, obwohl dafür keinerlei Beweise vorlägen. Sie habe sich im März 2007 selbst in Ghana aufgehalten und beabsichtige, im Jahre 2008 als Kinderkrankenschwester dorthin zurückzukehren. Der Gesuchsteller habe ein Rückreiseticket und beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren. Er liebe sein Land und habe dort auch Zukunftsperspektiven. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Ghana seien im Vergleich zur Schweiz zwar schlecht, es sei dort aber in den letzten Jahren ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen. Dafür, dass familiäre und gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland zwingende Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums seien, gebe es keine besondere Grundlage. Es handle sich vorliegend nur um einen Freundschaftsbesuch; sie hätten ein Recht darauf, ihre Bekanntschaft in der Schweiz zu pflegen. Sie selber geniesse einen guten Leumund und habe unterschriftlich für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers garantiert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums sei insgesamt als hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region mit anhaltendem Zuwanderungsdruck, sei ledig und könne keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland nachweisen. Die Integrität der Gastgeberin werde in keiner Weise angezweifelt. Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. Bei der abgegebenen Garantieerklärung handle es sich um eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Was den deklarierten Aufenthaltsgrund angehe (Vermittlung von EDV- und Sprachkenntnissen), so könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kurse auch in Ghana angeboten würden.
G.
In ihrer Replik vom 12. November 2007 hält die Beschwerdeführerin implizit an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Es sei nicht zulässig, auf allgemeine Erfahrungswerte abzustellen. Sie und der Gesuchsteller seien vertrauenswürdig und hätten gemäss Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV als unschuldig zu gelten. In Ghana sei zwar Armut vorhanden, diese sei jedoch nicht zu vergleichen mit derjenigen in anderen afrikanischen Staaten. Der Gesuchsteller könnte in der Schweiz gar nicht alle (asyl-) rechtlichen Mittel ausschöpfen, da er in Ghana nicht politisch verfolgt werde.
Der Replik wurde eine schriftliche Zusicherung des Gesuchstellers vom 12. November 2007 beigelegt, wonach er die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden - 1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.
1    Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.
2    Sie sind zuständig für:
a  die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und
b  für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformprozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und stabile Demokratie entwickelt und die Wirtschaft hat sich erholt. Seit 2003 wächst die Wirtschaft kontinuierlich (Wirtschaftswachstum im Jahre 2006: 6.2 %). Dennoch gehört Ghana nach wie vor zu den Entwicklungsländern und die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten dementsprechend schwierig. Zu den Kernproblemen des Landes zählt die grosse Armut: Fast die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet einen US-Dollar pro Tag zur Verfügung und das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahre 2005 bloss etwa 505 US-Dollar (Quellen: http://www.bmz.de, http://www.auswaertiges-amt.de). Viele vornehmlich junge Menschen sind arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Die familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen eines Antragstellers in seinem Heimatland sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eines von mehreren tauglichen Beurteilungskriterien für die Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Gesuchstellers und der Beschwerdeführerin wohnt er mit zwei jüngeren, noch schulpflichtigen Brüdern zusammen, für welche er finanziell aufzukommen habe. Aus diesen Schilderungen kann zwar auf den Bestand gewisser - wenn auch nicht allzu ausgeprägter - familiärer Verpflichtungen und Bindungen geschlossen werden. Die Erfahrung zeigt jedoch ganz allgemein, dass solche angesichts der erwähnten schwierigen Lebensbedingungen in Ghana nicht davon abhalten können, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Im Gegenteil: Dieser Entschluss kann sogar von der Hoffnung getragen sein, die in der Heimat zurückbleibenden Familienangehörigen vom Ausland aus finanziell besser unterstützen zu können.
5.3 Der Gesuchsteller hat auf dem Visumantragsformular unter der Rubrik "Berufliche Tätigkeit" vermerkt, er sei Künstler und Werbeleiter. Aus einer Arbeitsbestätigung vom 31. Mai 2007 lässt sich entnehmen, dass er anfangs Mai 2007 eine etwas mehr als zweijährige Künstlerausbildung bei einer Firma "V._______" in Accra abgeschlossen hat und nun offenbar nach wie vor mit dieser Unternehmung zusammenarbeitet. Zusätzlich hilft er nach eigener Darstellung in einer von einem Freund gegründeten Firma zur Herstellung von Ketchup bei der Produktewerbung mit. Für diese Tätigkeit soll er mit Hilfe der Beschwerdeführerin während des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz Kenntnisse in der Benützung von Grafiksoftware erwerben und seine schriftlichen Englischkenntnisse verbessern.
Über das Einkommen, welches der Gesuchsteller mit seiner Tätigkeit als Künstler erwirkt, ist nichts weiteres bekannt. Die Firma seines Freundes wiederum wurde erst im April 2007 gegründet und befindet sich momentan noch in der Aufbau- resp. Planungsphase; es ist daher höchst fraglich, ob der Gesuchsteller bereits für diese Firma tätig ist und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Gesuchsteller stabile, existenzsichernde berufliche Verpflichtungen hat, welche ihn ernsthaft von einer allfälligen Auswanderung abhalten könnten. Gegen die Annahme solcher stabiler Verhältnisse spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Visum für volle drei Monate beantragt. Diese lange Dauer mag unter dem Gesichtspunkt des Projektes noch zu erklären sein, wirft aber Fragen auf in Bezug auf die angestammte Arbeit, der der Gesuchsteller in Ghana als Künstler nachgehen soll.
5.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Der Gesuchsteller hat zwar eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er nach Ablauf seines Besuchervisums in sein Heimatland zurückkehren werde. Dabei handelt es sich jedoch um eine blos-se Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. Auch auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV können sich Gesuchsteller und Beschwerdeführerin nicht berufen, handelt es sich hierbei doch um eine strafprozessuale Garantie, welche im Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet.
6.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf Bewegungsfreiheit als Teilgehalt des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV vor. Ausländer haben jedoch keinen Grundrechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Ausnahmen können sich höchstens bei Flüchtlingen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Ausländern mit einer starken familiären Bindung in der Schweiz oder einer starken faktischen Bindung an die Schweiz ergeben (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. Bern 1999, S. 158 f). Eine solche Konstellation wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe mit ihrer Unterschrift auf der Garantieerklärung bestätigt, dass sie für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers besorgt sein werde. Zusätzlich verweist sie auf ihren guten Leumund sowie auf das Vorliegen eines Rückreisetickets. Die Integrität der Gastgeberin wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Auch ein Rückreiseticket ist noch kein Garant für eine ordnungsgemässe Wiederausreise.
8.
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im März 2007 in Ghana aufhielt und auch im Jahre 2008 ein erneuter Aufenthalt geplant ist. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten, ihre Kontakte auch inskünftig im Heimatland des Gesuchstellers zu pflegen und allfällige Weiterbildungen dort durchzuführen.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und insbesondere auch nicht willkürlich ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfah-renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 11)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 14. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lars Birgelen

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5813/2007
Date : 31. Januar 2008
Published : 12. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken


Legislation register
AuG: 126
BGG: 83
BV: 9  10  32
VEV: 39
VGG: 1  31  32  33  37
VwVG: 48  49  63
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C-5813/2007
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AS 1998/194