Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 670/2014

Urteil vom 30. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. Juli 2012 forderte die Arbeitslosenkasse UNIA von der 1989 geborenen A.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 8'280.65 zurück, da diese vom September 2010 bis Juni 2012 zu viel ausgerichtet worden seien. Ein Gesuch um Erlass dieser Rückerstattungsschuld lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ab, was es auf Einsprache hin mit Entscheid vom 26. Februar 2013 bestätigte.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr die Rückerstattung des Betrages von Fr. 8'280.65 zu erlassen. Im Weiteren ersucht sie um die unentgeltliche Prozessführung.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Erlassfrage schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Urteil 8C 312/2012 vom 19. Juni 2012 mit Hinweisen).

2.
Die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Rückforderung von Fr. 8'280.65 als solche kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Streitig und zu prüfen ist einzig noch der Erlass der Rückerstattungsschuld. Demgemäss ist auf die beschwerdeführerische Argumentation, die Rückforderung sei zu spät erfolgt, nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG, auf welchen Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG verweist, zurückzuerstatten sind (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

3.2. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen).

3.3. Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - und weiterhin relevanten (E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223, ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 3, je mit Hinweisen).

4.
Nach Abschluss ihrer Berufslehre im Detailhandel bezog die Beschwerdeführerin in einer ersten, vom 27. August 2008 bis 26. August 2010 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Der versicherte Verdienst betrug Fr. 1'378.-. Ab Oktober 2008 arbeitete sie im Stundenlohn bei der Genossenschaft B.________, bis sie im Februar 2010 ihr erstes Kind gebar. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin auf Ende des Mutterschaftsurlaubes hin aufgelöst. In der Folge meldete sie sich am 10. Mai 2010 erneut zum Leistungsbezug an. Da die Versicherte 5 Wartetage und 48 Tage, in welchen sie in der Leistungsberechtigung eingestellt war, abzuwarten hatte, wurden vorerst keine Taggelder ausbezahlt. Am 27. August 2010 eröffnete die Arbeitslosenkasse eine zweite Rahmenfrist zum Bezug von Taggeldern. Sie informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2010 darüber, der versicherte Verdienst betrage nunmehr Fr. 4'690.-. In der Folge wurden ihr ab September 2010 auf Grund dieses versicherten Verdienstes Taggeldzahlungen geleistet, bis die Arbeitslosenkasse am 13. Juli 2012 bemerkte, dass der versicherte Verdienst für die zweite Rahmenfrist auf Grund eines Irrtumes falsch berechnet und insgesamt ein Betrag von Fr.
8'280.65 zu viel ausbezahlt worden war. Dieser wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG mit Verfügung vom 19. Juli 2012 zurückgefordert.

4.1. Zum Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins (vgl. E. 3.3 hievor) hat sich die Vorinstanz zwar - bezogen auf den konkret zur Diskussion stehenden Fall - nicht geäussert, doch besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte absichtlich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erwirkt, auf welche sie keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen.

4.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt (respektive nicht verhindert) hat.

4.2.1. Der gute Glaube entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1, 9C 14/2007).

4.2.2. Gemäss Vorinstanz und Verwaltung hätte die Beschwerdeführerin schon bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vornehmen und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen nach offenkundigen Fehlern sichten müssen. Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt hätte sie dabei ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass bei der Eröffnung der Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherte Verdienst ohne ersichtlichen Grund um Fr. 630.- erhöht worden sei. Angesichts dessen hätte sie den angegebenen versicherten Verdienst in Frage stellen und sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse bezüglich deren Richtigkeit erkundigen müssen. Dass sie dies unterlassen habe, führe zur Verneinung der für einen Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzten Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug.

4.2.3. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der monatliche Beschäftigungsgrad der bei der Genossenschaft B.________ im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführerin war sehr unterschiedlich und bewegte sich im Rahmen von 45 bis 124 %. Entsprechend hatte sie auch während der gesamten Dauer der Arbeitstätigkeit jeden Monat einen unterschiedlichen Lohn bezogen. Es war für sie also nicht offensichtlich erkennbar, dass der im Informationsschreiben vom 30. September 2010 angegebene versicherte Verdienst über dem Lohn während der Erwerbstätigkeit lag. Diesem Schreiben ist darüber hinaus mit keinem Wort zu entnehmen, wie der versicherte Verdienst in der Arbeitslosenversicherung berechnet wird. Auch die Informationen im Schreiben vom 2. Oktober 2008 sind entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid für eine in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person keineswegs einfach nachzuvollziehen. Fraglos stehen die jeweils konkret ausbezahlten Entschädigungen gegenüber dem - bloss ein Berechnungselement derselben bildendenden - versicherten Verdienst im Vordergrund des Interesses der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Personen, welche sich in aller Regel primär darum kümmern müssen,
wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen. Die Verwaltung muss sich auch vor Augen halten, dass einem durchschnittlichen Leistungsbezüger der Begriff des versicherten Verdienstes als solcher und dessen Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung kaum je vertraut sind. Ohne spezielle Kenntnisse lässt sich dessen Berechnung allein auf Grund der Angaben auf den den Leistungsempfängern ausgehändigten Abrechnungsblättern zudem kaum nachvollziehen. Gerade wegen der nicht leicht durchschaubaren Zusammenhänge ist der Argumentation der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich eine arbeitslose Person in der Regel auf die Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Berechnungen verlassen können muss. Es ist - entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid - nicht Aufgabe der Versicherten, nach allfälligen Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen. Erweist sich, dass - wie im vorliegenden Fall - ein bei der Bestimmung des Taggeldanspruchs unterlaufener Fehler ohne eigene aufwändige Abklärungen der versicherten Person nicht leicht erkennbar ist, darf dieser gegenüber nicht der
Vorwurf erhoben werden, sie habe die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen lassen (vgl. Urteil C 49/04 vom 2. August 2004 E. 3.4). Diese Einschätzung wird offenbar auch von der zuständigen Arbeitslosenkasse geteilt. In der Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2012 führt diese nämlich ausdrücklich aus, der Versicherten sei es kaum möglich gewesen nachzuprüfen, ob die Berechnung für die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug korrekt gewesen sei, da sie die Berechnungskriterien für den versicherten Verdienst nicht kenne. Sie habe davon ausgehen können, dass dieser beim Wechsel der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Kasse neu zu berechnen sei. Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

4.2.4. Indem das AWA die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, diese habe nicht das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet und, um allfällige Fehler vorneweg zu bemerken, gerade zu Beginn einer neuen Leistungsrahmenfrist die Abrechnungen bezüglich der massgebenden Berechnungsgrundlagen gründlich kontrollieren müssen, überspannt sie die Anforderungen an die den Versicherten obliegende Mitwirkungspflicht. Mit der Verneinung der für den Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzten Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
Satz 1 AVIG wird diese Bestimmung und damit Bundesrecht verletzt.

4.3. Kann der Beschwerdeführerin demnach, entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Verwaltung, kein Vorwurf gemacht werden, ist die Beschwerde mit der Feststellung teilweise gutzuheissen, dass ihr die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zuzubilligen ist. Die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird prüfen, ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte der verlangten Rückerstattung gegeben ist, und hernach über das Erlassgesuch neu verfügen.

5.
Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 133 V 640). Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2014 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_670/2014
Date : 30. Dezember 2015
Published : 17. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 25
AVIG: 95
BGG: 66  68  82  95  97  105
BGE-register
112-V-97 • 122-V-221 • 133-V-640
Weitere Urteile ab 2000
8C_312/2012 • 8C_670/2014 • 9C_14/2007 • C_49/04
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