Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 672/2011

Urteil vom 30. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Niccolò Gozzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 26. September 2009 im Einkaufszentrum "Tägipark" in Wettingen von zwei Polizeibeamten angehalten. Die Polizisten hegten den Verdacht, X.________ habe unerlaubterweise einen mit Abfall gefüllten Plastiksack entsorgt. Ihr wird vorgeworfen, sich trotz entsprechender Aufforderung geweigert zu haben, sich auszuweisen respektive ihre Personalien anzugeben. Ebenso wenig sei sie der Aufforderung gefolgt, die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Diese hätten sie deshalb an den Armen gepackt, worauf X.________ um sich geschlagen und einen der zwei Polizisten beschimpft habe.

B.
Das Bezirksamt Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 29. April 2010 der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde Wettingen schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 400.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

C.
Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 28. September 2010 wurde X.________ der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Abfallreglement trat das Gerichtspräsidium nicht ein. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 19. August 2011 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor.

1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Es umfasst verschiedene Teilgehalte wie den Anspruch des Betroffenen auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 und E. 5.3 S. 236 f., 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________, von C.________ (Angestellte einer Sicherheitsfirma) sowie von D.________, die am besagten Tag im "Tägipark" mit Reinigungsaufgaben betraut war. Zudem lässt sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Die Vorinstanz legt dar, die durch C.________ anvisierten und uniformierten Polizeibeamten hätten wegen Verdacht der illegalen Abfallentsorgung die Beschwerdeführerin kontrollieren wollen. Diese sei erst nach mehrmaliger Aufforderung stehengeblieben. B.________ habe sich ihr vorgestellt und von ihr einen Ausweis verlangt. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, sich auszuweisen. Ebenso wenig sei sie bereit gewesen, ihre Personalien anzugeben und die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Als die Polizisten sie deshalb links und rechts an den Armen gepackt hätten, habe sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr gesetzt und zu B.________ "Arschloch" und "Idiot" gesagt (angefochtenes Urteil S. 7 ff. und S. 13 f.).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen in Abrede stellt (Beschwerde S. 7 ff.), wiederholt sie ihre bereits im kantonalen Verfahren dargelegte Sicht der Dinge. Sie hält im Wesentlichen fest, gemäss B.________ seien die Beschimpfungen einzig in einem Nebenraum erfolgt, demgegenüber sei laut A.________ die Bezeichnung "Idiot" bereits in der Halle des "Tägiparks" gefallen. Der früheren, anderslautenden Aussage von B.________, wonach die Beschimpfungen auf dem Weg zum Nebenraum erfolgt seien, könne kein Gewicht eingeräumt werden. Damit legt sie einzig dar, wie insbesondere die Aussagen von B.________ ihrer Meinung nach richtigerweise zu würdigen, respektive welche seiner Schilderungen für die Beweiswürdigung heranzuziehen gewesen wären. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen von A.________ ("[...] dann ist das Schimpfwort "Idiot" gefallen. Das war noch in der Halle") und jene von B.________ "Sie sagte dann "Arschloch" und "Idiot" zu uns. Das war beim Verschieben in den Gang") würden übereinstimmen. Dass und inwiefern die darauf fussende Schlussfolgerung, wonach die inkriminierten Beschimpfungen bereits in der Halle erfolgt seien, auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhe, vermag die
Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig reicht die im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge, das Beweisergebnis werde durch die Aussagen von C.________ und D.________ widerlegt, über eine appellatorische Kritik hinaus. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Schilderungen von C.________ und der Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass jene sich nur kurze Zeit bei den Polizisten aufgehalten und deshalb die Beschimpfungen nicht gehört habe. Mit diesen Beweismitteln setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Was sie dazu vorbringt, überzeugt deshalb nicht und vermag keine Willkür darzutun. Mit der Behauptung, C.________ habe den ganzen Vorfall in der Halle des Einkaufsparks mitverfolgt, widerspricht sie nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zudem ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Endlich wird das vorinstanzliche Beweisergebnis auch nicht durch eine vom Bezirksamt Baden verfasste Protokollnotiz erschüttert. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war der vor dem Einkaufszentrum durch die Beschwerdeführerin entsorgte Abfall. Selbst wenn sich der Polizeibeamte B.________ in einem Telefongespräch
mit dem Bezirksamt Baden in einem nicht tatrelevanten Punkt mit C.________ widersprochen hätte, bedeutete dies nicht, dass seine telefonischen Schilderungen nicht zutreffen würden respektive, dass er absichtlich die Geschehnisse gegenüber dem Bezirksamt unrichtig dargestellt hätte. Auch hiesse dies nicht notwendigerweise, dass seine übrigen, als Auskunftsperson vor Schranken deponierten Aussagen zu tatrelevanten Fragen weniger glaubhaft wären. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie konnte deshalb die fragliche Aktennotiz in ihren Erwägungen ausklammern, ohne die Begründungspflicht und den Anspruch auf Begründung zu verletzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

Keine Willkür und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vorwurf auf, sich nicht ausgewiesen respektive ihre Personalien nicht bekanntgegeben und sich gegen die Polizeibeamten physisch zur Wehr gesetzt zu haben (Beschwerde S. 11 ff.). Sie bringt vor, den Umstand, dass sie nach dem Anhalten durch die Polizisten weggelaufen sei, habe die Vorinstanz als Hinderung einer Amtshandlung eingeschätzt. Der Vorwurf beruhe aber auf einer einseitigen Beweiswürdigung. Diese Ausführungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Anhalten durch die Beamten weggelaufen. Weiter trifft wohl zu, dass die ihr zur Last gelegte physische Gegenwehr einzig von den Polizeibeamten, nicht aber von C.________ und D.________ geschildert wird. Dies verkennt die Vorinstanz nicht. Ihre Beweiswürdigung ist selbstredend nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar, weil eine tatsächliche Situation nicht von sämtlichen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren befragten Personen beobachtet werden konnte. "Unauflösbare" und "unhaltbare" Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich.

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.
Die Beschwerdeführerin sieht Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB verletzt (Beschwerde S. 14). Die Verletzung von Bundesrecht wird jedoch nur mit der unbegründeten Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung behauptet. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Beschimpfung zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht (Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) verletzt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB. Die blosse Weigerung, ihre Personalien bekanntzugeben, sei keine Hinderung im Sinne der entsprechenden Strafbestimmung. Zudem sei sie weder weggelaufen, noch habe sie sich physisch zur Wehr gesetzt, weshalb sie die Polizeibeamten nicht aktiv behindert habe (Beschwerde S. 14 f.).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, indem die Beschwerdeführerin weder ihre Personalien bekanntgegeben, noch die Polizisten ohne Widerstand auf den Polizeiposten begleitet habe, habe sie eine Amtshandlung gestört und aktiv behindert (angefochtenes Urteil S. 14).

3.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht weggelaufen zu sein, geht an der Sache vorbei (E. 1.3 hievor). Darauf ist nicht näher einzugehen. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin zu hören, soweit sie eine körperliche Gegenwehr ihrerseits in Abrede stellt und sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt. Sie legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz mit Blick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Beschwerdeführerin mit fuchtelnden Armen gegen die Polizisten zur Wehr setzte, eine Hinderung einer Amtshandlung zu Unrecht bejaht und Bundesrecht (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) verletzt habe. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung genügt nicht (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Polizisten zu begleiten, indem sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzte, als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB. Damit verletzt sie kein Bundesrecht (angefochtener Entscheid S. 12 ff.; vgl. BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63). Deshalb erübrigt sich hier die Beantwortung der Frage, ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt (vgl. dazu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 50 N. 11 Fn. 240; Stefan Heimgartner, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 8 ff. zu Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wiprächtiger

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_672/2011
Date : 30. Dezember 2011
Published : 17. Januar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9  29
StGB: 177  286
BGE-register
127-IV-115 • 133-IV-97 • 136-I-229 • 136-I-65 • 136-II-304 • 136-III-552 • 137-II-266 • 137-IV-1 • 74-IV-57
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[noenglish] • aarau • aargau • accusation • cantonal law • cantonal proceeding • clerk • convicted person • court police • criminal court • day • decision • ex officio • federal court • finding of facts by the court • forfeit • hamlet • hindering of an official act • informant • infringement of a right • insult • language • lausanne • lawyer • litigation costs • lower instance • meadow • municipality • participant of a proceeding • penal order • police • proof • question • right to be heard • shopping center • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • suspicion • telephone • waste management • weight