Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BH.2022.13, BH.2022.14 Nebenverfahren: BP.2022.70, BP.2022.75

Beschluss vom 30. November 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO); Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither mehrmals um drei bzw. sechs Monate, zuletzt mit Entscheid vom 27. Juli 2022 bis 25. Oktober 2022 (KZM 22 823, nicht paginiert) und mit Entscheid vom 1. November 2022 bis 25. Januar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).

B. Am 7. Oktober 2022 liess A. ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Die BA leitete das Haftentlassungsgesuch am 10. Oktober 2022 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 gab das ZMG BE A. und seiner Verteidigung Gelegenheit, innert Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf die Stellungnahme der BA vom 10. Oktober 2022 schriftlich zu replizieren, und setzte dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung, um dem ZMG BE den allfälligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftlich mitzuteilen. Am 12. Oktober 2022 bestätigte die Verteidigung den Erhalt der Verfügung und teilte mit, dass der Beschwerdeführer eine Verhandlung verlange. Am 16. Oktober 2022 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein. Am 17. Oktober 2022 fand die Verhandlung statt. Das ZMG BE entschied gleichentags, dass das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die bestehende Untersuchungshaft fortgeführt wird. Die schriftliche Begründung erging am 19. Oktober 2022 (KZM 22 1132, nicht paginiert).

C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragte die BA dem ZMG BE die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate (KZM 22 1171, nicht paginiert).

D. Gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid vom 17. Oktober 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (BH.2022.13, act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours,

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l’ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 19 octobre 2022 et notifiée dans sa motivation complète du même jour, le 20 octobre 2022, sous référence KZM 22 1132, dans la procédure SV.17.0026.

2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.

3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :

a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;

b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;

c. Le port d’un bracelet électronique ;

d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.

E. Mit Entscheid vom 1. November 2022 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft bis 25. Januar 2023 (KZM 22 1171, nicht paginiert).

F. Mit Schreiben vom 3. November 2022 übermittelte das ZMG BE die gesamten Haftakten (einschliesslich KZM 22 1171 betreffend Haftverlängerungs­gesuch der BA vom 20. Oktober 2022). Gleichzeitig verzichtete es unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2022 (schriftliche Begründung) auf eine Beschwerdeantwort (BH.2022.13, act. 4).

G. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022, die Beschwerde vom 31. Oktober 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.13, act. 5).

H. Mit Beschwerdereplik vom 10. November 2022 lässt A. an seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2022 festhalten (BH.2022.13, act. 6).

I. Am 11. November 2022 bat die Beschwerdekammer die BA, die Beilagen 3 und 4 zum Haftverlängerungsgesuch der BA vom 20. Oktober 2022 nachzureichen (BH.2022.13, act. 7). Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte die BA die erwähnten Beilagen nach (BH.2022.13, act. 8), was A. und dem ZMG BE mit Schreiben vom 15. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (BH.2022.13, act. 10).

J. Gegen den das Haftverlängerungsgesuch gutheissenden Entscheid vom 1. November 2022 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 14. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (BH.2022.14, act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours,

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

2. Ordonner la jonction de la présente procédure avec la procédure déjà pendante par-devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, sous référence BH.2022.13 KZM 22 1132, dans le cadre de procédure SV.17.0026.

Au fond

1. Annuler l’ordonnance de prolongation de la détention provisoire du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 1er novembre 2022 et notifiée le 2 novembre 2022, sous référence KZM 22 1171 002, dans la procédure SV.17.0026.

2. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.

3. Assortir cette mise en liberté des mesures de substitution suivantes, qu’il s’engage à respecter :

a. Une assignation à résidence, dans un lieu à déterminer d’entente avec le Secrétariat d’Etat aux migrations ou dans un cadre fermé analogue à un établissement d’exécution de peine ;

b. Une obligation de se présenter régulièrement à un service administratif, cantonal ou fédéral ;

c. Le port d’un bracelet électronique ;

d. Toute autre mesure que la Cour des plaintes du Tribunal de céans pourrait proposer.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.

K. Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte das ZMG BE mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (BH.2022.14, act. 3). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022, die Beschwerde vom 14. November 2022 sei unter Kostenfolge abzuweisen (BH.2022.14, act. 4). Innert Frist zur allfälligen Replik und bis heute liess sich A. nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und 14. November 2022 in französischer Sprache eingereicht hat.

2. Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

3.

3.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und 393 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
und 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

3.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und 14. November 2022 ist grundsätzlich (vgl. E. 5.3 und 5.4) einzutreten.

4. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (lit. a). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und 212
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Erwägung der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden infolge Konventionsverletzungen beim Beschwerdeführer erkennbar seien, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden. Der angefochtene Entscheid vom 17. Oktober 2022 sei bereits in diesem Punkt aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen festzustellen (BH.2022.13, act. 1 S. 10 f.).

5.2 Die Haftbedingungen können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wesentlich sein und sind insofern grundsätzlich auch zu prüfen, wenn Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3). Dabei ist es im Haftüberprüfungsverfahren, in dem rasch zu entscheiden ist, nicht möglich, umfassende Abklärungen über die Auswirkungen eines der verhafteten Person auferlegten Haftregimes vorzunehmen. Vielmehr muss es bei einer vorläufigen Einschätzung aufgrund der vorliegenden Akten sein Bewenden haben. Eine umfassende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Umstände hat allenfalls in einem besonderen separaten Verfahren zu erfolgen, in das bei Bedarf auch die Vollzugsbehörden in geeigneter Weise einzubeziehen sind. Ein solches Verfahren kann sich gegebenenfalls auf strafprozessuale (in Anwendung von Art. 234 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 234 Haftanstalt - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2    Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.
. StPO) Haftbedingungen erstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.4).

5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine umfassende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Umstände anstrebt, ist er – wie schon von der Vorinstanz – auf die kantonalrechtlich normierten Beschwerdemöglichkeiten zu verweisen (Art. 235 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO; vgl. dazu auch – den Beschwerdeführer selbst betreffende Entscheide – Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.3 vom 6. Oktober 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5). Im Übrigen wird im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Haft darauf zurückzukommen sein.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erhebt, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige Strafanzeigen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten sind (vgl. Art. 301 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (BH.2022.13, act. 1 S. 11 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 10 ff.).

6.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft­sachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
–4 BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

6.3 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer, im Gesamtkontext eines ausgedehnten resp. systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung – ausgeführt durch gambische staatliche Dienste, mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung der Opposition und von Personen, die eine angebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, zum Zweck des Machterhalts des damaligen Präsidenten Yahya Jammeh, wobei zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens der Geheimdienst «National Intelligence Agency» (NIA), die «Junglers» sowie die dem Beschwerdeführer formell unterstellen Polizeikräfte, namentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU) sowie die Gefängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2», gehörten – als Mitglied der gambischen Armee, in seiner Funktion als «Inspector General of Police» (IGP) ab Februar 2005 bzw. ab November 2006 als Innenminister der Republik Gambia zwischen 2000 und September 2016 einzelne Taten (namentlich vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung und Folter) persönlich begangen, angeordnet, koordiniert, zugelassen oder nicht verhindert zu haben.

6.4 Dem Beschwerdeführer werden primär Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(i.V.m. Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1) StGB vorgeworfen. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Verdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuletzt in seinem Urteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020, die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2021.2 vom 1. September 2021. Auf diese früheren Entscheide wird verwiesen.

6.5

6.5.1 Seit dem letzten Haftbeschwerdeverfahren (BH.2021.2) sind namentlich folgende weiteren Elemente hinzugekommen:

6.5.2 Aussagen des Beschwerdeführers (10. September und 7./8. Oktober 2021)

Der Beschwerdeführer wurde am 10. September 2021 sowie am 7. und 8. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Person einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1054 ff. und 13-001-1090 ff. [Beilagen 1 und 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Oktober 2021, KZM 21 1178]) und dabei mit verschiedenen Beweismitteln konfrontiert. Er bestritt (erneut), am 14. April 2016 im Hauptquartier der PIU und NIA anwesend gewesen zu sein. Er habe auch keine Instruktionen, Anweisungen oder Befehle erteilt. In Bezug auf handschriftliche Notizen aus seinem Asyldossier und aus dem Koffer, der am 26. Januar 2017 im Asylzentrum von Z./BE sichergestellt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es sich um seine Dokumente handle und ob er sie geschrieben habe. Alle Parteien, auch die regierende Partei, hätten für Demonstrationen Bewilligungen beantragt und diese seien, soweit er wisse, erteilt worden. Wenn es seit 20 Jahren eine Opposition gebe, so bedeute das, dass das Umfeld insoweit in Ordnung sei, dass man seine Aktivitäten ausführen könne. Wenn die Menge der Demonstration vom 14. April 2016 nicht aggressiv gewesen wäre, wenn die Demonstranten mit dem Commissioner B. und seinem Team zusammengearbeitet hätten, hätten sie sich zerstreut und die PIU hätte nicht interveniert. Sein Verhältnis zu Yahya Jammeh sei ein Arbeitsverhältnis gewesen. Er habe dem Präsidenten in mehreren Fällen Empfehlungen abgegeben.

6.5.3 Aussagen von C.

C., ehemaliger Parteiführer der «United Democratic Party» (UDP), wurde am 5. November 2021 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Zeuge einvernommen (SV.17.0026, pag. 12-043-0001 ff. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 17. Januar 2022, KZM 22 50]). Er sagte namentlich aus, dass Bewilligungen für Parteitreffen in den Jahren zwischen 2006 und 2016 namentlich im Vorfeld von Wahlen unter dem Vorwand der nationalen Sicherheit regelmässig verweigert und politische Kundgebungen durch die polizeilichen Dienste und das Militär beeinträchtigt worden seien. Er habe von einer Person aus der NIA, deren Namen er nicht bekannt geben wolle, erfahren, dass die NIA den Beschwerdeführer kontaktiert hätten, um ihn über den Tod von D. zu informieren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde mit dem Präsidenten Kontakt aufnehmen. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschwerdeführer die NIA kontaktiert um zu sagen, sie sollten den Leichnam von D. nach Y. bringen und dort begraben lassen. Anlässlich seiner eigenen Verhaftung an der Demonstration vom 16. April 2016 habe er Soldaten, Angehörige der PIU und Personen in Zivil gesehen, wobei er annehme, dass es sich bei Letzteren um NIA Agenten gehandelt habe. Den Beschwerdeführer habe er im PIU-Hauptquartier gesehen.

6.5.4 Aussagen von E.

Den Schilderungen des gambischen und niederländischen Staatsangehörigen E., der am 12./13./14. Juli 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) einvernommen wurde (SV.17.0026, pag. 12-044-0005 ff., 12-044-0046 ff., 12-044-0086 ff. [Beilagen 4–6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]), lässt sich unter anderem entnehmen, dass er als Mitglied des gambischen Parlaments (für die damalige Regierungspartei «Alliance for Patriotic Reorientation and Construction [APRC]) am 28. März 2006 von drei nicht uniformierten und bewaffneten NIA-Offizieren verhaftet, zum NIA Hauptquartier und anschliessend ins «Mile 2»-Gefängnis gebracht worden sei. Dort seien sehr viele andere Verhaftete gewesen. Er habe u.a. F. gekannt. Sie habe überall Blut am Körper gehabt, ihr ganzer Körper sei geschwollen, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe geweint. Er sei in eine Zelle gebracht worden. Dort sei er von «Junglers» abgeholt und zur NIA zum Verhör gebracht worden. Während der Fahrt sei er geschlagen worden. Beim NIA Hauptquartier sei er zum Panel gebracht worden. Im Verhörraum, hinter dem Panel sitzend, sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Es seien auch «Junglers» anwesend gewesen. Er sei zum gescheiterten Putschversuch befragt worden und habe gesagt, er wisse nichts über diesen Putsch. Auch der Beschwerdeführer habe ihn angesprochen. Während der Befragung sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den «Junglers» zurück ins «Mile 2» gebracht worden, wobei er während der Fahrt wieder geschlagen worden sei. Er sei in seine Zelle zurückgebracht worden. Nachts seien die «Junglers» erneut gekommen und hätten ihn wieder zur NIA gebracht. Dort sei er erneut ins Konferenzzimmer zum Panel gebracht worden. Es seien die gleichen Personen anwesend gewesen, auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal dort gewesen, wenn auch er dort gewesen sei. Im Verlauf der Befragung sei G. in den Konferenzraum gebracht worden. Dessen Mund sei voller Blut, das Gesicht geschwollen gewesen. Er (E.) sei wieder hinausgebracht und in ein offenes Gelände gebracht worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich hinknien, mit seinen Händen in Handschellen auf dem Rücken. Es sei ein schwarzer Plastiksack über seinen Kopf gestülpt worden. Jemand habe
das Plastik in seinem Nacken gehalten. Sie hätten kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten sie begonnen ihn zu schlagen, etwa zehn Minuten lang, dann seien ihm Fragen gestellt worden in Bezug auf den Putschversuch. Danach sei er wieder geschlagen worden. So sei das mindestens zwei oder drei Mal geschehen. Bei der letzten Runde der Schläge sei er ohnmächtig geworden. Während den Misshandlungen durch die «Junglers» seien keine Mitglieder des Untersuchungspanels anwesend gewesen. Danach sei er zurück in den Konferenzraum gebracht worden, wo verlangt worden sei, dass er eine Aussage mache. Seine Kleider seien zerrissen und mit Blut befleckt gewesen. Er habe gesagt, dass er nicht sprechen könne, worauf er in einen Nebenraum gebracht worden sei. Schliesslich sei er wieder ins «Mile 2» zurückgebracht worden.

6.5.5 Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Juli 2022

Mit Schlussbericht vom 22. Juli 2022 fasste die Bundeskriminalpolizei die Ermittlungsergebnisse zusammen (SV.17.0026, pag. 10-001-1407 ff. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).

6.5.6 Aussagen des Beschwerdeführers (30. August und 1. September 2022)

Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 und am 1. September 2022 von der Beschwerdegegnerin in Bern als beschuldigte Person einvernommen (SV.17.0026, pag. 13-001-1273 ff. [Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022], pag. 13-001-1345 ff. [Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Beschwerdeführer reichte u.a. eine schriftliche Erklärung zu den Akten, in der er sich ausführlich zur Sache äussert (deutsche Übersetzung: SV.17.0026, pag. 13-001-1443 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]).

6.6 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen. Insbesondere liegen mit der Aussage von E. Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im März 2006 als IGP im Konferenzraum der NIA, in welchem das aus Mitgliedern verschiedener Sicherheitsbehörden zusammengesetzte Untersuchungspanel tagte, anwesend war; dass E. im Rahmen des dortigen Verhörs Folter ausgesetzt war; dass der Beschwerdeführer die Folgen der Folter wahrnehmen konnte; dass die verschiedenen Sicherheitsbehörden, namentlich Angehörige der NIA, des Gefängnispersonals und der «Junglers» organisiert zusammenwirkten. Mit der Aussage von C. liegen Anhaltpunkte vor, dass der Beschwerdeführer als Innenminister um die Ereignisse im Nachgang zur Demonstration im April 2016 wusste; die NIA dem Beschwerdeführer rapportierte; der Beschwerdeführer dem Präsidenten rapportierte; der Beschwerdeführer Anweisungen des Präsidenten der NIA weiterleitete; die dem Beschwerdeführer als Innenminister formell unterstellten Behörden, namentlich die Polizei und die Gefängnisbehörden, mit der NIA und den «Junglers» organisiert zusammenwirkten.

6.7 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Verdacht eines zumindest systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias (mindestens) zwischen 2000 und 2016 bestreitet, vermögen seine Vorbringen diesen nicht entscheidend zu entkräften.

Auf der einen Seite wiegen diesbezüglich die Verdachtsgründe zur allgemeinen Lage in Gambia mit dem unabhängigen Bericht des UN Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (A/HRC/28/68/Add. 4; nachfolgend: UN-Folterbericht), sowie dem unabhängigen Bericht des UN Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (A/HRC/29/37/Add. 2) schon seit Beginn der Untersuchung sehr schwer (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 5.3.5 und BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 E. 4.3.2 sowie BGE 143 IV 316 E. 5.1). Der UN-Folterbericht gelangt im Wesentlichen zum Schluss, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten («operate without any legal oversight») und ungestraft Menschenrechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Routine gehörte («prevalent and routine»; vgl. Ziff. 97 f. des UN Folterberichts). Wie sodann UN-Sonderberichterstatter Heyns in seinem Bericht betont, herrschte eine Atmosphäre der Angst seitens der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 80; zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 6.2). Die Gesamtbeurteilung des UN-Folterberichts, dass die Anwendung von Folter von der Regierung planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken, wurde im Verlauf der Untersuchung häufig gestützt und nie entscheidend entkräftet.

Auf der anderen Seite wirken die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers schwach (schriftliche Erklärung, SV.17.0026, pag. 13-001-1460 bis 13-001-1465 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]):

Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die prinzipielle Haltung des UN Sonderberichterstatters, seinen Besuch beim ersten Anzeichen von Schwierigkeiten zu beenden, habe es ihnen unmöglich gemacht, sich ein Bild von der tatsächlichen Lage im Land zu machen (SV.17.0026, pag. 13-001-1461 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der UN-Sonderberichterstatter Méndez hebt ausdrücklich hervor, dass der UN-Folterbericht nur unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden konnte. Deshalb sind einzelne Aussagen des UN-Folterberichts mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (BGE 143 IV 316 E. 6.2). Auf die allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia kann aber ohne Einschränkung abgestellt werden.

Sodann bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, aus Dokumenten des SEM gehe hervor, dass während seiner gesamten Amtszeit als Innenminister rund 1000 Personen aus der Schweiz nach Gambia zurückgeführt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheide des Bundesamts für Migration stets bestätigt und den Beschwerdeführern systematisch unterstellt, dass Gambia ein Paradies für Touristen sei und dass ihre Befürchtungen, nach ihrer Rückkehr nach Banjul gefoltert zu werden, ein Klischee und unbegründet seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1461 f. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die diesbezüglichen Entscheide, die der Beschwerdeführer am 14. August [2022] in Kopie zu den Akten gereicht habe, befinden sich nicht in den vorliegenden Haftakten. Ein Beizug im vorliegenden Verfahren erübrigt sich. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse vermöchten allfällige Verwaltungsentscheide, an die der Strafrichter grundsätzlich nicht gebunden ist, den Tatverdacht nicht zu entkräften.

Weiter führt der Beschwerdeführer auch an, abgesehen von den wenigen Personen, die in diesem Verfahren identifiziert worden seien, sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, festzustellen, wie viele Personen bei der NIA oder von NIA-Agenten gefoltert worden seien, und die Beschwerdegegnerin kenne nicht die Umstände, unter denen sie gefoltert worden seien, und schon gar nicht ihre Namen und Identität. Die sehr allgemeinen Begriffe, die in den UN-Berichten in Bezug auf Gambia verwendet würden, liessen nicht darauf schliessen, dass der Kontext für eine Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit hier gegeben sei. Der UN-Sonderberichterstatter Juan E. Méndez vermeide sorgfältig die Formulierung «weitverbreiteter oder systematischer Angriff», um allgemeinere Begriffe zu verwenden, die nicht mit der Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden seien (SV.17.0026, pag. 13-001-1462 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Der Angriff i.S.v. Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB muss ausgedehnt oder systematisch sein. Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organisationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Elemente überschneiden können (BGE 143 IV 316 E. 4.5.4). Die Annahme eines Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias setzt mithin nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von Opfern identifiziert. Im Übrigen lassen die Begriffe, die im UN-Folterbericht verwendet werden («the practice of torture is prevalent and routine») durchaus darauf schliessen, dass der Kontext für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben ist.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Tatvorwürfe, über welche die Beschwerdegegnerin ihn informiert habe, würden Taten gegen einzelne, straffällige und zum Teil auch Personen im aktiven Militärdienst betreffen, mithin sei das Kriterium der Zivilbevölkerung nicht erfüllt (SV.17.0026, pag. 13-001-1463 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022]). Die Annahme eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung setzt nicht voraus, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jede Einzeltat im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung vorwirft. Trotz allfälliger Straffälligkeit der Betroffenen bleiben diese Zivilisten. Und auch wenn sich einzelne Kombattanten unter eine Gruppe mischen, bleibt diese ziviler Natur, wobei in Friedenszeiten sogar Militärpersonen der Zivilbevölkerung zuzuordnen sein könnten (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5).

6.8 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Einzeltaten bestreitet, ist im Folgenden darauf einzugehen.

6.9

6.9.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von D. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB), eventualiter Nichtverhindern der vorsätzlichen Tötung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
i.V.m. Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), zum Nachteil von H., I., J., K. und L. Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB), eventualiter Nichtverhindern der Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
i.V.m. Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), sowie zum Nachteil aller erwähnten Personen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB), eventualiter Nichtverhindern der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
i.V.m. Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0002 f. [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).

Der Beschwerdeführer soll im Kontext eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung unter anderem (SV.17.0026, pag. 13-001-1211 f., pag. 13-001-1234 ff. [Beilagen 2 und 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]):

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D., welcher Politiker der Opposition der Regierung war und in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewilligten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen am ganzen Körper gefoltert wurde; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Folter von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass D. als Folge der Folterhandlungen derart schwere Verletzungen erlitt, dass er in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA verstarb; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Tötung von D. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass H., welcher in Verdacht stand, einer der Anführer der unbewilligten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese ihm u.a. die Arme hinter den Rücken fesselten, ihn hart an die Seite seines Auges schlugen, ihm die Kleider auszogen, ihn auf einen Tisch fesselten, ihm die Augen verbanden, ihn an verschiedenen Körperstellen Elektroschocks verabreichten, massiv Schläge gegen seinen Körper austeilten; eventualiter als vorgesetzter Verantwortlicher der Polizeikräfte die Folter von H. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass I., welche in Verdacht stand, eine der Anführerinnen der unbewilligten, politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 zu sein, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. am ganzen Körper mit massiven Schlägen traktierten, ihren Kopf an die Wand schlugen, ihr damit drohten, sie zu erhängen und an Krokodile zu verfüttern, sie auf einen Tisch legten und massiv auf den ganzen Körper schlugen, sie mit kaltem Wasser übergossen; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von I. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass J., welche Mitglied der Oppositionspartei UDP war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA gefoltert wurde, indem diese sie u.a. auf einen Tisch legten und sie bis zur Bewusstlosigkeit hin am ganzen Körper mit Schlägen traktierten, sie nach draussen ins Freie warfen und mit Wasser übergossen, sie erneut heftig schlugen, sie verspotteten; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von J. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass K., welche eine Politikerin der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA u.a. mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis hin zur Bewusstlosigkeit, die NIA Mitarbeitenden sie überdies mit kaltem Wasser übergossen, sie beschimpften und ihr damit drohten, dass 20 Männer sie vergewaltigen würden; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von K. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben;

- als damaliger Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass L., welcher ein Politiker der Opposition der Regierung war, in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Gambia von Mitarbeitenden der NIA mit massiven Schlägen gefoltert wurde, bis zur Bewusstlosigkeit, wobei er mit einem Stromkabel an einen Tisch gefesselt worden war; eventualiter als verantwortlicher Vorgesetzter der Polizeikräfte die Folter von L. durch die NIA vorsätzlich nicht verhindert haben.

6.9.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, keine der bei der NIA gefolterten Personen habe sich zum Zeitpunkt der Ereignisse in seinem (des Beschwerdeführers) Gewahrsam oder unter seiner (des Beschwerdeführers) Kontrolle befunden. Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 habe die Polizei im Einklang mit dem Gesetz gehandelt. Als die NIA beschlossen habe, die fünf Personen in ihr Hauptquartier zu bringen, sei dies auf Anweisung von M., dem damaligen DG (Director General) der NIA, geschehen. N. sei nachträglich informiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt nicht informiert worden. Die Polizeikräfte seien von der NIA daran gehindert worden, ihren Job zu machen. Die NIA habe die Polizei nicht zugelassen. Aus den Aussagen von M. vor der gambischen Polizei gehe hervor, dass er (M.) seine Befehle direkt vom Präsidenten erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe damit nichts zu tun. Er sei weder an der Entscheidung noch an der Übermittlung der Befehle an die Täter beteiligt gewesen. Dies sei von O., P. und Q. bestätigt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei bei der NIA nicht anwesend gewesen, als die Folterungen und der Tod von D. stattgefunden hätten. Er (der Beschwerdeführer) wäre mit dem, was bei der NIA geschehen sei, ganz und gar nicht einverstanden gewesen, wenn er irgendwie davon erfahren hätte. Wenn er (der Beschwerdeführer) in der Lage gewesen wäre, dies in irgendeiner Weise zu verhindern, hätte er es getan. Ausserdem habe keiner der von der Beschwerdegegnerin identifizierten physischen Täter jemals zu seinen (des Beschwerdeführers) Untergebenen gehört. Die NIA habe unter der Verantwortung und Autorität des Office of the President gestanden und sei dem Präsidenten direkt unterstellt gewesen (SV.17.0026, pag. 13-001-1477 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).

In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschehnisse im Zusammenhang der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016 in Banjul fügten sich nicht in einen Kontext eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung i.S.v. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB ein (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).

6.9.3 Gemäss Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a) oder einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Die Voraussetzungen für die Annahme von Täterschaft und Teilnahme richten sich auch bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den im schweizerischen Strafrecht allgemein geltenden Regelungen der Beteiligungslehre (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 264k
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 1). Danach ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7).

6.9.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D. und für Folter zum Nachteil von D., H., I., J., K. und L. vorliegen.

Seine Vorbringen, die NIA habe die Rolle der Polizei «gekapert», es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschehen sei, er habe keinen Anteil an dem, was bei der NIA geschehen sei, vermögen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. Es liegen u.a. diverse Aussagen vor, wonach der Beschwerdeführer am 14. April 2016 persönlich bei der PIU anwesend gewesen sei (vgl. Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1485 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch für seine Anwesenheit am 14. April 2016 im NIA-Hauptquartier liegen mehrere Aussagen vor (vgl. Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1489 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer einen massgeblichen Tatbeitrag sowohl zur Tötung von D. als auch zur Folter von D., H., I., J., K. und L. geleistet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB zu deren Nachteil strafbar gemacht haben.

6.10

6.10.1 Dem Beschwerdeführer wird zum Nachteil von R. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft (Art. 264a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB) vorgeworfen (SV.17.0026 pag. 03-001-0003 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171). Der Beschwerdeführer soll im Kontext des ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung als Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verantwortlich sein, dass R. – welcher ein ehemaliger APRC-Mehrheitsführer in der gambischen Nationalversammlung («Majority Leader of the National Assembly»), eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wachsender Popularität gewesen sei und im Gefängnis «Mile 2» eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, jedoch wegen seines Gesundheitszustands am 29. Oktober 2011 in einem Spitalzimmer im «[…] Hospital» in Banjul gelegen habe – von einem «Patrol Team», namentlich bestehend aus S., T., AA., BB., CC. und DD. und angeführt von EE., auf Befehl von Major FF. hin mit dem Bettlaken im Spitalbett stranguliert worden sei und als Folge der Strangulation unmittelbar im Spitalbett verstorben sei (SV.17.0026 pag. 13-001-1211, 13-001-1221 f. [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2022, KZM 22 823]).

6.10.2 In seiner schriftlichen Erklärung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, R. sei nicht im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses inhaftiert gewesen, sondern habe unter der Aufsicht der Prison Services gestanden. Als er sich unwohl gefühlt habe, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, um die notwendige Behandlung zu erhalten. Das Krankenhaus habe nie seiner Kontrolle oder Autorität unterstanden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Weise einzugreifen. Die «Junglers» seien nur dem Präsidenten unterstellt gewesen; dieser allein habe ihnen Befehle erteilen können. Er (der Beschwerdeführer) sei nie Mitglied der «Junglers» gewesen, er habe nie Kontrolle oder Autorität über sie ausgeübt. EE. habe durchgängig erklärt, er habe mit einer Gruppe von «Junglers» auf direkten Befehl des Präsidenten gehandelt, und seinen (des Beschwerdeführers) Namen im Zusammenhang mit diesen Handlungen nie erwähnt (SV.17.0026 pag. 13-001-1475 ff. [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]).

In seinen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne in keiner Weise mit dessen Tod in Verbindung gebracht werden. Jedenfalls handle es sich bei einer Einzelperson nicht um eine Bevölkerung und der Tod stünde in keinem Zusammenhang mit der rechtswidrigen Demonstration vom 14. April 2016, sodass nicht von einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen werden könne. Folglich liege auch keine schweizerische Gerichtsbarkeit vor (BH.2022.13, act. 1 S. 13; BH.2022.14, act. 1 S. 12).

6.10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen nicht in Frage, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil von R. vorliegen.

Seine Vorbringen, dass er mit der Tod von R. nichts zu tun habe, vermögen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse den Tatverdacht nicht zu entkräften. GG. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2021 namentlich aus, er sei vom damaligen Director General of Prisons HH. beordert worden, R. im Spital zu bewachen (SV.17.0026, pag. 12-034-0026 [Beilage 11 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). HH. habe seine Instruktionen mutmasslich vom Innenminister, dem Beschwerdeführer erhalten (a.a.O., pag. 12-034-0053). EE. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 namentlich aus, am Tag vor dem Einsatz habe ihm FF. im Spital gezeigt, wo sich R. aufhalte. Als sie in der Nacht gekommen seien, habe die Wache auf ihn den Eindruck gemacht, informiert zu sein. Gewöhnlich würden in dieser Situation auch zwei Wachen postiert (SV.17.0026, pag. 12-035-0080 ff. [Beilage 12 zum Haftverlängerungsgesuch vom 19. Juli 2021, KZM 21 842]). FF. habe ihm den Grund für die Mission nicht erläutert, ausser dass die Instruktion vom Präsidenten gekommen sei (a.a.O., pag. 12-035-84; vgl. zum Ganzen auch Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei, SV.17.0026, pag. 10-001-1482 f. [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). Auch wenn die Aussagen in Details voneinander abweichen, legen sie nahe, dass die Tötung von R. zusammen mit den Gefängnisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant wurde. In Bezug auf den Kontext ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.7 hiervor). Zurzeit liegen Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer einen massgeglichen Tatbeitrag zur Tötung von R. geleistet hat. Damit besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB zu dessen Nachteil strafbar gemacht haben. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB.

6.11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der dringende Tatverdacht insbesondere in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Straftatbestände von Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB zu bejahen ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Straftatbestände und die Sachverhaltsvorwürfe vor dem 1. Januar 2011, dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des Zwölften Titelbis StGB, bejaht werden kann.

7.

7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).

7.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2022 (E. 7) auf ihren Entscheid vom 17. Oktober 2022. In diesem bzw. seiner schriftlichen Begründung vom 19. Oktober 2022 (E. 6.4) erwog die Vorinstanz, sie habe in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2022 (KZM 22 823) festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in der Schweiz verfüge. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Ausland. Ebenfalls erschienen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der noch ausstehenden Antwort auf das entsprechende Rechtshilfeersuchen noch nicht als hinreichend abgeklärt. Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine äusserst empfindliche Sanktion, zumal einige der in Frage kommenden Straftatbestände eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsähen (Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB; Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) und der dringende Tatverdacht aktuell in Bezug auf eine mehrfache Tatbegehung vorliege. Auch nach gut 66 Monaten Haft sei die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt, derart dass die drohenden Sanktionen keinen (zusätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen würden.

Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Tatsachen hätten sich in den rund drei Monaten seit dem vorgenannten Entscheid ebenfalls nicht geändert. Die Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz; er verfüge über keinerlei familiäre, berufliche, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz. Daran vermöchten weder das zurzeit sistierte Asylverfahren noch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Beide Aspekte seien bereits an sich nicht geeignet, um davon auszugehen, dass damit eine Flucht bzw. ein Untertauchen verhindert werden könnte. Zudem steige mit dem bevorstehenden Abschluss des Verfahrens die Verurteilungswahrscheinlichkeit, womit sich die Fluchtgefahr akzentuieren dürfte. Es sei zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine langjährige Haftstrafe drohe; trotz der zwischenzeitlich rund 70 Monate Haft sei davon auszugehen, dass die Verfahrensdauer noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt sei, sodass die drohenden Sanktionen keinen (zusätzlichen) Fluchtanreiz mehr schaffen würden.

7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht. Er macht indes geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der seit dem Entscheid vom 27. Juli 2022 eingetretenen Tatsachen, namentlich der Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung vom 8. September 2022, seiner Einvernahmen vom 30. August 2022 und 1. September 2022, seiner schriftlichen Erklärung bzw. derer deutschen Übersetzung, neu einzuschätzen. Die erstandene Untersuchungshaft von bald sechs Jahren liege deutlich über der in Betracht zu ziehenden Mindeststrafen. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe drohen soll (BH.2022.13, act. 1 S. 14 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 13 ff.).

7.4

7.4.1 Ein Indiz für Fluchtgefahr ist die Schwere der drohenden Strafe. Bei der Prognose der zu erwartenden Strafe ist vom dringenden Tatverdacht auszugehen, wie sich dieser zum Zeitpunkt des Haftentscheids präsentiert (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N. 634). Vorliegend wird der dringende Tatverdacht der mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft gemäss Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB zum Nachteil von D. (Folter und vorsätzliche Tötung), H., I., J., K., L. (jeweils Folter) und R. (vorsätzliche Tötung) bejaht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten wiegen äusserst schwer. Die Einzeltaten erlangen im Zusammenhang mit den Gesamttaten eine «neue Unrechtsdimension» und betreffen nicht allein die einzelnen Opfer, sondern durch das Infragestellen oder Negieren internationaler Standards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschenrechte sowie durch die Bedrohung von Frieden und Sicherheit auch überindividuelle Interessen und kollektive Rechtsgüter und insoweit die Völkergemeinschaft als Ganzes (BGE 143 IV 316 E. 4.3 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht bezieht sich weder auf eine Qualifizierung i.S.v. Art. 264a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB noch auf eine Privilegierung i.S.v. Art. 264a Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB (zumal eine solche in Bezug auf die vorgeworfenen vorsätzlichen Tötungen ausgeschlossen ist). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB bzw. aArt. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB [vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Fassung]). In Berücksichtigung aller Umstände ist im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe stellt auch unter Berücksichtigung der bald sechs Jahre andauernden Untersuchungshaft nach wie vor einen Fluchtanreiz dar.

7.4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers anders zu würdigen als bisher. Dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen, er keinen Bezug zur Schweiz hat, hingegen als ehemaliger Innenminister Gambias im Ausland – abgesehen von seiner Familie – über Kontakte verfügen dürfte, spricht ebenfalls nach wie vor für Fluchtgefahr.

7.4.3 Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Die angefochtenen Entscheide sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

8.

8.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 5.1).

8.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem letzten Entscheid KZM 22 1171 vom 21. Oktober 2022 (E. 8), mit Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2022 seien geeignete Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr im Lichte der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurzeit keine ersichtlich. Angesichts der Handlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt werde, drohe ihm trotz einer Untersuchungshaft von 72 Monaten im Falle einer Verlängerung noch keine Überhaft. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft von 3 Monaten sei demnach noch als verhältnismässig einzustufen, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrenshandlungen. Zurzeit habe die Beschwerdegegnerin über die umfangreichen Beweisanträge der Parteien im Rahmen von Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO zu befinden. Das Vorverfahren sollte demnach kurz vor dem Abschluss stehen. Überdies stehe der vollständige Vollzug der Rechtshilfeersuchen weiterhin aus, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin im Verlaufe der nächsten Wochen zumindest mit einem Teil der ersuchten Dokumente und Informationen gerechnet werden könne. Trotz der Komplexität des Verfahrens und dem damit einhergehenden Aufwand sei die Beschwerdegegnerin weiterhin gehalten, die weiteren Schritte mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben.

8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit den Ersatzmassnahmen, die er vorschlage, ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass ihn die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs hinweise, zeige, dass andere Massnahmen existierten, welche die Untersuchungshaft ersetzen könnten. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern er eine längere Strafe zu gewärtigen habe als die erstandene Untersuchungshaft. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt (BH.2022.13, act. 1 S. 16 ff.; BH.2022.14, act. 1 S. 16 ff.).

8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2017 festgenommen und am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Mit deren durch die Vor-instanz angeordneten Verlängerung bis zum 25. Januar 2023 ergäbe sich eine Gesamtdauer von sechs Jahren. Im Falle eines Schuldspruchs kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren verhängt werden (vgl. vorn E. 7.4.1). Damit droht noch keine Überhaft. Vorliegend ist, wie ausgeführt (vgl. vorn E. 7.4), von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso die Auflage, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und/oder die elektronische Überwachung allein oder kombiniert ausnahmsweise geeignet sein sollten, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Andere Ersatzmassnahmen nach Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Regime untergebracht zu werden, ist er – wie schon von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit frei steht, bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO). Dass es zu für die Haftfrage massgeblichen Verzögerungen bei der Strafuntersuchung gekommen wäre, ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt, unter Vorbehalt insbesondere des Entscheids über die Beweisanträge der Parteien im Rahmen von Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO.

8.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Haftbedingungen gefährdeten seine Gesundheit. In seiner schriftlichen Erklärung führt der Beschwerdeführer aus, er bestätige, dass seine Gesundheit stark beeinträchtigt worden sei, sowohl physisch als auch psychisch, durch die Haftbedingungen, unter denen er mehr als fünfeinhalb Jahre lang festgehalten worden sei, insbesondere während der Inhaftierung in X./BE. Er habe um eine medizinische Untersuchung seines Zustands gebeten, damit geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten, aber die Beschwerdegegnerin sei seiner Bitte nicht nachgekommen. Sie habe nur gewollt, dass er die Gefängnisärzte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, was weder legitim noch nützlich gewesen sei, um die von ihm angeprangerte Situation zu verbessern (SV.17.0026 pag. 13-001-1454 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsantrag vom 20. Oktober 2022, KZM 22 1171]). In seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die in seinem Schreiben vom 15. Juni 2022 an die Beschwerdegegnerin zitierten medizinischen Berichte legten die schweren Konsequenzen dar, welche Isolationshaft bei Häftlingen dauerhaft hervorrufe, sowohl physischer als auch auf psychischer Art, ab einer Dauer von 14 Tagen. Ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das er verlangt habe, sei noch von keiner Behörde angeordnet worden (BH.2022.13, act. 1 S. 10). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2022 liegt ohne Beilagen in den Haftakten. Der Beschwerdeführer lässt darin zahlreiche Dokumente über Haftbedingungen und deren Folgen anführen, die sich jedoch nicht auf die konkrete und aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu beziehen scheinen (KZM 22 1132, nicht paginiert). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2022, wie es ihm gehe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei okay. Seine Gesundheit sei auch in Ordnung (Protokoll vom 17. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Die Vorinstanz erwog, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden beim Beschwerdeführer infolge Konventionsverletzungen beim Beschwerdeführer erkennbar, die eine Intervention seitens der Vorinstanz erforderlich machen würden (Schriftliche
Begründung vom 19. Oktober 2022, KZM 22 1132, nicht paginiert). Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass anzunehmen, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer auferlegten Haftregimes unzumutbar wären.

8.6 Nach dem Gesagten ist die Haft nach wie vor als verhältnismässig anzusehen.

9. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft sind aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerden vom 31. Oktober 2022 und 14. November 2022 sind abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersucht für die vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger (BP.2022.70, act. 1; BP.2022.75, act. 1).

10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, stehen die angefochtenen Entscheide im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Untersuchungshaftrecht. Der dringende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Die erhobenen Rügen zielten damit von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers sind unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und Art. 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2022.13
Date : 30. November 2022
Published : 27. Dezember 2022
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Legislation register
BGG: 48  103
BStKR: 5  8
BV: 5  31  36
StBOG: 3  37  65  73
StGB: 40  51  111  122  264a  264k  264m
StPO: 5  30  132  197  212  221  222  227  228  234  235  236  237  301  318  379  382  393  396  428
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133-IV-76 • 140-IV-74 • 141-IV-289 • 142-IV-367 • 143-IV-160 • 143-IV-316 • 143-IV-330 • 145-IV-179 • 145-IV-503
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