Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 324/2020

Urteil vom 30. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. März 2020 (VWKLA.2019.1).

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab dem Jahr 2001 als Untersuchungsrichter beziehungsweise Staatsanwalt des Kantons Solothurn und ab 2005 als leitender Staatsanwalt der Abteilung X.________ angestellt. Am 9. Mai 2018 fand das Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch für die Periode vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 beim Oberstaatsanwalt statt. In der Gesamtbeurteilung erhielt A.________ die Note C (gut), weshalb ihm, anders als in den Vorjahren, lediglich ein Leistungsbonus von Fr. 1379.- statt von Fr. 5475.- ausgerichtet wurde.

B.
Am 14. Januar 2019 reichte A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein mit dem Rechtsbegehren, der Staat Solothurn sei zu verpflichten, ihm für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 einen Leistungsbonus von Fr. 4352.- nachzuzahlen. Mit Entscheid vom 18. März 2020 wies das angerufene Gericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit unzulässig auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15'000 Franken beträgt (Abs. 1 lit. b). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag gemäss Absatz 1 wie in der vorliegend zu beurteilenden Sache nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2).

2.1.2. Nach der Praxis stellt die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Wenn sich ergibt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung nicht auf die Beurteilung der Grundsatzfrage (BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Leistungsbonus nur unter dem Aspekt von Treu und Glauben statt mit voller Kognition geprüft. Zwar habe das Bundesgericht im Urteil 4A 705/2011 vom 20. Dezember 2011 bezogen auf eine privatrechtliche Streitigkeit entschieden, es sei nicht Aufgabe des Richters, den Bonus, den der Arbeitnehmer aufgrund seiner erbrachten Leistungen beanspruche, zu beurteilen. Dessen Bewertung sei dem Arbeitgeber vorbehalten und das Gericht habe nur zu prüfen, ob die Regeln nach Treu und Glauben eingehalten worden seien. Diese Rechtsauffassung möge zutreffen, soweit die erbrachte Leistung einzig auf einem Werturteil beruhe. Soweit bei der Beurteilung der erbrachten Leistung, wie hier, auf Tatsachen abgestellt werden müsse, hätte das kantonale Gericht den Fall mit voller Kognition prüfen müssen. Dieser Grundsatzfrage habe sich das Bundesgericht noch nicht angenommen. Daher sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.3. Nach der Rechtsprechung liegt bei der Anwendung oder Auslegung kantonalen Rechts in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vor. So hat das Bundesgericht in BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236 f. festgehalten, dass selbst dann, wenn in einer kantonalen Norm auf das Bundesrecht hingewiesen werde (im vorliegenden Fall auf Art. 329d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2    Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3    Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
OR), dieses als ergänzendes kantonales Recht zu betrachten sei (vgl. auch JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 33 zu Art. 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG mit Hinweisen). Die Leistungsbeurteilung des Oberstaatsanwalts des Kantons Solothurn beruhte in rechtlicher Hinsicht allein auf kantonalem Recht, namentlich auf dem zwischen den Verbänden der öffentlich-rechtlich angestellten Personen und dem Kanton Solothurn abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV; Bereinigte Sammlung der Solothurnischen Erlasse, BGS 126.3). Insoweit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

3.

3.1. Zu prüfen bleibt die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143 mit Hinweis).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, § 200 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 4 GAV, welche die Überprüfung des Leistungsbonus durch den Regierungsrat als abschliessend erklärten, verletzten den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV. Der Mitarbeiterbeurteilung komme für die Bemessung des Leistungsbonus zentrale Bedeutung zu. Der Anspruch auf Beurteilung gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV bedeute, dass das Gericht die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung des direkten Vorgesetzten sei vorliegend verwaltungsintern nicht überprüft worden. Da die Bemessung des Leistungsbonus massgeblich von der Feststellung des Sachverhalts abhänge, habe die Vorinstanz, indem sie die beantragten Beweismittel (Befragung von Entlastungszeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abgenommen habe, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verletzt.

3.2.2. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1 S. 191 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8D 5/2017 vom 20. August 2018 E. 7.2 f. hinsichtlich Mitarbeiterbeurteilung).

3.2.3. Das kantonale Gericht hat erkannt, gemäss § 139 Abs. 4 GAV könne der Arbeitnehmende den festgesetzten Leistungsbonus von dem oder den nächsthöheren Vorgesetzten überprüfen lassen, wenn dieser nicht anerkannt werde. Wenn keine Einigung erzielt werden könne, entscheide der Regierungsrat endgültig über die Höhe des Leistungsbonus. Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus sei schriftlich festzuhalten (Abs. 5). Der Kläger habe dieses Verfahren nicht durchlaufen. Eine Überprüfung des Leistungsbonus durch den Gesamtregierungsrat habe er nie beantragt. Nach der Lehre müsse der Kläger gewisse Schritte zur Durchsetzung seines Anspruchs vorprozessual unternehmen, bevor ihm der Klageweg offen stehe. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Solothurn (VRG; BSG 124.1) werde zu möglichen Vorverfahren vor Klageanhebung festgehalten, dass der Präsident oder der Instruktionsrichter auf Begehren einer Partei oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen könne (§ 60 Abs. 2 VRG). Zudem sei gemäss § 48 Abs. 1 lit. b des solothurnischen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BSG 125.12) das Verwaltungsgericht, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, "einzige Instanz". Nach der allgemeinen kantonal-gesetzlichen
Verfahrensordnung sei somit ein Vorverfahren nur ausnahmsweise und nach gerichtlichem Ermessen vorgesehen. Die Regelung im GAV habe derweilen bloss Verordnungsrang und vermöge die gesetzliche Regelung nicht zu derogieren. Angesichts der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung vermöge das Vorverfahren nach GAV deshalb keine eigenständige Eintretensvoraussetzung zu begründen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Durchlaufen eines Vorverfahrens ausdrücklich in einem Gesetz vorbehalten wäre, was vorliegend nicht der Fall sei.
Weiter hat die Vorinstanz erwogen, nach § 200 Abs. 3 GAV sei der Entscheid des nächsthöheren Vorgesetzten endgültig und könne somit auch durch das Gericht nicht mehr abgeändert werden. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, es sei nicht Aufgabe des Richters, die Leistung des Arbeitnehmers, der einen Bonus beanspruche, zu beurteilen (mit Hinweis auf das Urteil 4A 705/2011 vom 20. Dezember 2011). Das Gesagte zeige auf, dass die Leistung des Klägers von seinem nächsthöheren Vorgesetzten abschliessend beurteilt worden sei, weshalb die gestellten Beweisanträge keinen Einfluss auf das Ergebnis haben könnten. Daher sei einzig zu prüfen, ob der Oberstaatsanwalt die Leistung des Klägers nach den Regeln von Treu und Glauben korrekt beurteilt habe.

3.2.4.

3.2.4.1. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Urteil 4A 705/2011 vom 20. August 2011 nicht einschlägig. Daraus lässt sich nicht schliessen, das (erstbeurteilende) Gericht habe den Fall nicht umfassend zu prüfen. Das Bundesgericht hat in E. 5 einzig festgehalten, dass der Richter in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen hat, ob der Arbeitgeber den Bonus nach Art. 322d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322d - 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
1    Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2    Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
OR ohne Verletzung der Regeln von Treu und Glauben festgelegt habe. Inwieweit der Beurteilung dieser Rechtsfrage keine umfassende Feststellung des Sachverhalts zu Grunde zu legen sein soll, ist dem Urteil 4A 705/2011 nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hielt in E. 1 einzig fest, es sei an den vom kantonalen Gericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Auf die Frage, ob es eine Verletzung der Rechtsweggarantie bedeuten würde, wenn die Vorinstanz die Sache lediglich unter dem Aspekt von Treu und Glauben beurteilt hätte, braucht, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, nicht weiter eingegangen zu werden.
Sodann kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch offen bleiben, welche Schlüsse aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung des nach den kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Verwaltungsverfahrens verzichtet hatte, in verfahrensrechtlicher Hinsicht gezogen werden könnten.

3.2.4.2. Dass die Vorinstanz ihre nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV bestehende Prüfungspflicht in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht über Gebühr beziehungsweise in unzulässiger Weise einschränkt hätte, ist nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ohne Weiteres, dass das kantonale Gericht sämtliche Kriterien, die der Oberstaatsanwalt anlässlich des Beurteilungs- und Entwicklungsgesprächs zu beachten hatte, anhand der von ihm gewürdigten Beweismittel, namentlich auch der Auskünfte der befragten Zeugen, detailliert und damit den entscheidwesentlichen Sachverhalt umfassend geprüft hat. Es hat zunächst festgehalten, zu prüfen sei, ob sachliche Gründe bestünden, welche die Kürzung des Leistungsbonus im Vergleich zu den Vorjahren rechtfertigten. Die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten sei nach wie vor als sehr gut bis ausgezeichnet beurteilt worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer seine Leitungsfunktion bereits vor dem Ende der Beurteilungsperiode (31. März 2018) abgegeben (vgl. Vereinbarung mit dem Oberstaatsanwalt vom 23. Januar 2018). Ein Anspruch pro rata bestehe nicht, weshalb eine Kürzung des Bonus um rund einen Viertel schon aus diesem Grunde zulässig gewesen sei.
Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass während der Beurteilungsperiode bis November 2017 und auch schon davor mehrere Staatsanwälte der Abteilung X.________ wegen der Führungssituation demissioniert hätten. Die mit dem Oberstaatsanwalt nach mehreren Gesprächen getroffene Vereinbarung vom 23. Januar 2018 habe diverse Vorteile für den Beschwerdeführer enthalten. So hätte er als Staatsanwalt des Kantons Solothurn weiterarbeiten können und ihm wäre bis zum Ende der Legislatur 2021 weiterhin der Lohn als leitender Staatsanwalt ausbezahlt worden. Statt sich an das am 23. Januar 2018 vereinbarte Stillschweigen zu halten, sei er an den nächsthöheren Vorgesetzten, Regierungsrat B.________, gelangt und habe eine mündliche und schriftliche Entschuldigung des Oberstaatsanwalts für das aus seiner Sicht unfaire Verfahren im Zusammenhang mit der "aufgezwungenen" Demission verlangt. Zudem habe er ihn wegen Mobbings angezeigt. Angesichts dieser Umstände sei nicht zu beanstanden, wenn der Oberstaatsanwalt den Beschwerdeführer anlässlich des Beurteilungs- und Entwicklungsgesprächs vom 9. Mai 2018 als illoyal und treuwidrig bezeichnet und sein soziales Verhalten anders als in den Vorjahren nur noch als genügend
beurteilt habe. Daher sei auch in diesem Kontext eine erhebliche Kürzung des Bonus gerechtfertigt gewesen.
Weiter hat die Vorinstanz erkannt, aus den Akten und den Auskünften der im kantonalen Gerichtsverfahren befragten Zeugen sei zu schliessen, dass während der Beurteilungsperiode der Abgang fast des gesamten vom Beschwerdeführer geführten Teams gedroht habe und schon davor eine ungewöhnlich hohe Fluktuation des gesamten Personals in der Staatsanwaltschaft der Abteilung X.________ zu verzeichnen gewesen sei. Im Bericht vom 10. April 2017 hinsichtlich der Entwicklung der Pendenzen in den Jahren 2014 bis 2016 habe der Beschwerdeführer selbst auf die Abgänge von sieben Staatsanwälten und dem damit verbundenen Verlust von Know-how hingewiesen. Es stehe fest, dass die angehäuften und drohenden Pendenzen auch mit der mangelhaften Leitung der Abteilung X.________ in Zusammenhang stünden, weshalb der Oberstaatsanwalt das Führungsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als nunmehr genügend beurteilt habe. Insgesamt ergebe sich, dass er den Leistungsbonus mit nicht zu beanstandender Begründung gekürzt habe.

3.2.4.3. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) darin, dass das kantonale Gericht darauf verzichtet habe, antragsgemäss entlastende Zeugen zu befragen und ein neutrales Gutachten über seine Führungsarbeit einzuholen.
Ob die Vorinstanz zur Erhebung weiterer Beweise gehalten gewesen wäre, beurteilt sich nicht nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, sondern nach den Regeln zur antizipierten Beweiswürdigung. Nach der Rechtsprechung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Abnahme der beantragten Beweismittel zu einem von seinem Entscheid abweichenden Ergebnis hätte gelangen können. Er ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur dann aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG. Auf sie ist mit Ausnahme des in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie hievor Gesagten nicht näher einzugehen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, das kantonale Gericht habe übersehen, dass der Oberstaatsanwalt den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), ebenfalls nicht näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns keine verfassungsmässigen Rechte darstellen. Daher können sie nicht selbstständig sondern grundsätzlich nur in Zusammenhang mit
verfassungsmässigen oder gesetzlichen Ansprüchen geltend gemacht werden (vgl. ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2018, N. 32 zu Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar zum BGG, a.a.O, N. 16 zu Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dass dies hier der Fall ist oder weshalb ein Anwendungsfall von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Wahrung von Treu und Glauben) anzunehmen sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht näher einzugehen ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_324/2020
Date : 30. November 2020
Published : 18. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung)


Legislation register
BGG: 29  42  66  85  106  113  116  117
BV: 5  9  29  29a
OR: 322d  329d
BGE-register
131-I-467 • 132-I-175 • 134-V-138 • 136-I-229 • 138-I-232 • 139-V-42 • 143-II-425 • 144-I-181
Weitere Urteile ab 2000
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