Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 506/2017

Urteil vom 30. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Aufhebung der Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. Oktober 2017 (BS 2017 61).

Erwägungen:
Am 6. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das aufgrund einer Anzeige von B.________ gegen A.A.________ und B.A.________ eröffnete Strafverfahren ein. Am 30. Oktober 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von B.________ gegen die Einstellungsverfügung gut und hob sie auf. Mit Eingabe vom 23. November 2014 (recte: 2017) weisen A.A.________ und B.A.________ die "Lügen und Beleidigungen" von B.________ zurück und geben ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Bundesgericht der Sache ein Ende setze; damit beantragen sie sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Einstellung zu bestätigen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Die Durchführung eines Strafverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung keinen solchen Nachteil (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteile 6B 782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.3; 6B 23/2007 E. 1.1 vom 2. April 2007), weshalb der angefochtene Entscheid des Obergerichts nicht anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_506/2017
Date : 30. November 2017
Published : 18. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Aufhebung der Einstellungsverfügung


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BGG: 66  93
BGE-register
133-IV-139
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1B_506/2017 • 6B_23/2007 • 6B_782/2008
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