Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 506/2011

Urteil vom 30. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,

gegen

1. Y.________, Staatsanwalt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
2. Z.________, Staatsanwalt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafuntersuchungen gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen Vermögens- und Urkundendelikten. Am 23. Oktober 2009 reichte X.________ ein erstes Ausstandsbegehren gegen den ermittelnden Staatsanwalt Y.________ ein. Ab November 2009 wurden die Verfahren von Staatsanwalt Z.________ weitergeführt. Das Ausstandsbegehren wurde vom stellvertretenden Oberstaatsanwalt am 7. Juni 2010 und - nachdem das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, am 8. Juli 2010 auf eine Beschwerde in der Ausstandsfrage nicht eingetreten war - letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1B 224/2010 und 1B 266/2010).
Bereits zuvor, am 31. Dezember 2010, hatte X.________ nach Einsichtnahme in die vollständigen Akten ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereicht. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, I. Beschwerdeabteilung, mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2011 nicht ein. Die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 86/2011).
Am 23. Februar 2011 reichte X.________ ein weiteres Ausstandsbegehren ein, diesmal gegen die Staatsanwälte Y.________ und Z.________. Er machte insbesondere geltend, Staatsanwalt Y.________ habe einer erst jetzt zugänglich gemachten handschriftlichen Notiz zufolge - obwohl ausstandsverpflichtet - an der Erteilung eines Gutachtensauftrags mitgewirkt und dadurch einen krassen Verfahrensfehler begangen, der seine Voreingenommenheit aufzeige. Staatsanwalt Z.________ sei an dieser Rechtsverletzung beteiligt gewesen und habe dadurch ebenfalls gravierend gegen seine Amtspflichten verstossen, was ihn in den Ausstand zwinge.

B.
Mit Urteil vom 17. August 2011 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, "die Beschwerde" (recte: die Ausstandsbegehren) ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht erwog, seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Januar 2011 führe wieder Staatsanwalt Y.________ die Untersuchungsverfahren gegen X.________. Staatsanwalt Z.________ sei mit diesen Verfahren nicht mehr befasst, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Ausstandspflicht bestehe. Das Verhalten von Staatsanwalt Y.________ vermöge noch keinen objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen sollten.

C.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwälte Y.________ und Z.________ in allen Verfahren gegen ihn zum Ausstand zu verpflichten.
Das Obergericht des Kantons Zug schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die beteiligten Staatsanwälte haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid schliesst die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO) Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig ist (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer argumentiert, Staatsanwalt Y.________ hätte gemäss § 44 des damals massgebenden kantonalen Verfahrenserlasses nicht mehr an den Strafuntersuchungen gegen ihn mitwirken dürfen, nachdem er am 23. Oktober 2009 ein erstes Ausstandsgesuch gegen diesen Staatsanwalt gestellt habe. Aus einer ihm erstmals Ende Dezember 2010 zugänglich gemachten handschriftlichen Zusammenstellung des nachmaligen Gutachters W.________ vom 12. August 2010 ergebe sich aber, dass Staatsanwalt Y.________ an diesem Datum oder am folgenden Tag an einer Besprechung mit dem Experten teilgenommen haben müsse. Dieser Umstand sei von der Staatsanwaltschaft vertuscht worden, stelle eine grobe Verfahrensverletzung dar und belege die Voreingenommenheit von Staatsanwalt Y.________.
Es trifft zu, dass § 44 des damals anwendbaren Gesetzes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 über die Organisation der Gerichtsbehörden bestimmt, dass ausstandsverpflichtete oder abgelehnte Amtsträger "bis zur Erledigung der Ausstandsfrage den Ausstand zu beobachten" haben. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass sein Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2009 vom stellvertretenden Oberstaatsanwalt am 7. Juni 2010 abgewiesen, d.h. erledigt wurde. Dieser Entscheid war kantonal letztinstanzlich (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 8. Juli 2010). Zwar erhob der Beschwerdeführer in der Folge sowohl gegen den Entscheid des stellvertretenden Oberstaatsanwalts als auch gegen denjenigen der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 1B 244/2010 und 1B 266/2010). Indessen hat die Beschwerde in Strafsachen in Angelegenheiten um die Ablehnung und den Ausstand keine aufschiebende Wirkung (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat weder im einen noch im anderen Verfahren aufschiebende Wirkung oder eine andere provisorische Massnahme, welche die vormals bestehende vorläufige Ausstandsverpflichtung weitergeführt hätte, beantragt, und eine solche
Anordnung ist ebenso wenig von Amtes wegen ergangen. Seine Beschwerden sind schliesslich auch erfolglos geblieben (Urteile 1B 244/2010 und 1B 266/2010 vom 11. Januar 2011). Es besteht daher kein Anlass, von einem anderen Erledigungsdatum des Ausstandsbegehrens als dem 7. Juni 2010 auszugehen. Daraus folgt, dass es Staatsanwalt Y.________ unbenommen war, am 12. August 2010 oder am Folgetag an der Vorbereitung eines Gutachtensauftrags mitzuwirken bzw. sich vom damals beauftragten Staatsanwalt Z.________ beiziehen zu lassen. Er hat durch eine allfällige Mitwirkung keine Ausstandsvorschrift verletzt. Dass Staatsanwalt Z.________ in einem Schreiben vom 16. August 2010 an den stellvertretenden Oberstaatsanwalt betreffend das in Aussicht genommene Gutachten ausführte, der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt (gemeint war Y.________) habe einstweilen den Ausstand zu wahren, ändert daran nichts. Soweit Staatsanwalt Z.________ sich nicht einfach unpräzise ausgedrückt hat (zuständig für die Verfahrensführung war damals unbestrittenermassen nicht Y.________, sondern er selber, und eine Ausstandsverpflichtung von Y.________ bestand damals nicht mehr), hat er die vorgesetzte Behörde im Ergebnis bloss daran erinnert, dass er und nicht
Staatsanwalt Y.________ die notwendigen verfahrensleitenden Schritte in den Verfahren gegen X.________ unternahm. Eine Ausstandsverpflichtung für den Kollegen konnte er dadurch jedenfalls nicht begründen. Damit wird deutlich, dass dem Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ das Fundament fehlt, zumal die weiteren vorgebrachten Argumente sich in blossen Verdächtigungen erschöpfen und eine Ausstandsverpflichtung ebenfalls nicht zu belegen vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich gegen Staatsanwalt Y.________ richtet.

3.
Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen Staatsanwalt Z.________ wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Verfahrensführung durch Z.________ bestehe nach wie vor, zumal sich im Falle der Gutheissung die Frage stelle, welche seiner Amtshandlungen aufzuheben seien (Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO).
Wie es sich damit verhält, mag dahin gestellt bleiben. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass Staatsanwalt Z.________ nicht deswegen als befangen bezeichnet werden kann, weil er im Zusammenhang mit der Erteilung des Gutachtensauftrags an W.________ Staatsanwalt Y.________ beigezogen haben soll. Nach dem vorstehend Ausgeführten stand einem solchen Beizug unter Ausstandsgesichtspunkten nichts im Wege.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle
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Document : 1B_506/2011
Date : 30. November 2011
Published : 18. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 66  68  80  81  92  103
StPO: 59  60
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