Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 512/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Schädel-Hirntrauma; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 28. Juni 2018 (5V 17 361).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1979 geborene A.________ war im Servicebereich angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert. Am 9. Dezember 2004 verlor er die Herrschaft über seinen Personenwagen und kollidierte mit einem entgegenkommenden Lastwagen. Er zog sich ein Polytrauma zu, mit unter anderem multiplen offenen Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen, Le-Fort-I-Fraktur beidseits, Le-Fort-II-Fraktur beidseits, Le-Fort-III-Fraktur beidseits, nasoethmoidale Trümmerfraktur, traumatisches Hirnödem, Contusio bulbi beidseits, Contusio labyrinthi beidseits. Die AXA veranlasste beim Swiss Medical Assessment- und Business-Center (SMAB AG) ein polydisziplinäres Gutachten, das am 26. November 2009 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 stellte sie die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per 31. Dezember 2009 ein, sprach dem Versicherten für die Unfallfolgen an Knie, Ellbogen und Auge links eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und verneinte im Übrigen einen Rentenanspruch. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie ab. Mit Entscheid vom 13. September 2013 hiess das Kantonsgericht Luzern die
Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an die AXA zurück, damit sie eine Begutachtung einhole und über die Leistungspflicht neu verfüge.

A.b. In Nachachtung des kantonalen Entscheids beauftragte die AXA das Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) mit einem polydisziplinären Gutachten, das am 4. Juli 2014 ausgefertigt wurde. Darauf gestützt und nach Rücksprache mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst verfügte sie am 4. Mai 2016 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2007, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 35 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Entscheids zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die AXA zurückzuweisen. Sämtliche Untersuchungs- und Berichtskosten des Prof. Dr. med. B.________ seien ihm zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz erachtet die Rügen betreffend Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens allesamt für unbegründet und beantragt unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Während die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Rentenanspruch des Versicherten verneinte und eine Integritätsentschädigung von 35 % bestätigte. Hierbei ist insbesondere strittig, ob für die Beurteilung der genannten Leistungsansprüche auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, namentlich auf das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juli 2014 abzustellen ist, was die Vorinstanz bejahte.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) sowie für die Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG, Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV, Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass das BEGAZ-Gutachten nicht auf einer vollständigen Dokumentation gründe, da die medizinischen Akten aus den Jahren 2005-2008 nicht aufgeführt seien. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannte, besticht dieses Argument nicht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde das BEGAZ-Gutachten auf der Grundlage der gesamten und sehr umfangreichen medizinischen Akten erstellt. Dies ergibt sich explizit aus den einleitenden Erläuterungen des Gutachtens, wonach die vorgängige Aktenlage gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 26. November 2009 als bekannt vorausgesetzt werde. Auf die nochmalige Aufführung der Akten aus den Jahren 2005-2008 werde zur besseren Übersichtlichkeit verzichtet. Die genannten Dokumente würden jedoch weiterhin zur Verfügung stehen.

4.2. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass der neurologische Teil des BEGAZ-Gutachtens unvollständig und mangelhaft sei, da der zuständige Gutachter das MRI des Schädels vom 23. August 2010 nicht eingesehen und auch keine neue Bildgebung veranlasst habe. Der Umstand, dass der Fachneurologe das MRI vom 23. August 2010 nicht einsehen konnte, ist zwar bedauerlich, ändert jedoch nichts an der Rechtslage und insbesondere auch nichts am Beweiswert des BEGAZ-Gutachtens. Gemäss dem neuropsychologischen Abklärungsbericht der Psychiatrie C.________ lieferte der MRI-Befundbericht keinen Nachweis einer intrakraniellen Raumforderung, keine übermässige Atrophie und keine Zeichen einer stattgehabten Ischämie. Dem ergänzenden Aktenkonsilium vom 3. November 2011 lässt sich ferner entnehmen, dass sich das initial befundete Hirnödem gemäss cranialen MRI-Befunden nachweislich komplett zurückgebildet hat, so dass nicht von einer Schädigung des Gehirns auszugehen ist. Prof. Dr. med. B.________, behandelnder Facharzt für Neurologie, bestätigte denn auch in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015, dass die neurologischen Abklärungen, die den BEGAZ-Gutachtern zur Verfügung standen oder zum Zeitpunkt der Begutachtung gemacht wurden, genügend waren.
Übereinstimmend dazu wurde im ABI-Gutachten vom 17. April 2018, das im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt wurde, festgehalten, dass aus neurologischer Sicht in den Befunderhebungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit den vorangehenden neurologischen Gutachtern Kongruenz bestehe. Unter diesen Umständen durften die BEGAZ-Gutachter auf zusätzliche Abklärungen im Sinne einer neuen Bildgebung des Schädels verzichten, ohne hierbei die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern.

4.3. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Diagnosen und Berichte der behandelnden Ärzte würden ein ganz anderes Bild zeigen. So bestehe gemäss Bericht vom 16. Februar 2015 des Dr. med. C.________ eine Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen. Die vollständige Lektüre des Berichts des Zentrums D.________ vom 11. September 2015 zeigt allerdings, dass die Ärzte insbesondere auf die fehlende Validierung der psychiatrischen Diagnosen hinwiesen. Daraus ist zu schliessen, dass die dort erwähnten Diagnosen, wie das organische Psychosyndrom, welches im Übrigen auch sonst in keinem Bericht je diagnostiziert wurde, nicht als erstellt zu gelten haben. Auf ähnliche Inkonsistenzen wurde bereits im Gutachten der SMAB AG vom 26. November 2009 hingewiesen. So stellte der Fachneurologe fest, dass die vom Versicherten behauptete vollständige Amnesie seines Lebens vor dem Unfall medizinisch gar nicht möglich sei. So sei undenkbar, dass das resistentere episodische Gedächtnis mit Enkodierung biographischer Erinnerungsinhalte gänzlich versage, wogegen andere deutlich störanfälligere Gedächtnisstrukturen, so zum Beispiel das prozedurale Gedächtnis für Autofahren, PC-Schreiben sowie die
Sprache, praktisch nicht mehr gestört seien. Dr. med. E.________, FMH Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie, stellte ebenfalls Widersprüchlichkeiten fest, die er in seiner Beurteilung detailliert beschrieb. Er kam zum Schluss, dass differenzialdiagnostisch eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravationstendenz des Exploranden in Betracht zu ziehen sei.

Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des BEGAZ-Gutachten vom 4. Juli 2014 sprechen. Die Vorinstanz verletzte demzufolge kein Bundesrecht, als sie für die Beurteilung der Leistungsansprüche auf das beweiswertige Gutachten abstellte und - zumindest implizit - in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch liegt darin weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) vor noch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) sonstwie beeinträchtigt.

5.

5.1. In erwerblicher Hinsicht wird die von der Vorinstanz bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mangels offensichtlicher rechtlicher Mängel hat eine diesbezügliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu erfolgen (zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1 hiervor).

5.2. Bestritten wird jedoch die zugesprochene Integritätsentschädigung von insgesamt 35 %. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Integritätsschaden von 5 % für den neurologischen Aspekt nicht korrekt bemessen worden sei. Die restlichen 30 % des Integritätsschadens für den orthopädischen (25 %) und ophthalmologischen (5 %) Teilbereich werden hierbei nicht bemängelt, weshalb auch dies nicht weiter zu prüfen ist (zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1 hiervor).

5.2.1. Gemäss dem gutachterlich erhobenen Status ist beim Versicherten die Blick- und Pupillenmotorik intakt. Die Sensibilität sei im Bereich der Stirn links schwächer als rechts, im Mittelgesicht beidseits sei eine verminderte Sensibilitätswahrnehmung und im Unterkieferbereich bestehe symmetrisch eine intakte Wahrnehmung. Die facialis-versorgte Gesichtsmuskulatur sei symmetrisch innerviert. Zungen- und Gaumensegelmotorik seien intakt. Das Gehör sei symmetrisch, Weber sei leicht nach rechts lateralisiert. Gestützt auf diese - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Feststellungen kam der begutachtende Neurologe zum Ergebnis, dass die Sensibilitätsstörung im linken, stärker als im rechten Gesichtsbereich mit einem Integritätsschaden von 5 % zu beziffern sei. Ein weitergehender Schaden wurde verneint. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2015, der den neurologischen Integritätsschaden mit 15 % beziffert; 10 % für die muskulären Innervationsstörungen im Gesicht (Wange, orbicularis oculi, Mund partiell), 5 % aufgrund der partiellen Sensibilitätsstörungen am Gesicht links.

5.2.2. Unbestrittenermassen ist vorliegend die Suva-Tabelle 17 (Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven; vgl. zu deren Bedeutung BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 und Urteil 8C 430/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen, publiziert in SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43) anwendbar. Gemäss dem angefügten Kommentar zu den Ausfällen einzelner Hirnnerven ist hierbei zu berücksichtigen, dass sobald mehrere Teilbereiche des Nervus trigenimus betroffen sind, nicht einfach addiert werden kann, da auch der vollständige Funktionsausfall gesamthaft höchstens mit 30 % entschädigt wird. Also muss die Summe einzelner Integritätsschäden immer mit diesem Gesamtschaden verglichen und gewichtet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer mit der abweichenden Einschätzung des Privatgutachters, der eine unzulässige Summierung der einzelnen Teilbereiche vornimmt, keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Schätzung des Integritätsschadens darzulegen (E. 3.2 hiervor). Folglich verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie - ohne hierbei die Begründungspflicht zu verletzen - eine Integritätsentschädigung von gesamthaft 35 % bestätigte.

6.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Rückerstattung sämtlicher Untersuchungs- und Berichtskosten für das Privatgutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2015.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Da das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2015 für die Beurteilung nicht erforderlich, sondern eine solche auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Unterlagen ohne weiteres möglich war, ist dem Antrag nicht stattzugeben.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_512/2018
Date : 30. Oktober 2018
Published : 17. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Schädel- Hirntrauma; Integitätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 43  44  45
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
EMRK: 6
UVG: 24  25
UVV: 36
BGE-register
115-V-62 • 124-V-29 • 125-V-351 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-V-210 • 138-I-274 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_430/2014 • 8C_512/2018
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