Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 121/03

Urteil vom 30. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien
T.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. Januar 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, seit 1974 als selbstständiger Coiffeurmeister tätige T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Beifahrer eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung ab, mit dem von ihm erzielten Jahreseinkommen könne keine rentenbegründende Erwerbseinbusse geltend gemacht werden.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Januar 2003 ab.
C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Begehren auf Rückweisung der Sache "zur gesetzeskonformen Ermittlung des Invaliditätsgrades" erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und den Begriff der Schadenminderungspflicht auf dem Gebiet der Invalidenversicherung (BGE 121 V 190 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt wird, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

Hinzuzufügen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen, die immer dann anzuwenden ist, wenn sich das massgebliche Einkommen auf Grund möglichst genau ermittelter Zahlen bestimmen lässt (BGE 104 V 135 Erw. 2).
2.2 Nach der Gerichtspraxis kennt die allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs den Vergleich auf Grund möglichst genau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig geschätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und den Prozentvergleich. Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich, ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht möglich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte durchzuführen; der Einkommensvergleich erfolgt in diesem Fall anhand geschätzter Annäherungswerte oder in der Form des Prozentvergleichs. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen ist im Übrigen nicht nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht möglich ist, sondern auch, wenn deren ziffernmässige Ermittlung zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, und wenn zudem angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Von Letzterem darf insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in welchen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für den Rentenanspruch
massgebenden Grenzwerte von 66 2/3 %, 50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 136 Erw. 2b, 97 V 57).
2.3 In casu verfügte die Vorinstanz auf Grund der Steuerakten mehrerer Jahre über hinreichend verlässliche Zahlen, um eine Übersicht über die Gesamteinkommenssituation des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall zu gewinnen. Da die Angaben über mehrere aufeinander folgende Jahre hinweg vorliegen, sind sie ausreichend repräsentativ für den Vergleich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Es besteht Gewähr, dass so bei Verhältnissen wie im vorliegenden Fall die blosse Schätzung der Einkommen ein genügend zuverlässiges Resultat ergibt.
2.4 Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht dargetan, dass das in seinem Fall von der Vorinstanz gefundene Ergebnis falsch sei, sondern er hat sich darauf beschränkt, das methodische Vorgehen beim Einkommensvergleich als rechtswidrig zu rügen und dabei insbesondere zu fordern, dass angesichts der Schwierigkeiten beim Ermitteln des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommens auf die ausserordentliche Bemessungsmethode zurückzugreifen sei. Dies war aber nicht notwendig, da das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs nur zur Anwendung gelangt, wenn der Invaliditätsgrad eines Versicherten nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch nach der "summarischen" (BGE 107 V 21 Erw. 2d in fine) Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs bestimmt werden kann (BGE 104 V 137 Erw. 2c).
3.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Jahre vor dem Unfallgeschehen ermittelt hat (vgl. ZAK 1990 S. 518). Dabei ist zusätzlich eine Anpassung an die Teuerung und an die reale Einkommensentwicklung vorzunehmen. Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat ist unerheblich, da das Valideneinkommen des Versicherten bei Weitem unter dem Invalideneinkommen liegt. Dass die Vorinstanz zusätzlich lohnstatistische Angaben beigezogen hat, war auf Grund des Ergebnisses anhand der Steuerunterlagen zwar nicht notwendig. Es erlaubte ihr jedoch die Überprüfung des Ergebnisses im Sinne einer Plausibilitätskontrolle und damit eine vertiefte Begründung ihres Entscheides. Die Kontrollrechnung hat das auf Grund der konkreten Zahlen des steuerbaren Einkommens gewonnene Bild bestätigt und indiziert klar dessen Richtigkeit.
4.
Entsprechend liegen für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Grund der Erhebung das steuerbaren Einkommens über mehrere Jahre hinweg gefestigte Zahlen vor und es kann darauf abgestellt werden. Wie sich herausgestellt hat, verdient der Versicherte seit seinem Unfall durchschnittlich erheblich mehr als vor diesem Ereignis. In den vorinstanzlichen Erwägungen sind die möglichen Gründe hiefür aufgeführt und in diesem Licht ist auch hier das Ergebnis plausibel.
5.
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt in casu ein derartig deutliches Bild, dass keine weiteren Beweiserhebungen zu erfolgen haben. Insbesondere ist davon abzusehen, ein Gutachten über die Einkommenssituation des Versicherten einzuholen, da der tatsächlich erzielte Verdienst vorliegt, und keine Hinweise dafür bestehen, dass der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, oder dass ein Soziallohn erzielt wird (BGE 117 V 8). Vielmehr nutzt der Beschwerdeführer seine erwerblichen Möglichkeiten offenbar optimal. Eine rentenbegründende Invalidität liegt nicht vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_121/03
Date : 30. Oktober 2003
Published : 17. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 4  28
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104-V-135 • 107-V-17 • 117-V-8 • 121-V-190 • 121-V-362 • 127-V-466 • 97-V-56
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