Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 17/02
Urteil vom 30. Oktober 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
J.________, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 5. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Dr. med. J.________, geboren 1935 und in Deutschland wohnhaft, meldete sich im Juni 2000 bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Rentenbezug an und brachte vor, er habe vom 16. März bis 15. Dezember 1964 im Spital X.________ und vom 28. Dezember 1964 bis 12. April 1965 bei einem Arzt in Y.________ gearbeitet. Nachdem sie diverse Abklärungen vorgenommen hatte, lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 den Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab, da eine ungenügende Mindestbeitragszeit von nur zehn Monaten vorliege.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 5. Dezember 2001 ab, nachdem die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vorgenommen hatte.
C.
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab Februar 2000 eine Altersrente zu gewähren.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132

2.
Trotz des vorliegenden, einen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalts sind die Regelungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit; APF; AS 2002, 1529) nicht anzuwenden, da die Verwaltungsverfügung vor dem Inkrafttreten des APF ergangen ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil S. vom 9. August 2000, C 357/01). Damit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 anzuwenden.
3.
Die Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden Vorschriften über das anwendbare Recht (Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. a und Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 29

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
|
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
|
a | zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; |
b | den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161 |
Zu präzisieren bleibt einzig, dass gemäss Art. 138 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen - 1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.444 |
Laut Art. 141

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |
entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG387 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. |
4.
Streitig ist, ob mehr als die von der Ausgleichskasse anerkannten - der Tätigkeit im Spital X.________ von März bis Dezember 1964 entsprechenden - zehn Monate Beitragszahlungen zu berücksichtigen sind.
4.1 Die Vorinstanz hat eine Berichtigung des individuellen Kontos mangels rechtsgenüglichen Beweises abgelehnt und in der Folge die Mindestbeitragsdauer als nicht erfüllt betrachtet. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass für mehr als zwölf Monate Beiträge abgerechnet worden seien, was sein ehemaliger Arbeitgeber bestätige.
4.2 Aus den Auszügen des individuellen Kontos ergibt sich einzig für das Jahr 1964 ein Eintrag über ein Einkommen von Fr. 325.--, was drei Tagen Beschäftigung beim privaten Arbeitgeber Ende Dezember 1964 entspricht.
Der Rentenanspruch setzt gemäss Art. 29

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
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a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |
Abrechnungspflicht sehr verwunderlich wäre, den vollen Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto zu erbringen; dasselbe gilt auch für den Hinweis auf die Aussage eines Mitarbeiters der Ausgleichskasse, dass Fehler oder Verluste von Aufzeichnungen nicht sicher ausgeschlossen werden könnten.
Damit ist der volle Beweis gemäss Art. 141 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
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a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |
4.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass Vorinstanz und Ausgleichskasse die zehn Monate Beitragszeit während der Anstellungsdauer im Spital X.________ trotz Fehlens eines Eintrags im individuellen Konto anerkannt hätten, während die Beitragszeit beim privaten Arbeitgeber trotz Bestätigung der Nettolohnabrede nicht berücksichtigt worden sei; damit würden zu seinem Nachteil die Angaben von öffentlichen und privaten Arbeitgebern unterschiedlich behandelt.
Es ist tatsächlich nicht einsichtig, weshalb die Rekurskommission und die Ausgleichskasse die Angaben von öffentlichen und privaten Arbeitgebern unterschiedlich gewürdigt haben: Richtigerweise hätten weniger als zehn Beitragsmonate anerkannt werden dürfen, da für die Beiträge während der Dauer der Beschäftigung im Spital X.________ keine Einträge im individuellen Konto vorliegen und der volle Beweis für die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht erbracht worden ist. Vielmehr hat die zuständige Ausgleichskasse bestätigt, dass für den Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Beiträge abgerechnet worden sind; zudem konnten weder das Spital noch der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen produzieren. Insofern ist die Begründung des Entscheides vom 5. Dezember 2001 und der Verfügung vom 25. Oktober 2000 nicht korrekt, was jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch hat, da die Unrichtigkeit der Einträge im individuellen Konto - und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten - in beiden Fällen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: