[AZA 0]
1P.636/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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30. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster.

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In Sachen
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,

gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-9, Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich,

betreffend
Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
- 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
- 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK
(Haftprüfung),
hat sich ergeben:

A.-Mit Verfügung des Haftrichteramtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2000 wurde gegen Y.________ die Untersuchungshaft angeordnet. Dem Angeschuldigten wird von den kantonalen Behörden Heroin- und Kokainhandel vorgeworfen.
Ausserdem bestehe Kollusionsgefahr, da die Ermittlungen erst begonnen hätten und der Inhaftierte versucht sein könnte, sich mit weiteren mutmasslichen Mitgliedern der aufgedeckten Drogenhändlerbande abzusprechen.

B.-Ein Haftentlassungsgesuch von Y.________ vom 28. September 2000 wies das Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 ab. Dagegen gelangte der Inhaftierte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Oktober 2000 an das Bundesgericht. Y.________ rügt Verstösse gegen die Bundesverfassung sowie die EMRK, und er beantragt neben der Aufhebung der beiden Haftentscheide vom 26. September und 2. Oktober 2000, "das Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich sei anzuweisen, unverzüglich eine mündliche Haftrichterverhandlung unter Mitwirkung der rechtlichen Vertreterin des Angeschuldigten abzuhalten".

C.-Das Haftrichteramt und die Bezirksanwaltschaft Zürich haben am 12. bzw. 18. Oktober 2000 je auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-a) Mit dem haftrichterlichen Entscheid vom 26. September 2000 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, mit demjenigen vom 2. Oktober 2000 wurde sein erstes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer ficht sowohl die Haftanordnungsverfügung als auch den Haftprüfungsentscheid an.

Beide Entscheide sind kantonal letztinstanzlich und innert der Frist von Art. 89
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG angefochten worden. Sowohl gegen die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 62 StPO/ZH als auch gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches nach § 64 StPO/ZH ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996/99, § 62 N. 39, 41; Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 1 ff., S. 3 f.; Schmid, Strafprozessrecht,
3. Aufl. , Zürich 1997, N. 715). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der richterlichen Haftprüfung vom 2. Oktober 2000 noch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse (Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG) an der Prüfung des Haftanordnungsentscheides vom 26. September 2000 geltend machen kann.

b) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, nicht aber seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Vom hier nicht gestellten Rechtsbegehren um Haftentlassung abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide besondere Anweisungen an die kantonalen Behörden verlangt, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten werden; es genügt, dass die kantonale Instanz bei einer Gutheissung der Beschwerde an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist.

2.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst, seiner Verteidigerin sei es im Haftanordnungsverfahren (welches zum Entscheid vom 26. September 2000 führte) "weder ermöglicht" worden, "zum Haftantrag Stellung zu nehmen, noch an der Haftrichterverhandlung vom 26. September 2000 persönlich teilzunehmen". Das Vorgehen der kantonalen Behörden verstosse gegen das rechtliche Gehör (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie gegen den Anspruch auf ausreichende Verteidigung (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK).

Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, wurde das Haftanordnungsverfahren (welches zum Entscheid vom 26. September 2000 führte) mündlich durchgeführt. Zur mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht beigezogen. Dementsprechend wird sie auf dem Rubrum des Haftanordnungsentscheides auch nicht erwähnt. Das Haftprüfungsverfahren, welches die Ablehnung des Haftentlassungsgesuches vom 28. September 2000 (mit Entscheid vom 2. Oktober 2000) nach sich zog, wurde hingegen schriftlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer war dabei durch seine Verteidigerin verbeiständet.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Nichtbeizug der Verteidigerin zum mündlichen Haftanordnungsverfahren grundrechtswidrig erscheint. Sodann ist abzuklären, ob das nachfolgende schriftliche Haftprüfungsverfahren vor der Verfassung standhält.

3.-a) Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, hat er seine Verteidigerin erst am Tage der mündlichen Haftanordnungsverhandlung als Rechtsvertreterin bevollmächtigt, nämlich am 26. September 2000. Ihre Ernennung zur Offizialverteidigerin erfolgte am 4. Oktober 2000. Die Verteidigervollmacht sei jedoch gleichentags (und rechtzeitig vor der Haftanordnungsverhandlung am späten Nachmittag des 26. September 2000) über den Bezirksanwalt "zusammen mit den Untersuchungsakten dem Haftrichteramt" übermittelt worden.

b) Die kantonalen Behörden machen geltend, "im mündlichen Haftrichterverfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft" bestehe nach zürcherischem Strafprozessrecht "kein zwingender Anspruch auf Anwesenheit des Verteidigers".

c) Weder Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
- 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV noch Art. 5 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
- 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV schreiben vor, dass schon bei der Haftanordnungsverhandlung in jedem Fall eine Verteidigung des Angeschuldigten zu gewährleisten oder dass der Rechtsvertreter von Amtes wegen zur Haftanordnungsverhandlung einzuladen sei (vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., § 61 N. 8; Forster, a.a.O., S. 38 ff.). Im vorliegenden Fall ist im Lichte der genannten Bestimmungen und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden den grundrechtlichen Mindestanforderungen an ein faires rechtsstaatliches Haftanordnungsverfahren genügt.

d) Wie sich aus den Akten ergibt, haben weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin beim Haftrichteramt rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung das Gesuch um Beizug der Verteidigerin an die Haftanordnungsverhandlung gestellt. Zu einem solchen Antrag hätte jedoch angesichts der vorliegenden Umstände durchaus Anlass bestanden. Wenn der Beschwerdeführer wenige Stunden vor der mündlichen Haftanordnungsverhandlung eine Rechtsvertreterin bevollmächtigt und deren Beizug bereits an die kurz danach anstehende Verhandlung wünscht, müsste er ein solches Gesuch ausdrücklich und unmissverständlich stellen. Dies umso mehr, als die Verfassung ausdrücklich vorschreibt, dass die Haftanordnung "unverzüglich" erfolgen muss (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), und die kantonalen Behörden im fraglichen Zeitpunkt daher speditiv vorzugehen hatten.

Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer (oder ginge aus den Akten hervor), dass er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 den Beizug der Verteidigerin verlangt oder deren Absenz beanstandet hätte. Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, hat auch die Rechtsvertreterin am 26. September 2000, dem Tage ihrer Bevollmächtigung durch den Inhaftierten, beim Haftrichteramt keinen Antrag auf Vorladung zur Haftanordnungsverhandlung gestellt.
Ebenso wenig hat sie sich nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkundigt. Dass diese unmittelbar bevorstand, ergibt sich schon aus den Vorschriften von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und § 60 Abs. 1 StPO/ZH. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, es sei eine "unterzeichnete Vollmacht" eingereicht worden und die Verteidigerin habe sich "am darauffolgenden Morgen" (am 27. September 2000) "mit dem Haftrichteramt in Verbindung" gesetzt, "um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen". Es habe sich (laut Beschwerdeschrift) dann herausgestellt, "dass die Kanzlei des Haftrichteramtes die Anwaltsvollmacht übersehen" habe. Im Übrigen liegt auch kein rechtzeitiger Antrag der Verteidigerin bei den Akten, wonach sie zum Haftanordnungsbegehren der Bezirksanwaltschaft Zürich mündlich oder schriftlich Stellung hätte nehmen wollen.

e) In Würdigung dieser Umstände kann dem Haftrichter im vorliegenden konkreten Fall nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Haftanordnung dem Angeschuldigten bzw. seiner Verteidigerin das rechtliche Gehör verweigert bzw. die Vorschrift von § 61 Abs. 1 StPO/ZH verletzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe darlegt, weshalb die Anwesenheit der Verteidigerin schon bei der Haftanordnungsverhandlung von Amtes wegen notwendig erschien bzw. weshalb sich eine Wiederholung der Haftanordnungsverhandlung unter Beizug der Verteidigerin von Verfassungs wegen aufdrängte. Wie der Beschwerdeführer selber geltend macht, habe er den kantonalen Behörden vor dem Haftanordnungsentscheid in tatsächlicher Hinsicht "alles gesagt, was er wusste". Das gilt auch für die von ihm geltend gemachten Folgen des Versäumens eines Militärdienstes, den er angeblich in der Türkei zu leisten hätte. Was die Rechtmässigkeit der Haftanordnung betrifft, stellten sich nach den vorliegenden Akten keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, welche eine anwaltliche Verbeiständung schon bei der Haftanordnung hätten unabdingbar erscheinen lassen. Insbesondere war der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfes von
Drogendelikten geständig. Hinzu kommt, dass er schon zwei Tage nach der Haftanordnung ein Haftentlassungsgesuch stellen konnte, welches der Haftrichter am 2. Oktober 2000 geprüft hat, und dass der Beschwerdeführer in diesem Haftprüfungsverfahren anwaltlich verbeiständet war. Wie er selbst geltend macht, erhielt seine Verteidigerin Gelegenheit, mit Eingabe vom 2. Oktober 2000 zum Haftverlängerungsantrag der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September 2000 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme beschränkte sich auf einen Hinweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 28. September 2000.

f) Nach dem Gesagten ist es mit den verfassungsmässigen Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar, wenn das Haftrichteramt im vorliegenden Fall nicht von Amtes wegen den Beizug der Verteidigerin an die mündliche Haftanordnungsverhandlung vom 26. September 2000 verfügte.

Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der richterlichen Haftprüfung vom 2. Oktober 2000 überhaupt noch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage hat, ob der Haftanordnungsentscheid vom 26. September 2000 in verfahrensrechtlicher Hinsicht verfassungskonform zustande kam (vgl. auch E. 1a).

4.-Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2000 wurde (im schriftlichen Haftprüfungsverfahren) mit angefochtenem Entscheid vom 2. Oktober 2000 abgewiesen.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Haftrichter müsse "immer dann, wenn der Angeschuldigte dies (selber oder über seinen Verteidiger) verlangt, eine mündliche Haftrichterverhandlung durchführen". Ausserdem räume das Zürcher Strafprozessrecht dem Inhaftierten einen (über die Mindestgarantien von Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hinausgehenden) Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter ein. In Missachtung dieses (durch § 61 Abs. 1 StPO/ZH ausdrücklich garantierten) Verfahrensrechtes sei er trotz eines entsprechenden Gesuches im Haftprüfungsverfahren nicht persönlich angehört worden. Darin liege ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör in Haftsachen.

b) Im Haftprüfungsentscheid vom 2. Oktober 2000 wird diesbezüglich erwogen, "bei einem Haftentlassungsgesuch" bestehe "kein Anspruch auf ein mündliches Verfahren".
Eine mündliche Verhandlung erscheine "nach Einsicht in die Akten vorliegend auch nicht als erforderlich".

c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

d) Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verlangen Verfassung und EMRK nicht zwingend, dass im Haftprüfungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattfinden müsste. Eine Vorführung vor die haftanordnende Behörde und eine Anhörung durch den Haftrichter hat (gestützt auf Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) lediglich bei der Haftanordnung obligatorisch zu erfolgen (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Verzicht auf eine mündliche Haftprüfungsverhandlung verstosse gegen die Bundesverfassung bzw. die EMRK, erweist sich die Rüge nach dem Gesagten als unbegründet.

e) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann das kantonale Strafprozessrecht jedoch über die genannten grundrechtlichen Minimalregeln hinausgehen und eine richterliche Anhörung zusätzlich auch für das Haftprüfungsverfahren gewährleisten (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit Hinweisen).

Dieser Anspruch wird im zürcherischen Strafprozessrecht ausdrücklich garantiert (vgl. BGE 125 I 113 E. 2b S. 116). Zwar legt es die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung grundsätzlich in das Ermessen des Haftrichters: "Der Haftrichter kann eine mündliche Verhandlung anordnen und den Untersuchungsbeamten zum persönlichen Erscheinen verpflichten" (§ 61 Abs. 2 Satz 1 StPO/ZH). Zwingend vorgeschrieben ist jedoch die persönliche Anhörung des Angeschuldigten durch den Haftrichter, falls der Inhaftierte einen entsprechenden Verfahrensantrag stellt: "Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören" (§ 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH). Diese Regelung gilt nicht nur für das Haftanordnungs-, sondern (gemäss § 65 Abs. 2 und § 68 StPO/ZH) ebenso für das Haftprüfungsverfahren (BGE 125 I 113 E. 2b S. 116; vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., § 65 N. 19, 21; Forster, a.a.O., S. 4; Schmid, a.a.O., N. 714a).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Haftanordnungsverfahren bereits persönlich angehört wurde, entbindet den Haftrichter (auf entsprechenden Antrag hin) somit nicht von der Anhörungspflicht im anschliessenden Haftprüfungsverfahren.
Gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt, darf an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab angelegt werden (vgl. BGE 125 I 113 E. 2d S. 117).

f) Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren verlangt, vom Haftrichter persönlich angehört zu werden. In ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 2. Oktober 2000 zuhanden des Haftrichteramtes stellte seine Verteidigerin ausdrücklich folgenden Antrag: "Nachdem die letzte Haftverhandlung stattgefunden hat, ohne dass ich Gelegenheit erhalten hätte, daran teilzunehmen, bitte ich Sie um Durchführung einer nochmaligen Anhörung". Dem Haftrichteramt Zürich musste bekannt sein, dass die Haftanordnungsverhandlung vom 26. September 2000 ohne Beisein der Verteidigerin durchgeführt worden war.
Die vom Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren ausdrücklich verlangte "nochmalige Anhörung" konnte sich daher nur auf die nochmalige persönliche Anhörung des Inhaftierten durch den Haftrichter beziehen.

Weder ordnete das Haftrichteramt die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren an, noch begründete es im angefochtenen Entscheid die Ablehnung dieses Verfahrensantrages. Im Haftprüfungsentscheid wird lediglich erwogen, "bei einem Haftentlassungsgesuch" bestehe "kein Anspruch auf ein mündliches Verfahren". Eine mündliche Verhandlung erscheine "nach Einsicht in die Akten vorliegend auch nicht als erforderlich". Demgegenüber fehlt jede Begründung, inwiefern auf eine persönliche Anhörung des Inhaftierten durch den Haftrichter - entgegen der Vorschrift von § 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH - hätte verzichtet werden können.

g) Nach dem Gesagten verstösst der angefochtene Haftprüfungsentscheid gegen den vom kantonalen Recht ausdrücklich gewährleisteten Anspruch auf persönliche Anhörung des Inhaftierten durch den Haftrichter. Die Anwendung des zürcherischen Prozessrechts durch die kantonalen Behörden hält insofern vor dem Grundrecht der persönlichen Freiheit und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht stand.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig erscheint, abzuweisen ist, soweit sie sich gegen den Haftanordnungsentscheid vom 26. September 2000 richtet.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen den Haftprüfungsentscheid vom 2. Oktober 2000 richtet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zwar - ungeachtet der Frage der materiellrechtlichen Begründetheit der Beschwerde - zur teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des genannten Haftprüfungsentscheides, nicht aber zur Haftentlassung des Beschwerdeführers. Diese wurde von ihm auch nicht beantragt. Vielmehr haben die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und unverzüglich neu über sein Haftentlassungsgesuch zu entscheiden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des Haftrichteramtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2000 wird aufgehoben.

2.-Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.-Es werden keine Kosten erhoben.

4.-Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-9, und dem Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 30. Oktober 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.636/2000
Datum : 30. Oktober 2000
Publiziert : 30. Oktober 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : [AZA 0] 1P.636/2000/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG: 88  89  156  159
BGE Register
115-IA-293 • 123-I-31 • 124-I-327 • 125-I-113
Weitere Urteile ab 2000
1P.636/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
haftrichter • kantonale behörde • bundesgericht • untersuchungshaft • staatsrechtliche beschwerde • verfassung • frage • tag • von amtes wegen • anspruch auf rechtliches gehör • mündliches verfahren • bundesverfassung • rechtsbegehren • stelle • persönliche freiheit • kantonales recht • gerichtsschreiber • entscheid • prozessvertretung • weisung • anhörung oder verhör • gutheissung • rechtsanwalt • verfahren • staatsanwalt • beschwerdeschrift • zürich • schweizerische strafprozessordnung • begründung des entscheids • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • beurteilung • richtlinie • lausanne • teilweise gutheissung • 636-2000 • kanzlei • heroin • ermessen • frist • europäischer gerichtshof für menschenrechte • persönliches erscheinen • wiederholung • kassatorische natur • weiler • kollusionsgefahr • wiese
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9 S.4