Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 423/2023

Urteil vom 30. September 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller,

gegen

Politische Gemeinde Sennwald,
Gemeinderat, Spengelgass 10, 9467 Frümsen,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Anweisung zum Abbruch Weidstall mit Hirtenstube, Früchtelager und Anbauflächen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 4. Juli 2023 (B 2023/17).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 4270 des Grundbuchs Sennwald (nachstehend: Baugrundstück), das teilweise der Landwirtschaftszone zugeordnet ist und in diesem Bereich mit einem Weidestall (Vers.-Nr. 1305) überbaut war.

B.

B.a. Nachdem A.________ (nachstehend: Bauherr) den Weidstall in Abweichung von einer Bewilligung ausgebaut hatte, die für die Nutzung des Stalls als Bienenhaus erteilt worden war, verweigerte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) die nachträgliche Bewilligung des Ausbaus mit Verfügung vom 20. September 2016. Auf Rekurs des Bauherrn hin bestätigte das Baudepartement des Kantons St. Gallen diese Verfügung am 23. August 2017 und ordnete zudem an, den Weidstall und eine daneben errichtete Steinmauer innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids vollständig abzubrechen und zurückzubauen. Die dagegen vom Bauherrn erhobenen Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht ab (Urteil 1C 204/2019 vom 8. April 2020).

B.b. Am 3. Januar 2020 hatte der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch für die auf dem Baugrundstück erstellten Rebbau- und Beerenanlagen, die namentlich Fichtenholzkisten mit Johannis- und Heidelbeeren umfassten, eingereicht. Gestützt auf die abschlägige raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 13. Mai 2020 verweigerte der Gemeinderat der Gemeinde Sennwald (nachstehend: Gemeinderat) mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die nachträgliche Baubewilligung und setzte gleichzeitig für den Rückbau und die Renaturierung der Rebbauanlagen und Beerenkisten Frist bis zum 31. August 2020. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 31. August 2020 setzte der Gemeinderat dem Bauherrn für den Rückbau sämtlicher rechtswidriger Bauten und Anlagen auf dem Grundstück sowie deren Renaturierung Frist bis zum 18. September 2020 und drohte für den Unterlassungsfall Ersatzvornahme und Straffolgen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB an. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B.c. Mit Eingabe vom 18. September 2020 stellte der Bauherr das Baugesuch "Instandstellung Weidstall mit Hirtenstube, Anpassung Tierschutz, Dach, Photovoltaik, Wasserspeicher und Abwassertank, Bienenstand mit Lager- und Bearbeitungsraum", mit dem er inhaltlich verlangte, den verfügten Rückbau des Weidstalls in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führte er an, er verpachte das Baugrundstück an B.________ (nachstehend: Pächterin), die den Weidstall und die übrigen Bauten und Anlagen zonenkonform für die Schafhaltung als landwirtschaftliche Nutzung benötige.

B.d. Mit Beschluss vom 21. September 2020 verwies der Gemeinderat die Behandlung des Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuchs vom 18. September 2020 in ein separates Verfahren und ordnete die Ersatzvornahme zur Beseitigung der rechtswidrigen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Privatfirma an, sofern der Abbruch und die Renaturierung nicht bis zum 9. Oktober 2020 vorgenommen werde. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss rekurrierte der Bauherr an das Baudepartement, das den Rekurs am 12. Januar 2021 - abgesehen von der Reduktion der von der Gemeinde auferlegten Verfahrenskosten - abwies, soweit es darauf eintrat. Die vom Bauherrn gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

B.e. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Gemeinderat gestützt auf die abschlägige raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 11. Dezember 2020 das Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2020 mit Entscheid vom 22. Februar 2021 abgewiesen. Der Bauherr focht diesen Bauentscheid beim Baudepartement an.

B.f. Die Beschwerde des Bauherrn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021 wies das Bundesgericht mit Urteil 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Umsetzung des damit inhaltlich bestätigten Gemeinderatsbeschlusses vom 21. September 2020 setzte die Bauverwaltung der Gemeinde Sennwald dem Bauherrn am 18. März 2022 zur Beseitigung der widerrechtlichen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück Frist bis 30. März 2022 und kündigte für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme an diesem Tag an. Mit Beschluss vom 29. März 2022 wies der Gemeinderat als Aufsichtsbehörde die Bauverwaltung an, die für den 30. März 2022 vorgesehene Ersatzvornahme zu stoppen (bzw. nicht vornehmen zu lassen), ein Baugesuch der Pächterin (vom 28. März 2022 "Instandhaltung Weidstall - landwirtschaftliche Nutzung) dem Kanton St. Gallen zur Beurteilung zuzuteilen und dem Gemeinderat zur weiteren Fallbearbeitung sämtliche Akten zugänglich zu machen (Dispo-Ziff. 1 lit. a-c). Zudem kündigte der Gemeinderat an, er werde nach Erhalt der Beurteilung des Baugesuchs (der Pächterin) über das weitere Vorgehen entscheiden und einen allfälligen neuen Termin für Ersatzvornahmen vorlegen (Dispo-Ziff. 3).
Zur Begründung führte der Gemeinderat zusammengefasst aus, zwar sei das Bundesgerichtsurteil (1C 488/2021 vom 9. Februar 2022) nicht anfechtbar, jedoch könne ermöglicht werden, dass die Bepflanzungen, die auf dem Grundstück grundsätzlich nicht existieren dürften, anderswo platziert würden, damit sie nicht vernichtet werden müssten (II. Erwägungen S. 4). Am 28. März 2022 habe der Bauherr an einer Besprechung mit dem Gemeinderat C.________ und dem Gemeindepräsidenten den Gemeinderat darum ersucht, mit der Ersatzvornahme zuzuwarten, bis ein am gleichen Tag von seiner Pächterin eingereichtes Baugesuch ("Instandhaltung Weidstall bestehend - landwirtschaftliche Nutzung") beurteilt sei. Der Bauherr habe versichert, dass er den Rückbau vornehmen werde, sollte das Baugesuch negativ beurteilt werden (Sachverhalt S. 2). Aus dem Gespräch mit dem Bauherrn vom 28. März 2022 könne geschlossen werden, dass seinerseits bei einer allfälligen negativen Beurteilung auf ein Rechtsmittel verzichtet werde. Dies habe er in einem Schreiben vom gleichen Tag bestätigt.
Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. September 2022 verweigerte das AREG die Zustimmung zum Baugesuch der Pächterin vom 28. März 2022 (Nr. 39-2022). Gegen den abschlägigen Entscheid der Bauverwaltung Sennwald vom 3. Oktober 2022 erhob die Pächterin beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD; vormals Baudepartement) Rekurs.
Mit Beschluss vom 2. November 2022 verfügte der Gemeinderat, dass der Bauherr sämtliche auf dem Baugrundstück errichteten Bauten und Anlagen bis zum 30. November 2022 zurückzubauen und dieses Grundstück bis zum gleichen Tag zu renaturieren habe (Dispo-Ziff. 2). Für den Fall der Unterlassung des Abbruchs bis zu diesem Tag wurde eine Strafanzeigen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (SR 311.0) und die unmittelbare Ersatzvornahme nach Art. 105 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) angekündigt (Dispo-Ziff. 3-5).
Zur Begründung führte der Gemeinderat sinngemäss an, er habe die Ende März 2022 angedrohte Ersatzvornahme mit Beschluss vom 29. März 2022 gestoppt, um die Beurteilung des Baugesuchs Nr. 39-2022 der Pächterin vom 28. März 2022 abzuwarten. Mit Teilverfügung des AREG vom 16. September 2022 sei die Zustimmung zu diesem Baugesuch verweigert worden. Es sei nicht auf die Rechtskraft oder einen erneuten Rekursentscheid über dieses Baugesuch zu warten, zumal der Bauherr im Schreiben vom 28. März 2022 erklärt habe, er werde den Weidstall auf dem Baugrundstück zurückbauen, sollte die Pächterin im ordentlichen Verfahren keine Baubewilligung erhalten. Schon im Beschluss vom 29. März 2022 sei erwogen worden, aus dem Gespräch mit dem Bauherrn vom 28. März 2022 könne geschlossen werden, dass seinerseits bei einer allfälligen negativen Beurteilung (des Baugesuchs der Pächterin) auf ein Rechtsmittelverfahren verzichtet werde.
Der Bauherr erhob gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 mit Eingabe vom 11. November 2022 Rekurs. Während des Rekursverfahrens wurde der Weidstall auf dem Baugrundstück am 14. Dezember 2022 durch Ersatzvornahme abgebrochen.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 trat das BUD auf den Rekurs des Bauherrn gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 nicht ein, weil es eine anfechtbare Verfügung verneinte.
Nachdem die Pächterin ihr Baugesuch Nr. 39-2022 zurückgezogen hatte, schrieb das BUD am 27. April 2023 deren Rekurs gegen die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Juli 2023 die Beschwerde des Bauherrn gegen den Nichteintretensentscheid des BUD vom 13. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Bauherr erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen (Ziff.1). Es sei festzustellen, dass der in Ersatzvornahme durchgeführte Abbruch des Weidestalls auf dem Baugrundstück rechtswidrig und unter Verletzung des Grundrechts auf Wahrung von Treu und Glauben erfolgt sei und damit eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde Sennwald auslöse (Ziff. 2). Es sei festzustellen, dass die vom 7.-12. Juni 2023 in Ersatzvornahme durchgeführten und als Renaturierung bezeichneten Abbruchs-, Aufschüttungs- und Entfernungsarbeiten auf der Bauparzelle bestehend aus: (a) dem Ausreissen und Zerstören aller Beeren und der Entfernung und teilweisen Zerstörung der diesem Anbau dienenden Pflanzenkisten, (b) dem Ausreissen und Zerstören der auf 400 m2 angepflanzten Reben, (c) der Beseitigung und Aufschüttung des als Parkplatz bezeichneten und als Wendemöglichkeit genutzten Geländes, (d) dem Ausreissen und Zerstören der Kräuterpflanzungen, (e) der Beseitigung und Zerstörung des ca. 365 m langen Holzlattenzauns, (f) der Zuschüttung von 22 m Trockenmauer
und des Steinhaufen-Trockenbiotops von ca. 1 m3, ohne Rechtsgrundlage und ohne von den Beschlüssen der Gemeinde Sennwald vom 2. November 2022 und 21. September 2020 umfasst zu sein, vorgenommen worden seien, was die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletze und damit eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde Sennwald auslöse (Ziff. 3).
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Sennwald verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der Vollstreckung einer Rückbauverfügung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass eine übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit überprüft (Urteil 9C 213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Diesfalls beschränkt sich der Streitgegenstand jedoch auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Eine weitergehende materiellrechtliche Beurteilung geht über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).

1.3. Entsprechend lehnte die Vorinstanz Beweisanträge auf Einvernahme der Pächterin als Zeugin, sowie der Einholung von Berichten des Landwirtschaftsamts St. Gallen und der landwirtschaftlichen Schule U.________ ab, da sie annahm, die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen würden nicht Aspekte des Vollstreckungsrechts, sondern den in früheren Rechtsmittelverfahren festgestellten und höchstrichterlich bestätigten Sachverhalt betreffen.

1.4. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge zum Nachweis, dass die Pächterin für ihre auf dem Baugrundstück betriebene Landwirtschaft Subventionszahlungen erhalten habe. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern solche Zahlungen bezüglich des streitbetroffenen Nichteintretensentscheids relevant sein sollen, was auch nicht ersichtlich ist. Auf die Tatsachenbehauptungen zu diesen Zahlungen und die entsprechenden Beweisanträge ist daher inhaltlich nicht einzugehen.

1.5. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Gemeinde Sennwald bereits vorgenommenen Ersatzvornahmen bzw. der von ihm genannten Eingriffe in das Baugrundstück, die seiner Ansicht nach vom Beschluss vom 2. November 2022 nicht umfasst wurden, und die entsprechende Schadenersatzpflicht gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 2C 330/2024 vom 13. August 2024 E. 3). Die Feststellungsbegehren sind auch deshalb unzulässig, weil sie zu Leistungsbegehren subsidiär sind (BGE 148 I 160 E. 1.5; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen) und der Beschwerdeführer bezüglich der Eingriffe in sein Grundstück Schadenersatzansprüche stellen kann. Auf die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zu diesen Eingriffen und die dazu gestellten Beweisanträge ist daher im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidrelevanz ebenfalls nicht einzugehen.

1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt jedoch eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen allenfalls gestützt auf die Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 150 II 83 E. 7.5).

2.

2.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das BUD sei zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 2. November 2022 eingetreten. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, aus den Erwägungen dieses Beschlusses ergebe sich, dass er einzig die bereits am 21. September 2020 angeordnete, auf ein bestimmtes Datum fixierte Durchführung der Ersatzvornahme erneuert habe und er nicht auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Rückbaupflicht beziehungsweise auf die Anordnung der Ersatzvornahme zurückgekommen sei. Da der ursprünglich angeordnete Wiederherstellungstermin verstrichen sei, habe der Gemeinderat dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Vorlaufzeit gewährt und einen neuen Abbruchtermin bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung habe indessen nur noch einen informellen Charakter und stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Der Gemeinderat habe im Beschluss vom 2. November 2022 zwar Ausführungen zum Rückbau beziehungsweise zur Renaturierung sämtlicher auf dem Baugrundrundstück errichteten Bauten und Anlagen und zur Ersatzvornahme gemacht. Diese Ausführungen wiederholten aber lediglich bereits in Rechtskraft erwachsene Anordnungen, die vom Beschwerdeführer nicht (erneut) angefochten und von den Rechtsmittelbehörden
nicht überprüft werden könnten, da keine neue Rechte und Pflichten begründet würden.

2.2. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, der Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 könne zufolge unklarer Anweisungen keine reine Vollstreckungsmassnahme sein. So sei - abgesehen von der Abbruchanweisung für den Weidstall - nicht klar, auf welcher Grundlage, in welchem Ausmass wie und wo Bepflanzungen zu entfernen seien. Ferner sei nicht klar, ob und wie der Park- und Wendeplatz zu renaturieren sei. Die vorinstanzliche Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 stütze sich auf das Urteil 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 des Bundesgerichts, sei bezüglich der Renaturierung offensichtlich falsch.

2.3. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Annahme ist unter Berücksichtigung der Begründung und der Vorgeschichte des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. November 2022 die darin genannte Pflicht, sämtliche auf dem Baugrundstück errichteten Bauten und Anlagen zurückzubauen und dieses Grundstück zu renaturieren (Dispo-Ziffern 1 und 2) nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass damit der vom Gemeinderat bereits am 21. September 2020 verfügte Rückbau der auf dem Baugrundstück widerrechtlich errichteten Bauten und Anlagen und die entsprechende Ersatzvornahme gemeint war, deren Zulässigkeit das Bundesgericht mit Urteil 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 bestätigte. In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, hinsichtlich Abstellplatz und Grillstelle habe das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 28. Februar 2019 erwogen, der Beschwerdeführer habe die Pflicht zur Wiederherstellung anerkannt. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen (ANJF) habe den Parkplatz wegen des Eingriffs in eine geschützte Trockenwiese bzw. die Pufferzone nicht bewilligt. Es sei Aufgabe der Gemeinde, die Wiederherstellung des Platzes gemäss der Verfügung des ANJF gegebenenfalls zu vollziehen. Gemäss den
Verfahrensakten sei das nachträgliche Baugesuch für die Rebbau- und Beerenanlagen auf dem Grundstück im rechtskräftigen Bauentscheid vom 25. Mai 2020 nicht nur wegen allfälliger Freizeitlandwirtschaft des Beschwerdeführers, sondern auch wegen ihrer (zumindest teilweisen) Lage im Waldabstand oder in einem Schutzgebiet abgewiesen worden. Die erwähnte Lage der Rebbau- und Beerenanlagen werde auch in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 11. Dezember 2020 angesprochen (zitiertes Urteil 1C 488/2021 E. 4.5). Demnach waren die Grundlage und der Umfang der Rückbaupflichten unter Berücksichtigung der in diesem Urteil genannten vorangegangenen Gemeinderatsbeschlüssen namentlich auch für den Abstellplatz und die Rebbau- und Beerenanlagen auf dem Baugrundstück klar.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, das Bundesgericht habe im Urteil 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 willkürlich die Feststellungen der kantonalen Instanzen übernommen, dass Rebbau- und Beerenanlagen zumindest teilweise im Waldabstand oder in einem Schutzgebiet errichtet worden seien, stellt er in unzulässiger Weise die Rechtskraft dieses Urteils in Frage (vgl. zitiertes Urteil 1C 488/2021 E. 4.6). Auf diese Rüge ist daher inhaltlich nicht einzugehen.

3.

3.1. Weiter führte die Vorinstanz aus, nach dem Bundesgerichtsentscheid 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 habe der Gemeinderat Sennwald zur Umsetzung der damit bestätigten Rückbauverfügung und der angedrohten Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt, ab welchem Zeitpunkt ersatzweise zur Tat geschritten werde. Demzufolge könnten - sofern überhaupt - im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bloss noch die Modalitäten der erneuten Fristansetzung zur Durchführung der Ersatzvornahme gerügt werden. Am 18. März 2022 habe der Gemeinderat den Zeitpunkt der Ersatzvornahme auf den 30. März 2022 festgesetzt. Dass er am 28. (recte: 29.) März 2022 diese Fristansetzung aufgehoben habe, ändere an der Bedeutung des Urteils 1C 488/2021 vom 9. Februar 2022 nichts. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, der Gemeinderat habe mit ihm am 28. März 2022 einen Verwaltungsvertrag (über den Rückbau der widerrechtlichen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück) abgeschlossen, müsste dessen Inhalt rechtmässig sein. Eine Abweichung von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Baugrundstück und ein Verzicht der zuständigen Behörde zum Vollzug der materiellen Entscheidungen könne
deshalb nicht vertraglich vereinbart werden. Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung könne allenfalls die angemessene Frist im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP/SG innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens sein. Die vom Beschwerdeführer gewünschte vierwöchige Vorlaufzeit sei ihm gewährt worden, da ihm der Beschluss vom 2. November 2022 am 8. November 2022 zugestellt und der Weidestall am 14. Dezember 2022 abgebrochen worden sei. Somit könne auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, er habe an einem Gespräch mit Vertretern des Gemeinderats vom 28. März 2022 vereinbart, dass die Ablehnung des Baugesuchs (der Pächterin) betreffend (die landwirtschaftliche Nutzung) des Weidstalls Bedingung dafür sei, dass der Beschwerdeführer diesen rückzubauen habe, bzw. eine Ersatzvornahme vorgenommen werde. Der Gemeinderat habe im Beschluss vom 2. November 2022 zwar angegeben, der Beschwerdeführer habe vereinbarungsgemäss auf das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid des ARGE über das Baugesuch der Pächterin verzichtet, weshalb mit dem (negativen) Beschluss des AREG diese Bedingung erfüllt worden sei. Diese Angabe sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil er mit einem Rechtsmittelverzicht auf die Überprüfung des Entscheids des AREG als kantonale Verwaltungsbehörde durch eine richterliche Behörde verzichtet hätte.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer damit rügen möchte, der Gemeinderat habe aus seinen Aussagen am Gespräch vom 28. März 2022 nach Treu und Glauben keinen Rechtsmittelverzicht bezüglich des kantonalen Entscheids über das Baugesuch der Pächterin ableiten dürfen, ist diese Rüge unbegründet. So hat der Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2022 klargestellt, dass er aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 28. März 2022 schloss, dieser werde bei einer negativen Beurteilung des Baugesuchs der Pächterin auf ein Rechtsmittelverfahren verzichten. Demnach musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Beschlusses vom 29. März 2022 bewusst gewesen sein, dass der Gemeinderat von einem Rechtsmittelverzicht ausging und er dem Beschwerdeführer nach Erhalt der (negativen) Beurteilung des Baugesuchs (der Pächterin) durch das AREG einen neuen Termin für den Rückbau oder die Ersatzvornahme bezüglich der widerrechtlichen Bauten und Anlagen setzen würde, ohne allfällige Rechtsmittelentscheide abzuwarten. Dass der Gemeinderat dies nach Erhalt des negativen Entscheids des AREG vom 16. September 2022 bzw. des abschlägigen Entscheids der Bauverwaltung Sennwald vom 3. Oktober 2022 mit Beschluss vom 2. November 2022 tat, verstiess
daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selber den negativen Entscheid des AREG vom 16. September 2022 nicht anfocht und der Rekurs der Pächterin vom BUD abgeschrieben werden konnte, da sie ihr Baugesuch nach dem Rückbau des Weidstalls zurückzog.
Aus dem Hinweis im Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022, dass die Bepflanzungen auf dem (Bau-) Grundstück zur Vermeidung ihrer Vernichtung anderswo hätten platziert werden können, durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht schliessen, die Bepflanzungen, die er gemäss den vorgenannten rechtskräftigen Beschlüssen auf dem Baugrundstück zu entfernen hatte, seien nicht bewilligungspflichtig gewesen.

4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen erwiesen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit diese inhaltlich zu prüfen waren. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Sennwald, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_423/2023
Datum : 30. September 2024
Publiziert : 12. November 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Nichteintretensentscheid (Anweisung zum Abbruch Weidstall mit Hirtenstube, Früchtelager und Anbauflächen)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
135-II-38 • 139-II-233 • 141-II-113 • 144-II-184 • 145-I-26 • 148-I-160 • 148-IV-155 • 149-IV-205 • 150-II-83
Weitere Urteile ab 2000
1C_204/2019 • 1C_423/2023 • 1C_488/2021 • 2C_330/2024 • 9C_213/2024 • B_2023/17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinderat • bundesgericht • bauherr • baute und anlage • vorinstanz • gemeinde • treu und glauben • rebbau • wiese • tag • sachverhalt • nichteintretensentscheid • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • frist • weiler • streitgegenstand • baubewilligung • stelle • parkplatz • entscheid • bewilligung oder genehmigung • wiederherstellung des früheren zustandes • negativer entscheid • politische gemeinde • frage • erwachsener • termin • von amtes wegen • bedingung • gerichtsschreiber • gerichtskosten • waldabstand • abbruchbefehl • vernichtung • abbruchbewilligung • strafgesetzbuch • stichtag • ausführung • vollstreckung • gesetzmässigkeit • sankt gallen • widerrechtlichkeit • pflanzenbau • begründung des entscheids • beendigung • umsetzung des gemeinschaftsrechts • vollzug des bundesrechts • revision • anhörung oder verhör • deponie • umfang • ausmass der baute • richterliche behörde • vorlegung • stall • monat • endentscheid • tierschutz • rechtsanwalt • dach • nachträgliche bewilligung • ordentliches verfahren • eigentumsgarantie • landwirtschaftszone • jagd und fischerei • lausanne • wirtschaftsfreiheit • verfahrenskosten • verfahrensbeteiligter • grundbuch • innerhalb • pufferzone • angemessene frist • strafanzeige • charakter
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