Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 316/2014

Urteil vom 30. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zwischenentscheide, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2011 und 25. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner), französischer Staatsangehöriger, wurde mit Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2007 als "Managing Director" der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) angestellt.
Mit E-Mail vom 22. August 2009 bzw. mit Schreiben vom 24. August 2009 wurde B.________ fristlos entlassen.

B.

B.a. Mit Weisung des Friedensrichteramts Romanshorn klagte B.________ am 3. Dezember 2009 gegen die A.________ AG auf Zahlung von Fr. 483'347.35 zzgl. Zins sowie auf Feststellung, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dahingefallen und der Kläger nicht daran gebunden sei. In der Klagebegründung reduzierte der Kläger seine Klage auf Fr. 467'721.85. Seine Forderung setzte sich zusammen aus 21 /4 Monatslöhnen (Fr. 46'876.50), einer Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes (Fr. 250'000.--), dem Bonus für das Jahr 2008/2009 (Fr. 25'000.--), dem pro rata Bonus für das Jahr 2009/2010 (Fr. 20'833.35) und einer Strafzahlung gemäss Art. 336c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR in der Höhe von Fr. 125'004.--.

B.b. Das Bezirksgericht Arbon wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2010 ab und verpflichtete den Kläger zur Zahlung der Verfahrensgebühren und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beklagte. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, wegen der gerechtfertigten fristlosen Kündigung bestehe kein Anspruch auf Bonus und Abgangsentschädigung, und das Konkurrenzverbot sei nicht dahingefallen.

B.c. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Die Beklagte erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 3. März 2011 erklärte das Obergericht die Berufung und die Anschlussberufung als begründet. Es wies das Verfahren zur weiteren materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Die Rückweisung erfolgte mit der Begründung, dass das Bezirksgericht zu Unrecht angenommen habe, ein bestimmtes Ereignis (Logoänderung) habe die fristlose Entlassung gerechtfertigt, dagegen nicht geprüft habe, ob zwei weitere von der Beklagten geltend gemachte Gründe die fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.

B.d. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Zwischenentscheid von der Beklagten erhobene Beschwerde am 13. Oktober 2011 (4A 496/2011) nicht ein, mit der Begründung, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) sei nicht dargetan und die Aufwandersparnis als Voraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sei nicht substanziiert.

B.e. Das Bezirksgericht Arbon führte in der Folge ein Beweisverfahren zu den beiden weiteren Kündigungsgründen (Arbeitsvertrag für C.________; Markenrechtsverletzung) durch und wies die Klage mit Entscheid vom 11. Februar 2011 erneut ab, da es das Vorliegen der beiden Kündigungsgründe bejahte.

B.f. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger erneut Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 hiess das Obergericht die Berufung gut und wies das Verfahren zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss auch mit den beiden im Entscheid vom 11. Februar 2011 geprüften Vorwürfen liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, weshalb die Sache zur Beurteilung der einzelnen Ansprüche an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die beiden Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2011 und vom 25. Februar 2014 seien aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik, der Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1 S. 46).

1.1. Angefochten sind beide Rückweisungsentscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2011 und vom 25. Februar 2014. Bei diesen handelt es sich um (selbstständig eröffnete) Zwischenentscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Urteil 4A 103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 III 411; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331, 212 E. 1.2 S. 216).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.
Dementsprechend obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 S. 632 f.).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.

1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf den Zwischenentscheid vom 3. März 2011 bezieht, kann sie von vornherein nicht gehört werden. Der Rückweisungsentscheid vom 3. März 2011 wurde vom Bundesgericht am 13. Oktober 2011 (Urteil 4A 496/2011) bereits beurteilt und der aus jener Rückweisung resultierende Aufwand (Beweisverfahren betreffend die beiden zusätzlichen Kündigungsgründe) bereits getätigt. Vorliegend kann es nur noch darum gehen, inwiefern wegen der erneuten Rückweisung vom 25. Februar 2014 die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind.

1.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert vorerst, der Rückweisungsentscheid sei in Anwendung der Praxis des Bundesgerichts (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127) wie ein Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG zu behandeln, da die Vorinstanz die Klage im zentralen Punkt geschützt habe und die Erstinstanz nur noch über die Forderungshöhe entscheiden könne. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Praxis kommt im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht zur Anwendung, denn die Vorinstanz hat der Erstinstanz keine Anweisungen gegeben, wie diese materiell über die Klage zu entscheiden hat, sodass dieser nur noch die (rechnerische) Umsetzung des Angeordneten bliebe.

1.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aus prozessökonomischer Sicht geboten, die Frage der Gültigkeit der fristlosen Kündigung höchstrichterlich zu klären. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Gutheissung der Beschwerde würde daher sofort zu einem Endentscheid führen.
Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt. Würde einer der im Rückweisungsentscheid vom 25. Februar 2014 geprüften Kündigungsgründe entgegen der Vorinstanz als genügend erachtet, könnte das Bundesgericht einen Endentscheid fällen.

1.5. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, wonach mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, begründet die Beschwerdeführerin deren Vorliegen in zweifacher Hinsicht:

1.5.1. Sie macht geltend, mit einem erneuten Beweisverfahren müssten nochmals Zeugen einvernommen werden, wozu gewisse Zeugen so wie auch der Beschwerdegegner selber vom Ausland her "eingeflogen" werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass ein solches erneutes Beweisverfahren sehr aufwendig werden könnte. Es sei mit hohen Kosten, vergleichbar mit jenen des ersten Beweisverfahrens, von über Fr. 60'000.-- zu rechnen.
Es geht um ein allfälliges Beweisverfahren hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 8. Oktober 2007 bzw. der Prüfung der mit Klage vom 3. Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche. Diesbezüglich kommt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht nach. Sie zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern ein neues Beweisverfahren zu einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand führen wird. Sie bringt lediglich vor, der Konzernchef müsste für eine erneute Anhörung nochmals aus den USA anreisen und auch zwei Verwaltungsräte, von welchen einer in Zukunft wohl in Vietnam leben werde, müssten nochmals angehört werden. Damit legt die Beschwerdeführerin aber keineswegs dar, welche (umstrittenen) Tatfragen durch diese Zeugeneinvernahmen geklärt werden sollten. Es liegt denn auch nicht ohne weiteres auf der Hand, dass es zur Klärung des Umfangs vertraglicher Ansprüche Zeugeneinvernahmen braucht. Die Beschwerdeführerin begründet sodann auch nur ungenügend, weshalb die Einvernahme dieser drei Zeugen - wenn sie denn notwendig sein sollte - ein kostspieliges Beweisverfahren erfordern würde. Damit sich eine direkte Anfechtung rechtfertigt, muss sich das zu vermeidende
Beweisverfahren hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Verfahren abheben. Dies ist bei der Anhörung der Parteien und einiger Zeugen noch nicht der Fall. Anders verhält es sich etwa, wenn das zu erwartende Beweisverfahren ein komplexes oder mehrere Gutachten, oder die Anhörung einer sehr hohen Anzahl von Zeugen oder die Einvernahme von Zeugen auf dem Rechtshilfeweg in fernen Ländern umfasst (Urteil 4A 210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 502; Urteil 4A 174/2010 vom 2. Juni 2010 E. 1.3).

1.5.2. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in ihrem ersten Zwischenentscheid vom 3. März 2011 dem von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund - der weisungswidrigen Logoänderung durch den Beschwerdegegner - ohne Beweisverfahren den Charakter eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR abgesprochen. Trotz form- und fristgerechtem Beweisantrag über die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdegegner der Weisungsgewalt der Konzernspitze unterstellt gewesen sei und Weisungen auch tatsächlich empfangen und ausgeführt habe, sei nie Beweis darüber abgenommen worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Bei einem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde sei dadurch die Gefahr gross, dass nach nochmaligem Durchlaufen des Instanzenzuges das Bundesgericht schlussendlich die Gehörsverletzung feststelle und die Angelegenheit nochmals zurückweisen müsste. Dadurch drohe die Gefahr eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur dann erfüllt sind, wenn durch einen sofortigen Endentscheid ein durch den Rückweisungsentscheid bedingter Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahrenerspart werden kann. Massgeblich ist somit der Aufwand für ein anstehendes Beweisverfahren. Eine generelle Kostenersparnis wegen nochmaligem Durchlaufen des Instanzenzuges wird von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht erfasst. Überdies ist der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht nachvollziehbar: Eine solche Verletzung durch Nichtabnahme von Beweisen kann nur vorliegen, wenn über eine rechtserhebliche Frage kein Beweis abgenommen wird. Bei der vorderhand bestehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz im ersten Rückweisungsentscheid vom 3. März 2011, wonach die Logoänderung aus rechtlichen Gründen kein Grund für eine fristlose Entlassung sein könne, konnte bisher eine Beweisabnahme mangels Relevanz unterbleiben. Ob dies rechtens ist, kann vom Bundesgericht erst mit dem Endentscheid geprüft werden.

2.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_316/2014
Date : 30. September 2014
Published : 18. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Zwischenentscheide; Nichteintreten


Legislation register
BGG: 66  68  90  93
OR: 336c  337
BGE-register
133-III-629 • 134-II-124 • 134-III-188 • 134-III-426 • 135-III-329 • 136-III-502 • 137-V-314 • 138-III-46 • 139-III-411
Weitere Urteile ab 2000
4A_103/2013 • 4A_174/2010 • 4A_210/2010 • 4A_316/2014 • 4A_496/2011
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