Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 227/2009

Urteil vom 30. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung/Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
In Bestätigung des Einspracheentscheids der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 und des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2006 wies das Bundesgericht mit Urteil I 786/06 vom 29. Mai 2007 eine Beschwerde des 1956 geborenen, als Bauarbeiter beschäftigt gewesenen P.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Am 24. Januar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Berichte des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, vom 17. März 2006; des Dr. med. T.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, FA Manuelle Medizin SAMM, vom 23. März 2006; Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammen mit lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 19. Mai 2006) verneinte die IV-Stelle nach Verweigerung einer vom Versicherten verlangten Fristerstreckung für eine Stellungnahme zum Vorbescheid einen Rentenanspruch mangels Veränderung des Gesundheitszustandes (Verfügung vom 2. Oktober 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher unter anderem die Berichte des Universitätsspitals Z.________, Neurochirurgische Klinik, vom 26. Oktober 2004 und 13. Mai 2005, der Frau Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2007 sowie ein Arbeitsvertrag mit der Firma X.________ vom 2. Oktober 2006 beigelegt waren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Januar 2009).

C.
Mit Beschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit zwei weiteren Eingaben lässt P.________ Auszüge eines Entscheids des Verwaltungsgerichts Luzern (LGVE 2008 II Nr. 30) sowie des bundesgerichtlichen Urteils 2C 261/2007 vom 29. September 2008 einreichen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Gemäss Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG kann der Abteilungspräsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergeben (vgl. STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10 zu Art. 57; SEILER/VONWERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 2 zu Art. 57). Vorausgesetzt wird in diesen Fällen überdies ein im erstinstanzlichen Verfahren gestellter klarer Parteiantrag; ein Beweisantrag auf Anhörung einer Partei gilt dabei nicht als ausreichendes Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine Parteiaussage sowie eine Anhörung der behandelnden Hausärztin offeriert. Daher ist auf die beantragte mündliche und öffentliche Parteiverhandlung zu verzichten. Eine Beweisverhandlung wird schon deshalb nicht durchgeführt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt - wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt - rechtsgenüglich erstellt ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Begründung des angefochtenen Entscheids lasse die Vorinstanz als befangen erscheinen, was sich daraus ergebe, dass diese mehrere Rügen übergangen, auf die beantragte Befragung seiner Person als auch der Hausärztin sowie auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet, die eingereichten oder zum Beizug offerierten Berichte des Universitätsspitals Z.________ sowie der Klinik S.________ unberücksichtigt gelassen und schliesslich willkürlich ohne fachmedizinisches Wissen einen von den ärztlichen Auskünften abweichenden medizinischen Sachverhalt festgestellt habe. Dies komme einer "DesinteresseErklärung" in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als auch dessen vorgebrachten Argumente gleich. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids sei die gerügte, den Gehörsanspruch verletzende Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens (die IV-Stelle habe dem Versicherten nach Erlass des Vorbescheids eine verlangte Fristerstreckung für eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme verweigert) im kantonalen Prozess entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht geheilt worden.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Anscheins der Befangenheit ist festzuhalten, dass das Gericht nach der Rechtsprechung (vgl. nachstehende Erwägung) sich bei der Entscheidfindung auf die Prüfung der allenfalls erheblichen Rügen beschränken darf. Dies hat die Vorinstanz getan, weshalb der angefochtene Entscheid der höchstrichterlichen Überprüfung standhält. Eine Parteilichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) liegt daher nicht vor.
3.2.2 Soweit die formellen Rügen in der Beschwerde darauf abzielen, eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verwaltung oder das Gericht sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen haben. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er wisse nicht, warum sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen worden sei und er vermöge die Beschwerde in materieller Hinsicht nicht zu begründen. Vielmehr setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid einlässlich auseinander. Die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren verweigerten Fristerstreckung ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie in der Beschwerde an sich zutreffend dargelegt wird, indessen erübrigen sich weitere Erörterungen zu diesem Punkt. Nach der Rechtsprechung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Davon geht implizit selbst der Beschwerdeführer aus, wenn er weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde eine Rückweisung an die Verwaltung oder das kantonale
Gericht aus formellen Gründen beantragt. Insgesamt ist die Rüge der Gehörsverletzung daher unbegründet.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV rügt, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid nur aufzuheben ist, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV kann namentlich vorliegen, wenn das Gericht auf ein nicht schlüssiges Gutachten abstellt, oder umgekehrt, wenn es in Fachfragen ohne triftige Gründe vom Gutachten abweicht (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86). Dies liegt hier, wie sich aus den folgendenden materiellen Erwägungen ergibt, nicht vor.

4.
4.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

4.2 Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 und 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).

4.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (vgl. erwähntes Urteil I 865/06 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung erkannt, das sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der massgebenden letzten Rentenablehnung nicht in einem für den Anspruch auf Rente erheblichen Ausmass geändert hat. Der Umstand, dass Prof. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) und Dr. med. T.________ (Bericht vom 23. März 2006) hinsichtlich der lumbalen Rücken- sowie der Beschwerden im linken Knie statt einer vollständigen lediglich noch eine 20 %ige Arbeitsfähigkeit annähmen, komme einer anderen Einschätzung des gleich gebliebenen Sachverhalts gleich, was revisionsrechtlich nicht beachtlich sei. Die gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 2007 radiologisch neu nachgewiesenen Diskusprotrusionen auf Höhe der vierten und fünften Halswirbelkörper (HWK) mit teilweiser Einengung des Wirbelkanals bewirkten keine über das bekannte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten, nachdem der Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit nach wie vor nicht in dem
ihm zumutbaren Umfang verwerte.

5.2 Die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde vermögen das vorinstanzliche Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
5.2.1 Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich eindeutig, dass das kantonale Gericht den Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Oktober 2004 bestätigende Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 (I 786/06) festgestellt und mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2007 bestand, verglichen hat. Einzuräumen ist, dass die behandelnden Ärzte nicht informiert worden sind, ihre Auskünfte würden im Rahmen einer Revision eingeholt. Prof. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) und Dr. med. T.________ (Bericht 23. März 2006) nahmen daher nicht Stellung zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitraum seit Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2004 erheblich verändert hat. Dieser Umstand ist jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht entscheidwesentlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die als neu aufgetreten geltend gemachte Arthrose im linken Kniegelenk bereits unter anderem von Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 17. September 2003) bei deutlicher medialer Gonarthrose mit Reizerguss und
Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Mit den im vorinstanzlichen Prozess eingereichten, vom kantonalen Gericht unerwähnt gelassenen Berichten des Universitätsspitals Z.________ vom 26. Oktober 2004 und 13. Mai 2005 wird einzig das vom Spital Y.________ (Bericht vom 3. September 2004) diagnostizierte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits mit Diskushernie L5/S1 und Verlagerung der Wurzel S1 rechts nach dorsal (MRI [magnetic resonance imaging] der Lendenwirbelsäule vom 24. August 2004) mit ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 bestätigt. Der Einwand, die "über Jahre chronifizierte(n) Schmerzen" hätten sich "verselbständigt" und seien als "eigene, spezielle, selbständige und zusätzliche Krankheit anzusehen" findet in den Akten keine Stütze. Insgesamt betrachtet beruht das vorinstanzliche Ergebnis, der Versicherte sei hinsichtlich der unverändert gebliebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Knies nach wie vor in einer adaptierten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsfähig, weder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, noch auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
5.2.2 Neu aufgetreten sind laut dem vom Versicherten eingeholten Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 2007 Schulter-Arm-Beschwerden, die mit den am 15. März 2007 mittels einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) festgestellten Bandscheibenprotrusionen korrelierten. Das kantonale Gericht erwog, es hätten sich weder motorische Ausfallsymptome noch eine Wurzelbeteiligung, sondern lediglich eine Einengung des Wirbelkanals ergeben. Daher vermöchten die im Bericht der Frau Dr. med. K.________ erwähnten Befunde keine über das bekannte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diese Feststellungen beruhen weder auf einer unvollständigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung, noch sind sie offensichtlich unrichtig. Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. März 2006) zog trotz angegebener Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen nicht einmal differentialdiagnostisch eine auf Veränderungen der HWS zurückzuführende, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Schulter-Arm-Symptomatik in Betracht; klinisch war die HWS frei beweglich, und es waren weder irgendwelche Sensibilitätsstörungen noch motorische Ausfälle feststellbar. Den Auskünften der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Oktober
2007 kann nicht entnommen werden, dass sich daran etwas geändert hat. Sie gibt nicht an, welche Befunde die klinische Funktionsprüfung des Nackens sowie der Schulter und der Arme ergab. Nach der medizinischen Literatur sind radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 801). Daher ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Frau Dr. med. K.________ beziehe sich lediglich auf Schmerzklagen des Versicherten und nicht auf objektivierende Untersuchungsresultate, nicht zu beanstanden.

5.3 Schliesslich ist gemäss angefochtenem Entscheid eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat, in Frage zu stellen vermöchte.

6.
Die Verfahrenskosten, die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), sind in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG zwischen 200 - 1000 Franken festzulegen. Angesichts der Vielzahl an formellen Rügen, die das Bundesgericht zu überprüfen hatte und die mehrheitlich auf keinen fassbaren Grundlagen beruhten, rechtfertigt sich eine Gebühr von Fr. 800.-.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_227/2009
Date : 30. September 2009
Published : 18. Oktober 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  61
BGG: 57  65  66  95  96  97  105  106  107
BV: 9  29  30
EMRK: 6
IVV: 87
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117-V-198 • 124-IV-86 • 125-V-37 • 127-I-38 • 128-I-81 • 129-I-49 • 130-III-136 • 130-V-343 • 130-V-64 • 130-V-71 • 132-V-387 • 132-V-393 • 133-V-108 • 133-V-640 • 134-I-83
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LGVE
2008 II Nr.30