Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 358/2018

Urteil vom 30. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Pensionskasse der Firma B.________ AG,
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 (BV.2016.15).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________ arbeitete vom 1. April 2001 bis 31. Juli 2002 bei der B.________ AG (zunächst in einem 100%-Pensum, ab 1. April 2002 Reduktion auf 60 %). Zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung war in diesem Zeitraum die Pensionskasse der B.________ AG. Anschliessend bezog er vom 1. April 2002 bis 15. Januar 2004 Arbeitslosentaggelder und war bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

A.b. Im August 2012 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte aufgrund eines im Jahr 2012 diagnostizierten Morbus Huntington eine gesundheitsbedingte Einschränkung ab 2002 geltend. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm mit Verfügung vom 10. September 2013 rückwirkend vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 eine Viertelsrente und ab 1. August 2013 eine ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde zog A.________ nach Androhung einer reformatio in peius zurück und das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren am 18. Juni 2015 als gegenstandslos geworden ab.

B.
Die von A.________ gegen die Pensionskasse der Firma B.________ AG und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhobenen Klagen auf Gewährung von Leistungen nach BVG wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 18. Dezember 2017).

C.
Mit innert Beschwerdefrist verbesserter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fordert A.________ sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids seien ihm ab 2001 oder 2002 Leistungen nach BVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Einholung weiterer medizinischer Abklärungen neu entscheide.
Am 17. August 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, indem darin ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber den Beschwerdegegnerinnen verneint wurde.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und deren Beginn (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) sowie zur Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2.2. Zu erwägen ist, dass entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden, das Bundesgericht binden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C 115/2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2.3. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die am 17. August 2018 eingereichten medizinischen Berichte nicht schon im kantonalen Verfahren hätten eingereicht werden können. Er legt auch nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid hiezu Anlass gegeben hat.

3.

3.1. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, während des Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1 (1. April 2002 [recte: 2001] bis 31. Juli 2002) sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Es sei nicht erstellt, dass die Pensumsreduktion am 1. April 2002 von 100 auf 60 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Eine Bestätigung durch echtzeitliche ärztliche Berichte fehle. Soweit Prof. Dr. med. C.________, Direktor der Abteilung für Neuropsychiatrie, Spital D.________, und die Hausärztin Dr. med. E.________ davon ausgingen (Berichte vom 7. Juni 2013 und 12. Juni 2014), der Beschwerdeführer sei schon seit 2002 arbeitsunfähig, handle es sich lediglich um eine Vermutung, die aufgrund des Berichts der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, vom 18. September 2008, anzuzweifeln sei, habe diese doch dannzumal keine Erkrankung des Zentralnervensystems nachweisen können. Betreffend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2 erwog die Vorinstanz, dass gemäss der diesbezüglich verbindlichen Verfügung der IV-Stelle vom 10. September 2013 eine durchgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem 24. Mai 2012 nicht belegt sei. Im Übrigen gebe es keine
Anhaltspunkte für eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin 2.

3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Feststellung im angefochtenen Entscheid aus folgenden Gründen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen:

3.2.1. Echtzeitliche Arztberichte über eine während der Anstellung bei der B.________ AG (1. April 2001 bis 31. Juli 2002) oder während des Arbeitslosenentschädigungsbezugs (1. April 2002 bis 15. Januar 2004) eingetretene und alsdann anhaltende Arbeitsunfähigkeit fehlen. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.________ mit Bericht vom 18. September 2008 aufgrund der von ihr festgestellten Klinik (vgl. neurologischer und psychopathologischer Status) und der durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Hinweise für einen krankhaften Prozess des Zentralnervensystems (ZNS) vorfand. In diesem Sinne bestätigten auch die Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, und H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass vor dem am 24. Mai 2012 erstatteten humangenetischen Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt für Humangenetik, keine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen sei (Berichte vom 14. März und 5. August 2013 sowie 4. März und 28. Oktober 2014). Dr. med. H.________ legte diesbezüglich dar, rückwirkend liessen sich keine weiteren Feststellungen machen. Es könne nicht weiter ermittelt werden, ab wann kognitive Einschränkungen bestanden hätten und ob diese
bezüglich Arbeitsfähigkeit relevant gewesen seien. Das Auftreten von Konflikten in der Ehe oder von Unfällen sei für das Vorliegen von Symptomen einer Chorea Huntington nicht spezifisch. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben des Dr. med. J.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 22. April 2013, wonach klinisch die Diagnose eines Morbus Huntington erstmals im Januar 2013 gestellt worden sei. Prof. Dr. med. C.________ ging demgegenüber im Bericht vom 7. Juni 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit seit 2002 aus, dies ist jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - lediglich im Sinne einer Vermutung; konnte er seine Auffassung doch nicht anhand objektiver Fakten weiter erhärten. Diese Sichtweise vermag zudem insbesondere vor dem Bericht der Dr. med. F.________ vom 18. September 2008 nicht zu überzeugen. Gleiches gilt betreffend des Berichts der Hausärztin Dr. med. E.________ vom 11. März 2013. Mit den Beurteilungen der Dres. med. C.________ und E.________, die ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basieren, ist der Nachweis des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei den Beschwerdegegnerinnen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erbracht.
Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht überwiegend wahrscheinlich eingetreten, als der Beschwerdeführer bei den Beschwerdegegnerinnen versichert gewesen sei, erweist sich somit nicht als offensichtlich unrichtig.

3.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein in Entstehung befindendes Gutachten einzubeziehen und/oder gegebenenfalls eine zusätzliche interdisziplinäre Expertise einzuholen. Mit diesem Rechtsbegehren rügt er sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG). Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Dr. med. H.________ zu verweisen, wonach sich nicht (mehr) feststellen lasse, ab wann kognitive Einschränkungen bestanden hätten und ob diese bezüglich Arbeitsfähigkeit relevant gewesen seien. Inwiefern ein solches Gutachten somit dennoch weitere Aufschlüsse über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, geben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert begründet. Auf weitere Abklärungen durfte das kantonale Gericht daher verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2013 UV Nr. 33 S. 117, 8C 489/2013 E. 3.2) : Einem solchen Ersuchen um Beweismittelabnahme ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer ein Versagen des Gesundheitssystems bei der Erkennung von seltenen Erkrankungen geltend macht, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allfällige sich daraus ergebende Beweisschwierigkeiten können insbesondere nicht den Beschwerdegegnerinnen angelastet werden (Urteil 9C 630/2017 vom 9. März 2017 E. 3). Sofern der Beschwerdeführer zudem Vorwürfe gegenüber der Arbeitslosenkasse erhebt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.3. Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt wird.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_358/2018
Date : 30. August 2018
Published : 17. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit)


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