Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 382/2021
Urteil vom 30. Juli 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
David Speich, Kreisgericht See-Gaster,
Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,
Simone Brandenberger,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Regionales Zwangsmassnahmengericht
Kreisgericht See-Gaster,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Haftentlassung und Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2021
(AK.2021.183-AK).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug etc. Am 12. September 2019 wurde er festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt; diese wurde mehrmals verlängert. Am 3. Juli 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (vgl. Urteil 1B 248/2021 vom 1. Juli 2021).
B.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 verlängerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Untersuchungshaft gegen A.________ "einstweilen bis längstens 26. Juni 2021". Auf die Ausstandsgesuche gegen den Zwangsmassnahmenrichter und Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft trat sie wegen Verspätung nicht ein bzw. wies sie ab, soweit sie darauf eintrat, mit der Begründung, dass sie bei einer materiellen Beurteilung unbegründet wären.
C.
Das Kreisgericht See-Gaster und das Kantonale Untersuchungsamt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung.
A.________ reicht zwei Beschwerdeergänzungen ein.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Einreichung einer Beschwerde setzt unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d. h., der Beschwerdeführer muss aus ihrer Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können. Vorliegend hat die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid die Haft gegen den Beschwerdeführer "einstweilen bis längstens 26. Juni 2021" angeordnet. Am 6. Juli 2021, als der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhob, war die umstrittene Haftanordnung in zeitlicher Hinsicht abgelaufen, an ihrer Aufhebung hatte der Beschwerdeführer damit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Entscheid angeordnete, bereits abgelaufene Verlängerung der Untersuchungshaft richtet, ist darauf wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuches gegen den Zwangsmassnahmenrichter David Speich und die Staatsanwältin Simone Brandenberger richtet. Diese sind offenbar weiterhin in dieser Angelegenheit tätig, weshalb der Beschwerdeführer insofern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hat. Diesbezüglich erhebt er zwar eine ganze Reihe von Vorwürfen an die Adresse der Beiden, um deren (angebliche) Befangenheit darzulegen. Mit der Hauptbegründung der Anklagekammer, auf die Ausstandsgesuche sei nicht einzutreten, weil sie verspätet eingereicht worden seien (E. 2b und c S. 4f.), setzt er sich indessen unter Verletzung seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen und BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44) nicht sachgerecht auseinander. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.
Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war eine allfällige Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft; diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Der Antrag auf eine Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft ist daher von vornherein unzulässig.
2.
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Kreisgericht See-Gaster, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Störi