Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 365/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Z.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren 1981, hatte am 2. September 2006 einen Motorradunfall erlitten und sich dabei Frakturen an der Wirbelsäule (ohne neurologische Ausfälle) und am linken Unterarm zugezogen, welche im Spital U.________ operativ versorgt wurden (Reposition, Stabilisation und dorsale Spondylodese Th2/Th7). In der Folge klagte er über anhaltende Rückenschmerzen. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 31. März 2008 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2008 eingestellt hatte, meldete sich Z.________ am 24. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte ein Gutachten des Instituts A.________ vom 20. August 2009 ein und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt darauf am 16. Februar 2010 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. März 2012 teilweise gut und sprach Z.________ mit Wirkung ab dem 1. September 2007 eine bis zum 31. Mai 2008 befristete ganze Invalidenrente zu.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm über den 31. Mai 2008 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf das Gutachten des Instituts A.________ nicht abgestellt werden könne und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2008, welche das kantonale Gericht gemäss Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ab dem 1. Juni 2008 berücksichtigt hat, nicht ausgewiesen sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich indessen nicht auseinander.

4.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C 431/2011 vom 7. Februar 2012 betreffend den Leistungsanspruch des Versicherten aus Unfallversicherung die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden mit dem erlittenen Unfall und damit eine diesbezügliche Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint, wobei das nach Auffassung des Beschwerdeführers durch ein Schleudertrauma bedingte Leiden ohnehin nicht als invalidisierend qualifiziert werden konnte. Es hat des Weiteren erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts A.________ in körperlich mittelschweren und schweren Berufen wie in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer wegen verminderter Belastbarkeit des Achsenskeletts bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Selbst eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm aus somatischer Sicht infolge eines erhöhten Pausenbedarfs bei vollschichtigem Pensum nur noch in reduziertem Umfang zuzumuten. Die Angaben zum zeitlichen Umfang waren widersprüchlich, indem in der Gesamtbeurteilung (entsprechend der neurologischen Einschätzung) unter "Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten" wie auch unter "Zusammenfassung" ein zumutbares Arbeitspensum von 80 %, in
den Ausführungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit und in der Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person eine Arbeitsfähigkeit von 70 % genannt wurde. Das Bundesgericht hat gestützt darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zufolge der operativ mittels Versteifung versorgten Brüche an der Brustwirbelsäule mit einhergehender verminderter Belastbarkeit nur noch einer leidensangepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen könne und zudem ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, der auch zu einer zeitlichen Einschränkung führe, wofür die SUVA einzustehen habe, wobei sie zunächst bei den Gutachtern des Instituts A.________ die widersprüchlichen Angaben zum zumutbaren Arbeitspensum (70 bzw. 80 %) werde klären müssen.

5.
Das kantonale Gericht hat auf das bundesgerichtliche Urteil abgestellt, insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Schwindelproblematik, bezüglich welcher nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Abklärung oder Therapie bestanden, und des nach Auffassung des Versicherten durch ein Schleudertrauma bedingten Leidens beziehungsweise der psychischen Beschwerden, welche nicht als invalidisierend zu qualifizieren waren; es handelte sich gemäss Gutachten des Instituts A.________ um eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist mit dem Bundesgericht entsprechend der gutachtlichen Einschätzung von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, nachdem die IV-Stelle die widersprüchlichen Angaben zum zumutbaren Arbeitspensum bereits geklärt hatte.

6.
6.1 Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag insbesondere mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts und darauf, dass sich das kantonale Gericht auf das erörterte bundesgerichtliche Urteil betreffend die Leistungsberechtigung aus Unfallversicherung gestützt hat und zudem keine anderen als unfallbedingte Leiden geltend gemacht werden, zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

6.2 So wird zur Begründung des Antrags auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch über den 31. Mai 2008 hinaus angeführt, dass eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes auf diesen Zeitpunkt hin nicht ausgewiesen sei. Die Gutachter des Instituts A.________ haben den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die SUVA datiert, was nicht zu beanstanden ist, zumal dieser im Verfahren betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen unbestritten geblieben ist. Der Einwand, dass damit auf diesen Zeitpunkt hin eine unzulässige neue Beurteilung eines unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen worden sei, ist unberechtigt, zumal hier allein auf das versicherungsexterne Gutachten des Instituts A.________ abgestellt wird. Es wird schliesslich sinngemäss geltend gemacht, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit gestützt auf den Abklärungsbericht Programm B.________ (vom 20. August 2008), welches der Beschwerdeführer auf Anordnung der Arbeitslosenversicherung ein Jahr vor der Begutachtung durch das Instituts A.________ (vom 11. Juni bis zum 15. August 2008) absolviert hatte, nicht mehr zumutbar sei. Dass medizinische Gründe die Eingliederung
weiterhin verhindern würden, wird indessen nicht geltend gemacht (vgl. jedoch sogleich E. 6.3), und der Beschwerdeführer hat bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) keine neue Stelle angetreten, weshalb für eine an sich zulässige Überprüfung der prospektiven Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ex post eine sachverhaltliche Grundlage fehlt (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2).

6.3 Eine offensichtliche Unrichtigkeit der auf dem bundesgerichtlichen Urteil über die Leistungen aus Unfallversicherung beruhenden Feststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten ist nicht auszumachen. Zur geltend gemachten Schwindelproblematik (dazu oben E. 5) und zur beantragten neuropsychologischen Abklärung hat sich das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil geäussert; diesbezüglich wurde erwogen, dass dabei nichts gewonnen wäre, auch weil davon kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, und sich zudem nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür fänden und auch beschwerdeweise dazu nichts weiter ausgeführt worden sei, was auch für die hier zu beurteilende Beschwerde zutrifft. Dem Einwand, dass die psychiatrische Diagnosestellung unzulänglich sei, kann nicht gefolgt werden. Dies betrifft zunächst den geltend gemachten Widerspruch bezüglich der Kodierung der Schmerzstörung. Die Klassifikation chronischer Schmerzen erfolgt in unterschiedlichen Kategorien, wozu namentlich auch die "Psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten" gemäss ICD-10 F54 im Rahmen der Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und
Faktoren (F50-59) gehören (vgl. dazu Widder/Dertwinkel/Egle/Foerster/ Schiltenwolf, Begutachtung von Patienten mit chronischen Schmerzen, in: Der medizinische Sachverständige 103 S. 133). Auch vermag der Hinweis auf eine zu kurze Dauer der psychiatrischen Abklärung und darauf, dass die behandelnden Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hätten, keine hinreichend konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Gutachtens zu begründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), zumal sich die Experten dazu, insbesondere auch zur Stellungnahme der Psychiatrie-Dienste, Psychiatrie-Zentrum R.________ vom 3. Dezember 2008, eingehend sowohl im Gutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2010 zu den ihnen unterbreiteten Einwänden des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren geäussert haben. Die von den Gutachtern des Instituts A.________ diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) vermag keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Schliesslich haben die Gutachter des Instituts A.________ eingehend erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass und weshalb sich eine über den
erhöhten Pausenbedarf hinausgehende zeitliche Einschränkung in einer dem Leiden angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht rechtfertigen lässt, während Dr. med. H.________ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 nicht weiter begründet. Eine Widersprüchlichkeit ergab sich im Gutachten einzig insofern, als eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 bzw. 80 % genannt wurde, was die SUVA gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil noch zu klären hatte, die IV-Stelle indessen bereits veranlasst hatte; gemäss Schreiben des Instituts A.________ vom 24. September 2009 handelte es sich um einen Schreibfehler und beträgt die Arbeitsfähigkeit, wie in der Zusammenfassung des Gutachtens festgehalten, 80 %. Eine weitergehende Unzulänglichkeit ist daraus nicht abzuleiten.

7.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen wird gerügt, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Was die geltend gemachte fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit betrifft, wurde bereits dargelegt, dass auf den Bericht über die ein Jahr vor der Begutachtung des Instituts A.________ erfolgte berufliche Abklärung im Programm B.________ nicht abgestellt werden kann (oben E. 6.2).

8.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) erledigt werden.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_365/2012
Date : 30. Juli 2012
Published : 17. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8
BGG: 42  65  66  95  97  99  102  105  106
IVG: 4  28
IVV: 88a
BGE-register
125-V-351 • 129-V-167 • 131-V-49 • 134-I-313 • 134-I-65 • 134-V-250 • 135-V-194 • 135-V-465 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_365/2012 • 8C_431/2011 • I_1/03 • U_3/04
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • invalidity insurance office • disablement pension • statement of affairs • physical condition • federal insurance court • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • infringement of a right • pain • psychiatry • correspondence • whiplash injury • beginning • decision • occupational clarification • incapability to work • fixed day • working time • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • expert • judicial agency • calculation • psychiatric examination • finding of facts by the court • evidence • hamlet • adequate causality • question • clerical error • receipt of benefits • income comparison • language • therapy • position • disabled's income • category • participant of a proceeding • fracture • harm to health • spondylodesis • lawyer • patient • ex officio • [noenglish] • duration
... Don't show all