Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 440/2016
Urteil vom 30. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baumschutz,
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Juli 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Auf dem M.________ gehörenden Grundstück Kat.-Nr. WO4949 an der Etzelstrasse 61 in Zürich steht ein Bergahorn. Das Grundstück soll künftig einem Baumschutzgebiet zugeteilt werden. Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100; im Folgenden: BZO bzw. BZO-E), welche das planerische Instrument der Baumschutzgebiete einführt, wurde am 29. Oktober 2014 vom Stadtrat Zürich zuhanden des Gemeinderats Zürich verabschiedet. Nach Art. 11a BZO-E ist in den Baumschutzgebieten das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung (Abs. 1). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat (Abs. 5 lit. a), der Baum im Sinn einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss (Abs. 5 lit. b), der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr
gegeben ist (Abs. 5 lit. c) oder der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert (Abs. 5 lit. d).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 reichte M.________ der Bausektion der Stadt Zürich folgenden Antrag ein: "Es sei festzustellen, dass der in der Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. WO4949 stehende Bergahorn nicht gefällt oder in einem nicht baumverträglichen Ausmass geschnitten werden darf." Anlass für das Gesuch bildete ein am Bezirksgericht Zürich hängiger Zivilprozess, in dem unter anderem der Rückschnitt der auf das Nachbargrundstück Kat.-Nr. WO6366 hinüberragenden Äste und Wurzeln des Bergahorns bis auf die Grundstücksgrenze verlangt wird. Am 16. Dezember 2014 verfügte die Bausektion, der Bergahorn dürfe weder gefällt noch in einem nicht baumverträglichen Ausmass im Sinn der Erwägungen zurückgeschnitten werden. Mit Beschluss vom 12. März 2015 sistierte das Bezirksgericht Zürich den hängigen Zivilprozess zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide.
Gegen den Beschluss der Bausektion erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. November 2015 hiess dieses das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss der Bausektion auf. Zur Begründung führte es aus, der Beschluss beruhe auf einer unzulässigen positiven Vorwirkung künftigen Rechts.
Dagegen erhoben sowohl die Bausektion als auch M.________ Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden mit Urteil vom 14. Juli 2016 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an dieses zurück.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2016 beantragen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Entscheid der Bausektion seien aufzuheben und von der Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Bergahorns sei abzusehen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben dazu Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Feststellungsbeschluss der Bausektion stützt sich auf § 76 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) und auf den neuen, noch nicht in Kraft stehenden Art. 11a BZO-E. Der Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts erging somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2. Die Beschwerdeführer Nr. 1-10 sind Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. WO6366, welches nördlich an das Grundstück des Beschwerdegegners angrenzt. Ein Teil der Baumkrone des Bergahorns ragt auf jenes Grundstück, so dass sie nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, auch nicht teilweise (Art. 90 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.4. Die Beschwerdeführer erblicken einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Umstand, dass Art. 11a BZO-E bald in Kraft treten werde und ein Zurückschneiden des Bergahorns dann nur noch unter den in dieser Bestimmung genannten, restriktiven Voraussetzungen möglich sein werde. Zumindest wenn man wie der Beschwerdegegner davon ausgehe, dass das zivilrechtliche Kapprecht insofern keinen Vorrang geniesse, so würden sie ihrer zivilrechtlichen Möglichkeiten verlustig gehen.
Aus diesen Ausführungen geht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil hervor. Selbst wenn zum Zeitpunkt einer Beschwerde gegen den Endentscheid Art. 11a BZO-E in Kraft stehen sollte, wird das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin prüfen können, ob eine unzulässige Vorwirkung zu bejahen ist. Daran ändert auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Vorrang des Bundesprivatrechts nichts (Kapprecht gemäss Art. 687
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. |
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1 | Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. |
2 | Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries). |
3 | Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung. |
1.5. Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unzulässigen Vorwirkung des noch nicht in Kraft stehenden Art. 11a BZO-E. Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht in diesem Punkt könnte sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Unter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen nicht die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens. Erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweisverfahren. Erforderlich ist, dass dieser deutlich überdurchschnittlich erscheint (Urteil 2C 814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, in: SJ 2013 I S. 573). Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid reicht es zudem nicht aus, dass schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind, die aufwendige Recherchen und Rechtsschriften erforderlich machen (1C 457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass umfangreiche Untersuchungen der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich mit Bezug auf die Nachteile für die Bepflanzung und die zonenkonforme Nutzung ihrer Grundstücke notwendig sein werden. Dies erfordere die Einholung von Fachgutachten. Die Bausektion habe insoweit einseitig auf das vom Beschwerdegegner vorgelegte Parteigutachten abgestellt.
Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, welche Beweise im weiteren Verfahren noch erhoben werden müssten und welcher zeitliche und finanzielle Aufwand damit einhergehen würde. Es ist auch nicht offensichtlich, dass dieser Aufwand deutlich überdurchschnittlich ausfallen wird. Vielmehr erscheint der Sachverhalt aufgrund der Akten zu einem erheblichen Teil bereits erstellt. Der Beschwerdegegner reichte im kantonalen Verfahren ein Gutachten zum Zustand des Bergahorns und zu den Auswirkungen des geforderten Rückschnitts ein. Die Beschwerdeführer ihrerseits legten ein Gutachten mit einer vegetationstechnischen Beurteilung vor, das sich zu den Auswirkungen des Baums auf das benachbarte Grundstück äussert. Derselbe Gutachter verfasste zudem eine Stellungnahme zum beschwerdegegnerischen Gutachten. Weiter befinden sich eine Reihe von Schattendiagrammen sowie zahlreiche Fotos, welche die Situation aus verschiedensten Perspektiven abbilden, bei den Akten. Selbst wenn die kantonalen Instanzen im weiteren Verfahren zusätzliche Beweise erheben sollten, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Beweisverfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde.
2.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold