Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 222/2010

Urteil vom 30. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 1. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Februar und 4. April 2003 erhob K.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungen des Kantons Zürich Klagen gegen die CSS Versicherung, Luzern, in deren Rechtsnachfolge heute die CSS Kranken-Versicherung AG, Luzern, (nachfolgend: CSS) als Krankenkasse die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) betreibt. Die Rechtsbegehren betrafen die Vergütung von Honorarrechnungen, die der Arzt als zugelassener Leistungserbringer für die Behandlung von OKP-Versicherten der CSS in den Jahren 2001 und 2002 stellte. Nach durchgeführten Sühneverhandlungen und Vergleichsgesprächen und anschliessender Vereinigung der Prozesse sowie erhobener Widerklage trat das Schiedsgericht am 26. Juni 2007 auf die Klage und die Widerklage mangels Zuständigkeit nicht ein. K.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Entscheides vom 26. Juni 2007 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens.

B.
Mit Urteil 9C 563/2007 vom 11. Dezember 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob den Entscheid vom 26. Juni 2007 auf. Es wies die Sache an das Schiedsgericht zurück, damit es über die vereinigten Klagen vom 24. Februar und 4. April 2003 sowie die Widerklage materiell entscheide.

C.
Nach letztinstanzlicher Erledigung mit Nichteintretensentscheid des Ausstandsbegehrens des Klägers vom 5. Juni 2008 gegen das leitende Mitglied und den Gerichtssekretär des Schiedsgerichts (Urteil 9C 87/2009 vom 21. April 2009) teilte das Schiedsgericht den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die Namen der für die Besetzung des Spruchkörpers vorgesehenen Schiedsrichter/innen mit und setzte dem Kläger gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 8'000.- an. Im Falle von Säumnis wurde Nichteintreten auf die Klage angedroht. Die Verfügung vom 6. Mai 2009 wurde am 12. Mai 2009 vom Rechtsvertreter des Klägers in Empfang genommen. Am 10. Juni 2009 gelangte der Rechtsvertreter mit einem Fristwiederherstellungsgesuch zur Kautionsfrage an das Schiedsgericht und reichte ein der Post nicht rechtzeitig übergebenes Fristerstreckungsgesuch vom 2. Juni 2009 nach.

D.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 wies das Schiedsgericht das klägerische Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Leistung einer Kaution ab (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Klage und Widerklage trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Es verpflichtete den Kläger zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Beklagte (Dispositiv-Ziff. 5). Eine Eingabe des Klägers vom 9. Juni 2009 (Gesuch um Stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wies es aus dem Recht (Dispositiv-Ziff. 4).

E.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 1. Februar 2010; die Frist für die Stellung der Kaution sei wiederherzustellen und das Verfahren zur Fortsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zur Leistung der Kaution sowie zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 weist das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt ist letztinstanzlich der Entscheid des Schiedsgerichts vom 1. Februar 2010, mit welchem das Gesuch der Klägers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Kaution im vorinstanzlichen Klageverfahren abgewiesen und auf die Klage nicht eingetreten worden ist. Es handelt sich dabei um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Da die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erfüllt sind, ist auf die Rechtsvorkehr einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Schiedsgericht mit Recht das mit Eingabe vom 10. Juni 2009 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung der Kaution abgewiesen hat und auf die Klage und die Widerklage nicht eingetreten ist. Der Rechtsvertreter hat das Gesuch im Wesentlichen damit begründet, dass eine sehr erfahrene juristische Mitarbeiterin, die mit allen Abläufen und Weisungen des Anwaltsbüros vertraut und äusserst gewissenhaft sei, jeden Abend sorgfältig und zuverlässig die Schlusskontrolle durchgeführt und geprüft hat, ob alle Fristsachen erledigt, verpackt und im Empfangsbuch der Post eingetragen sind. Aus nicht erklärbaren Gründen habe sie am 2. Juni 2009 übersehen, dass das zur Debatte stehende Fristerstreckungsgesuch nicht vorlag und nicht eingetragen war. Das Kuvert sei einige Tage später im Kanzleisekretariat unter einer Theke gefunden worden. Es ist also nicht bestritten, dass innert Frist keine Kaution geleistet und kein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden ist.

3.
3.1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich in den Schranken von Art. 89 Abs. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
KVG nach kantonalem Recht; das ATSG ist nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. e
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b  Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c  Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d  Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e  Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
KVG). Der angefochtene Entscheid stützt sich deshalb auf kantonales Recht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG) nur auf Verletzung von Bundesrecht hin (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), wobei namentlich Verfassungsverletzungen wie das Willkürverbot in Frage kommen. Willkürlich ist ein Entscheid rechtsprechungsgemäss nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.2 Soweit die Beschwerde überhaupt diesen Rügeanforderungen genügt, vermag sie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts nicht darzutun: Nach § 199 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG) kann das Gericht auf Antrag einer säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Nach der Gerichtspraxis des Kantons Zürich ist für die Wiederherstellung einer versäumten Frist massgebend, ob der säumigen Partei das Ausbleiben der ihr obliegenden prozessualen Handlung nach den gegebenen Umständen im Licht des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht (Urteil U 435/05 vom 18. April 2006 E. 3.2, mit Hinweisen). Eine Fristwiederherstellung wird gewährt, wenn leichte oder gar keine Nachlässigkeit vorliegt und zwar unabhängig davon, ob die Gegenpartei zustimmt oder nicht; wird eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, wird die Wiederherstellung wegen grober Nachlässigkeit verweigert. Grobe Nachlässigkeit wird um so eher angenommen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers zu
veranschlagen ist, was unter anderem von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung abhängig ist (Urteil U 162/96 vom 17. Juli 1997 E. 3b, mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Frist für die Zahlung der Kaution oder die Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs infolge einer Nachlässigkeit bzw. eines Versehens nicht eingehalten wurde. Eine solche Versäumnis kann keinen Fristwiederherstellungsgrund bilden (vgl. Urteil 8C 345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2), würde doch sonst jede Fristenregelung illusorisch und könnte in jedem Fall umgangen werden mit dem Hinweis, die rechtzeitige Vornahme der Handlung sei versehentlich unterblieben. Dass nach Angabe des Beschwerdeführers der Fehler einer erfahrenen Kanzleimitarbeiterin unterlief, ändert daran nichts, denn deren Verhalten ist dem Anwalt zuzurechnen (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, N 8 zu Art. 50, mit Hinweisen). Die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs war nicht willkürlich.

4.
Nicht willkürlich ist schliesslich, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe vom 9. Juni 2009 wegen Ungebührlichkeit aus den Akten gewiesen hat. Unter diesen Umständen lag kein gültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor, nachdem auch der Rechtsvertreter ein solches nicht stellte. Auch diesbezüglich bestand kein Grund, auf die Kaution zu verzichten.

5.
Anders als in der Beschwerde ausgeführt, kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid die Geltendmachung der Rechtsansprüche vereitelt. Als Nichteintretensentscheid schafft er keine materielle Rechtskraft und hindert nicht, dass der gleiche Anspruch nochmals eingeklagt werden kann (BGE 124 I 322 E. 4e S. 326, 115 II 187 E. 3a S. 183).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_222/2010
Date : 30. Juni 2010
Published : 18. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung


Legislation register
BGG: 42  66  82  90  95  100  106
KVG: 1  89
BGE-register
115-II-187 • 124-I-322 • 131-I-467 • 132-I-13 • 133-I-149
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