2P.159/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.159/2005 /bie
Urteil vom 30. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Schaub.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo Schwander, c/o Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte,
gegen
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
|
a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 1. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Nach bestandener Fähigkeitsprüfung erteilte das Kantonsgericht St. Gallen am 23. März 1970 lic. iur. X.________ das st. gallische Patent zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt. Am 21. April 1970 erhielt er zudem die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Appenzell Innerrhoden.
Im Jahr 1997 meldete die St. Gallische Creditanstalt der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Anwaltskammer), dass gegen X.________ zwei definitive Verlustscheine über insgesamt rund Fr. 242'000.-- ausgestellt worden seien, und ersuchte um Entzug des Anwaltspatents. Am 29. Juni 1998 entzog die Anwaltskammer X.________ die Bewilligung zur Berufsausübung und ordnete die Publikation im Amtsblatt an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen verzichtete X.________ per 31. Januar 1999 auf die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt sowie auf jegliche Tätigkeit im st. gallischen Rechtsanwälten vorbehaltenen Monopolbereich. Am 8. Februar 1999 hob das Kantonsgericht den Entscheid der Anwaltskammer auf und stellte fest, dass X.________ gestützt auf seine Verzichtserklärung die Bewilligung zur Berufsausübung nicht mehr besitze. Das Verfahren zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde als gegenstandslos abgeschrieben und der Beschluss auch den Aufsichtsbehörden der Nachbarkantone mitgeteilt. Davon unberührt blieb die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Appenzell Innerrhoden, die erst mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) am 1. Juni 2002 erlosch.
B.
Aufgrund einer Mitteilung des Kreisgerichts Rheintal vom 29. Juli 2004 eröffnete die Anwaltskammer ein Verfahren gegen die in St. Gallen domizilierte Verwaltungsgesellschaft Y.________ (nachfolgend: Verwaltungsgesellschaft) wegen Verdachts auf unberechtigte berufsmässige Vertretung einer Partei und anschliessend gegen X.________ wegen Verdachts auf unbefugte Verwendung der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Dabei zog die Anwaltskammer Akten mehrerer in den Jahren 1997 bis 2000 gegen X.________ durchgeführter Verfahren bei.
Am 26. Juli 2004 hatte ein Beschwerdeführer in einem Pfandverwertungsverfahren beim Kreisgericht Rheintal als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen Beschwerde nach Art. 17

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
Am 8. Dezember 2004 verfügte die Anwaltskammer gegen X.________ eine "Geldleistung" von Fr. 2'000.--, weil er unbefugterweise die (Kurz-) Bezeichnung "RA" bzw. "Rechtsanwalt" verwendet hatte und sich im elektronischen Telefonverzeichnis TwixTel unter der Bezeichnung Advokaturbüro und Rechtsanwalt eingetragen hatte bzw. die entsprechenden Hinweise nach dem Verlust seiner Berufsausübungsbewilligung nicht entfernen liess. Das Kantonsgericht St. Gallen schützte diesen Entscheid.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Juni 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2004 und den des Kantonsgerichts vom 1. April 2005 ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er rügt willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Wirtschaftsfreiheit; willkürliche und rechtsungleiche Rechtsanwendung und willkürliche und rechtsungleiche Ausübung des Rechtsfolgeermessens, Verletzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, des Gleichbehandlungsgebots und Eingriffe in wohlerworbene Rechte.
Anwaltskammer und Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts, der sich auf das St. Galler Anwaltsgesetz vom 11. November 1993 (AnwG/SG; sGS 963.70) und damit auf kantonales Recht stützt. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene eidgenössische Anwaltsgesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. |

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene "Massnahme gegen Dritte" nach Art. 37 AnwG/SG stellt keine bundesrechtliche Disziplinarmassnahme dar. Die Verwaltungsgerichtbeschwerde ist deshalb ausgeschlossen und die staatsrechtliche Beschwerde das richtige Rechtsmittel, zu dessen Ergreifung der Beschwerdeführer als in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener legitimiert ist (Art. 88

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
1.2 Als unzulässig erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, auch den Entscheid der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2004 aufzuheben. Die Voraussetzungen, unter denen mit staatsrechtlicher Beschwerde neben dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ausnahmsweise auch der Entscheid der unteren kantonalen Instanz mitangefochten werden kann (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen), sind vorliegend nicht erfüllt.
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die vorliegende weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - namentlich in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Eigentumsgarantie und der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung sowie willkürlicher Beweiswürdigung -, ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, er habe sich in unzulässiger Weise als Rechtsanwalt bezeichnet. Er sei, als er am 26. Juli 2004 bei der Aufsichtsbeschwerde mit dem Kürzel "RA" unterzeichnete, für die Verwaltungsgesellschaft, welche den SchKG-Beschwerdeführer damals vertreten habe, tätig gewesen. Eine Beschwerde nach Art. 17

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht deutlich dartun muss (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 125 I 492 E. 1b S. 495). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Verfahren ist nicht streitig, ob der Beschwerdeführer bzw. die Verwaltungsgesellschaft, für die er arbeitet, einen Kunden vor Kreisgericht hätte vertreten dürfen. Das Kantonsgericht büsste den Beschwerdeführer vielmehr nach Art. 37 AnwG/SG, weil er mit der Abkürzung "RA" bei der Unterzeichnung einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
2.4 Das Kantonsgericht stützt sich bei seinem Entscheid auf das kantonale Anwaltsgesetz, wonach Unberechtigten die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt sowie entsprechender Bezeichnungen verwehrt ist (Art. 2 AnwG/SG). Es kommt mit vertretbarer Argumentation zum Schluss, dass im Kanton St. Gallen den Titel eines Rechtsanwalts nur verwenden darf, wer sowohl die fachlichen wie auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 13 AnwG/SG). Das Bestehen der Fachprüfung allein genügt dafür nicht. Allerdings werden in St. Gallen die Begriffe Anwaltspatent, Berufsausübungsbewilligung und Fähigkeitsausweis terminologisch nicht klar voneinander abgegrenzt (zur uneinheitlichen Verwendung der Begriffe vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6042). So ist der Fähigkeitsausweis weder im kantonalen Anwaltsgesetz noch im Prüfungs- und Bewilligungsreglement vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.73) separat geregelt. Im geltenden st. gallischen Recht wird auch nicht zwischen Fähigkeitsausweis und Berufsausübungsbewilligung unterschieden. Vielmehr wird das Anwaltspatent nach bestandener Fachprüfung sowie bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erteilt (vgl. Art. 13 AnwG/SG). Nach Darstellung des
Kantonsgerichts waren die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die von zusätzlichen Voraussetzungen abhängige Berufsausübungsbewilligung bereits unter dem alten, bis Ende 1992 geltenden Recht miteinander verknüpft.
Das Kantonsgericht verfällt alsdann nicht in Willkür und verletzt auch nicht das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.5 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass der Fähigkeitsausweis im Hinblick auf die Zulässigkeit, sich Rechtsanwalt nennen zu dürfen, nach der st. gallischen Ordnung eine eigenständige Bedeutung besitzt oder einmal besass. Vielmehr ergibt sich auch aus der von ihm zitierten alten Anwaltsordnung von 1958, dass die Berufsausübungsbewilligung nur an Personen erteilt wurde, die - neben den persönlichen Voraussetzungen - eine Fähigkeitsprüfung erfolgreich bestanden hatten. Hingegen ist nicht dargetan, dass ein Fähigkeitsausweis allein ohne die persönlichen Voraussetzungen zur Titeltragung legitimierte. Das kann auch nicht aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Entstehungsgeschichte des st. gallischen Anwaltsgesetzes abgeleitet werden. Aus den von ihm zitierten Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Schutz der Bezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsagent" nicht nur denjenigen gewähren wollte, die den eigentlichen Beruf als Parteivertreter in gerichtlichen Verfahren ausüben, sondern auch denen, die in der Justiz, Verwaltung oder in privaten Unternehmen tätig sind. Umgekehrt ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch Personen ohne Patent oder Berufsausübungsbewilligung den Titel sollen führen dürfen. Der
Fähigkeitsausweis ist also notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung, um den Anwaltstitel zu führen.
2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf BGE 112 Ia 318. Damals ging es um die Frage, ob Patentinhaber, die in der Justiz, Verwaltung oder in privaten Unternehmen tätig und nicht im (Genfer) Anwaltsregister eingetragen sind, sich dennoch als Rechtsanwälte bezeichnen dürfen. Das Bundesgericht entschied, dass es unverhältnismässig ist, Patentinhabern, die nicht im Verzeichnis der praktizierenden Anwälte aufgeführt sind, das Führen des Anwaltstitels generell zu verbieten.
Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er ist nicht mehr Patentinhaber. Ihm wurde das Patent entzogen bzw. er hat darauf verzichtet, um einen förmlichen Entzug zu vermeiden, was zum gleichen Resultat führt. Mit der Titelverwendung versucht er den Eindruck zu erwecken, er sei immer noch zugelassener Anwalt bzw. Patentinhaber. Es besteht nicht nur ein öffentliches Interesse daran, solche Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 112 Ia 318 E. 2b S. 320). Es ist auch nicht unverhältnismässig, jemandem, der über kein Patent mehr verfügt, zu verbieten, sich Anwalt zu nennen.
2.7 Daran hat die Einführung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes nichts geändert. Der Hinweis auf den Registereintrag nach dem BGFA soll das Publikum - das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl zwischen Anwälten und Juristen ohne Anwaltspatent unterscheiden kann - instand setzen, die forensisch tätigen Anwälte, die den Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unterstehen, von den übrigen Anwälten, die ebenfalls den Anwaltstitel führen dürfen, zu unterscheiden (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N. 5 zu Art. 11

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 11 Berufsbezeichnung - 1 Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind. |
Der Hinweis auf den Registereintrag nach BGFA bezweckt die unbeschränkte Freizügigkeit der forensisch tätigen Anwälte in der ganzen Schweiz. Hingegen geht es nicht darum, den im Register eingetragenen Anwälten ein Monopol für den Titel zu sichern. Die eidgenössischen Räte haben es in der Sommersession 2006 ausdrücklich abgelehnt, den nicht im Register eingetragenen Patentinhabern das Führen des Anwaltstitels zu untersagen (vgl. die Debatte im Nationalrat vom 13. Juni 2006; AB 2006 N 901 f.). Hingegen entfällt das Recht, den Titel zu tragen, wenn einer Person der Fähigkeitsausweis bzw. das Patent entzogen wird (vgl. Votum NR Baumann, AB 2006 N 901).
2.8 Aus diesen Gründen erscheint die extensive Auslegung des St. Galler Anwaltsgesetzes, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer verboten wurde, sich Rechtsanwalt zu nennen, zumindest nicht als willkürlich. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gleichbehandlungsprinzip (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
3.2 Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine Polizeibewilligung, die bei fehlenden Voraussetzungen entzogen werden kann. Ist - wie im Kanton St. Gallen - die Titelführung an das Patent geknüpft, besteht demnach nur solange das Recht auf die Führung des Anwaltstitels, als ein Patent vorhanden ist. Von einem wohlerworbenen Recht kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. zu diesem Begriff: BGE 131 I 321 E. 5.3 S. 327 f.; 128 II 112 E. 10 S. 125, je mit Hinweisen).
3.3 Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, dass die Kantone die Erteilung des Rechtsanwaltspatents und das Recht zur weiteren Berufsausübung von gewissen persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen (Urteil 2P.274/2004 vom 13. April 2005, E. 3.2; BGE 59 I 197 E. 1 S. 199; 71 I 369 E. 2 S. 378; 119 Ia 374 E. 2b S. 376). Die Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten dient sowohl dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als auch der Rechtspflege überhaupt und liegt mithin im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 596 E. 1a S. 598 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Patententzugs bei Rechtsanwälten, welche nicht mehr über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung verfügen: Ein gestützt auf entsprechende Umstände verfügter Entzug des Anwaltspatents hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufsregeln gesühnt und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Patententzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften,
über welche die Kandidaten bereits bei der Patenterteilung verfügen müssen, und bezweckt dergestalt den Schutz von Rechtsuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (Urteil 2P.274/2004 vom 13. April 2005, E. 3.2; BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121; 102 Ia 28 E. 1b S. 30).
Entsprechend hängt auch im Kanton St. Gallen der Entzug des Anwaltspatents nicht zwingend von straf- oder disziplinarrechtlich verpöntem Verhalten ab. Entscheidend ist einzig, ob der Patentinhaber noch über die gesetzlich geforderten notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung verfügt, oder ob er diese Eigenschaften verloren hat. Demzufolge entzieht die Anwaltskammer das Anwaltspatent nach Art. 36 Abs. 1 AnwG/SG, wenn die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind. Zu diesen (persönlichen) Voraussetzungen gehört, dass gegen den Anwalt keine Verlustscheine bestehen (Art. 13 Abs. 1 lit. b AnwG/SG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanzen verhielten sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie seinen Verzicht auf die Bewilligung auch als Verzicht auf den Fähigkeitsausweis und die Bezeichnung "Rechtsanwalt" auslegen.
4.2 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die angebliche beschränkte Wirkung seiner im Jahr 1999 abgegebenen Verzichtserklärung vorbringt, ist unbehelflich. Er hat "per 31. Januar 1999 auf die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt" verzichtet. In der Folge durfte er sich gestützt auf das St. Galler Patent nicht mehr als Rechtsanwalt bezeichnen. Ein anderes Verständnis seiner Erklärung würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.
Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer das Patent durch seinen Verzicht nicht in einem förmlichen Verfahren entzogen werden musste. Durch seine Erklärung ermöglichte er, dass das eingeleitete Verfahren vereinfacht und damit auch kostengünstiger abgeschlossen werden konnte. Zudem erreichte er damals, dass sein Patentverlust nicht publiziert wurde.
4.3 Es kann hier offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes im Juni 2002 gestützt auf die ihm vom Kanton Appenzell Innerrhoden erteilte Berufsausübungsbewilligung in St. Gallen als Rechtsanwalt bezeichnen durfte. Jedenfalls seit dem 1. Juni 2002 verfügt der Beschwerdeführer auch in Appenzell Innerrhoden über keine Berufsausübungsbewilligung mehr. Dass er sich nach dortigem kantonalen Recht immer noch Rechtsanwalt nennen dürfte, behauptet er selber nicht. Die Frage der Titelanmassung beurteilt sich deshalb ausschliesslich nach St. Galler Recht. Nach diesem Recht steht ihm kein solcher Titel (mehr) zu. In Bezug auf sein Stammpatent kann sich der Beschwerdeführer deshalb mangels interkantonaler Anknüpfung weder auf Art. 95 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
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a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
|
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.2 Die aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unproportionalität der gegen ihn erlassenen Massnahmen. Dass überhaupt eine Massnahme gegen ihn "wegen dieser geringfügigen Vorkommnisse" erlassen worden sei, sei "krass unverhältnismässig".
6.2 Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie hat aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Soweit es um die auszufällende Disziplinarsanktion geht, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1)
6.3 Das St. Galler Anwaltsgesetz sieht als Massnahme gegen Dritte u.a. Bussen bis Fr. 20'000.-- vor (Art. 37 Abs. 1 lit. c AnwG/SG). Das Kantonsgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht leicht befunden. Er hatte den Titel "Rechtsanwalt" bzw. das Kürzel "RA" mehrfach zu Unrecht verwendet, obwohl er durch frühere Verfahren bereits vorgewarnt gewesen war und wissen musste, dass er auch ausserhalb des Monopolbereichs nicht mehr berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
7.
Demnach erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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