Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.743/2004 /ast

Urteil vom 30. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Lebensmittelpolizei; Angaben über Gebrauchsgegenstände (Kosmetika),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2004.

Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Laboratorium Aargau beanstandete am 7. Januar 2002 zwei Produkte der "Soft Clear"-Linie der X.________ AG sowie einen Beipackzettel, der neun Produkte dieser Linie betrifft, und räumte der Firma eine Frist bis zum 28. Januar 2002 ein, um mitzuteilen, welche Massnahmen ergriffen würden, damit die Angaben auf den Produkten bzw. dem Beipackzettel den Anforderungen der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (GebrV; SR 817.04) entsprächen, und ab wann die gesetzeskonformen Produkte den Konsumenten abgegeben würden.

Auf Einsprache der X.________ AG hin bestätigte das Kantonale Laboratorium Aargau am 9. August 2002 diese Verfügung. Dagegen wandte sich die X.________ AG an das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, welches ihre Beschwerde am 18. August 2003 abwies. Die von der X.________ AG gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. August 2004 ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Dezember 2004 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die "Auslobungen" auf den beiden Produkten sowie dem Beipackzettel zulässig seien.

Das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die auf der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung beruhende Verfügung des Kantonalen Labors Aargau steht letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; Art. 97
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 98 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 98a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der nach Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG legitimierten Beschwerdeführerin ist demnach einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ergänzend auf ihre Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten, da die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss (Urteil 2A.374/2003 vom 13. Mai 2004 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die kantonalen Instanzen beanstandeten bei Produkten der "Soft Clear"-Linie die Verwendung folgender Formulierungen (kursiv = beanstandet; angefochtenes Urteil E. II.1):

a) Auf dem Behälter der tiefenreinigenden Waschcreme mit Mikropartikeln: Sie entfernt Bakterien und hemmt dadurch die Neubildung von Pickeln und Mitessern. Die Mikropartikel öffnen durch den Peelingeffekt die Poren, lassen die Wirkstoffe gegen Pickel tief eindringen und bekämpfen so die Bakterien;

b) auf der Verpackung der Anti-Pickel Patch: ... wirken porentief gegen Pickel und lokale Hautunreinheiten. Sie trocknen Pickel aus, lassen Rötungen abklingen und verkleinern Pickel innert Stunden sichtbar; ... 8 bis 10 Stunden wirken lassen, am besten über Nacht;

c) auf dem Beipackzettel von neun Produkten der Linie: (tiefenreinigende Waschcreme) ... Entfernt Bakterien und hemmt die Neubildung von Pickeln und Mitessern;
(Anti-Pickel Patch) ... die antibakteriellen Patch ... .
2.2 Die ursprünglich ebenfalls verwendete Bezeichnung "antibakteriell" (oben lit. c) war in der aktuellen Version des Beipackzettels bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils weggelassen worden und damit nicht mehr streitig.
3.
3.1 Die beanstandeten Produkte der "Soft Clear"-Linie sind als Körperpflegemittel bzw. Kosmetika unbestrittenermassen Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 5 lit. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
LMG. Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
GebrV sind Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung (z.B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) von Gebrauchsgegenständen verboten. Art. 21 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
GebrV bestimmt, dass die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten dürfen.
3.2 Verboten ist gestützt auf diese Regelung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, zwar nicht jegliche gesundheitsbezogene Werbung (BGE 127 II 91 E. 4b S. 101); ihr dürfen und müssen aber - soweit es um nicht als Heilmittel zugelassene Produkte geht - auf Grund der gesetzlichen Ordnung gewisse Schranken gesetzt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die fraglichen Produkte zu einer Täuschung oder gesundheitlichen Gefährdung des Konsumenten führen können (Urteil 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002 E. 3). Der Begriff "Krankheit" ist bei Anpreisungen und im Zusammenhang mit Werbebotschaften nicht allzu einschränkend auszulegen, indem darunter gesundheitliche Störungen zu verstehen sind, die über einen Zustand bloss eingeschränkten Wohlbefindens hinausgehen (Urteil 2A.374/2003 vom 13. Mai 2004 E. 3.3: "hilft gegen Heisshunger auf Süsses"; Urteil 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002: "wohltuend bei Erkältungsgefahr"; "wohltuend auch bei Muskelkater").
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die auf den Produkten enthaltenen Hinweise, sie verhinderten die Neubildung von Pickeln, als im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
GebrV unzulässig erachtet. Bei ihren grundsätzlichen Ausführungen (angefochtenes Urteil E. 2b/cc, S. 9) zum Begriff "Pickel" hat sie sich auf das "Roche Lexikon Medizin" (5. Auflage, München 2003) gestützt, nach welchem ein Pickel eine kleine, spitze Hauterhebung ist, meist als Manifestation einer oberflächlichen Folliculitis, einer Entzündung des Haarfollikels. Mit dem Hinweis werde daher suggeriert, das Produkt könne eine Entzündung des Haarfollikels verhindern, d.h. eine entzündungshemmende bzw. krankheitsverhütende Wirkung entfalten, selbst wenn der kosmetische Zweck überwiegen sollte.
4.2 Diese Auffassung hält vor Bundesrecht stand. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass der Begriff "Pickel" als solcher nicht separat im klinischen Wörterbuch "Pschyrembel" (260. Auflage, Berlin 2004) enthalten ist, nicht geschlossen werden, es handle sich nicht um einen medizinischen Begriff. Nach diesem Werk fallen unter den Begriff "Komedonen" sog. Mitesser bzw. primäre nicht entzündliche Effloreszenzen (Form pathologischer Hautveränderungen) der bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen extrem häufig auftretenden acne vulgaris (ebenso: Springer Lexikon Medizin, Berlin/Heidelberg/New York 2004, S. 53). Der Begriff "Pickel" findet sich indessen im "Duden, Stilwörterbuch der deutschen Sprache" (7. Auflage) als "durch Entzündung hervorgerufene Erhebung auf der Haut".

In diesem Sinne trifft denn auch der "Katalog für Werbeformulierungen in der Kosmetik-Werbung" des Bundesamtes für Gesundheit vom 17. Februar 1998 eine Unterscheidung der zulässigen Begriffe "Bibeli, Hautunreinheiten, Mitesser, Komedonen", d.h. nicht entzündliche Erscheinungsformen, und "Pickel und Pusteln", worunter regelmässig entzündliche Erscheinungsformen zu verstehen sind.

Obwohl bereits das Auftreten von Mitessern (Komedonen) nach "Pschyrembel" (und Springer Lexikon Medizin) als Hautkrankheit betrachtet werden kann, erscheint es im Anwendungsbereich von Kosmetika durchaus als sachgerecht, mit dem Bundesamt für Gesundheit für die Abgrenzung der Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens gegenüber der Hautkrankheit darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Hauterhebung entzündet ist (meist verbunden mit einer Rötung der betroffenen Hautstelle) oder (noch) nicht. Während im ersten Fall eine Krankheit im Sinne der Verordnung über Gebrauchsgegenstände vorliegt, ist im zweiten Fall lediglich eine als kosmetischer Mangel empfundene Hautunreinheit ohne Krankheitswert anzunehmen.

Zufolge der in diesem Zusammenhang gebotenen, nicht allzu einschränkenden Auslegung des Krankheitsbegriffs durfte das Verwaltungsgericht daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass mit dem Hinweis der Verhinderung einer Neubildung von Pickel eine nach Art. 3 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
GebrV unzulässige krankheitsverhütende Wirkung angepriesen wird. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angeführte Tatsache, dass Pickel eine sehr häufige Erscheinung bei Heranwachsenden sind, dem entgegenstehen sollte.
4.3 Dieselben Überlegungen gelten auch für die beanstandete Beschreibung der Anwendung auf der Verpackung des Anti-Pickel Patchs, der auf den Pickel aufzutragen und während acht bis zehn Stunden zu belassen sei. Da dieses Vorgehen nach den Ergänzungen auf der Packung dazu dient, Pickel auszutrocknen, Rötungen abklingen zu lassen und die Pickel zu verkleinern, durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten darauf schliessen, damit werde dem Patch eine im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
GebrV unzulässige krankheitsheilende Wirkung zugeschrieben, die Arzneimitteln vorbehalten ist.
5.
Die Vorinstanz hat auch die Anpreisungen auf dem Behälter der Waschcreme zu Recht als unzulässig erachtet, wird doch mit dem Hinweis auf die Entfernung und Bekämpfung von Bakterien dem Produkt unzulässigerweise eine desinfizierende Wirkung (d.h. nach Pschyrembel Abtöten, Inaktivieren bzw. Entfernen von Mikroorganismen) zugeschrieben. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10 E. 2b/dd).
6.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verwendung ähnlicher Formulierungen bei vergleichbaren Konkurrenzprodukten führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass andere Kosmetika mit ähnlicher Verpackungsbeschriftung bis anhin noch nicht beanstandet worden sein sollen, ist wohl in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Lebensmittelkontrolle im Inland Sache der Kantone ist (Art. 40
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
LMG). Gemäss interkantonaler Vereinbarung der Kantonschemiker (vgl. Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau im ähnlich gelagerten Fall 2A.744/2004) gilt bei Produkten, die nur in Bezug auf Prospekte und Etiketten nicht gesetzeskonform sind, dass die kantonalen Laboratorien im Sitzkanton der verantwortlichen Firma (meist die Hersteller) die allfälligen Massnahmen verfügen; in den übrigen Fällen informieren sie das Kantonslabor des jeweiligen Sitzkantons über festgestellte Mängel. Zudem gilt im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände das Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 23
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG), nach welchem derjenige, der die Ware in Verkehr bringt (insb. einführt, herstellt, abgibt etc.) zugleich dafür zu sorgen hat, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist daher nicht zu vermeiden, dass auch nicht gesetzeskonforme
Gebrauchsgegenstände auf dem Markt sind. Im vorliegenden Fall fehlen aber ohnehin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden bei ähnlichen bundesrechtswidrigen Anpreisungen nicht ebenfalls eingreifen würden (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 2b/ff); nur in diesem Fall könnte allenfalls ausnahmsweise eine "Gleichbehandlung im Unrecht" bzw. rechtsgleiche Behandlung verlangt werden (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a mit Hinweis).
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.743/2004
Datum : 30. Juni 2005
Publiziert : 16. September 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : Lebensmittelpolizei; Angaben über Gebrauchsgegenstände (Kosmetika)


Gesetzesregister
GebrV: 3  21
LMG: 5 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a  Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
a1  die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
a2  bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
a3  die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b  kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c  Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d  Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e  Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f  Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g  Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h  Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i  Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
23 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
40 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
OG: 97  98  98a  103  156
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
127-I-1 • 127-II-91
Weitere Urteile ab 2000
2A.374/2003 • 2A.62/2002 • 2A.743/2004 • 2A.744/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesgericht • bakterie • vorinstanz • werbung • verpackung • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • eidgenössisches departement • desinfizierung • bundesamt für gesundheit • frist • gerichtsschreiber • aarau • entscheid • ware • anschreibung • lebensmittelpolizei • labor • beschwerdeschrift • begründung des entscheids • kantonales verfahren • junger erwachsener • auslobung • lausanne • nacht • eigenschaft • wiese • sprache • selbstkontrolle • rechtsgleiche behandlung • 1995 • frage • krankheitswert • sachverhalt • rechtsanwalt
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