Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.1

Urteil vom 30. Mai 2018 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Gegenstand

Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (BA) vom 12. Dezember 2017 (Verfahrensnummer: SV.14.1612-SKA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
und Ziff. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 290.–, entsprechend Fr. 26‘100.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 5‘000.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 17 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 900.– seien A. aufzuerlegen.

5. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen.

3. A. sei für seine Umtriebe, insbesondere für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.

1.

Prozessgeschichte

A. Am 12. April 2013 gegen 16:11 UTC (Coordinated Universal Time) kam es im schweizerischen Luftraum zu einer Luftfahrzeug-Annäherung (Airprox) zwischen den Verkehrsflugzeugen Airbus A319 von Air Portugal mit der Flugnummer TAP 706 und der Boeing B737-800 von Ryanair mit der Flugnummer RYR 3595.

B. Der Vorfall wurde in der Folge durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) untersucht. Der entsprechende Schlussbericht (nachfolgend: SUST-Bericht) wurde am 9. Oktober 2014 erstattet.

C. Am 8. Dezember 2014 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB). Am 22. Dezember 2016 dehnte sie das Verfahren u.a. auf A., dem verantwortlichen Flugverkehrsleiter (FVL) der Skyguide, Bezirksleitstelle (Area Control Center; ACC) Zürich, aus.

D. Mit Strafbefehl vom 4. April 2017 verurteilte die BA A. wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 250.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Verbindungbusse von Fr. 4‘500.–, wogegen A. am 11. April 2017 Einsprache erhob. Nachdem die BA weitere Verfahrenshandlungen (namentlich die Befragung des Beschuldigten) vorgenommen hatte, erliess sie am 12. Dezember 2017 erneut einen Strafbefehl, wobei sie die Sanktionen leicht erhöhte (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 290.– und Busse von Fr. 5‘000.–). Dagegen erhob A. am 22. Dezember 2017 erneut fristgerecht Einsprache.

E. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) und überwies diesen am 10. Januar 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die Straf- und Betreibungsregisterauszüge und die Steuerunterlagen des Beschuldigten sowie eine Auskunft des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) betreffend den fliegerischen Leumund und die erworbenen (Fluglotsen-)Li-zenzen des Genannten ein. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der Skyguide wurde vom Gericht abgewiesen. Im Weiteren wurden das vom Beschuldigten auf Einladung des Gerichts ausgefüllte Formular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie die von der Verteidigung eingereichten diversen Dokumente zum Vorfall (TPF pag. 3.521.6 ff.) zu den Akten genommen. Bezüglich der Letzteren holte das Gericht zudem eine Stellungnahme der SUST vom 12. April 2018 (nachfolgend: Stellungnahme SUST) ein.

G. Am 19. April 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet.

H. Das Urteil (Dispositiv) wurde am 30. Mai 2018 mit Zustimmung der Parteien schriftlich eröffnet.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Gemäss Art. 98 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen – unter Vorbehalt des hier nicht anwendbaren Absatzes 2 dieser Bestimmung – der Bundesgerichtsbarkeit. Die in Bezug auf den Beschuldigten zur Beurteilung stehenden Taten sollen am Sitz von Skyguide in Wangen bei Dübendorf/ZH und demzufolge am Boden begangen worden sein. Damit wäre an sich die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). Im vorliegenden Kontext ermittelte die BA jedoch auch gegen den Piloten der RYR 3595 wegen einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen Straftat (Fahrlässige Störung des Verkehrs) und verurteilte diesen mit Strafbefehl vom 4. April 2017. Der Strafbefehl ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Aus prozessökonomischen Gründen (Kompetenzattraktion) und insbesondere im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen kann (BGE 133 IV 235 E. 7.1), ist vorliegend die Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO), stellen sich keine besonderen Fragen.

1.3 Beweisverwertbarkeit

1.3.1

1.3.1.1 Die Verteidigung macht geltend, die Protokolle der im Untersuchungs-verfahren der SUST durchgeführten Befragungen des Beschuldigten und von weiteren Personen (BA pag. B01.7.4.1 ff.) seien nicht verwertbar, da die einvernommenen Personen keine Einverständniserklärung nach Art. 24
SR 742.161 Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung
VSZV Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren - Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 (VSZV; SR 742.161; in Kraft seit 1. Februar 2015) betreffend die Verwendung ihrer Auskünfte im Strafverfahren abgegeben hätten (TPF pag. 3.925.4).

1.3.1.2 Die Befragungen der SUST erfolgen – einer sicherheitstechnischen Untersuchung entsprechend – nicht nach den Grundsätzen und Gepflo­genheiten der Strafprozessordnung. Zwar werden die Befragten über ihre Rechte als „Auskunftspersonen“ belehrt und auf die Möglichkeit des Aussageverweigerungsrechts hingewiesen. Es handelt sich dabei jedoch um eine auf verwaltungsrechtlichen Grundsätzen basierende Befragung und nicht um strafprozessuale Rechtsbelehrungen als beschuldigte Person nach Art. 157 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 157 Grundsatz - 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
1    Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2    Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
. StPO oder Auskunftsperson nach Art. 178 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
. StPO. Weiter fehlen die strafbewehrten Hinweise wegen falscher Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB) und Begünstigung (Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB).

1.3.1.3 Gemäss Art. 24
SR 742.161 Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung
VSZV Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren - Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 (VSZV; SR 742.161; in Kraft seit 1. Februar 2015) dürfen die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden. Entsprechende Einverständniserklärungen fehlen vorliegend. Die im Zeit-punkt des Flugunfalls anwendbaren altrechtlichen Verordnungen vom 20. August 1980 über die Flugunfalluntersuchungen (VFU) und vom 28. Juni 2000 über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU) sahen keine derartige Ausnahmeregelung vor. Art. 24
SR 742.161 Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung
VSZV Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren - Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
VSZV wurde jedoch bereits in der Strafuntersuchung, als auch in der Hauptverhandlung zu Gunsten der Beschuldigten Rechnung getragen: Die Befragung des Beschuldigten wurde ausschliesslich unter Einhaltung der strafprozessualen Rechtsbelehrungen durchgeführt. Die fraglichen Protokolle der SUST wurden weder bei den Einvernahmen der BA, noch anlässlich der Befragung vor Gericht berücksichtigt bzw. deren Inhalt wurde dem Beschuldigten nicht zur Bestätigung vorgehalten. Insofern wurde dem Grundsatz von Art. 24
SR 742.161 Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung
VSZV Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren - Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
VSZV nachgelebt. Im Übrigen wurden diese Protokolle der SUST selbstredend auch nicht für die vorliegende Urteilsfindung oder -begründung berück-sichtigt.

1.3.2

1.3.2.1 Weiter kritisiert die Verteidigung, die Stellungnahme SUST (vgl. Prozessgeschichte, lit. F) enthalte über weite Strecken (implizit) Wertungen über die (strafrechtliche) Schuld des Beschuldigten. Die SUST habe insoweit ihre gesetzliche Kompetenzen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 24 - 1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
1    Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
2    Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
LFG überschritten. Die Stellungnahme sei daher im entsprechenden Umfang unverwertbar (TPF pag. 3.920.4).

1.3.2.2 Dieser Einwand beschlägt nicht die Beweisverwertbarkeit, sondern die Beweiswürdigung und ist, sofern notwendig, dort zu behandeln.

1.4 Beweisanträge

1.4.1 Der zur Diskussion stehende Vorfall wird im SUST-Bericht als Airprox-Kategorie A („Risk of collision. The risk classification of an aircraft proximity in which serious risk of collision has existed.“) gemäss der Klassifizierungsskala der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingestuft (BA pag. 5.0.6). Die Verteidigung reichte im Vorfeld der Hauptverhandlung einen Evaluationsbericht eines Expertengremiums der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) vom 9. März 2018 ein, in welchem der Vorfall nach der von dieser Organisation verwendeten Klassifizierungsskala (Severity Classification Scheme) als „major incident“ („incident associated with the operation of an aircraft, in which safety of aircraft may have been compromised, having led to a near collision between aircraft, with ground or obstacles“) eingestuft wird (TPF pag. 3.521.10/12 ff.). Diese Qualifizierung entspricht in etwa der ICAO-Kategorie B („Safety not assured. The risk classification of an aircraft proximity in which the safety of the aircraft may have been compromised.”) (vgl. dazu www.skybrary.aero/index.php/AIRPROX).

Die Verteidigung beantragt für den Fall, dass das Gericht nicht der Evaluation von EUROCONTROL folge, die Einholung eines Gutachtens betreffend Einordnung des Vorfalls in eine ICAO-Kategorie, da diese Problematik für die Beurteilung der Frage, ob eine von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB vorausgesetzte konkrete Gefährdung von Leib und Leben (vgl. dazu E. 2.1.1) vorgelegen habe, von entscheidender Bedeutung sei (TPF pag. 3.521.6, 3.925.2).

1.4.2 Die Frage, ob es zu einer konkreten Gefährdung von Menschen gekommen ist, betrifft weder den Sachverhalt noch handelt es sich um eine rein technische Frage. Sie ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Das Gericht hat diese Rechtsfrage anhand der Würdigung des ermittelten Sachverhalts zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1 und 2.3.1). Bei den thematisierten Bewertungen des Vorfalls durch die SUST und EUROCONTROL handelt es sich nicht um tatsächliche Feststellungen. Sie tragen mithin nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Für eine allfällige gutachterliche Einordnung des Vorfalls in eine ICAO-Kategorie gilt dasselbe. Der Beweisantrag ist abzulehnen.

2. Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs

2.1 Nach Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
i.V.m. Ziff. 1 al. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt.

2.1.1 Der Tatbestand von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichem Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1, m.w.H.). Tatbestandsmässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat (Trechsel/Coninx, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB N 10; Fiolka, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB N 18).

Der Erfolg besteht in der konkreten Gefährdung von Leib und Leben mindestens eines Menschen. Konkrete Gefährdung bedeutet eine nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass es zur Tötung oder Verletzung von Personen kommt. Das Bundesgericht verlangt indes kein Höchstmass an Gefährdung, also das Ausbleiben des Erfolgs wegen eines „ausserordentlichen Glücksfalls“, sondern lässt es genügen, dass das durch die Störung entstandene Risiko gemeistert werden konnte „und hinterher nicht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit der Katastrophe festgestellt werden kann“ (BGE 106 IV 121 E. 3c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Ob eine konkrete Gefährdung zu bejahen ist, beurteilt sich nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt darauf an, ob das fragliche Vorkommnis nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht hat. Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist deshalb auch anwendbar, wenn der Eintritt eines schädigenden Erfolgs durch Zufall oder das Verhalten der Beteiligten verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2).

2.1.2 Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2).

Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er dazu aufgrund einer seiner Rechtsstellung insbesondere kraft Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB).

Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen.

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu-rückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs ist zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Der tatbestandliche Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn sein Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 5.1; 134 IV 193 E. 7.3, je m.w.H.).

2.2 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor:

Am 12. April 2013, um 16:00 UTC, hätten sich u.a. die RYR 3595 und die TAP 706 im schweizerischen Luftraum befunden. Die Flugverkehrsleitung sei von der Skyguide, ACC Zürich betrieben worden. Um 16:00:53 UTC habe sich auf dem flight level (FL) 370 die TAP 706 beim Beschuldigten, dem FVL des upper sector M4 des ACC Zürich, angemeldet. Um 16:01:11 UTC sei die Anmeldung von der sich auf dem FL 360 befindenden RYR 3595 erfolgt. Um 16:09:36 UTC habe sich sodann auf dem FL 320 die RYR 6DW, ein weiteres Flugzeug der Fluggesellschaft Ryanair, angemeldet. Um 16:10:43 UTC habe die Besatzung der RYR 3595 wegen erwarteter Turbulenzen den Beschuldigten via Funk ersucht, auf das FL 380 steigen zu dürfen, ohne dabei ihr Funkrufzeichen genannt zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte, ohne zu verifizieren, wer diese Anfrage gestellt habe, mit dem Funkspruch „Six Delta Whiskey roger, climb tree eight zero“ der RYR 6DW die Freigabe, auf das FL 380 zu steigen, erteilt. Auf diese Freigabe habe die Besatzung der RYR 6DW nicht reagiert, hingegen habe die Besatzung der RYR 3595 um 16:10:51 UTC mit „Flight level tree eight zero, Ryanair three five niner five, thank you“ geantwortet. In der Folge habe der Beschuldigte weder auf dieses readback reagiert, noch habe er bei der Besatzung der RYR 6DW nachgefragt, ob diese seine Anweisung, auf FL 380 zu steigen, verstanden habe. Kurz nachdem die RYR 3595 zum Steigflug auf FL 380 angesetzt hatte, habe das bodenseitige Konfliktwarnsystem um 16:11:37 UTC am Sektor M4 einen Alarm über einen sich anbahnenden Konflikt zwischen der TAP 706 und der RYR 3595 ausgelöst, worauf die beiden Flugzeuge je einen Ausweichbefehl, zu steigen resp. zu sinken, erhalten haben, dem beide Besatzungen unverzüglich Folge geleistet haben. Um 16:11:49 UTC habe der geringste Abstand zwischen den beiden Flugzeugen 0.8 nautische Meilen (NM) horizontal und 650 Fuss (ft) vertikal betragen. Aufgrund dieses Umstandes habe zum genannten Zeitpunkt ein hohes Kollisionsrisiko bestanden. Die Kollision hätte für die Passagiere und Besatzung der beiden Flugzeuge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu deren Tod geführt, während für jene Bewohner am Land, welche sich in der Nähe der möglichen Absturzstelle befanden, mindestens eine hohe Gefahr für deren körperliche Integrität vorgelegen habe. Das Kollisionsrisiko
und die damit einhergehende massive Gefahr für Leib und Leben von Menschen sei vom Beschuldigten geschaffen worden, indem er in Verletzung der für die Skyguide verbindlichen Regeln der Flugsicherungsverfahren und somit seiner Sorgfaltspflicht es unterlassen habe, zum einen von der ersuchenden Besatzung der RYR 3595 die Nennung ihres Funkrufzeichens einzufordern, und zum anderen sicherzustellen, dass die von ihm avisierte Besatzung der RYR 6DW seine Freigabe korrekt verstanden habe.

2.3

2.3.1 Zur Vorgeschichte und dem Verlauf des Vorfalls ist dem SUST-Bericht (BA pag. 5.0.7 ff.) Folgendes zu entnehmen:

Bei der Flugsicherung am besagten Tag war ACC Zürich mit den Sektoren M4, M5 und M6 beteiligt. Diese drei Sektoren waren aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens zu einem Sektor am Arbeitsplatz des Kontrollsektors M4 zusammengelegt worden, bei dem der Beschuldigte als FVL radar executive (RE) seinen Dienst ausführte. In dieser Funktion war er u.a. für den Sprechfunkverkehr zuständig; ein weiterer FVL war als radar planner (RP) für Planungs- und Koordinationsaufgaben verantwortlich. Ab 16:00 UTC bis zum Zeitpunkt des Vorfalls (16:11 UTC) standen neben den beiden in den Vorfall verwickelten Flugzeugen noch weitere 19 Flugzeuge in Kontakt mit dem FVL RE, u.a. vier weitere Flugzeuge des Flugbetriebsunternehmens Ryanair, darunter die RYR 6DW mit dem Funkrufzeichen „Ryanair six delta whiskey“.

Das Flugzeug Airbus A319 mit der Flugnummer TAP 706 und dem Funkrufzeichen „Air Portugal seven zero six“ war um 13:45 UTC in Lissabon zu einem Linienflug nach Prag gestartet. Die Besatzung meldete sich um 16:00:53 UTC beim upper sector M4 des Zürich ACC wie folgt: „Swiss radar good afternoon, Air Portugal seven zero six, approaching FL three seven zero.“ Der FVL bestätigte den Aufruf wie folgt: „Air Portugal seven zero six, identified.“ Das Flugzeug Boeing B737-800 mit der Flugnummer RYR 3595 und dem Funkrufzeichen „Ryanair three five niner five“ war um 15:35 UTC in Pisa zu einem Linienflug nach Lübeck gestartet. Die Besatzung meldete sich um 16:01:11 UTC beim FVL des upper sector M4 wie folgt: „Radar good afternoon, uh three five niner five, flight level three six zero to ABESI.“ Der FVL antwortete mit: „Ryanair three five niner five, squawk seven five two seven“, was die Besatzung umgehend bestätigte. In der Folge führte der FVL mit sechs anderen Besatzungen Funkgespräche, wobei eine der Besatzungen aus Wettergründen eine Kursänderung verlangte, was vom FVL bewilligt wurde. Um 16:03:53 UTC meldete sich die Besatzung der TAP 706 beim FVL wie folgt: „Radar, Air Portugal seven zero six.“ Der FVL antwortete auf diesen Aufruf nicht, sondern gab der RYR 3595 um 16:03:56 UTC folgende Freigabe: „Ryanair three five niner five, direct LOKTA.“ Die Besatzung der RYR 3595 bestätigte diese Freigabe umgehend. Die Besatzung der TAP 706 rief nun den FVL erneut auf und stellte nach dessen „go ahead” um 16:04:08 UTC die folgende Anfrage: „Uh we are expecting some turbulence uh seven zero miles ahead of us, is there any chance you could give us a route to the left to intercept a point maybe MEBEK, BIBAG?“ Der FVL antwortete um 16:04:23 UTC wie folgt: „Uh ...left turn to MEBEK is approved, Air Portugal seven zero six.” Die Besatzung quittierte diese Freigabe und bedankte sich. Anschliessend führte der FVL mit elf anderen Besatzungen Funkgespräche. Zwei von ihnen meldeten dabei „clear of weather“. Um 16:09:36 UTC meldete sich die RYR 6DW beim FVL: „Swiss radar, good day Ryanair six delta whiskey climbing to flight level three two zero to LOKTA.“ Der FVL antwortete um 16:09:41 UTC wie folgt: „Ryanair six delta whiskey, identified, climb flight level three four zero“, was die Besatzung umgehend zurücklas. Um 16:10:17
UTC meldete sich die Besatzung der RYR 3595 beim FVL wie folgt: „Ryanair three five niner five request“ und nach dem „go“ des FVL fragte die Besatzung: „Any reported turbulence at flight level three eight zero on our route?“ Der FVL verneinte. Kurz darauf meldete sich die RYR 4492 beim FVL mit folgender Aussage: „Ryanair four four niner two (unverständlich) light turbulence passing the Alps.“ Umgehend meldete sich nun die Besatzung der RYR 3595, ohne ihr Funkrufzeichen zu erwähnen, um 16:10:43 UTC wie folgt: „Report turbulence now that we are requesting climb flight level three eight zero.“ Auf diese Anfrage antwortete der FVL um 16:10:47 UTC mit: „Six Delta Whiskey roger, climb three eight zero.“ Auf diese Freigabe nach FL 380 an die RYR 6DW antwortete stattdessen die Besatzung der RYR 3595 um 16:10:51 UTC mit: „Flight level three eight zero, Ryanair three five niner five, thank you“ und leitete den Steigflug ein. Weder der FVL noch die Besatzung der RYR 6DW reagierten auf dieses Rücklesen der Freigabe. Der FVL erteilte um 16:10:54 UTC einem anderen Flugzeug eine Steigfreigabe nach FL 360. Wenig später, um 16:11:17 UTC, forderte der FVL die Besatzung der TAP 706 auf, sich bei der Deutschen Flugverkehrsleitstelle Rhine radar zu melden. Die Besatzung bestätigte diese Aufforderung und meldete sich ab. Um 16:11:37 UTC löste das bodenseitige Konfliktwarnsystem (short term conflict alert; STCA) am Sektor M4 einen Alarm über den sich anbahnenden Konflikt zwischen der TAP 706 und der RYR 3595 aus. Der FVL rief die Besatzung der RYR 3595 um 16:11:43 UTC wie folgt auf: „Ryanair three five niner five confirm maintaining three six zero?“ Die Besatzung verneinte, worauf der FVL um 16:11:49 UTC umgehend die folgende Anweisung gab: „Descend immediately, traffic three seven zero above.“ Die Besatzung bestätigte umgehend: „Descending, Ryanair three five niner five.“ Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Besatzungen je einen Ausweichbefehl (resolution advisory; RA) des Verkehrswarn- und Kollisionsverhinderungssystems (traffic alert and collision avoidance system; TCAS) des jeweiligen Flugzeugs erhalten; die Besatzung der TAP 706 erhielt den RA zu steigen und die Besatzung der RYR 3595 den RA zu sinken. Die Besatzung der TAP 706, welche sich in der Zwischenzeit beim FVL von Rhine radar mit ihrer Flughöhe von FL 370
gemeldet hatte, sagte diesem um 16:11:48 UTC: „TCAS RA Air Portugal seven zero six TCAS RA.“ Der FVL antwortete um 16:12:03 UTC: „Roger Air Portugal seven zero six, ah I see a traffic below you passing flight level three five seven it's ah same position and ahm Boeing seven three seven eight hundred.” Wenige Sekunden später antwortete die Besatzung darauf: „Roger we have an ah resolution advisory we ah act (...) accordingly“, was der FVL mit „Roger" quittierte. Um 16:12:10 UTC meldete sich die Besatzung der RYR 3595 wie folgt: „Ryanair three five niner five going back flight level three six zero“, worauf der FVL umgehend antwortete: „Ryanair three five niner five uh roger, three six zero.“ Um 16:12:38 UTC informierte die Besatzung der RYR 3595 den FVL (den Beschuldigten) wie folgt: „Ryanair three five niner five, we are sorry we had a TCAS RA." Der FVL antwortete darauf: „Ryanair three five niner five, yeah I wa...l thought there was a company traffic climbing, now clear of traffic, climb flight level three seven zero.” Die Besatzung bestätigte diese Freigabe umgehend. Beide Flugzeuge setzten in der Folge ihren Flug zu ihrem Bestimmungsort fort.

Der geringste Abstand zwischen den beiden Flugzeugen betrug um 16:11:49 UTC 0.8 NM horizontal und 650 ft vertikal, bei vorgeschriebener Mindeststaffelung von 5 NM horizontal oder 1000 ft vertikal.

2.3.2 In Bezug auf die erwähnten boden- und bordseitigen Warnsysteme ist dem SUST-Bericht (BA pag. 5.0.17) Folgendes zu entnehmen:

Das Konfliktwarnsystem des ACC Zürich STCA basiert auf den zur Verfügung stehenden Radardaten und generiert eine optische und akustische Warnung, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums zwei Luftfahrzeuge einen im System definierten Sicherheitsabstand unterschreiten. Das STCA gibt einen gewissen zeitlichen Vorlauf („adequate warning time“), welcher dem FVL genügend Zeit für eine angemessene Reaktion lassen sollte.

Die beiden in den Vorfall involvierten Flugzeuge waren mit dem Verkehrswarn- und Kollisionsverhinderungssystem TCAS II der Version 7.0 ausgerüstet. Dieses System ist unabhängig von bodenseitigen Systemen. Es sendet Signale aus und bestimmt aufgrund von Radarantwortsignalen der Transponder anderer Luftfahrzeuge deren relative Position und Bewegungsvektor. Daraus errechnet es den Punkt der nächsten Annäherung („closest point of approach“). Bei einer Annäherung eines anderen Luftfahrzeugs, das in der beschriebenen Weise mit dem System kommunizieren kann, erfolgt zunächst akustisch und optisch eine Verkehrsinformation (traffic advisory; TA); bei fortschreitender, gefährlicher Annäherung wird ein akustischer und optischer Ausweichbefehl (RA) generiert. Die Schwellen für eine Auslösung der TA bzw. RA sind abhängig von der jeweiligen Flughöhe der beiden Luftfahrzeuge über Grund. Ändert eines der beiden Luftfahrzeuge in kurzer Zeit seine Bewegungsrichtung, kann es auch zur direkten Auslösung eines Ausweichbefehls kommen.

2.3.3 Gemäss SUST-Bericht (BA pag. 5.0.26) sollen folgende zwei Faktoren ursächlich für den Vorfall gewesen sein: 1) Die Besatzung der RYR 3595 habe den Steigflug aufgrund einer Freigabe eingeleitet, die an ein anderes Verkehrsflugzeug (RYR 6DW) der gleichen Fluggesellschaft erteilt worden sei. 2) Der FVL habe nicht erkannt, dass die erteilte Freigabe nicht von der Besatzung der RYR 6DW zurückgelesen worden sei, für die sie bestimmt gewesen sei. Laut SUST sollen sodann vier weitere Faktoren zum Vorfall beigetragen haben: 1) Eine Anfrage einer Flugbesatzung (RYR 3595) nach einer höheren Flugfläche ohne Angabe des eigenen Funkrufzeichens; 2) Erteilen einer Höhenfreigabe durch die Flugverkehrsleitung auf eine Anfrage, ohne zu verifizieren, wer die Anfrage gestellt hatte; 3) ausbleibende Reaktion einer anderen Besatzung, an welche die Freigabe adressiert war (RYR 6DW); 4) bei der Zusammenlegung der Sektoren sei den vorherrschenden Wetterbedingungen zu wenig Rechnung getragen worden.

2.4 Der Beschuldigte bestreitet den (äusseren) Anklagesachverhalt und die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen der SUST nicht, weist allerdings den Vorwurf in der Sache von sich (BA pag. 13.1.5; TPF pag. 3.930.3).

Als Ursache für den Airprox bezeichnete der Beschuldigte in seinen Einvernahmen im Vor- und im Hauptverfahren den Umstand, dass er die Freigabe, auf FL 380 zu steigen, an ein Flugzeug (RYR 6DW) erteilt habe und der Steigflug von einem anderen Flugzeug (RYR 3595) mit einer Verzögerung von 50 Sekunden eingeleitet worden sei. Unter Bezugnahme auf die eingereichten Memoranden eines Skyguide-Mitarbeiters vom 21. August 2017 und 27. März 2018 (BA pag. 13.1.35; TPF pag. 3.521.18 f.) führte der Beschuldigte dazu aus, bei einer Initialisierung des Steigflugs innert der üblichen Zeit – hierzu gebe es allerdings keine definitiven Zahlen – wäre der Ablauf anders gewesen. Das STCA hätte der Flugverkehrsleitung umgehend eine Meldung gegeben, so dass er und sein Kollege genügend Zeit (30-40 Sekunden) gehabt hätten, zu reagieren; es hätte die Möglichkeit bestanden, die RYR 3595 wieder auf FL 360 anzubinden oder einen der beiden Flieger zu drehen. Er könne zwar nicht sagen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand auf jeden Fall eingehalten worden wäre, aber die Flieger wären mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem viel grösseren Abstand aneinander vorbei geflogen (BA pag. 13.1.15/19; TPF pag. 3.930.3 f.).

Bezüglich des Funkspruchs der RYR 3595 „Report turbulence now that we are requesting climb flight level three eight zero“ gab der Beschuldigte in den Einvernahmen bei der BA und in der Hauptverhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass dieser „request“ von der RYR 6DW gekommen sei. Dieses Flugzeug sei in Bergamo gestartet und in einem tieferen Sektor gewesen. Es habe sich im „climb“ (Steigflug) befunden und sei geographisch bedingt in den Turbulenzen gewesen. Er habe die Auffassung gehabt, dass die RYR 6DW wegen der Turbulenzen steigen wollte. Darum habe er ihr die Freigabe erteilt. Die RYR 3595 sei zu diesem Zeitpunkt beim Walensee im „cruise“ (Standardreiseflughöhe) unterwegs gewesen; sie sei bereits aus den Turbulenzen herausgeflogen gewesen. Daher sei die RYR 6DW in seinem „Mindsetting“ prioritär höher gewesen als die RYR 3595. Zudem habe in diesen 30 Sekunden ein ziemliches „Gewusel“ geherrscht. Damit meine er verschiedene Funksprüche, die sich überlappen. Man höre dann nur noch Wortfetzen von einzelnen Funksprüchen heraus, was einen aus der Routine reisse (BA pag. 13.1.9 f.; TPF pag. 3.930.7 f./10/12/14). In der Hauptverhandlung dazu befragt, ob er den Funk verstanden habe, als die RYR 3595 die fragliche Anfrage gestellt habe, führte der Beschuldigte präzisierend aus, er habe verstanden, dass es Turbulenzen gebe, und sei davon ausgegangen, dass die Anfrage von der RYR 6DW komme. Weiter sagte er aus, das Funkrufzeichen sei wegen dem erwähnten „Gewusel“ nicht zu hören gewesen (TPF pag. 3.930.8/14).

Im Vorverfahren dazu befragt, warum er, als er die fragliche Anfrage der RYR 3595 gehört habe, den Absender nicht aufgefordert habe, sich zu identifizieren, gab der Beschuldigte an, er könne es nicht sagen. Es sei für ihn in diesem Moment ein unwichtiger Faktor gewesen. Am Wichtigsten sei für den Fluglotsen die Vorgabe 5 NM oder 1000 ft, also zwei Flugzeuge sauber aneinander vorbei zu bringen. Wenn ein Flugzeug mit einem „request“ komme, habe dies für den Fluglotsen nicht die oberste Priorität. In dieser Situation sei er wahrscheinlich immer noch den „crossed transmissions“ nachgehangen, im Sinne von: „Ich nehme es zwar auf, aber ja, ich komme dann darauf zurück“. Ein „request“ trage nichts zur Flugsicherheit bei. Er sei – nebst Telefon und Koordination mit den Kollegen – immer noch mit der RYR 6WD beschäftigt gewesen, welche sich im Steigflug befunden habe. Das sei alles innerhalb von 1 bis 2 Minuten geschehen; das gehe „brutal schnell“. Dementsprechend sei es schwierig, immer die Funkdisziplin einzuhalten (BA pag. 13.1.11 f./17).

Auf Frage, warum er auf das readback der RYR 3595 „Flight level three eight zero, Ryanair three five nine five, thank you“ nicht reagiert habe, sagte der Beschuldigte in der Einvernahme bei der BA aus, er könne das nicht sagen. Wahrscheinlich habe er es nicht wahrgenommen und sei davon ausgegangen, dass die RYR 6WD die „clearance“ (Freigabe) zurückgelesen habe. Es sei für ihn nicht ein Faktor gewesen, dass die RYR 3595 steigen würde, weil er gewusst habe, dass sich die TAP 706 oberhalb der RYR 3595 befunden habe. In seinen Gedanken sei die RYR 3595 gar nie vorgekommen, da er mit der RYR 6WD gearbeitet habe (BA pag. 13.1.13). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe auf den fraglichen Funkspruch der RYR 3595 nicht reagiert, weil für ihn die Antwort klar gewesen sei; er sei davon ausgegangen, dass die RYR 6WD zurückgelesen habe, weil seine Freigabe an diese Crew gegangen sei (TPF pag. 3.930.9/13 f.).

Den Vorwurf der BA, die RYR 3595 habe den fraglichen Steigflug eingeleitet, weil sie fälschlicherweise und mangels Reaktion des Beschuldigten auf das readback davon ausgegangen sei, er habe ihr die Freigabe erteilt, erwiderte der Beschuldigte in der Einvernahme im Vorverfahren mit der Erklärung, es wäre gleichzeitig auch die Pflicht der RYR 6DW gewesen, auf die Freigabe zu reagieren. Die RYR 3595 habe mit dem Steigflug etwas getan, was sie nicht hätte tun sollen, die RYR 6DW habe demgegenüber nicht auf die Freigabe reagiert, was sie aber hätte tun müssen, und er (der Beschuldigte) sei dazwischen gewesen. Im Weiteren räumte der Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt ein, es versäumt zu haben, auf das readback des Flugzeuges, welchem er die Steigfreigabe für FL 380 erteilt hatte, zu bestehen, fügte jedoch bei, dass dies auch auf die beiden Cockpit Crews zutreffe. Sie hätten alle drei (das FVL-Team und die beiden Flugbesatzungen) ihren Beitrag dazu geleistet (BA pag. 13.1.16 f.). An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung explizit fest (TPF pag. 3.930.13).

2.5 Bei der Skyguide handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die im Auftrag und im Eigentum der Eidgenossenschaft für die Sicherheit des Flugverkehrs im schweizerischen und angrenzenden ausländischen Luftraum verantwortlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
der Verordnung über den Flugsicherungsdienst vom 18. Dezember 1995 [VFSD; SR 748; 132.1]). Als FVL der Skyguide war der Beschuldigte zur interessierenden Zeit für die Ausführung der Flugverkehrsleitung, insbesondere die Kontrolle des Funkverkehrs, in den betroffenen Sektoren M4, M5 und M6 verantwortlich (TPF pag. 3.930.6). Es steht ausser Frage, dass er rechtlich verpflichtet war, die Gefährdung des Luftverkehrs und der daran teilnehmenden Menschen zu verhindern.

2.6

2.6.1 Art. 3 Abs. 1
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 3 Betriebsvorschriften - 1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1-4, 6 und 7, 10-15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
1    Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1-4, 6 und 7, 10-15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
2    Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der MAA ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
3    Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL oder der MAA entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.15
VFSD erklärt für die Durchführung der Flugsicherungsdienste u.a. die Normen und Empfehlungen der ICAO in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0) mit den dazugehörigen technischen Vorschriften für unmittelbar anwendbar. Für den vorliegenden Fall sind namentlich Kapitel 5.2.1.9 (Exchange of Communications) des Anhangs 10 des Übereinkommens, Aeronautical Telecommunications, Volume II (Communication Procedures including those with PANS status), 6. Ausgabe, Oktober 2001 (nachfolgend: Anhang 10) und die dazugehörigen Vorschriften des ICAO-Doc 4444, Procedures for Air Navigation Services – Air Traffic Management, 15. Ausgabe, 2007 (nachfolgend: PANS-ATM) von Bedeutung. Die aktuellen Fassungen dieser Regelwerke – 7. (Anhang 10) resp. 16. (PANS-ATM) Ausgaben, beide von 2016, – haben keine relevanten Änderungen erfahren.

2.6.2 Ziff. 5.2.1.9.2 des Anhangs 10 bestimmt was folgt: “The receiving operator shall make certain that the message has been received correctly before acknowledging receipt.” Der Beschuldigte war demnach als FVL verpflichtet, sicherzustellen, dass er eine Meldung einer Flugbesatzung korrekt verstanden hat, bevor er diese bestätigt. Zum korrekten Verständnis einer Meldung gehört insbesondere das Wissen um die Identität des Absenders. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er die Anfrage der RYR 3595 nach FL 380, die ohne Angabe des Funkrufzeichens erfolgt war, der RYR 6DW zuordnete und aufgrund dieser Annahme der RYR 6DW die entsprechende Freigabe erteilte. Indem er es unterliess, sich zu vergewissern, wer die betreffende Anfrage gestellt hatte, bevor er die entsprechende Freigabe bestätigte, missachtete der Beschuldigte die zitierte Regel. Dass er sich im betreffenden Zeitpunkt gedanklich mit der RYR 6DW befasste, entlastet ihn nicht.

2.6.3 Ziff. 4.5.7.5.2 PANS-ATM hält Folgendes fest: “The controller shall listen to the readback to ascertain that the clearance or instruction has been correctly acknowledged by the flight crew and shall take immediate action to correct any discrepancies revealed by the readback.” Der Beschuldigte war gemäss dieser Vorschrift verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm erteilte Freigabe an die RYR 6DW von der betreffenden Flugbesatzung korrekt verstanden wurde. Dieser Verpflichtung kam der Beschuldigte nicht nach, nachdem die Freigabe von der RYR 3595 unbeantwortet geblieben und stattdessen von der RYR 3595 gegengelesen worden war.

2.6.4 Die Verteidigung macht geltend, das von der RYR 3595 beim readback der Freigabe gemeldete Funkrufzeichen sei unverständlich gewesen, weshalb es für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass das readback vom falschen Flugzeug gekommen sei (TPF pag. 3.925.18). Der Einwand verfängt nicht. War das Funkrufzeichen unverständlich, so durfte der Beschuldigte sich nicht einfach darauf verlassen, dass das readback von der Flugbesatzung, an die er die Freigabe erteilt hatte, gekommen war. Er hätte sich bei der RYR 6DW melden und sich vergewissern müssen, dass diese seine Freigabe korrekt verstanden hatte. Gleiches gilt mutatis mutandis, sofern der Beschuldigte seine Fehlinterpretation der vorausgegangenen Anfrage der RYR 3595 damit erklärt, dass der betreffende Funkspruch aufgrund des vorherrschenden „Gewusels“ zum Teil nicht verständlich gewesen sein soll (vgl. E 2.4).

2.6.5 Sofern der Beschuldigte und die Verteidigung mit Verweis auf das allfällige Fehlverhalten der beiden betroffenen Flugbesatzungen – Nichtnennung des Funkrufzeichens durch die RYR 3595 beim Stellen der Anfrage, ausgebliebene Reaktion der RYR 6DW auf die an sie adressierte Freigabe, Beantwortung der betreffenden Freigabe und Einleitung des Steigflugs durch die RYR 3595 – die Vorhersehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in Frage stellen (E. 2.4; TPF pag. 3.925.17 ff.), verkennen sie Folgendes: Wer, wie der Beschuldigte, eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern anderer rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Der von der Verteidigung angerufene Vertrauensgrundsatz (TPF pag. 3.925.12/23) – gemäss diesem darf, solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darauf vertraut werden, dass sich Dritte ordnungsgemäss verhalten, – greift von vornherein nicht, wenn, wie vorliegend, Sorgfaltspflichten auf Kontrolle bzw. Überwachung des Verhaltens anderer gerichtet sind, die gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 12 N 114 f.). Gerade weil im Funkverkehr mit Fehlkommunikationen und Missverständnissen zu rechnen ist, sehen die oben zitierten Vorschriften Verfahren zur Sicherstellung des korrekten Verständnisses von Kommunikationen durch den jeweiligen Empfänger vor. Der Beschuldigte hätte folglich voraussehen können und müssen, dass sein Versäumnis, die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten, konkret von der RYR 3595 die Nennung ihres Funkrufzeichens einzufordern resp. auf ein readback seiner Freigabe seitens der RYR 6DW zu bestehen, zu einer Gefährdung des Flugverkehrs führen könnte.

2.6.6 Unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit des Erfolgs problematisiert die Verteidigung weiter die Gesamtbelastung des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt (TPF pag. 3.925.20). Es trifft zu, dass infolge der Zusammenlegung der Sektoren in dem vom Beschuldigten kontrollierten Luftraum in der betreffenden Zeit höheres Verkehrsaufkommen zu verzeichnen war als vorhergesagt. Gemäss SUST-Bericht waren für die Zeit von 16:00 UTC bis 16:20 UTC 14 Flüge im zusammengelegten Sektor vorhergesagt, tatsächlich waren es aber 22, da zusätzliche Flüge wetterbedingt in den Sektor zugelassen wurden (BA pag. 5.0.22 f.). Dieser Umstand wiegt indes nicht derart schwer, dass er das Fehlverhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Wie der Beschuldigte selber ausführte, handelt es sich bei der Flugsicherung um ein sehr dynamisches Umfeld, wo nicht alles – insbesondere nicht die Wetterentwicklung – genau vorhergesehen werden kann. Der Beschuldigte ist als Fachmann für die Flugsicherung für derartige Fälle ausgebildet. Seinen eigenen Aussagen zufolge war die betreffende Situation im normalen Rahmen; er sei sehr beschäftigt, aber nicht überfordert gewesen (TPF pag. 3.930.10). Unter diesem Aspekt lässt sich die Sorgfaltswidrigkeit nicht verneinen.

2.6.7 Unbehelflich ist sodann, wenn der Beschuldigte und die Verteidigung geltend machen, das Kollisionsrisiko hätte sich bei einer speditiveren Initialisierung des Steigflugs durch die RYR 3595 höchstwahrscheinlich vermeiden lassen (E. 2.4; TPF pag. 3.925.21 ff.). Wie der Stellungnahme SUST zu entnehmen ist, befand sich die RYR 3595 zur fraglichen Zeit in schwierigen Wetterbedingungen (TPF pag. 3.292.4). Unter diesen Umständen ist mit der SUST davon auszugehen, dass für die verzögerte Aufnahme des Steigflugs gute Gründe vorlagen. Auf jeden Fall lag dieser Umstand vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren, zumal der Beschuldigte nach dem Gesagten aufgrund seiner Kontrollfunktion auch mit allfälligem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer hätte rechnen müssen.

2.6.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die inkriminierten Unterlassungen des Beschuldigten geeignet waren, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens das eingetretene Risiko einer Flugzeugkollision und die damit einhergehende Gefährdung von Menschen herbeizuführen.

2.6.9 Schliesslich ist auch die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs (vgl. dazu nachfolgend E. 2.7) beim pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten klarerweise zu bejahen. Hätte der Beschuldigte von der ersuchenden Besatzung das Funkrufzeichen eingefordert, hätte er erkannt, dass es sich bei dieser um die RYR 3595 und nicht um die RYR 6DW handelt und die fragliche Freigabe nicht erteilt. Damit wäre es auch nicht zu jener Situation gekommen, in welcher der Beschuldigte die weitere Pflichtverletzung durch das Nichteinfordern des readbacks von der RYR 6DW beging. Ohne eine Freigabe hätte die RYR 3595 keine Veranlassung gehabt, einen Steigflug einzuleiten. Das Risiko einer Kollision zwischen der RYR 3595 und TAP 706 und die damit einhergehende Gefährdung von Menschen wären damit ausgeblieben.

Im Übrigen wäre das Kollisionsrisiko mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in der Konstellation ausgeblieben, in welcher der Beschuldigte die fragliche Freigabe erteilt, sich anschliessend aber pflichtgemäss verhalten, d.h. sich nach dem readback der RYR 3595 umgehend bei der RYR 6DW gemeldet hätte. Im realen Geschehen wurde der Steigflug, der zum Kollisionsrisiko führte, von der RYR 3595 46 Sekunden nach dem readback der Freigabe eingeleitet (TPF pag. 3.521.11). Diese Zeitspanne hätte höchstwahrscheinlich ausgereicht, um das infrage stehende Missverständnis bei den involvierten Akteuren auszuräumen. Unter dieser Prämisse hätte die RYR 3595 den Steigflug nicht eingeleitet.

2.7

2.7.1 Wie dargelegt (E. 2.3.1), näherte sich die RYR 3595 im Zuge des Steigflugs um 16:11:49 UTC der TAP 706 bis auf 0.8 NM horizontal resp. 650 ft vertikal; die einzuhaltende Mindeststaffelung betrug dabei 5 NM horizontal oder 1000 ft vertikal. Angesichts der massiven Unterschreitung des Sicherheitsabstands bestand eine konkrete Gefahr der Flugzeugkollision. Der Umstand, dass dieses Risiko dank technischen Warnsystemen gemeistert werden konnte, spricht entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Verteidigung (TPF pag. 3.930.4; 3.925.4 ff.) nicht gegen diese Qualifizierung. Es ist gerade der Zweck dieser Mechanismen, vor Gefahren zu warnen. Insbesondere die Auslösung des jeweiligen Ausweichbefehls (RA) in den Verkehrswarn- und Kollisionssystemen der beiden Flugzeuge (vgl. E. 2.3.2) indiziert, dass eine nahe Gefahr einer Kollision bestand.

Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der für das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Kollision spricht, ergibt sich aus der Verordnung Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Abl. Nr. L 295 vom 12.11.2010, S. 35; nachfolgend: EU-Verordnung). Diese Verordnung stellt aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) ein unmittelbar anwendbares Recht in der Schweiz dar. Art. 2 Ziff. 16
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
der EU-Verordnung definiert „schwere Störung“ (des Luftverkehrs) als eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden ist und die im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben (…), eintritt. Als Beispiel für eine schwere Störung ist im Anhang der Verordnung u.a. ein Fastzusammenstoss aufgeführt, bei dem ein Ausweichmanöver erforderlich war oder eine gefährliche Situation eingetreten ist oder ein Ausweichmanöver angemessen gewesen wäre. Wie dargelegt (E. 2.3.1), mussten im vorliegenden Fall die beiden betroffenen Flugbesatzungen auf Anweisung des FVL und entsprechende Befehle der bordseitigen Warnsysteme ein Ausweichmanöver durchführen. Der Vorfall erfüllt somit die Voraussetzungen einer schweren Störung im Sinne der EU-Verordnung.

2.7.2 Dass die Flugzeugkollision zum Tod der Passagiere und der Besatzungen der beiden Flugzeuge geführt hätte, steht ausser Frage.

Hingegen kann dem Beschuldigten entgegen der Anklage keine konkrete Gefährdung von Menschen auf der Erdoberfläche angelastet werden. Hierfür müssten konkrete Hinweise bestehen, dass sich der mögliche Absturz an einem von Menschen bewohnten oder frequentierten Ort ereignet hätte. Solche Hinweise ergeben sich weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten.

2.8 Zusammenfassend hat der Beschuldigte als verantwortlicher FVL durch sein oben thematisiertes sorgfaltswidriges Verhalten das Risiko einer Flugzeugkollision und damit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Passagiere und Besatzungen der betreffenden Luftfahrzeuge verursacht. Er hat sich folglich der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
i.V.m. Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Strafzumessung

3.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.

3.2

3.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Strafdrohung von Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

3.3

3.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes von Bedeutung: Der Beschuldigte hat eine konkrete Gefährdung einer Vielzahl von Personen zu verantworten. Diese Gefahr hat er herbeigeführt, indem er die ihm als FVL obliegenden Sorgfaltspflichten in der oben dargelegten Weise (E. 2.6) in doppelter Hinsicht verletzt hat. Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits über eine mehrjährige Erfahrung als FVL verfügte (vgl. nachfolgend E. 3.3.2). Auf der anderen Seite wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass das Risiko der Flugzeugkollision nebst dem Fehlverhalten des Beschuldigten durch weitere Faktoren – ungenügende Berücksichtigung der vorherrschenden Wetterverhältnisse bei der Zusammenlegung der Sektoren, fehlende Angabe des Funkrufzeichens durch die RYR 3595, Einleiten des Steigflugs durch die RYR 3595 aufgrund einer Freigabe, die an die RYR 6DW adressiert war, ausgebliebene Reaktion der RYR 6DW auf die betreffende Freigabe – versursacht bzw. begünstigt wurde. In Anbetracht dieser Gründe ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen.

3.3.2 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken: Der heute 38-jährige Beschuldigte führte bis anhin ein unauffälliges Leben. Nach der kaufmännischen Berufsmaturitätsschule absolvierte er 2007 eine dreijährige Ausbildung zum Fluglosten bei der Skyguide und arbeitete seither stets bei diesem Flugüberwachungsdienst. Seit seiner Anstellung bei der Skyguide ist es weder zu einem disziplinarischen, noch zu anderweitig erwähnenswerten Vorfällen gekommen. Der Beschuldigte lebt alleine und erfreut sich guter Gesundheit (TPF pag. 3.930.2). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 3.221.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus.

3.3.3 In Würdigung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren ist im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen schuldangemessen.

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3‘000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt dabei ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen).

3.4.2 Der Beschuldigte erzielt ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 156‘000.– und verfügt über ein Nettovermögen von Fr. 180‘000.–. Er hat keine Unterhaltspflichten. Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn vor. Der monatliche Mietzins und die Krankenkassenprämie betragen zusammen ca. Fr. 2‘000.– (TPF pag. 3.261.3 ff.).

Angesichts der persönlichen und (guten) finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 300.– festzusetzen.

3.5

3.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten wird eine minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

3.5.2 Eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB ist vorliegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

4.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

4.1.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 900.– geltend (BA pag. 3.2.9). Diese bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR und ist nicht zu beanstanden. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR auf Fr. 2‘000.– festgelegt. Die Verfahrenskosten betragen demnach total Fr. 2‘900.– und sind dem verurteilten Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

4.2 Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario).

5. Entscheidmitteilung

Dieses Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Zivilluftfahrt mitzuteilen (Art. 100
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 100 - 1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
1    Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
2    Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend:
a  terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997269 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b  strafbare Handlungen nach den Artikeln 111-113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223-226ter des Strafgesetzbuchs270;
c  strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951271;
d  strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977272;
e  strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997273.
3    Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.
4    Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen wegen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Meldung erstatten.274
LFG).

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
i.V.m. Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. A. wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 300.– bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘900.– werden A. auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Lorenz Erni (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Zivilluftfahrt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 29. Oktober 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2018.1
Datum : 30. Mai 2018
Publiziert : 22. November 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2019 8
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 al. 1 und Ziff. 2 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
EU: 2
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
LFG: 24 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 24 - 1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
1    Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
2    Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
98 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
100
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 100 - 1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
1    Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
2    Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend:
a  terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997269 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b  strafbare Handlungen nach den Artikeln 111-113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223-226ter des Strafgesetzbuchs270;
c  strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951271;
d  strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977272;
e  strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997273.
3    Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.
4    Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen wegen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Meldung erstatten.274
StBOG: 36
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
11 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
237 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
304 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StPO: 19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
157 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 157 Grundsatz - 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
1    Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2    Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
178 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
337 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
355 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
356 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
VFSD: 2 
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
3
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 3 Betriebsvorschriften - 1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1-4, 6 und 7, 10-15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
1    Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1-4, 6 und 7, 10-15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
2    Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der MAA ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
3    Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL oder der MAA entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.15
VSZV: 24
SR 742.161 Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung
VSZV Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren - Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
BGE Register
100-IV-54 • 106-IV-121 • 106-IV-370 • 133-IV-235 • 134-IV-17 • 134-IV-193 • 134-IV-255 • 134-IV-60 • 135-IV-56
Weitere Urteile ab 2000
6B_174/2013 • 6B_779/2009 • 6S.312/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • verhalten • luftfahrzeug • frage • strafbefehl • geldstrafe • portugal • leben • bundesgericht • störung des öffentlichen verkehrs • strafkammer des bundesstrafgerichts • weiler • einzelrichter • sachverhalt • verfahrenskosten • probezeit • vorverfahren • flugsicherung • kategorie • innerhalb • zivilluftfahrt • kommunikation • bundesamt für zivilluftfahrt • bundesstrafgericht • passagier • tag • verurteilter • stelle • anklageschrift • entscheid • alarm • gefahr • norm • bewilligung oder genehmigung • körperliche integrität • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • strafuntersuchung • weisung • sorgfalt • angabe • rechtsanwalt • persönliche verhältnisse • funk • finanzielle verhältnisse • tod • strafzumessung • busse • freiheitsstrafe • auskunftsperson • betrug • gerichtsschreiber • beweisantrag • report • beteiligung oder zusammenarbeit • flugbewegung • anhörung oder verhör • umfang • strafbare handlung • vuu • eidgenossenschaft • zahl • luft • ausgabe • richtlinie • zugang • opfer • verwaltungsverordnung • berechtigter • berechnung • rechtsverletzung • kosten • flugunfall • einladung • bundesgesetz über die luftfahrt • internationale organisation für zivilluftfahrt • amtliche verteidigung • mindestabstand • schweizerische strafprozessordnung • erfahrung • erleichterter beweis • säumnis • erfahrungsgrundsatz • benutzung • zürich • beurteilung • voraussehbarkeit • geschütztes rechtsgut • koordination • akte • auslobung • begünstigung • staatsorganisation und verwaltung • warnsignal • rechtskraft • planungsziel • ausmass der baute • zweck • distanz • abstimmungsbotschaft • bericht • ausführung • straf- und massnahmenvollzug • mass • pilot • verlustschein • not • falsche anschuldigung • ermessen • kompetenzattraktion • wasser • von amtes wegen • bestimmungsort • lebensaufwand • aktiengesellschaft • familie • management • eigentum • leder • sachliche zuständigkeit • wissen • vfu • aussageverweigerungsrecht • telefon • anklage • rechtsmittelbelehrung • irreführung der rechtspflege • leumund • lausanne • existenzminimum • zufall • verdacht • obliegenheit • ausserhalb • monat • see • europäisches parlament • gewicht • sanktion • verurteilung • erwachsener • gesuch an eine behörde • deckung • funktion • 1995 • vorleben • ordentliches verfahren • fachmann
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EU Richtlinie
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