Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.206

Beschluss vom 30. Mai 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 19. Mai 2017 liess B. der Bundesanwaltschaft eine gegen C. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen (act. 1.3). Darin führte sie aus, ihre Mutter A. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. C. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen (act. 1.3, S. 2). Ab 2008 habe C. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierung habe C. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe (act. 1.3, S. 2 ff.). Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen (act. 1.3, S. 5 ff.). Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter von B. die Strafanzeige (act. 1.4, 1.5).

B. Am 12. September 2017 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von B. Folgendes mit (act. 1.6):

Nach eingehender Prüfung der rubrizierten Anzeige sind wir zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C. zweifellos nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO ausführlich dargelegt.

Da Ihre Mandantin jedoch weder Partei noch Geschädigte im Sinne des Gesetzes ist (als Begünstigte des Trusts ist sie gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Privatklage legitimiert, siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_21/2010), gibt ihr dieses keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung und somit auch kein Rechtsmittel. Als Anzeiger haben Sie gemäss Art. 301 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO lediglich das Recht, über die Erledigungsart ihrer Eingabe informiert zu werden.

C. Am 21. September 2017 ersuchte der Vertreter von B. die Bundesanwaltschaft, ihr Schreiben vom 12. September 2017 insofern in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie seiner Mandantin die Nichtanhandnahmeverfügung zustelle und ihr die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerde dagegen eröffne (act. 1.7). Nach weiterer Korrespondenz (act. 1.8 und 1.9) teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von B. am 24. Oktober 2017 Folgendes mit (act. 1.10):

Wie wir Ihnen in Aussicht stellten, haben wir den Fall zwischenzeitlich noch einmal geprüft. Wir sind erneut zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C. nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO ausführlich dargelegt.

Ebenso gelangen wir auch nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass Ihrer Mandantin weder eine Partei- noch eine Geschädigtenstellung zukommt. […] Schliesslich gilt es festzuhalten, dass – entgegen Ihrer Ausführungen – C. nicht Trustee, sondern protector der verschiedenen Trusts war. Das Argument, wonach allein der potentielle Täter zur Privatklage legitimiert wäre, ist also verfehlt. Vielmehr würde ein solches Recht – wenn überhaupt – dem Trustee, A., und nicht C. zustehen. […]

D. Bezug nehmend auf dieses Schreiben gelangte A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft. Darin erklärte sie, sich die Strafanzeige ihrer Tochter B. zu eigen zu machen und sich im Verfahren gegen C. als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem ersuchte sie um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.11). Der bisherige Rechtsvertreter von B. wurde auch von A. mandatiert und ersuchte seinerseits erneut um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.12). Am 10. November 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, A. werde im Verfahren SV.17.0998 nicht als Privatklägerin zugelassen. Zudem wies sie das von A. gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab (act. 1.2).

E. Dagegen liess A. am 23. November 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin volle Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017 zu gewähren;

eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur neuen Entscheidung über die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin und das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017;

sub-eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. November 2017 (SV.17.0998) aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017 bzw. vom 1. November 2017 als Strafanzeige mit Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt entgegenzunehmen und über die Eröffnung eines Strafverfahrens zu befinden;

jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 schliesst die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. und die Bundesanwaltschaft hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisherigen Begehren fest (act. 8 und 10). Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung als Privatklägerin in der Strafsache SV.17.0998 und als Folge davon auch ihr Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, an dessen Aufhebung oder Änderung die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, sie habe die von B. erhobene Strafanzeige betreffend am 12. September 2017 bzw. nach erfolgter Wiedererwägung am 24. Oktober 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber erst am 1. November 2017 erklärt, sich diesbezüglich als Privatklägerin zu konstituieren. Diese Erklärung sei somit verspätet erfolgt und das Begehren sei abzulehnen (act. 1.2). Die Beschwerdeführerin erkennt darin u.a. eine Verletzung von Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO (act. 1, Rz. 36).

2.2

2.2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).

2.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Autoren halten zu Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO tatsächlich fest, das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, sei nach Abschluss des Vorverfahrens verwirkt. Eine Konstituierung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung habe wohl als verspätet zu gelten, weil das Beschwerderecht nur den Parteien zustehe (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO). Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setze ihrer Meinung nach im Regelfall voraus, dass die Konstituierung vor dem Zeitpunkt erfolge, an welchem die Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung erlassen wird. Denselben Autoren zufolge müsse jedoch eine Ausnahme gelten für die Fälle, in denen sich der Geschädigte oder das Opfer bzw. dessen Angehörige noch gar nicht als Privatkläger haben konstituieren können, mithin keine Gelegenheit erhalten haben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies könne beispielsweise vorkommen, wenn die geschädigte Person von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergehe (Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO N. 11 u.a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1).

Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten können. Diese Einschränkung gelte aber dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). Mit anderen Worten ist die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.192 vom 1. Februar 2018 E. 2.2; BB.2017.169 vom 18. Dezember 2017 E. 1.3; BB.2017.123 vom 12. September 2017 E. 1.2; BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 1.3 u.v.m.).

2.2.3 Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne ein Vorverfahren zu eröffnen, ist sie nicht zum Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4
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StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO verpflichtet. Gemäss Wortlaut des Gesetzes besteht diese Pflicht erst nach Eröffnung des Vorverfahrens. Das Bundesgericht entschied zudem bereits verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 m.w.H.).

2.3 Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht entgegengehalten werden, ihre Erklärung, in der Strafsache SV.17.0998 als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen zu wollen, sei verspätet erfolgt. Ihre Erklärung erfolgte erst nach Erlass der Verfügungen, mit welchen die von ihrer Tochter B. erhobenen Strafanzeigen durch die Beschwerdegegnerin nicht anhand genommen worden waren. Sie stellt die unmittelbare Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 24. Oktober 2017 dar, wonach – wenn überhaupt – die Beschwerdeführerin als Trustee zur Privatklage legitimiert wäre (act. 1.10). Vor diesem Zeitpunkt und somit auch vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen war die Beschwerdeführerin noch gar nicht involviert und hatte somit auch keinerlei Gelegenheit, sich in dieser Sache überhaupt als Privatklägerin zu konstituieren. Es handelt sich hier um den beinahe typischen Ausnahmefall, in welchem der Beschwerdeführerin – sofern es sich bei ihr denn auch tatsächlich um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
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StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO handeln sollte – trotz bisher fehlender Konstituierung als Privatklägerin die Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung(en) zuerkannt würde. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Zulassung als Privatklägerin allein mit Hinweis auf eine verspätete Gesuchstellung abzuweisen, stellt nach dem Gesagten eine Rechtsverletzung dar.

3.

3.1 War es der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht noch möglich zu erklären, als Privatklägerin an der Strafsache SV.17.0998 teilnehmen zu wollen, so stellt sich nachfolgend die Frage, ob es sich bei ihr überhaupt um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO handelt. Allein eine solche ist von Gesetzes wegen berechtigt, sich gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren.

3.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt auch hier der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.w.H.). Zur Begründung dieses Grundsatzes führte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid aus, bei der Aktiengesellschaft handle es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es sei daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft und demjenigen des Aktionärs zu unterscheiden, dessen wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können. Der Aktionär sei zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens sei die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen sei und nicht als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gelte (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 S. 386 m.w.H.).

3.3

3.3.1 In eingangs erwähnter Strafanzeige wurde demgegenüber geltend gemacht, es sei zu strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eines Trusts gekommen. Die Frage, wer im Falle von Vermögensdelikten zum Nachteil eines Trusts die geschädigte Person ist und als Privatklägerschaft am Strafverfahren teilnehmen kann, ist durch die Gerichtspraxis bisher noch nicht (eindeutig) entschieden worden (Grabarski, Le lésé et la partie plaignante dans la jurisprudence récente du tribunal fédéral, SJ 2017 II S. 125 ff., 128).

3.3.2 Das Rechtsinstitut des Trusts entsprang den im mittelalterlichen England bestehenden gesellschaftlichen Bedürfnissen und wurde im Laufe der Zeit durch die angelsächsische Billigkeitsrechtsprechung geformt, sodass sich der Trust zu einem festen Bestandteil von Rechtsordnungen entwickelt hat, welche auf den Prinzipien des Common Law basieren (Cincelli, Der Common Law Trust, 2017, N. 1; vgl. auch die Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2006 S. 557, 558). Der Trust ist keine juristische Person (Gutzwiller, Das schweizerische internationale Trustrecht im Lichte der Haager Trust-Konvention – eine Einführung, in: Wolf [Hrsg.], Der Trust – Einführung und Rechtslage in der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens, 2008, S. 7). Ihm kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (Seiler, Trust und Treuhand im schweizerischen Recht, 2005, N. 22). Eine Umschreibung des Rechtsinstituts des Trusts findet sich in Art. 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371). Demnach steht Trust für die von einer Person, dem Begründer (settlor), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.2). Gemäss der erwähnten Bestimmung hat ein Trust die nachfolgenden Eigenschaften: Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees. Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees. Der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

In der Literatur werden die wesentlichen Elemente eines Trusts beispielsweise wie folgt umschrieben: In der Regel liegt ein Drei-Parteien-Verhältnis vor, in welchem der settlor einen gewissen Vermögenswert (trust property) an den Trustee zu Eigentum übereignet. Dieser hat die übereigneten Vermögenswerte getrennt von seinem privaten Vermögen zu halten – das trust property stellt ein sog. Sondervermögen dar –, welches weder von den persönlichen Gläubigern des Trustees noch seinem Ehepartner oder Erben in Anspruch genommen werden kann. Der Trustee hat das Trustvermögen nach den Vorgaben des settlor – und was noch viel wichtiger ist, im Interesse der beneficiaries – zu verwalten und dieses letztlich an die beneficiaries, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zeitlich gestaffelt, auszukehren. Dabei kann das gesamte Trustgut oder auch nur dessen Erträge von den Interessen der beneficiaries erfasst sein. Diesen stehen aufgrund ihrer Stellung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Trust rechtskräftig existiert, sog. equitable proprietary interests zu, die ihnen gewisse Rechte am Trustvermögen einräumen, welche sie gegen den Trustee, aber auch gegen Dritte geltend machen können (Cincelli, a.a.O., N. 102 m.w.H.).

Hinsichtlich des Trustvermögens ist der Trustee nicht Organ oder Vertreter, sondern Eigentümer; der Trustee, nicht der Trust, ist im Prozess aktiv- und passivlegitimiert (Gutzwiller, a.a.O., S. 7 und 9; siehe auch Vogt, Il trust e il diritto svizzero, in: Vogt et al. [Hrsg.], Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, 2009, S. 10; vgl. zur fehlenden Rechtsfähigkeit auch die Botschaft, BBl 2006 S. 559 f.).

3.3.3 Der settlor ist der Begründer des Trusts. Er übereignet einen oder mehrere Vermögenswerte an eine Person (den Trustee), welche diese nach den Vorgaben des settlor zu verwalten hat (Cincelli, a.a.O., N. 104). Nach der Gründung des Trusts verschwindet der settlor grundsätzlich von der Bildfläche und hat keine Rechte mehr am Trustvermögen (siehe hierzu auch die Botschaft, BBl 2006 S. 559). Weder kann er dieses zurückfordern noch weitere Anweisungen bezüglich Verwaltung und Verwendung erteilen. Es gibt jedoch zwei Konstellationen, in welchen dieser Grundsatz nicht zutrifft und der settlor auch nach Begründung des Trusts auf diesen Einfluss nehmen oder Rechte am Vermögen geltend machen kann. Erstens besteht die Möglichkeit, dass der settlor sich ein Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehält, um weiterhin Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens auszuüben oder es bei Bedarf in sein Eigentum zurückzuholen. Zweitens kann sich der settlor selbst zum Trustee erklären und das Vermögen für die beneficiaries halten, oder er kann sich als beneficiary einsetzen, um durch die ihm so zukommenden equitable interests Einfluss auf den Trust ausüben zu können (Cincelli, a.a.O., N. 105; vgl. auch Seiler, a.a.O., N. 39).

3.3.4 Der Trustee hält und verwaltet die Vermögenswerte, die ihm durch den settlor zu Eigentum (legal title/ownership) übereignet wurden, zu Gunsten einer dritten Person, des beneficiary (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Der Trustee wird teilweise als Schlüsselfigur des Trusts angesehen, da ihm aufgrund der Tatsache, dass dem Trust selbst keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sämtliche Verwaltungstätigkeiten bezüglich des Trustvermögens obliegen (Cincelli, a.a.O., N. 107). Der Trustee ist u.a. verpflichtet, für den Bestand des Trustvermögens zu sorgen und dessen Sicherheit zu gewährleisten (Cincelli, a.a.O., N. 241). Es ist ihm grundsätzlich untersagt, einen persönlichen Profit aus seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter zu ziehen (Cincelli, a.a.O., N. 255). Er darf sich nicht in eine Situation bringen, in welcher seine persönlichen Interessen im Konflikt mit denjenigen der beneficiaries stehen (Cincelli, a.a.O., N. 258). Jede Handlung des Trustees, welche er vollführt, obwohl er gar nicht dazu berechtigt ist, jede Handlung, zu welcher er verpflichtet ist, die er jedoch nicht wahrnimmt, sowie jede ungenügende und schlechte Erfüllung seiner Pflichten stellen einen sog. breach of trust dar (siehe auch Seiler, a.a.O., N. 54). Als Folge eines solchen pflichtwidrigen Verhaltens hat der Trustee sämtlichen Schaden, welcher am Trustvermögen – und somit zu Lasten der beneficiaries – entstanden ist, zu ersetzen. Die ratio dieser Haftung liegt nicht darin, den Trustee für sein Fehlverhalten zu bestrafen, sondern das den beneficiaries zustehende Vermögen zu schützen und deren Recht auf eine ordentliche Verwaltung des Trusts nach Massgabe des Trustinstruments und des zugrunde liegenden Rechts zu wahren (Cincelli, a.a.O., N. 297).

3.3.5 Der beneficiary ist diejenige Person, zu dessen Gunsten der Trustee das Trustvermögen verwaltet und welcher letztlich, durch das equitable interest am Trustvermögen, vom Trust Profit zieht (Cincelli, a.a.O., N. 111; siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Auch wenn dem beneficiary – im Gegensatz zum Trustee – nur Rechte und keine Pflichten zukommen und seine primäre Aufgabe darin besteht, die Erträge oder das Trustvermögen selbst, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, anzunehmen, so ist seine Funktion nicht dermassen komfortabel, wie es auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag. Die beneficiaries haben die Obliegenheit, den Trust durchzusetzen, sich zu vergewissern, dass der Trustee seinen treuhänderischen Pflichten nachkommt, und diese nötigenfalls durch Ergreifen gewisser Rechtsmittel und Behelfe zu erzwingen (Cincelli, a.a.O., N. 113 mit Hinweis; N. 333 ff. zum Inhalt der verschiedenen Klagerechte; siehe auch Seiler, a.a.O., N. 56 ff.).

3.3.6 Die Funktion des protector hat sich erst in den letzten paar Jahrzehnten im Trustrecht entwickelt. Er übt eine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Trustee aus und kann mit weitreichenden Instruktions-, Veto- oder auch Abberufungs- und Ernennungsrechten ausgestattet sein (vgl. hierzu Cincelli, a.a.O., N. 114; siehe auch Vogt, a.a.O., S. 10).

3.4 Aufgrund dieser Umschreibung des Trusts sowie der Rollen der Beteiligten ist nachfolgend zu beurteilen, wer im Falle von Straftaten gegen das Trustvermögen die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO ist. Wie oben erwähnt, steht das Trustvermögen im Eigentum des Trustees, auch wenn er dieses von seinem eigenen privaten Vermögen getrennt zu halten hat und dieses sog. Sondervermögen darstellt. Dem Trust selber kommt keine Rechtspersönlichkeit zu; an seiner Stelle ist der Trustee im Prozess aktiv- und passivlegitimiert. Entsprechend anerkennt die Praxis u.a. auch die Beschwerdelegitimation des Trustees gegen die Beschlagnahme von durch ihn gehaltenem Trustvermögen, währenddem sie eine solche des beneficiaries des Trusts verneint (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2010 vom 25. März 2010 E. 2.2 und 2.3; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.305 vom 6. April 2016 E. 4.2). Im Sinne dieser Erwägungen steht die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO im Falle von Straftaten Dritter gegen das Trustvermögen primär dem Trustee zu (siehe Grabarski, a.a.O., S. 128 f.). Letztgenannter Autor befürwortet jedoch eine Erweiterung des Kreises der geschädigten Personen auch auf den beneficiary des Trusts, wenn der Trustee selber an den Straftaten zum Nachteil des Trustvermögens beteiligt ist (Grabarski, a.a.O., S. 129 u.a. mit Hinweis auf den Beschluss der Chambre pénale de recours des Kantons Genf ACPR/162/2014 vom 21. März 2014 E. 5). Tatsächlich würde eine Einschränkung des Kreises der geschädigten Personen alleine auf den Trustee in einem solchen Fall bedeuten, dass diesem sowohl die Rolle der beschuldigten Person als auch diejenige der geschädigten Person zukommen würde. Ein solches Ergebnis macht keinerlei Sinn.

3.5 Der Fall von Straftaten eines Trustees zum Nachteil des ihm übereigneten Trustvermögens unterscheidet sich zudem in verschiedener Hinsicht von anderen Fällen, in welchen dem bloss wirtschaftlich Berechtigten die Stellung als geschädigte Person in der Regel abgesprochen wird. So kommt dem Trust anders als beispielsweise einer Aktiengesellschaft (siehe oben E. 3.2 in fine) oder einem Fonds in Form einer juristischen Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015) gerade keine eigene – vom Trustee unabhängige – Rechtspersönlichkeit zu. Anders als im Falle einer Aktiengesellschaft, wo die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesellschaft und des Aktionärs voneinander abweichen können (siehe oben E. 3.2 in fine), obliegt es dem Trustee zudem, die Vermögenswerte des Trusts im Interesse der beneficiaries zu verwalten (siehe oben E. 3.3.2).

3.6 Ein Blick auf den Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung anvertrauter Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB zeigt, dass sich die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO nicht zwingend nur aus ihrer Stellung als (formelle) Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte ableiten muss. Gerade in dieser Tatbestandsvariante ist das Tatobjekt (die Vermögenswerte) für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten, und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Geschieht dies, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 110). Entsprechend ist in diesem Fall der Treugeber als geschädigte Person ohne Weiteres berechtigt, als Privatklägerschaft am Strafverfahren gegen den Täter teilzunehmen (siehe oben E. 3.2).

3.7 Entsprechend ist für den Fall der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich (zumindest wirtschaftlich fremdem) Trustvermögens durch den Trustee selber oder unter seiner Beteiligung als Teilnehmer, auf Seiten des beneficiary ein Vermögensschaden anzunehmen. Ein solches Verhalten des Trustees stellt einen breach of trust dar, beeinträchtigt damit die Rechte des beneficiary und schädigt dessen Vermögen unmittelbar, weshalb ihm in einem solchen Fall auch die Qualität als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO zuerkannt werden muss.

3.8 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss der erwähnten Strafanzeige um die Begründerin (settlor) der fraglichen Trusts (act. 1.3, S. 2). Diese hat nach dem oben Ausgeführten (E. 3.3.3) nach erfolgter Gründung des Trusts grundsätzlich keine Berechtigung mehr am Trustvermögen. Entsprechend kann ihr im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend gegen das Trustvermögen gerichtete Straftaten die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO nicht zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht berechtigt, sich in der Strafsache SV.17.0998 als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kann sie zu ihren Gunsten auch nichts aus der missglückten Formulierung der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 24. Oktober 2017 (act. 1.10, S. 2) ableiten, wo ihr fälschlicherweise die Rolle des möglicherweise zur Privatklage berechtigten Trustees zugeordnet wurde. Zur Strafklage berechtigt wäre bzw. wären im vorliegenden Fall demnach die Begünstigte bzw. die Begünstigten des Trusts.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, da es der Beschwerdeführerin an den Voraussetzungen fehlt, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO am Strafverfahren SV.17.0998 teilzunehmen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Auf Grund der festgestellten Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. oben E. 2.3) wird der Beschwerdeführerin eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2’000.– auferlegt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (act. 2, 3). Die Bundesstrafgerichtkasse ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 1. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2017.206
Datum : 30. Mai 2018
Publiziert : 18. Juni 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2018 88
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StPO: 20 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
101 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
301 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
141-IV-380 • 143-II-350
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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SJ
2017 II S.125