Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 274/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. O.________,
2. Rechtsanwalt, Massimo Aliotta,
3. lic. iur. Marco Goricki,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Gesuch des 1962 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
dass O.________ hiegegen vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, Winterthur, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und u. a. um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, wobei lic. iur. Marco Goricki ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Marco Goricki zu bestellen, mit Verfügung vom 21. Februar 2012 abwies,
dass O.________, Rechtsanwalt Massimo Aliotta und lic. iur. Marco Goricki Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei dem Versicherten in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventuell sei die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Marco Goricki zu bewilligen,
dass sodann dem Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei,
dass das Bundesgericht das Gesuch von O.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2012 abwies,
dass alle drei Beschwerdeführer als Direktbetroffene durch die Anordnung des kantonalen Gerichts berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren haben (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG),
dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet, weshalb die Anfechtung des Zwischenentscheides auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
dass auf den Hauptantrag, es sei für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, nicht einzutreten ist, da es sich hiebei um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt,
dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG und BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind,
dass das Sozialversicherungsgericht diese Rechtsprechung auch auf das kantonale Beschwerdeverfahren anwendet, obwohl es der seit 1. Juli 2010 in Kraft stehende § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (in der Fassung vom 22. März 2010) nicht ausschliesse, eine Person, welche nicht über das Anwaltspatent verfügt, als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschränkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf Anwältinnen und Anwälte die Wirtschaftsfreiheit verletzt, wird doch in der Beschwerde weder mit hinreichender Begründung dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Nichtzulassung eines Juristen ohne Anwaltspatent als unentgeltlichen Vertreter in einem Prozess vor dem kantonalen Gericht dieses Grundrecht missachten soll,
dass die erforderliche gesetzliche Grundlage in den einer Auslegung zugänglichen Absätzen 1 und 2 von § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erblicken ist, wonach einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, wobei unter unentgeltlicher Rechtsvertretung ohne weiteres die Interessenwahrung durch einen Anwalt oder eine Anwältin verstanden werden kann,
dass die im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltende Regelung, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, im öffentlichen Interesse liegt, wie die Vorinstanz, auf deren Darlegungen verwiesen wird, richtig festgehalten hat,
dass die Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil 8C 139/2011 vom 29. Juli 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wird darin doch in E. 6.2 lediglich auf die erwähnte Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hingewiesen, wonach ein nicht patentierter Anwalt von der Übernahme eines Mandates als unentgeltlicher Rechtsvertreter ausgeschlossen ist, ohne dass das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig bezeichnet hätte,
dass die in der Beschwerde wiederholt behaupteten Grundrechtsverletzungen sowie Verletzungen der EMRK einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG) entbehren, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher einzugehen ist,
dass insbesondere auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, der das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung auf Verfassungsstufe verankert, keinen Anspruch auf gerichtliche Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die über kein Anwaltspatent verfügen, gibt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4),
dass in der Beschwerde im Übrigen keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Auffassung als anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_274/2012
Date : 30. Mai 2012
Published : 17. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 37
BGG: 42  66  89  93  99  109
BV: 29
BGE-register
132-V-200 • 133-IV-335 • 135-I-1
Weitere Urteile ab 2000
8C_139/2011 • 9C_274/2012
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