Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 315/2011

Urteil vom 30. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
S.________ (geboren 1952) bezog seit 1. Januar 1991 eine halbe Invalidenrente, nachdem ihr zuvor schon von Januar bis Juni 1989 eine halbe und von Juli 1989 bis Dezember 1990 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Vom 1. November 2005 bis 31. Juli 2007 arbeitete sie während vier Stunden im Tag als Betriebstournante für die Gastronomiegruppe X._________. Anschliessend bezog sie ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung von 50 %. Im Rahmen einer im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle des Kantons Zürich verschiedene Arztberichte bei und klärte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Bericht vom 26. Mai 2008). Nachdem die IV-Stelle mit dem Vorbescheid vom 11. Juni 2008 die Aufhebung der halben Rente in Aussicht gestellt hatte, wogegen die Versicherte Einwendungen erhob, veranlasste die Verwaltung eine interdisziplinäre fachärztliche Begutachtung im Medizinischen Zentrum Y._______ (Expertise vom 19. April 2009). Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente gestützt auf einen nach der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % auf den 28. Februar 2010 revisionsweise auf.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2010 sei ihr über Ende Februar 2010 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Februar 2011).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 ff.), die für die prozentuale Festsetzung der auf Erwerbstätigkeit und Hausarbeit entfallenden Anteile massgebenden Kriterien (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie ferner die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), insbesondere auch zur Rentenrevision bei einer Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellte gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 fest, dass die Versicherte ohne Invalidität zu 60 % erwerbstätig wäre, während sie zu 40 % im Haushalt arbeiten würde, wobei sie sich zur Hauptsache mit der Pflege und Betreuung ihres schwerkranken und hilfsbedürftigen Ehemannes befassen müsse. Eigenen Angaben zufolge unterstütze sie ihren Ehegatten bei der Morgentoilette, beim täglichen Duschen, beim Anziehen und nach dem Toilettengang.

3.2 Diese auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wie sie aus den Aussagen der Versicherten im Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 hervorgehen, sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006; E. 1 hievor). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtlich unrichtige oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts schliessen liesse. Die Annahme von Teilerwerbstätigkeit beruht auf den Abklärungen der IV-Stelle und ist nicht willkürlich. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche wiederum ist eine Ermessensfrage, die nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens einer letztinstanzlichen Korrektur zugänglich wäre (erwähntes Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006; zur Ermessensüberprüfung im Allgemeinen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Davon kann nicht die Rede sein. Die übrigen Einwendungen gegen die von der Vorinstanz festgestellte Änderung des Aufgabenbereichs von voller zu teilzeitlicher Erwerbstätigkeit und teilweiser Arbeit im Haushalt, welche der Rentenrevision zugrunde liegt, sind als appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht zu hören. Immerhin ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 selbst auf die schwere Erkrankung ihres Ehemannes und die deswegen benötigten Hilfestellungen hingewiesen und darum ohne Behinderung eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur noch 50 % bis 70 % als wahrscheinlich erachtet hat.

3.3 Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzusehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist korrekt und vollständig festgestellt worden. Die Ausführungen der Versicherten in tatsächlicher Hinsicht, namentlich zu den einzelnen von ihr zu übernehmenden Betreuungsaufgaben (Begleitung zu Terminen, zur Dialyse und zum Arzt, Hilfe beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege, bei der Einhaltung einer speziellen Diät und bei der komplizierten Medikamenteneinnahme) vermögen eine neue Haushaltsabklärung nicht zu rechtfertigen, zumal keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung gerügt wird. Die Aufzählung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen belegt vielmehr, dass Vorinstanz und Verwaltung im Revisionsverfahren zu Recht nur noch von einer reduzierten Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % ausgegangen sind, da sich eine vollzeitliche Arbeit ausser Haus mit diesen teilweise aufwändigen, über den Tag verteilten Pflege- und Betreuungsaufgaben auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht hätte vereinbaren lassen. Der Einwand in der Beschwerde, die Annahme einer Reduktion der Erwerbstätigkeit um 40
% zufolge Betreuung des Ehemannes stehe in einem Missverhältnis zur Haushaltsabklärung, wo diese Aufgabe nur mit 4 % (10 % von 40 %) gewichtet wurde, schlägt nicht durch, weil die Versicherte nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts dabei nicht wesentlich eingeschränkt ist. Endlich liegt, obwohl die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass älter als 55 Jahre war, kein Anwendungsfall der kürzlich präzisierten Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit nach langjährigem Rentenbezug vor (Urteil 9C 228/2010 vom 26. April 2011 E. 3), weil keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt, wie die noch von November 2005 bis Juli 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit zeigt.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_315/2011
Date : 30. Mai 2011
Published : 17. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 66  95  97  105
IVG: 28
BGE-register
113-V-273 • 125-V-146 • 130-V-343 • 130-V-393 • 132-V-393 • 133-V-504
Weitere Urteile ab 2000
9C_228/2010 • 9C_315/2011 • I_693/06
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