Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 232/2018
Urteil vom 30. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2018 (VWBES.2018.47).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 errichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.________ eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. Der Entscheid wurde an den Beistand gesandt mit dem Ersuchen, diesen A.________ und dessen Mutter B.________ in geeigneter Form zu eröffnen.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 8. Februar 2018 eine Beschwerde ein, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2018 nicht eintrat mit der Begründung, der Entscheid sei ihm am 3. November 2017 zugestellt worden und die Beschwerdefrist mithin längst abgelaufen.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid reichte A.________ am 10. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 beantragte das Verwaltungsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 schilderte der Beistand, dass die Verständigung mit dem gehörlosen und von der Familie abgeschirmten Beschwerdeführer nahezu ausgeschlossen und die persönliche Übergabe des KESB-Entscheides nach mehrmaligen Versuchen zur Terminvereinbarung und kurzfristigen Terminabsagen seitens von Familienmitgliedern gescheitert sei, weshalb er den Entscheid schliesslich am 9. Januar 2018 per Brief A-Plus an den Beschwerdeführer gesandt habe. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragte die KESB die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Arztzeugnisses, welches bestätige, dass A.________ in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber besorgen zu können.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Couvert mit dem Entscheid der KESB sei ihm erst am 9. Januar 2018 zugestellt worden; vorher habe er nichts davon gewusst und entsprechend auch nicht früher eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen können. Es sei eine Frechheit, dass der Entscheid gar nicht an ihn gesandt worden sei, obwohl es ihn betreffe; im Übrigen brauche er gar keinen Beistand.
2.
Das Verwaltungsgericht beruft sich in seiner Vernehmlassung darauf, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, den Entscheid erst am 9. Januar 2018 empfangen zu haben. Indes ging aus dem Dispositiv des KESB-Entscheides klar hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer durch Vermittlung bzw. persönliche Übergabe des Beistandes zu eröffnen sei (was angesichts der konkreten Umstände eine sinnvolle Eröffnungsform war), weshalb vor dem Hintergrund, dass die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen abzuklären sind, nicht einfach auf das Datum der Inempfangnahme durch den Beistand hätte abgestellt werden dürfen, wie dies im angefochtenen Entscheid erfolgte.
3.
Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, wie von der KESB beantragt, wäre nicht zweckmässig, weil die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers letztlich eine Frage materieller Natur ist und es vorliegend einzig um die formelle Frage geht, ob das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid zufolge Fristablaufes fällen durfte oder ob die Frist eingehalten war und es die Beschwerde deshalb in der Sache hätte behandeln müssen.
Nach dem Gesagten ist dies der Fall: Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Vermittlung des Beistandes eröffnet, welcher den Entscheid am 9. Januar 2018 mit A-Plus verschickte, so dass dieser dem Beschwerdeführer frühestens am 10. Januar 2018 zuging. Die am 8. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde folglich rechtzeitig erhoben.
4.
Soweit der Beschwerdeführer festhält, er brauche keinen Beistand, weil sich in seiner Familie genug Personen um ihn kümmern würden, geht er über den vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus; das Verwaltungsgericht wird sich vorerst inhaltlich zur Beschwerde äussern müssen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu, dem Beistand und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli