Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 653/2017

Urteil vom 30. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft A.________,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Genossenschaft, Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2017 (ZR.2017.36).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegner) ist Landwirt und Mitglied der Genossenschaft A.________ (Beschwerdeführerin). Letztere ist ihrerseits Mitglied der Genossenschaft C.________.
Die Genossenschaft C.________ gründete im März 2014 mit den grössten regionalen Milchvermarktungsorganisationen die D.________ AG, eine Selbsthilfeorganisation mit dem Ziel, saisonale Ungleichgewichte auf dem Markt abzufedern. Anlässlich der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 25. November 2014 beschlossen die Delegierten der Genossenschaft C.________, einen Beitrag von maximal 0.35 Rappen pro kg vermarkteter Milch zu erheben. Das Inkasso erfolge durch die Mitgliederorganisationen der Genossenschaft C.________ und durch vertragliche Abmachungen mit weiteren Organisationen.
Die Genossenschaft A.________ stellte B.________ in den Monaten Januar bis Mai sowie August bis Dezember 2015 Rechnungen für Produzentenbeiträge von insgesamt Fr. 5'301.90, bemessen nach der Menge der vom Landwirt abgelieferten Milch (insgesamt 419'133.5 kg) und einem festgesetzten Ansatz: Verwaltungskosten SBV (Inkasso für den Schweizerischen Bauernverband) 0.04 Rappen pro kg, Verwaltungskosten Genossenschaft C.________ 0.15 Rappen pro kg, D.________ AG 0.35 Rappen pro kg, Marketing Genossenschaft C.________ 0.525 Rappen pro kg sowie E.________ Marketing 0.2 Rappen pro kg.
Von den für Januar bis Mai sowie August 2015 in Rechnung gestellten Produzentenbeiträgen beglich B.________ die Beiträge für die D.________ AG nicht; die Rechnungen für September bis Dezember 2015 blieben vollständig unbezahlt. Insgesamt ergab sich ein Ausstand von Fr. 2'986.55.

B.
Am 29. August 2016 klagte die Genossenschaft A.________ beim Bezirksgericht Arbon im vereinfachten Verfahren gegen B.________ auf Bezahlung von Fr. 2'986.55 nebst Zins sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 22164072 des Betreibungsamtes Arbon. Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon B.________ in teilweiser Gutheissung der Klage, der Genossenschaft A.________ Fr. 2'295.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Dem Antrag um Rechtsöffnung gab es nicht statt.
Hiergegen gelangte B.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau und verlangte, die Klage sei abzuweisen, "soweit er darin verurteilt werde, der Genossenschaft A.________ die Beiträge an die D.________ AG von Fr. 1466.90 zu bezahlen". Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 gut und reduzierte die Verurteilung von B.________ auf Fr. 828.10 nebst Zins. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

C.
Die Genossenschaft A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und "das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Juni 2017 sei zu bestätigen". Eventualiter sei die Streitsache zur materiellen Prüfung der offenen Fragen an das Obergericht zurückzuweisen.
B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. D as Obergericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts istein Enden tscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG.

2.
Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall. Der Beschwerdegegner hält die entsprechende Voraussetzung für nicht gegeben.

3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210, 182 E. 1.2 S. 185; 138 I 232 E. 2.3; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
Die Beschwerde ist nur dann unter dem Aspekt von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zulässig, wenn die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im betreffenden Verfahren unerlässlich ist, wenn also das Bundesgericht den Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht beurteilen kann. Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, hingegen den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, kann die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde nicht begründen (Urteile 2C 409/2015 vom 28. September 2015 E. 1.4; 4A 81/2008 vom 14. März 2008 E. 1.4).

4.
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

5.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht war lediglich noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, vom Beschwerdegegner für das Jahr 2015 Beiträge zugunsten der D.________ AG einzufordern. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, zusammenfassend räumten die Statuten der Beschwerdeführerin in Art. 11 kein Recht ein, die Beiträge für die D.________ AG bei ihren Mitgliedern einzuziehen. Dazu fehle ein "entsprechender Beschluss ihrer Mitglieder".
Die Beschwerdeführerin möchte vom Bundesgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet haben, "ob vom nationalen Dachverband beschlossene Beiträge im Rahmen eines statutarisch definierten Höchstbetrags unmittelbar in den Statuten als geschuldet definiert werden können, ohne dass es hierzu weiterer Beschlüsse bedarf." Sie argumentiert, es gebe "keinen sachlichen Grund, wieso die Leistungspflicht (im Rahmen der statutarisch definierten Grenze) nicht in kaskadenhafter Übernahme der von der übergeordneten Dachorganisation beschlossenen Leistungspflicht bestehen können sollte". Vielmehr sei es "zulässig und bundesrechtskonform, auf nationaler Ebene beschlossene Beiträge auf unterer Ebene statutarisch (im Rahmen der definierten Höhe und Zweckbestimmung) zum vom einzelnen Mitglied geschuldeten Beitrag zu erklären". Es müsse zulässig sein, "die Genossenschafterinnen und Genossenschafter unmittelbar in den Statuten auf klar definierte und in der Höhe begrenzte Beiträge zu verpflichten, entsprechend den durch die nationale Dachorganisation gefassten Beschlüssen."
Indessen vermag sie nicht darzutun, dass diese Frage zwecks Beurteilung des vorliegenden Falles tatsächlich beantwortet werden muss, d.h. dass sie entscheiderheblich ist. Denn aus dem - für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht massgeblichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - Urteil des Obergerichts ergibt sich gerade nicht, dass die Statuten der Beschwerdeführerin eine derartige Regelung enthält, über deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz vorliegend entschieden werden müsste. Im Gegenteil legte das Obergericht auf S. 8 f. in Erwägung 3 die Statuten der Beschwerdeführerin wie folgt aus:

"c) Art. 11 der Statuten regelt die Finanzen der [Beschwerdeführerin]. Laut Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Statuten haben die Mitglieder zur Finanzierung nationaler Selbsthilfemassnahmen im Bereich 'Milch' (Marketing, Absicherung von Milchmenge und Milchpreis) sowie zur Finanzierung der Genossenschaft und des Verbands C.________ (Genossenschaft C.________) finanzielle Beitragsleistungen zu erbringen. Diese belaufen sich auf höchstens 1,0 Rappen pro kg Milch zur Finanzierung von Massnahmen zur Absicherung von Milchmenge und -preis, 0,60 Rappen pro kg Milch für die Finanzierung des Basismarketings für Milchprodukte sowie 0,3 Rappen pro kg Milch für Verwaltungskosten. Über die Beiträge wird periodisch abgerechnet; Bemessungsgrundlage sind die Milchmengenmeldungen der Treuhandstelle (F.________). Die Generalversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Beiträge der Mitglieder beschliessen. Art. 11 der Statuten legt somit die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder nicht zahlenmässig fest, sondern liefert nur die Bemessungsgrundlagen und die Höchstwerte für die verschiedenen Beitragsarten.

d) aa) Art. 17 Ziff. 3 der Statuten bestimmt, dass die Kompetenz zur 'Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags' der Generalversammlung obliegt. Dabei ist klar, dass es sich beim 'Genossenschaftsbeitrag' um die Beiträge nach Art. 11 der Statuten handeln muss, denn andere Beiträge werden darin nicht erwähnt. Etwas anderes wird auch von der [Beschwerdeführerin] nicht behauptet. Die Statuten räumen der Generalversammlung somit die Kompetenz ein, im Rahmen der Schranken von Art. 11 der Statuten die exakten Beiträge der Mitglieder festzulegen. Unbestritten ist, dass kein Beschluss der Generalversammlung der [Beschwerdeführerin] vorliegt, wonach diese für die Finanzierung der D.________ AG von ihren Mitgliedern 0,35 Rappen pro kg Milch einzuziehen hat.
bb) Es war auch kein anderes Organ der Genossenschaft befugt, Beiträge festzusetzen. Insbesondere enthält Art. 19 der Statuten keine Kompetenz des Vorstands zur Festsetzung von Beiträgen. Dass Art. 17 Ziff. 3 der Statuten lediglich deklaratorischen Charakter habe, überzeugt nicht. Die Genossenschaft hätte in den Statuten durchaus festlegen können, dass der Vorstand die Beiträge im Rahmen der Höchstgrenzen von Art. 11 der Statuten festsetze. Dazu wäre allerdings eine Statutenänderung notwendig, welche zwingend durch die Generalversammlung zu beschliessen wäre.

e) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 der Statuten der [Beschwerdeführerin], worin sie festhielt, sie sei Mitglied des Verbands C.________ und anerkenne dessen Statuten und Beschlüsse für sich und seine Mitglieder als verbindlich. Mit dem Beschluss, einen Beitrag zugunsten der D.________ AG einzuziehen, verpflichtete die Genossenschaft C.________ zwar ihre eigenen Mitglieder, insbesondere die [Beschwerdeführerin]. Deren Mitglieder (darunter der [Beschwerdegegner]) konnte sie damit jedoch nicht direkt verpflichten, und sie konnte der Generalversammlung der [Beschwerdeführerin] mit dem Beschluss auch nicht das in Art. 17 Ziff. 3 der Statuten verbriefte Recht zur Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags entziehen."

Gemäss der Statutenauslegung der Vorinstanz existiert also gerade keine Bestimmung, welche die Beiträge zugunsten der D.________ AG unmittelbar - d.h. ohne Beschluss eines Organs der Gesellschaft - den Mitgliedern der Beschwerdeführerin auferlegt und über deren Vereinbarkeit mit Art. 832 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 832 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2  den Zweck der Genossenschaft;
und Art. 867 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
OR vorliegend zu befinden wäre. Vielmehr hätte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwerdeführerin zur Leistung dieser Beiträge jedenfalls eines Beschlusses der Generalversammlung bedurft. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Statutenauslegung als solche nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Begründung (Erwägung 4). Somit ist davon auszugehen.
Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage als nicht entscheiderheblich, und sie stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG dar. Daran mag auch nichts zu ändern, wenn die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit für die Genossenschaft, eine "kaskadenhafte Beitragsverpflichtung" vorzusehen, abgesehen vom vorliegenden Fall von praktisch grosser Bedeutung sein mag (Erwägung 3).

6.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_653/2017
Datum : 30. April 2018
Publiziert : 16. Mai 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Genossenschaft; Forderung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OR: 832 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 832 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2  den Zweck der Genossenschaft;
867
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
BGE Register
134-II-244 • 134-III-267 • 135-III-1 • 135-III-397 • 138-I-232 • 139-III-209 • 140-III-115 • 140-III-501 • 141-III-159
Weitere Urteile ab 2000
2C_409/2015 • 4A_653/2017 • 4A_81/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genossenschaft • bundesgericht • milch • beschwerdegegner • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • frage • vorinstanz • verwaltungskosten • marketing • thurgau • zins • beschwerde in zivilsachen • verurteilter • gerichtsschreiber • vorstand • landwirt • inkasso • wiese • entscheid • teilweise gutheissung
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