Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F 8/2014
Urteil vom 30. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C 398/2014
vom 28. Oktober 2014.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Das wurde auf die von A.________ eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2014 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C 398/2014 vom 28. Oktober 2014 ab.
Mit Gesuch vom 17. November 2014 beantragt A.________, in Revision des Urteils 8C 398/2014 sei der kantonale Entscheid vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
3.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 16. Juli 2013 einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, gemäss medizinischer Beurteilung sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Verwaltung stützte sich hiebei auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 6. März 2013 (mit Ergänzung vom 18. März 2013). Sie erkannte sodann, die Versicherte sei als Teilerwerbstätige einzustufen. Das Valideneinkommen sei gestützt auf das im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum von 60 % auf Fr. 66'439.50 festzusetzen. Das trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei mittels Tabellenlöhnen zu bestimmen und betrage bei einem 80 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit Fr. 52'980.70. Auf eine Abklärung im Haushalt werde verzichtet, da die Einschränkung ohnehin zu gering wäre und keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %.
Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren machte die Gesuchstellerin unter anderem geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig. Das Valideneinkommen sei daher nach Massgabe eines 100 %-Pensums hochzurechnen, was Fr. 110'732.50 ergebe. Das kantonale Gericht liess im Entscheid vom 17. April 2014 offen, ob die Versicherte als Voll- oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, da ohnehin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Im bundesgerichtlichen Verfahren 8C 398/2014 erneuerte die Gesuchstellerin nebst weiteren Einwänden ihre Darstellung, wonach sie ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre.
Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C 398/2014 zum Ergebnis, selbst wenn der Gesuchstellerin gefolgt und vom Zumutbarkeitsprofil gemäss der Expertin Dr. med. B.________ ausgegangen werde, resultiere nach Massgabe des von der Verwaltung durchgeführten Einkommensvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zu diesem Einkommensvergleich äussere sich die Versicherte nicht. Den Einwand betreffend Vollerwerbstätigkeit berücksichtigte das Bundesgericht hiebei nicht.
4.
Es bedürfte näherer Betrachtung, ob es sich hiebei um eine unberücksichtigte Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu Gunsten der gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.
Gemäss dem unstreitig beweiswertigen psychiatrischen Gutachten B.________ vom 8. März 2013 wäre die Gesuchstellerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Im Rahmen der seit langem mit einem Gesamtpensum von 70-80 % ausgeübten zwei Teilzeitstellen (Weiterbildung von Lehrpersonen an der Schule C.________; Unterrichtstätigkeit im normalen Ausbildungsbereich) sei sie überfordert und um ca. 40 % eingeschränkt, da die Arbeit nicht leidensangepasst sei. In einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der Schule C.________, welche die Gesuchstellerin sich auch wünsche, wäre die Leistungsfähigkeit höchstens um 20 % eingeschränkt. Bei diesen Verhältnissen ist von einem eigentlichen Einkommensvergleich abzusehen, zumal nicht verlässlich davon ausgegangen werden kann, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall noch ausschliesslich als Primarlehrerin tätig. Vielmehr ist ein Prozentvergleich vorzunehmen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; vgl. auch SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 36 ff. zu Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Gesuchstellerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. Das Revisionsgesuch ist mithin unbegründet.
6.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet, nachdem die Kosten des Verfahrens 8C 398/2014 der Versicherten auferlegt worden waren (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Lanz