Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 14/2014

Urteil vom 30. April 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2013.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren 1961, hatte am 6. August 2001 eine Heckauffahrkollision erlitten und war am 15. Mai 2002 als Velofahrerin gestürzt, nachdem sie mit einem Jugendlichen zusammengestossen war. Am 22. Mai 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seither anhaltende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Arbeitgeberin, S.________ AG, hatte das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich per 31. Dezember 2002 gekündigt. Nachdem die IV-Stelle Bern ein interdisziplinäres Gutachten des Spitals X.________ vom 20. April 2005 (mit orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Abklärung) sowie ein weiteres neurologisches Gutachten der Frau Dr. med. M.________, vom 27. Mai 2006 eingeholt hatte, lehnte sie den Anspruch auf Umschulung mit Verfügung vom 7. Januar 2009 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2009 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im Spital X.________ (Gutachten vom 6. Januar 2010 mit Ergänzung vom 13. Januar 2011) und holte eine psychiatrische Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2011 ein. Gestützt darauf
lehnte sie den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. Februar 2012 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. November 2013 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien weitere Abklärungen anzuordnen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Ansprüche aus Invalidenversicherung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Pensum ohne Leistungsminderung zuzumuten. Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand, welche das kantonale Gericht ebenfalls eingehend und sorgfältig gewürdigt hat, ist eine durch die diagnostizierte Schmerzstörung bedingte rentenbegründende Invalidität bei den gestellten Diagnosen nicht nachzuweisen (vgl. zuletzt eingehend BGE 139 V 547, E. 2.2 S. 550, E. 5 S. 554 ff., E. 6 S. 559).

4.
Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag den gestellten Antrag auf weitere Abklärungen nicht zu begründen.

4.1. Es wird hinsichtlich des somatischen Leidens bemängelt, dass die nach Auffassung der Gutachter des Spital X.________ im Januar 2010 noch bestehende 20%ige Leistungsminderung erst innert eines halben Jahres nach Aufbau der Rückenmuskulatur zu beheben sei, weshalb das kantonale Gericht zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich indessen nicht näher dazu, weshalb sich diese Prognose als falsch erwiesen hätte (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2). Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht angezeigt.

4.2. Gerügt werden des Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen zur Invalidität durch die psychiatrisch diagnostizierte Schmerzstörung, welche nach Ansicht des kantonalen Gerichts nicht nachzuweisen war.

4.2.1. Bei somatoformen Schmerzstörungen vermag eine allein darauf gestützte medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für die Annahme einer invalidisierenden Beeinträchtigung nicht zu genügen, sondern es sind weitere Voraussetzungen zu prüfen (BGE 139 V 547 E. E. 2.2 S. 550, E. 6 S. 559, E. 9 S. 565). Ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (vgl. dazu im Detail BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen; 130 V 352 und 396), betrifft den Sachverhalt. Rechtsfrage ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C 958/2010 E. 4.2.2; oben E. 1).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Überwindbarkeit der Schmerzstörung nicht auf hinreichende fachärztliche Stellungnahmen habe stützen können. Entscheidwesentlich ist diesbezüglich, dass sich auch anhand der zu den vorinstanzlichen Erwägungen vorgebrachten differenzierten Rügen keine Anhaltspunkte finden lassen, inwiefern von den beantragten weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären, die mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zur Kognition des Bundesgerichts in diesem Bereich zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssten.

4.2.3. Hinsichtlich der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Morbiditätskriterien ist zunächst anzumerken, dass die Gutachter des Spital X.________ die Schmerzstörung ausdrücklich als überwindbar erachteten. Dipl. med. Z.________ konnte die gestützt darauf attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass höchstens ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf in Betracht falle, während die übrigen Kriterien nicht gegeben seien (BGE 139 V 547 E. 9.1.1 S. 565). Beschwerdeweise werden die vorinstanzlichen Feststellungen zum Kriterium des primären Krankheitsgewinns gerügt. Das kantonale Gericht konnte den diesbezüglichen Ausführungen des RAD nicht folgen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit seiner Erwägungen dazu ist nicht auszumachen, denn es ist den Schilderungen des RAD namentlich zu der von dipl. med. Z.________ als vermindert erachteten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Denken und in der Beziehungsgestaltung in schwierigen Situationen sowie zu ihrer Kränkbarkeit nicht zu entnehmen, inwiefern aus psychiatrischer Sicht des RAD, welche im Übrigen nicht beanstandet wird, sich ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren hinsichtlich des Kriteriums des unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person geltend, dass dipl. med. Z.________ keine therapeutischen Unzulänglichkeiten beanstandet habe und die IV-Stelle auch nie ein Mahnverfahren eingeleitet habe, um sie zur entsprechenden Behandlung anzuhalten. Was von den beantragten weiteren Abklärungen diesbezüglich zu gewinnen wäre, wird indessen beschwerdeweise nicht ausgeführt, wobei für die Beurteilung des Rentenanspruchs ohnehin allein der rentenbegründende Invaliditätsgrad massgeblich ist, ohne dass es hiefür eines Mahnverfahrens bedürfte (Urteile 8C 219/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3; I 58/07 vom 25. September 2007).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeit ihrer Schmerzstörung vermögen mit Blick auf das gestellte Rechtsbegehren auf weitere Abklärungen keine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen zu begründen, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid nur eines der in Betracht fallenden Kriterien zu berücksichtigen war, was für den Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität nicht ausreicht.

4.2.4. Nach Auffassung des dipl. med. Z.________ vom RAD begründet die auch von den Gutachtern des Spital X.________ diagnostizierte (gemäss ihrer Einschätzung jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende) Dysthymie zusammen mit akzentuierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73 eine relevante Komorbidität. Dem kann indessen rechtsprechungsgemäss nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst für die Dysthymie (Urteil 8C 806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind ( http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2014/chapter-xxi.htm). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2).

4.2.5. Die Gutachter des Spital X.________ diagnostizieren eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche (allein) die Arbeitsfähigkeit um 20% reduziere. Rechtsprechungsgemäss ist eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als unklares, (im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) überwindbares Beschwerdebild zu qualifizieren (dazu eingehend Urteil 8C 251/2013 vom 14. Februar 2014, insb. E. 4.2.2 und 4.2.3). Das kantonale Gericht hat sich dazu, namentlich zur Beweiskraft der entsprechenden gutachtlichen Erörterungen, nicht geäussert. Es wird indessen auch beschwerdeweise nicht dargelegt, inwiefern diesbezügliche beweismässige Weiterungen angezeigt gewesen wären.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_14/2014
Date : 30. April 2014
Published : 18. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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