Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 86/2013

Urteil vom 30. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________ rückwirkend ab 1. August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten zu. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht u.a. auf das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik X.________ vom 5. Februar 2001 ab. Mit Mitteilungen vom 4. November 2002 und 30. Oktober 2007 bestätigte die IV-Stelle mangels festgestellter Änderung bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades die Rente. Rückwirkend ab 1. Dezember 2005 richtete sodann die IV-Stelle Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aus (Verfügung vom 23. Mai 2008).
Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein (weiteres) Revisionsverfahren ein. Nachdem sie die Leistungen wegen unbekannten bzw. nicht festen Wohnsitzes sistiert hatte, liess sie G.________ untersuchen und begutachten (Expertise Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügungen vom 8. Juni 2012 Rente und Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise auf.

B.
Die Beschwerde des G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Rapports der Kantonspolizei Zürich über den Wohnungsbrand vom xxx und der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab.

C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (zugesprochen mit Verfügung vom 17. Mai 2001 und vom 23. Mai 2008) durch die IV-Stelle gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG mit folgender Begründung bestätigt: Die damals getätigten Abklärungen erwiesen sich nicht nur als ungenügend, sondern auch als falsch. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nur deshalb gestellt worden, weil der Beschwerdeführer den Wohnungsbrand gegenüber den Ärzten nicht nur dramatisierend, sondern derart falsch geschildert habe, dass diese von einem katastrophenartigen Geschehen hätten ausgehen müssen. Gemäss dem Brandrapport der Kantonspolizei Zürich vom xxx habe es sich lediglich um ein bagatelläres Feuer ohne massive Rauchentwicklung gehandelt, das sofort habe gelöscht werden können und nur geringen Schaden angerichtet habe. Auch sei niemand verletzt worden und es habe zu keinem Zeitpunkt für irgendwen Lebensgefahr bestanden. Offenkundig sei der Beschwerdeführer seit jeher nicht im medizinisch-theoretischen Sinne krank gewesen und die Einschränkungen seien auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, namentlich die über ein Jahrzehnt dauernde
Passivität, welche nicht Ausfluss einer Krankheit sei.

2.
2.1 Klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer (nachvollziehbaren) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, 9C 272/2009 E. 5.3; Urteile 9C 724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1 und 9C 960/2008 vom 6. März 2009 4.2, je mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend weder dieser noch jener Tatbestand gegeben.

2.2 Die Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 17. Mai 2001 beruhte auf den Beurteilungen verschiedener Fachärzte, insbesondere auf dem Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik X.________ vom 5. Februar 2001, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird. Dabei bestand Übereinstimmung, namentlich in Bezug auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. dazu etwa BGE 133 IV 145 E. 3.5 S. 148). Von einer ungenügenden resp. unvollständigen Sachverhaltsabklärung, die Anlass für eine Wiedererwägung der darauf gestützten Rentenzusprechung geben könnte, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
Dr. med. E._________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die den Versicherten damals behandelte, hielt in ihrem Bericht vom 7. März 2000 unter der Anamnese fest: "Der Pat. wurde xxx von der Arbeit nach Hause gerufen, da die Wohnung brannte. Während ca. 10 Minuten Ungewissheit, ob die vier Kinder mit der Ehefrau noch in der Wohnung waren oder nicht". Im Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik X.________ vom 5. Februar 2001 sodann wurde in der Anamnese zum Vorkommnis vom 14. Mai 1998 Folgendes festgehalten: "Am xxx im Rahmen eines Wohnungsbrandes, wo vermutlich eines der Kinder nicht zu finden gewesen sei, sei der Explorand in einen Schockzustand zu seiner Wohnung gegangen, wo er dann die ganze Familie in der Wohnung des Abwartes angetroffen habe." Inwiefern sich aus diesen Anamnesen ergeben soll, der Beschwerdeführer habe den Ärzten gegenüber das fragliche Ereignis falsch geschildert, sodass diese fälschlicherweise eine PTBS diagnostizierten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war er nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) im Zeitpunkt des Brandes nicht zu Hause gewesen, was die Angst, Familienangehörige könnten beim Brand zu Schaden gekommen sein, durchaus als glaubhaft erscheinen
lässt. Aufgrund der Akten kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe das Ereignis vom xxx in einer Weise geschildert, dass die - und zwar alle - mit ihm befassten Fachärzte einzig und gerade deswegen zu einer klar unzutreffenden Diagnosestellung gelangten.

2.3 Es kann somit nicht davon gesprochen werden, die seinerzeitige Rentenzusprechung sei aufgrund nicht nur ungenügender, sondern sogar falscher Abklärungen zweifellos unrichtig gewesen. Eine Aufhebung der Rente und auch der Hilflosenentschädigung unter dem Titel Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) fällt daher ausser Betracht. Im Übrigen stellt eine in einem neuen Gutachten als diskutabel oder sogar fehlerhaft bezeichnete Diagnose in früheren fachärztlichen Expertisen in der Regel auch keine prozessual revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG dar (Urteil 9C 955/ 2012 vom 13. Februar 2013 E. 3, insbes. E. 3.3.4).

3.
Weder Verwaltung noch Vorinstanz haben geprüft, ob die Leistungen allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sind. Diesbezüglich ist vor allem von Interesse, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. med. B.________ nicht nur eine - revisionsrechtlich irrelevante - andere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes darstellt (Urteile 8C 877/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4.1 und 9C 468/ 2009 vom 9. September 2009 E. 1.3, je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu beachten: Weder Verwaltung noch Vorinstanz haben den Invaliditätsgrad neu ermittelt (Urteil 9C_ 11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Offensichtlich wurde von einer medizinisch und erwerblich grundsätzlich sofort verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen. Dr. med. B.________ ging indessen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus, bedingt durch die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81) und in kleinem Umfang durch die Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) als Folge der medikamentösen Behandlung. Durch eine suffiziente Fachbehandlung könne die Arbeitsunfähigkeit signifikant verringert werden. Konkret erforderlich sei der Abbau eines der
bisher eingenommenen Medikamente und Ersatz durch ein geeigneteres sowie Neuausrichtung der Psychotherapie, um die Eigenanteile des Versicherten insbesondere am Vermeidungsverhalten und an der Selbstlimitierung, denen im Gesamtgeschehen grosse Bedeutung zukomme, bei nicht ausreichender Motivation zu bearbeiten. Sofern eine (grundsätzlich zumutbare) Fachbehandlung unter entsprechenden Kautelen durchgeführt werde, lasse sich die Arbeitsfähigkeit prinzipiell innerhalb von neun Monaten auf 100 % steigern. Es empfehle sich die Formulierung einer Schadenminderungspflicht, die den Exploranden verpflichte, an diesem gesamten Prozedere aktiv, kontinuierlich und hinreichend lange mitzuwirken.
Nach dem Gesagten geht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie - allenfalls in Aktualisierung der medizinischen Erkenntnisses - die Voraussetzungen für die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG prüfe und über die Ansprüche neu verfüge. Dabei wird sie auch die Frage der Aufenthaltsbewilligung abzuklären haben.

4.
Aufgrund des Vorstehenden kann die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses verweigert werden (Urteil 9C 196/2012 vom 20. April 2012 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Vorinstanz wird nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung, Bedürftigkeit) darüber neu zu entscheiden haben.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2012 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ab 1. August 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die unentgeltliche Rechtspflege für das vorangegangene Verfahren neu zu entscheiden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Swissmem, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_86/2013
Date : 30. April 2013
Published : 18. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 17  53  61
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133-IV-145
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