Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_274/2010

Urteil vom 30. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Hansjörg Zürcher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
V.________, geboren 1953, war zuletzt vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 20. Juni 2003) bei der Firma E.________ AG als Facharbeiter Tief-/Strassenbau angestellt. Am 20. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Nacken- und Kreuzschmerzen, Depression und Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. September 2005, dem weitere medizinische Berichte beilagen, insbesondere eine Beurteilung des Dr. med. P.________, FMH für Rheumatologie, vom 30. Januar 2005. Weiter veranlasste sie einen Bericht des Dr. med. P.________ vom 5. Dezember 2005 und ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. G.________) um Beurteilungen vom 13. Februar und 9. März 2006. Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies sie das Leistungsbegehren ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und somit kein Rentenanspruch bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung. Am 17. April 2007 meldete sich V.________ erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Hörgerätebezug), welche ihm
mit Verfügung vom 3. September 2008 zugesprochen wurden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 erhobene Beschwerde des V.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. August 2007 in dem Sinne gut, als es diesen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie eine "umfassende medizinische Abklärung" in die Wege leite und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
Die IV-Stelle beauftragte das Institut B.________ mit einem interdisziplinären Gutachten vom 26. August 2008. Nach Eingang einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. W.________, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 25. November 2008, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nochmaliger Rücksprache mit Dr. med. W.________ vom 26. Januar 2009 verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des V.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2010 ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und insbesondere beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Sinne eines Eventualantrages ersucht er um Neubegutachtung, eventuell um Nachbesserung des Gutachtens.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz legte - teilweise unter Verweisung auf den Rückweisungsentscheid vom 29. August 2007 - die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte gestützt auf das Gutachten fest, der Beschwerdeführer leide an folgenden Beschwerden: Beinahe konstante stechende Schmerzen im Bereich der rechten Flanke seit einer Uretersteinentfernung im März 2008, belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit intermittierender plötzlicher Schwäche des linken Beins, seit Jahren teilweise in die linke Schulter ausstrahlende Nackenschmerzen, seit etwa drei Jahren Tinnitus, welcher im ganzen Kopf verspürt werde. Die geklagten Beschwerden im HWS-Bereich liessen sich mit objektivierbaren Befunden kaum begründen. Die degenerativen HWS-Veränderungen führten zwar bei körperlich hohen Belastungen grundsätzlich zu Beschwerden, vermöchten aber die vom Versicherten gezeigte, völlig aufgehobene Beweglichkeit nicht zu erklären. Auch für die im Bereich der rechten Flanke verspürten Beschwerden lasse sich kein organisches Korrelat finden. Eine Inkonsistenz habe insoweit festgestellt werden können, als dem Beschwerdeführer beim unbeobachteten Gehen auf der Treppe plötzlich ein flüssiger Wechselschritt möglich gewesen sei. Auf die Einschätzung der Gutachter, wonach die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
zurückgehe und die früher von Dr. med. B.________ (recte: von den Ärzten am Psychiatriezentrum H.________; Austrittsbericht vom 17. Januar 2007) postulierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion derzeit ebenso wenig nachweisbar sei wie eine somatoforme Schmerzstörung, könne abgestellt werden. Gestützt auf das Gutachten sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes in sämtlichen körperlich schweren Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, darunter auch die zuletzt ausgeübte (Baggerführer), wären aber sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht uneingeschränkt zumutbar; weder aus internistischer noch aus otorhinolaryngologischen Gründen bestünden weitere Einschränkungen. Selbst bei gesicherter Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stehe aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung nunmehr fest, dass die Kriterien für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Invalidisierung nicht erfüllt wären. Es fehlten sowohl eine psychische Komorbidität als auch - in Würdigung der Alltagsaktivitäten (Spaziergänge, Zeitungslektüre, Fernsehen, regelmässiger Besuch von Kindern und Enkeln) - ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen.
Angesichts der sowohl von den Gutachtern als auch von den Ärzten an der Klinik Y.________ konstatierten ungenügenden Motivation des Versicherten, sich aktiv um seine Genesung zu bemühen, fehle es des Weiteren an der vorausgesetzten kooperativen Haltung. Allein die unveränderte Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung und der zweifellos verfestigte, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare Verlauf vermöchten die Unüberwindbarkeit der Schmerzen nicht zu begründen. Ob die Baggerführer-Tätigkeit zu den nicht mehr zumutbaren schweren körperlichen Tätigkeiten gezählt werden müsse, sei nicht entscheidwesentlich, weil es diesfalls bei dem der ursprünglichen Verfügung vom 16. März 2006 zu Grunde liegenden Einkommensvergleich bleibe, welcher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben habe.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG verletzt "wegen offensichtlich zu hoch angesetztem Invaliditätseinkommen" sowie Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG "wegen unzutreffender Unterstellung einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung" und Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG "wegen Aberkennung einer mindestens 70%igen Invalidität". Im Einzelnen bringt er vor, angesichts der Vielzahl der von ihm geschilderten chronischen Krankheitsschäden sprächen bereits der gesunde Menschenverstand und die Lebenserfahrung dafür, dass er zu keiner für den Arbeitsmarkt tauglichen Berufstätigkeit geeignet sei. Die Interaktion zwischen den geltend gemachten Leiden und deren kumulativer Wirkung sei nicht begutachtet worden. Auch ohne fachmännische Beurteilung müsse jedermann auf den ersten Blick erkennen, dass ihm das Durchhaltevermögen für eine aus Arbeitgebersicht genügliche und entlöhnbare geregelte Tätigkeit fehle. Hauptsächlich erfülle das gesamte Krankheitsbild, namentlich unter Berücksichtigung der mehrfachen, schweren und chronischen Schmerzbelastung, zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung. Schliesslich sei die Unmöglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung "optima forma" gegeben.

4.
Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und widerspruchsfrei begründet, weshalb dem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und auf die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist (E. 3.1 hievor). Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann keine Rede sein. Ausserdem hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt, dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob die Beschwerden diagnostisch als Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) oder als somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingeordnet werden - nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Soweit der Versicherte aus den subjektiv empfundenen Beschwerden die Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess ableitet, ist seine Argumentation grundsätzlich untauglich (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Auch die weiteren Vorbringen vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Zunächst setzte sich der das psychiatrische Teilgutachten verfassende Dr. med. G.________
ausreichend mit den medizinischen Vorakten, insbesondere mit den Einschätzungen der Ärzte am Psychiatriezentrum H.________ (Ambulatorium), auseinander. Dr. med. B.________ hielt zwar am 24. September 2005 unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 29. Juni 2005 fest, der Versicherte leide an einer Depression. Indes berücksichtigten die Ärzte an der Klinik Y.________ auch invaliditätsfremde Faktoren (sprachliche Schwierigkeiten, mangelnde Motivation; vgl. Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 13. Februar 2006); darüber hinaus wurde diese Diagnose in der Folge nicht bestätigt: Die Ärzte am Psychiatriezentrum H.________ führten im Austrittsbericht vom 17. Januar 2007 aus, der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit chronifizierender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), wobei die chronischen Schmerzen zu einer psychischen Alteration mit depressiven, adynamen und anhedonischen Inhalten geführt hätten. Der Einsatz verschiedener Antidepressiva habe keinerlei Veränderung bewirkt und insgesamt sei während der ganzen Therapiedauer (elf Gespräche zu je ca. ½ Stunde) unklar geblieben, inwieweit der Versicherte schon rein aus sprachlichen Gründen auf die therapeutischen Versuche habe eingehen
können. Eine Weiterführung der Psychotherapie zum damaligen Zeitpunkt erachteten die Ärzte als nicht indiziert. Bereits diese Einschätzung legt nahe, dass keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer im Raum stand, weil die Ärzte andernfalls nicht von einer Weiterführung der psychiatrischen Therapie abgeraten hätten. Diese Beurteilung wird nunmehr durch das Gutachten bestätigt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde enthalten die Beurteilungen des Dr. med. P.________ vom 30. Januar und 5. Dezember 2005 keine Hinweise auf eine anspruchserhebliche psychische Komorbidität: Dr. med. P.________ führte lediglich aus, über die lange Zeit hätten sich die mit den MRI-Befunden nicht erklärbaren Schmerzen "sicher schon längst zentralisiert" und seien einer manuellen Behandlung kaum mehr zugänglich. Zudem habe er den Eindruck, der Versicherte könne auch nicht die genügende Motivation zu einer Physiotherapie aufbringen; die "Medizinalisierung" sollte auf ein Minimum beschränkt werden (Schreiben vom 30. Januar 2005) bzw. er empfehle eine "Entmedikalisierung", da keine der bis dahin initiierten Behandlungen einen Erfolg gebracht habe (Bericht vom 5. Dezember 2005).

Nicht offensichtlich unrichtig und damit letztinstanzlich bindend sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum fehlenden sozialen Rückzug sowie zur fehlenden Motivation und Eigenanstrengung des Versicherten (vgl. hiezu auch E. 3.1 hievor). Schliesslich betreffen die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Tatsachen, die entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers ebenfalls weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass das Bundesgericht daran gebunden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Damit ist die Verneinung eines iv-rechtlich relevanten, anspruchsbegründenden Gesundheitszustandes - insbesondere einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung - zu bestätigen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_274/2010
Datum : 30. April 2010
Publiziert : 26. Mai 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
125-V-351 • 130-V-352
Weitere Urteile ab 2000
9C_274/2010
Stichwortregister
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somatoforme schmerzstörung • iv-stelle • vorinstanz • bundesgericht • schmerz • diagnose • sachverhalt • rad • entscheid • dauer • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese • weiler • arzt • depression • einspracheentscheid • tinnitus • gerichtskosten • rechtsverletzung • sachverhaltsfeststellung
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