Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 188/2010

Urteil vom 30. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Glarner Kantonalbank,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 8, 8750 Glarus.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Sicherheit und Justiz, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Im öffentlich beurkundeten Bürgschaftsvertrag vom 17. Dezember 2004 erklärte B.________ Steiger (Beschwerdeführer) gegenüber der Glarner Kantonalbank (Beschwerdegegnerin), bis zum Höchstbetrag von Fr. 2'400'000.-- für die Rückzahlung eines Darlehens der Beschwerdegegnerin an die A.________ AG von Fr. 3'000'000.-- solidarisch einzustehen. Über die A.________ AG wurde am 29. Mai 2006 der Konkurs eröffnet und alsdann mangels Aktiven wieder eingestellt, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Bürgen belangte. In einer ersten Betreibung für eine Forderung von Fr. 2'000'000.-- und Fr. 183'805.55 wurde am 10. September 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers ist in zweiter kantonaler Instanz hängig.

B.
Gestützt auf den Bürgschaftsvertrag mit dem Beschwerdeführer leitete die Beschwerdegegnerin eine zweite Betreibung für eine Forderung von Fr. 30'000.-- ein. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin erteilte das Kantonsgerichtspräsidium Glarus die provisorische Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung von Fr. 30'000.--. Es wies die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ab und hielt namentlich die Rüge für unbegründet, eine gestaffelte Betreibung bzw. die Betreibung blosser Teilforderungen sei unzulässig und verschaffe der Beschwerdegegnerin einen unzulässigen Vermögensvorteil. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 28. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 zugestellt und blieb unangefochten. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. November 2009 leitete der Beschwerdeführer den Aberkennungsprozess ein.

C.
Das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus kündigte am 19. November 2009 die provisorische Pfändung in der zweiten Betreibung (Nr. xxxx) an und lud die Betreibungsparteien auf den 1. Dezember 2009 zum Vollzug der provisorischen Pfändung in der Amtsstelle vor. Der Beschwerdeführer focht die Pfändungsankündigung/ Vorladung beim Departement Sicherheit und Justiz als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Februar 2010).

D.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, den Entscheid vom 25. Februar 2010 und die Pfändungsankündigung/Vorladung vom 19. November 2009 aufzuheben. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung des Gesuchs. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 30. März 2010). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Departement Sicherheit und Justiz hat als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und damit letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, EG SchKG, GS/GL III D/1). Der Beschwerdeführer ist als im kantonalen Verfahren unterliegende Partei beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Beschwerdeentscheide über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Als Endentscheid gilt selbst die angefochtene Pfändungsankündigung (Urteile 5A 692/2008 vom 18. November 2008 E. 1.2 und 5A 487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 1.1). Sie betrifft hier eine provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG) und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteile 5A 194/2008 vom 21. April 2008 E. 2
und 5A 483/2008 vom 29. August 2008 E. 2). Auf die im Weiteren rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Dass das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in formeller Hinsicht ordnungsgemäss angekündigt hat, war im kantonalen Verfahren und ist auch vor Bundesgericht unbestritten. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren eingewendet, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Pfändung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag zeitlich gestaffelt und in Teilbeträgen in Betreibung setze, um sich unzulässige Vermögensvorteile zu verschaffen, d.h. um für die gleiche Forderung eine weitere Lohnpfändung zu erlangen. Zum Rechtsmissbrauchsvorwurf hat die kantonale Aufsichtsbehörde zum einen festgehalten, das Betreibungsamt habe bei der Ausstellung der Pfändungsankündigung keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen als namentlich das Vorliegen eines endgültigen und vollstreckbaren Entscheids über die provisorische Rechtsöffnung und die Einhaltung der Zahlungsfrist. Zum anderen ist die kantonale Aufsichtsbehörde davon ausgegangen, die Einwände des Beschwerdeführers seien für die provisorische Pfändung nicht relevant, zumal die provisorische Pfändung vorliegend allenfalls nur mit einer die Rechtskraft hemmenden Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid selber hätte
verhindert werden können. Eine Beschwerde bzw. eine Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung habe der Beschwerdeführer indessen nicht ergriffen. Das Einleiten einer Aberkennungsklage genüge nicht (E. 2 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Rechtsmissbrauch sei im Zwangsvollstreckungsrecht in allen verschiedenen Stadien von Amtes wegen zu beachten (S. 5 f. Rz. 14-18). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei grob rechtsmissbräuchlich (S. 6 ff. Rz. 19-27 der Beschwerdeschrift).

3.
Im Rechtsöffnungsverfahren ist das Kantonsgerichtspräsidium davon ausgegangen, der Bürgschaftsvertrag berechtige zur beantragten Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der Forderung und das Begehren der Beschwerdegegnerin um Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der Forderung sei zulässig. Einen unzulässigen Vermögensvorteil erlange die Beschwerdegegnerin dadurch nicht, weil sie nicht in der ersten Betreibung eine erneute (provisorische) Lohnpfändung, sondern in der zweiten Betreibung eine provisorische Pfändung verlange, und weil die erste Betreibung nicht fortgesetzt werden könne, solange das Aberkennungsverfahren noch hängig sei (E. 2.2 und 2.3 S. 4 f. des Entscheids vom 28. September 2009, Beschwerde-Beilage Nr. 7). An die Beurteilung des Rechtsöffnungsgerichts, das Begehren der Beschwerdegegnerin um Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der Forderung aus Bürgschaftsvertrag sei nicht rechtsmissbräuchlich und gutzuheissen, sind das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde gebunden. Sie dürfen nicht gegenteilig entscheiden und haben die provisorische Pfändung anzukündigen und zu vollziehen, soweit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechtsöffnungsentscheid kann in diesem Rahmen nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BGE 115
III 18
E. 3b S. 21; 113 III 2 E. 2b S. 3; Urteil 5A 411/2007 vom 29. November 2007 E. 2, betreffend Pfändungsankündigung). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat deshalb zutreffend dargelegt, das Betreibungsamt habe sich auf eine Prüfung in formeller Hinsicht zu beschränken. Der behauptete Rechtsmissbrauch hingegen sei unbeachtlich.

4.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand vor Bundesgericht erneuert, ist darauf nach dem in E. 3 Gesagten nicht einzutreten (vgl. BGE 80 III 149 E. 2b S. 154; 135 III 513 E. 8.3 S. 530). Nichtigkeit liegt nicht vor. Nicht bloss für einen Teil der Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag, sondern selbst für die gleiche Forderung wäre eine zweite Betreibung zulässig gewesen. Denn eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung ist nur dann unzulässig, wenn der Gläubiger in der ersten Betreibung das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist, was vorliegend auf Grund des hängigen Aberkennungsprozesses nicht zutrifft. Ein Begehren um provisorische Pfändung ist keine eigentliche Massnahme zur Fortsetzung der Betreibung und verhindert die Einleitung einer zweiten Betreibung für die gleiche Forderung nicht (vgl. BGE 128 III 383 E. 1-3 S. 384 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne den vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 117 III 26 verdeutlicht und das Vorgehen eines Gläubigers nicht für unzulässig erklärt, im Rahmen der zweiten Betreibung eine provisorische Einkommenspfändung zu verlangen (vgl. BGE 128 III 383 E. 1.2 S. 385 f.). Dass die Betreibungsgläubigerin im beurteilten Fall über die zweite
Betreibung eine erneute provisorische Einkommenspfändung erreichen wollte, um ihre Forderung bestmöglich abzusichern, ist ein legitimes Interesse (vgl. die Urteilsbesprechung von DOMINIK GASSER, ZBJV 139/2003 S. 444 ff.). Von Nichtigkeit der Pfändungsankündigung kann nicht ausgegangen werden.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung zu verweigern, unterlegen ist. Im Übrigen werden Parteientschädigungen regelmässig nur anwaltlich vertretenen Parteien zugesprochen, nicht dagegen Parteien, die - wie die Beschwerdegegnerin - von einem angestellten Anwalt ihres Rechtsdienstes vertreten wird. Vorbehalten bleiben hier nicht gegebene besondere Verhältnisse, die es rechtfertigen können, einer Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006, SR 173.110.210; vgl. Urteile 1C 198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6 und 2C 807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus und dem Departement Sicherheit und Justiz, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_188/2010
Date : 30. April 2010
Published : 18. Mai 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändungsankündigung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  90  98  100
EG: 9
SchKG: 17  83
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113-III-2 • 115-III-18 • 117-III-26 • 128-III-383 • 133-III-350 • 135-III-513 • 80-III-149
Weitere Urteile ab 2000
1C_198/2007 • 2C_807/2008 • 5A_188/2010 • 5A_194/2008 • 5A_411/2007 • 5A_483/2008 • 5A_487/2009 • 5A_692/2008
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