Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 399/02

Urteil vom 30. April 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch das Sozialdepartement X.________

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der 1959 geborenen D.________ bezog seit August 1996 von der Invalidenversicherung eine ordentliche ganze Rente nebst Zusatzrente für die Gattin und einer Kinderrente. Im Februar 2001 ersuchte D.________ wegen eigener Invalidität um Leistungen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 27. August 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2001 ebenfalls eine ordentliche ganze Rente mit einer Kinderrente zu. Sie plafonierte diese Renten und setzte entsprechend mit separater Verfügung vom 27. August 2001 auch den Leistungsanspruch des Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu fest.
B.
Beschwerdeweise liess D.________ die Aufhebung der Plafonierung ihrer Rente beantragen mit der Begründung, es sei ihr und ihrem Ehemann am 17. Februar 1999 richterlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf unbestimmte Zeit gestattet worden.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2002 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Verfügung vom 27. August 2001 zu bestätigen.

Am 14. Juni 2002 reichte die IV-Stelle Akten nach.

D.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Kürzung (Plafonierung) von Invalidenrenten bei gleichzeitigem Rentenanspruch beider Ehegatten richtig dargestellt. Es betrifft dies Art. 37 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 37 Höhe der Invalidenrenten - 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1    Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1bis    Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG233 sinngemäss.234
2    Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.235
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 37 Höhe der Invalidenrenten - 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1    Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1bis    Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG233 sinngemäss.234
2    Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.235
IVG in Verbindung mit Art. 35
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare - 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
1    Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a  beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b  ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.182
2    Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3    Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.183
AHVG, insbesondere dessen Abs. 2, wonach die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Dieser Vorbehalt gilt aufgrund des Verweises in Art. 38 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38 - 1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.238 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG239 sinngemäss anwendbar.240
1    Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.238 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG239 sinngemäss anwendbar.240
2    Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
IVG auch für die Plafonierung von beiden Eltern zustehenden Kinderrenten.

Sodann wird im angefochtenen Entscheid Rz 5504 (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) der vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) wiedergegeben: Danach gilt der gemeinsame Haushalt als aufgehoben - im Sinne von Art. 35 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare - 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
1    Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a  beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b  ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.182
2    Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3    Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.183
AHVG mit der Folge, dass die Renten nicht der Plafonierung unterliegen (vgl. Rz 5503 RWL) -, wenn die Ehe durch richterliche Verfügung (Art. 176 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
. ZGB) oder richterliches Urteil (Art. 117 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
1    Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
2    ...196
3    Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
. ZGB) vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde; leben die Ehegatten hingegen trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren. Diese bundesamtliche Konkretisierung der gesetzlichen Regelung kann mit der Vorinstanz, welche die Grundsätze über die Beachtung von Verwaltungsweisungen durch den Sozialversicherungsrichter (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen) zutreffend darlegt, als rechtmässig erachtet werden. Das wird von den Parteien auch nicht bestritten.

Zu ergänzen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid legen die Akten den Schluss nahe, dass die Eheleute D.________ nach der auf Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB gestützten richterlichen Verfügung vom 17. Februar 1999 den gemeinsamen Haushalt vorübergehend vom 19. April 1999 bis 15. Dezember 2000 aufgehoben haben und danach bis zum 9. November 2001, somit auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. August 2001, wieder in Hausgemeinschaft lebten. D.________ wäre demnach ab Dezember 2001 eine unplafonierte Rente auszurichten. Den Äusserungen ihrer Rechtsvertreterin lasse sich aber entnehmen, dass der Ehegatte nicht erst seit dem 9. November 2001, sondern bereits seit einem wesentlich früheren Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohne. Da diese Darstellung nicht einfach von der Hand gewiesen werden könne, seien weitere Abklärungen betreffend den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Aufhebung der Hausgemeinschaft notwendig.

Während sich die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst, verneint die IV-Stelle die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Die Folgerung des kantonalen Gerichts stützt sich indessen auf eine sorgfältige Würdigung der Aktenlage im Beschwerdeverfahren und ist überzeugend begründet. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Dasselbe gilt für die von der Verwaltung neu aufgelegten Dokumente, welche den im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgestellten Abklärungsbedarf nicht abdecken können.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2001 und die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung als rechtens. Die IV-Stelle wird im Rahmen des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens auch die Mitwirkungsrechte des von einer Rentenplafonierung ebenfalls betroffenen Ehemannes zu berücksichtigen haben.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
OG). Der durch eine kommunale Amtsstelle vertretenen Beschwerdegegnerin steht ungeachtet ihres Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Vertretung entgeltlich erfolgte (Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
in Verbindung mit Art. 135
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
OG; unveröffentlichtes Urteil M. vom 21. Juni 1999, I 221/99).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 399/02
Datum : 30. April 2003
Publiziert : 28. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 35
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare - 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
1    Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a  beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b  ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.182
2    Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3    Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.183
IVG: 37 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 37 Höhe der Invalidenrenten - 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1    Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.232
1bis    Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG233 sinngemäss.234
2    Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.235
38
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38 - 1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.238 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG239 sinngemäss anwendbar.240
1    Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.238 Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG239 sinngemäss anwendbar.240
2    Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
OG: 134  135  159
ZGB: 117 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
1    Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
2    ...196
3    Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
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121-V-362 • 126-V-64 • 127-V-466
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