Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 71/2017, 1C 79/2017, 1C 85/2017

Urteil vom 30. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1C 71/2017
Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,

und

1C 79/2017
Severin Bischof,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Stefan Thöni,

gegen

1. Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren,
2. Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren,
3. Konferenz der Kantonsregierungen,
alle Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,

sowie

1C 85/2017
Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren,
2. Konferenz der Kantonsregierungen,
beide Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III,

Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 25. Januar 2017 und vom 2. und 3. Februar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug sowie
den Beschluss vom 30. Januar 2017 der Regierung
des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III erhob Stefan Thöni am 17. Januar 2017 eine Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Am 20. Januar 2017 erhob Severin Bischof eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kantons St. Gallen. Stefan Thöni und Severin Bischof machten geltend, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK), die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) sowie die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hätten sich anlässlich einer gemeinsamen Medienkonferenz bzw. einer die Unternehmenssteuerreform befürwortenden Medienmitteilung vom 13. Januar 2017 in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingemischt und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt.
Am 31. Januar 2017 erhob Stefan Thöni eine zweite Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Er machte geltend, die VDK habe mit einer die Unternehmenssteuerreform befürwortenden Medienmitteilung vom 30. Januar 2017 erneut die Abstimmungsfreiheit verletzt. Am 1. Februar 2017 erhob Stefan Thöni eine dritte Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Er machte geltend, die KdK, verschiedene kantonale Regierungen sowie zahlreiche Mitglieder von kantonalen Regierungen hätten mit einem am 30. Januar 2017 in verschiedenen Zeitungen erschienenen, für die Unternehmenssteuerreform werbenden Inserat ebenfalls die Abstimmungsfreiheit verletzt.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerde vom 17. Januar 2017 von Stefan Thöni nicht ein. Mit Beschluss vom 30. Januar 2017 trat die Regierung des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde vom 20. Januar 2017 von Severin Bischof nicht ein. Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2017 sowie vom 3. Februar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerden vom 31. Januar 2017 sowie vom 1. Februar 2017 von Stefan Thöni nicht ein.

2.
Beim Bundesgericht sind folgende Eingaben eingegangen: Eine Beschwerde vom 3. Februar 2017 von Stefan Thöni gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug (Verfahren 1C 71/2017), eine Beschwerde vom 7. Februar 2017 von Severin Bischof gegen den Beschluss vom 30. Januar 2017 der Regierung des Kantons St. Gallen (Verfahren 1C 79/2017) sowie eine Beschwerde vom 9. Februar 2017 von Stefan Thöni gegen die Beschlüsse vom 2. und 3. Februar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug (Verfahren 1C 85/2017). In allen drei Verfahren wurde jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführer haben in den drei Beschwerden übereinstimmend beantragt, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen. Der FDK, der VDK sowie der KdK sei zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern. Im Verfahren 1C 85/2017 hat der Beschwerdeführer zudem eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III durch die Intervention der KdK, der kantonalen Regierungen und zahlreicher Mitglieder der kantonalen Regierungen verletzt worden sei.
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in den Verfahren 1C 71/2017 sowie 1C 85/2017 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Regierung des Kantons St. Gallen beantragt im Verfahren 1C 79/2017, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden sei nicht einzutreten und die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seien abzuweisen, und sinngemäss, auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 22. März 2017 halten die Beschwerdeführer an den Beschwerden fest.

3.
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C 71/2017, 1C 79/2017 sowie 1C 85/2017 zu vereinigen.

4.
Die eidgenössische Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz III fand am 12. Februar 2017 statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz III von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 45.2 % mit 1'427'946 Nein-Stimmen (59.1 %) zu 989'306 Ja-Stimmen (40.9 %) abgelehnt.
Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit die Beschwerdeführer beantragt haben, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen sowie es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III verletzt worden sei. Dass das Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eintritt, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. Urteil 1C 511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweis), ändert daran nichts, zumal das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall überprüfen könnte, sofern eine Eidgenössische Volksabstimmung - anders als im vorliegenden Fall - im Sinne der in den Abstimmungskampf intervenierenden Behörden ausginge.
Soweit die Beschwerdeführer beantragt haben, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen sowie es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III verletzt worden sei, sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG). Da bei gegebenem Rechtsschutzinteresse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstünde, scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein aus (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden ist nicht einzutreten.

5.
Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern.

5.1. Bei der Kantonsregierung kann unter anderem Beschwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
BPR [SR 161.1]). Gerügt werden können namentlich Mängel von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung im Sinne von Art. 77
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
BPR steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Stimmrechtsbeschwerde) ans Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
BPR i.V.m. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Mit ihr kann die Absetzung bzw. Verschiebung einer eidgenössischen Volksabstimmung bzw. - falls die Abstimmung im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits stattgefunden hat - die Aufhebung der Abstimmung beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sich sodann rechtfertigen, dass das Bundesgericht eine Verletzung der politischen Rechte förmlich feststellt, ohne die Abstimmung aufzuheben (BGE 138 I 61 E. 4.7.3 S. 79). Hingegen ist das Bundesgericht nicht befugt, im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG einer Behörde für künftige eidgenössische Volksabstimmungen, welche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, förmlich Anweisungen zu
erteilen. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) steht dafür nicht zur Verfügung.

5.2. Das Begehren der Beschwerdeführer, es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern, ist somit nicht zulässig. Insoweit erweisen sich die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiären Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten ist.

6.
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 1C 71/2017, 1C 79/2017 sowie 1C 85/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.
Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Zug und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_71/2017
Date : 30. März 2017
Published : 17. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III


Legislation register
BGG: 32  66  68  82  108  113
PRG: 77  80
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138-I-61
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