Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 74/2009

Urteil vom 30. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
Präsidium der Anklagekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________, Jahrgang 1983, eine Strafuntersuchung. In diesem Verfahren ist am 18. Dezember 2008 gegen ihn Anklage erhoben worden. Vorgeworfen werden ihm unter anderem versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfacher Angriff, Gewaltdarstellung, Drohung, Nötigung, Rassendiskriminierung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat die Anklage am 20. Januar 2009 zugelassen und dem Obergericht zur Beurteilung überwiesen.

B.
Am 22. Januar 2009 ersuchte X.________ um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts in einer Einrichtung für junge Erwachsene. Er war damals bereits im vorzeitigen Strafvollzug. Die Präsidentin der Anklagekammer wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2009 ab.

C.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 legt X.________ gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des gewünschten vorzeitigen Massnahmenantritts. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Präsidentin der Anklagekammer haben Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Vollzugsregime der strafprozessualen Haft. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Er stellt kein Gesuch um Haftentlassung. Streitig ist die von ihm beantragte Versetzung in den stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug. Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwiefern der vorliegende Zwischenentscheid gestützt auf Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insbesondere ist fraglich, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliegt.

2.
Zunächst wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine mangelhafte Entscheidbegründung vor. Er ist der Meinung, die Vorinstanz habe in einseitiger Weise die Argumente, die zu seinen Gunsten sprechen würden, nicht berücksichtigt. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV lässt sich ein Anspruch auf hinreichende Entscheidbegründung ableiten (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Hier enthält der angefochtene Entscheid in den wesentlichen Punkten eine genügende Begründung. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese Begründung es ihm nicht ermöglicht hätte, sich sachgerecht zu wehren. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht zur selben rechtlichen Würdigung gelangt ist wie der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

3.
An mehreren Stellen in der Beschwerdeschrift wird die Unvoreingenommenheit der Vorinstanz angezweifelt. Im Hinblick auf die Frage der allfälligen Parteilichkeit von Personen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, fehlen jedoch rechtsgenügliche Verfassungsrügen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Zusammenhang nur Rügen, die in der Beschwerde hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er rechne gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. November 2008 im Falle einer Verurteilung mit einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB. Es sei ihm geholfen, wenn er die Massnahme umgehend antreten könne. Er verfüge über eine Aufnahmezusage einer Einrichtung für junge Erwachsene; die Staatsanwaltschaft habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz ebenfalls für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts ausgesprochen. Die Ablehnung seines Gesuchs durch die Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von § 71a der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH; LS 321) und verstosse gegen Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB.

4.2 Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
-61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
oder Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB). Die grundsätzliche Möglichkeit des vorzeitigen Antritts einer therapeutischen Massnahme besteht ungeachtet einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Strafprozessrecht (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 1 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB). Das kantonale Recht kann aber den Sachbereich näher regeln und dabei den vorzeitigen Vollzug von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig machen (vgl. dazu Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, N. 1 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB).

4.3 Nach § 71a Abs. 3 StPO/ZH wird die Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenantritt erteilt, wenn die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird. Dabei setzt § 22 Abs. 1 der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV/ZH; LS 331.1) unter anderem voraus, dass ein Gutachten oder ein gutachterlicher Bericht eine Massnahme empfiehlt. Nach der Rechtsprechung belassen Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB und § 71a Abs. 3 StPO/ZH der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen in ihrem Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B 307/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3). Zu klären gilt es, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im konkreten Fall der Empfehlung des Gutachtens zu Recht nicht gefolgt ist.

5.
5.1 Der forensische Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben jedoch Aufgabe des Gerichts (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; je mit Hinweisen). Immerhin darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einer gerichtlichen Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 129 I 49 E. 4 S. 57; je mit Hinweisen).

5.2 Vorliegend sieht der Gutachter im Strafverfahren die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Einrichtung für junge Erwachsene als angezeigt an. Grundsätzlich spreche nichts gegen die Durchführung einer ambulanten Behandlung während der allfälligen Verbüssung einer Freiheitsstrafe. Die erstgenannte Massnahme verdiene indessen klar den Vorzug.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid ihre Vorbehalte gegenüber der gutachterlichen Einschätzung dar. Dabei erinnert sie daran, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn des vorzeitigen Strafvollzugs ohne achtenswerte Gründe weigerte, mit einer ihm zugewiesenen, dunkelhäutigen Therapeutin zusammenzuarbeiten. Weiter weist die Vorinstanz auf die eingeklagten Sachverhalte, die Vorstrafen und die verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich Gewaltanwendung in der Strafuntersuchung hin. Daraus folgert sie, er scheine seine Ansichten und Vorstellungen gewaltsam durchsetzen zu wollen. Es sei zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der jeweils die betreffenden Konfliktsituationen herbeigeführt habe. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Strafurteils zu einer ambulanten Behandlung verpflichtet; diese Massnahme sei aber nicht zum Tragen gekommen. Es liege bei der gegebenen Sachlage nicht auf der Hand, dass die im Rahmen einer Einrichtung für junge Erwachsene absolvierbare Berufslehre deliktpräventiv wirken könne. Im Übrigen bestehe auch im Strafvollzug die Möglichkeit, eine Berufslehre zu machen.
Die Komplexität der Verhältnisse rechtfertigt es gemäss der Vorinstanz, dass die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB dem Sachgericht vorbehalten werde. Dieser Entscheid werde mit der Verweigerung des vorzeitigen Vollzugs nicht präjudiziert.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die fragliche Therapeutin abgelehnt zu haben. Er wirft der Vorinstanz hingegen vor, insoweit übertriebene Anforderungen aufzustellen. Die Akzeptanz fremdländischer oder andersdenkender Menschen bilde ja gerade sein Problem, das letztlich zur Anklage an das Obergericht geführt habe. Der Vorfall habe nicht mit seiner Therapiewilligkeit zu tun. Im Gutachten wird erklärt, der Beschwerdeführer scheine mittlerweile über den nötigen Reifegrad zu verfügen, um sich im Hinblick auf eine Massnahme nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB ein- und unterordnen zu können. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den betreffenden Vorfall sinngemäss als Indiz bewertet, das diese gutachterliche Beurteilung entkräftet. Dabei kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz zu strenge Massstäbe angelegt hätte.

5.4 Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer es als aktenwidrig, dass die Vorinstanz festgehalten hat, die ambulante Therapie gemäss dem früheren Strafurteil sei nicht zum Tragen gekommen. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass er sich inzwischen einer ambulanten Behandlung bei der Therapieperson unterziehe, mit der er bereits vor dem Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs Gespräche geführt habe. Mit diesem Vorwurf kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erwägung der Vorinstanz lässt sich nicht nur im Sinne des Beschwerdeführers verstehen. Es kann ihr auch der Sinn beigelegt werden, dass die ambulante Therapie bislang noch zu wenig Wirkung gezeigt habe. Bei einem solchen Verständnis ist die fragliche Erwägung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, es dürfe nicht erwartet werden, dass diese ambulante Therapie - angesichts ihrer beschränkten Dauer - seine Einstellung zu Gewalt und Gesellschaft markant verändert habe.

5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch nicht geeignet, die Triftigkeit der weiteren, bei E. 5.2 hiervor wiedergegebenen Überlegungen in Frage zu stellen. Insoweit verfällt der Beschwerdeführer weitgehend in rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen ist es richtig, dass in E. 2.4 des Urteils 1B 307/2008 vom 23. Dezember 2008 steht, die im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs gewonnenen Erfahrungen könnten im Hinblick auf das Strafurteil wertvoll sein. Der vorliegende Fall ist jedoch besonders gelagert. Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4 hiervor) findet eine ambulante Behandlung im bestehenden, vorzeitigen Strafvollzug bereits statt; die Eventualempfehlung des Gutachtens stimmt damit im Wesentlichen überein.

5.6 Darüber hinaus hat die Vorinstanz erwogen, die Anordnung der fraglichen Massnahme werde sich dem Sachgericht auch mit Blick auf die zu erwartenden Anträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage nicht ohne Weiteres aufdrängen. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese Anträge der Staatsanwaltschaft von entscheidender Bedeutung sein sollen. Im Übrigen äussert er selbst die Befürchtung, es bestehe angesichts der Regelungen von Art. 61 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB zur Höchstdauer der Massnahme die Gefahr, dass das Sachgericht von einer solchen Massnahme absehen könnte.

5.7 Ferner hat die Vorinstanz der Erwartung Ausdruck verliehen, dass in Bälde ein Termin für die Gerichtsverhandlung im Hauptverfahren angesetzt werde. Der Beschwerdeführer entgegnet, das Obergericht habe im Nachgang zum angefochtenen Entscheid bekannt gegeben, dass die Gerichtsverhandlung frühestens Ende August 2009, d.h. nach den Gerichtsferien, durchgeführt werde. In Anwendung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind im bundesgerichtlichen Verfahren echte Noven - d.h. Tatsachen, die erst nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind - unbeachtlich (vgl. BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103 mit Hinweis). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er seine Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene als dringlich hinzustellen versucht.

5.8 Insgesamt lassen sich im angefochtenen Entscheid hinreichende Gründe dafür ausmachen, dass hier der fraglichen Empfehlung des Gutachtens nicht mittels eines vorzeitigen Vollzugs nachgekommen zu werden braucht. Die Vorinstanz hat, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Ermessensunterschreitung begangen. Es hält vor dem Bundesrecht stand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG erfüllt sind, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Stephan Kübler wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidium der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_74/2009
Date : 30. März 2009
Published : 17. April 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : vorzeitiger Massnahmeantritt


Legislation register
BGG: 42  64  78  92  93  99  106
BV: 29
StGB: 58  59  61  63
BGE-register
127-I-73 • 129-I-49 • 130-I-337 • 133-I-270 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-IV-97
Weitere Urteile ab 2000
1B_307/2008 • 1B_74/2009
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