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C_427/99 - 2000-03-30 - Arbeitslosenversicherung - -
[AZA]
C 427/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 30. März 2000

in Sachen

H.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur,
Beschwerdegegnerin,
und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 verneinte die Arbeits-
losenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des 1945
geborenen H.________ ab 1. Januar 1999 mit der Begründung,
er sei seit dem 1. August 1998 bei der Ausgleichskasse als
Selbstständigerwerbender im Haupterwerb beitragspflichtig
und damit nicht mehr versichert.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Sep-
tember 1999 ab.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leis-
tungen zu erbringen. - Die Arbeitslosenkasse Graubünden
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das
Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-
führer ab 1. Januar 1999 Ansprüche auf Arbeitslosenentschä-
digung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit besondere Taggelder gewährt worden waren
und er eine solche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat.

b) Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2]
  3.   Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG will das Gesetz durch
arbeitsmarktrechtliche Massnahmen zu Gunsten von versicher-
ten Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und beste-
hende Arbeitslosigkeit bekämpfen. Dies ist das Ziel der ar-
beitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59 [1]   Grundsätze
  1.   Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
  1bis.   Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2]
  1ter.   Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3]
  1quater.   Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4]
  2.   Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a.   die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.   die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.   die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.   die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
  3.   Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a.   die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b.   die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
  3bis.   Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5]
  4.   Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
  5.   Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
- 75
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59 [1]   Grundsätze
  1.   Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
  1bis.   Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2]
  1ter.   Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3]
  1quater.   Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4]
  2.   Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a.   die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.   die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.   die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.   die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
  3.   Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a.   die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b.   die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
  3bis.   Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5]
  4.   Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
  5.   Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
AVIG).
Die in den Art. 71a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71a [1]   Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit [2]
  1.   Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. [3]
  2.   Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [4] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. [5]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] SR 951.25
[5] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
- 71d
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71d [1]   Abschluss der Planungsphase
  1.   Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [2] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. [3]
  2.   Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. [4] Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] SR 951.25
[3] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
AVIG geregelte Förderung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der
zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart
(eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni
1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293;
BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un-
selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da-
mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene
Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind
als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig-
keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann
nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge-
fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel-
lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo-
senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Rz 625 S. 230).

c) Das AVIG kennt keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff,
sondern knüpft in Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 2 [1]   Freiwillige Versicherung
  1.   Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. [2]
  2.   Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
  3.   Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
  4.   Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 870 Franken [3] im Jahr entrichten. [4]
  5.   Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 870 Franken [5] pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag. [6]
  6.   Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
[3] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).
[5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).
an die unselbstständige Er-
werbstätigkeit im Sinne des AHVG an. Da die Art. 71a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71a [1]   Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit [2]
  1.   Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. [3]
  2.   Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [4] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. [5]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] SR 951.25
[5] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
ff.
AVIG keine Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit
enthalten, ist für diesen Begriff ebenfalls auf das AHVG
abzustellen und darunter die selbstständige Erwerbstätig-
keit im Sinne von Art. 9
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 9   2. Begriff und Ermittlung
  1.   Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
  2.   Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
a.   die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b.   die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c.   die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d. [1]   die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e. [2]   die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f. [3]   der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
  3.   Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. [4]
  4.   Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [5] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [6] sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[5] SR 831.20
[6] SR 834.1
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
AHVG zu verstehen. Liegt für die
beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
noch kein durch die zuständige Ausgleichskasse rechts-
kräftig festgelegtes Statut vor, hat die kantonale Amts-
stelle vorfrageweise die beitragsrechtliche Stellung zu
prüfen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 626 S. 230 f.).

d) Die Leistungen bestehen nach Art. 71a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71a [1]   Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit [2]
  1.   Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. [3]
  2.   Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [4] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. [5]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] SR 951.25
[5] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
AVIG in
höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungs-
phase (Abs. 1) oder in der Übernahme von 20 % des Verlust-
risikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürg-
schaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft (Abs. 2). Beide
Leistungen können kumulativ zur Ausrichtung gelangen
(Art. 95d
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 95d [1]   Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
  1.   Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
  2.   Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss. [2]
  3.   Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten. [3]
  4.   Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV). Sie greifen zu unterschiedlichen Zeit-
punkten ein. Die besonderen Taggelder werden während der
Planungsphase eines Projekts erbracht, die Übernahme des
Verlustrisikos setzt bei Vorlage eines ausgearbeiteten
Projekts ein, was bereits während der Planungsphase sein
kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz 627 S. 231).
Nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit
dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes, hat der Versi-
cherte oder die Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Ver-
sicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat, der
kantonalen Amtsstelle mitzuteilen, ob er eine selbst-
ständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71d [1]   Abschluss der Planungsphase
  1.   Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [2] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. [3]
  2.   Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. [4] Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] SR 951.25
[3] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
AVIG).
Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonde-
ren Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder
hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist
seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV
Nr. 23 S. 55; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236).
Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt
für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer
Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71d [1]   Abschluss der Planungsphase
  1.   Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [2] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. [3]
  2.   Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. [4] Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] SR 951.25
[3] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur-
sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird
die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er-
streckt (Art. 95e Abs. 2
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 95e [1]   Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist - (Art. 71d AVIG)
  1.   Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
  2.   ... [2]
  3.   Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV). Der Versicherte soll für
das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei-
ligt werden.

2.- Der Beschwerdeführer, von Beruf gelernter Maler-
Tapezierer, bezog seit dem 1. März 1998 Leistungen der Ar-
beitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 1998
sprach ihm das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Ar-
beit (KIGA) für die Planungsphase eines Projekts zur Auf-
nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit
vom 8. Juni 1998 bis 28. August 1998 60 besondere Taggelder
zu. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 teilte das KIGA der
Arbeitslosenkasse mit, der Versicherte habe mit Ablauf der
besonderen Taggelder die selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Gleichzeitig wurde das Gemeindearbeitsamt
gebeten, die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per
29. August 1998 vorzunehmen. Am 1. Januar 1999 meldete sich
der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung und stellte
erneut Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Mit Schreiben
vom 11. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse mit, dass
der Gesuchsteller seit 1. August 1998 als Selbstständiger-
werbender im Haupterwerb erfasst sei. Daraufhin wurde der
Antragsteller gebeten, eine Bestätigung einzureichen, aus
der hervorgehe, ab welchem Datum er nicht mehr als Selbst-
ständigerwerbender registriert sei. Er reichte jedoch le-
diglich ein Schreiben der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) ein, wonach sein Status als Selbststän-
digerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er für
zusätzliche Tätigkeiten, die er in anderen Bereichen man-
gels Aufträgen ausführe, nach wie vor als vorübergehend
Unselbstständigerwerbender gelte. Mit Schreiben vom 20. Mai
1999 orientierte die Arbeitslosenkasse den Gesuchsteller,
dass er als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberech-
tigt sei. Die Bestätigung der SUVA reiche nicht aus, be-
nötigt werde eine Bestätigung der Ausgleichskasse. Eine
solche wurde jedoch nicht beigebracht. Da der Gesuchsteller
als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberechtigt sei,
lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren ab (Verfügung vom
3. Juni 1999).

3.- Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf den AHV-Status nicht im Sinne
des Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert und daher
nicht anspruchsberechtigt sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen erneut auf
das Schreiben der SUVA, wonach sein Status als Selbst-
ständigerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er
für zusätzliche Tätigkeiten nach wie vor als vorübergehend
Unselbstständigerwerbender gelte.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unbe-
strittenermassen die projektierte selbstständige Erwerbstä-
tigkeit nicht nur aufgenommen hat, sondern diese auch wei-
terhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er
sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben ge-
willt ist. Diesem Ergebnis steht auch das Schreiben der
SUVA nicht entgegen.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im
Ergebnis als richtig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Grau-
bünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu-
gestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
C_427/99 30. März 2000 17. April 2000 Bundesgericht Unpubliziert Arbeitslosenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
AHVG 2
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 2 [1]   Freiwillige Versicherung
  1.   Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. [2]
  2.   Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
  3.   Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
  4.   Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 870 Franken [3] im Jahr entrichten. [4]
  5.   Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 870 Franken [5] pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag. [6]
  6.   Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
[3] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).
[5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).
AHVG 9
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 9   2. Begriff und Ermittlung
  1.   Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
  2.   Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
a.   die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b.   die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c.   die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d. [1]   die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e. [2]   die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f. [3]   der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
  3.   Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. [4]
  4.   Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [5] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [6] sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
[5] SR 831.20
[6] SR 834.1
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
AVIG 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2]
  3.   Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 59
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59 [1]   Grundsätze
  1.   Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
  1bis.   Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2]
  1ter.   Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3]
  1quater.   Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4]
  2.   Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a.   die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.   die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.   die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.   die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
  3.   Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a.   die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b.   die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
  3bis.   Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5]
  4.   Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
  5.   Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
AVIG 71 a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71a [1]   Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit [2]
  1.   Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. [3]
  2.   Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [4] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. [5]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] SR 951.25
[5] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
AVIG 71 d
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 71d [1]   Abschluss der Planungsphase
  1.   Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [2] über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. [3]
  2.   Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. [4] Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] SR 951.25
[3] Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
AVIG 75 AVIV 95 d
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 95d [1]   Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern - (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
  1.   Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
  2.   Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss. [2]
  3.   Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten. [3]
  4.   Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV 95 e
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 95e [1]   Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist - (Art. 71d AVIG)
  1.   Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
  2.   ... [2]
  3.   Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1996/273
BBl