[AZA 3]
1E.2/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
30. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi sowie Gerichtsschreiberin Camprubi.
---------
In Sachen
Werner Müller, Klostergut, Mollis, Weesen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6, Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Tramstrasse 35, Postfach, Zürich, Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission,
9. Kreis,
betreffend
vorzeitige Besitzeinweisung 132 kV-Leitung Mels-Niederurnen
(Art. 53 ElG),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) plant und baut im Auftrag der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) einen Abschnitt der 132 kV-Leitung Ziegelbrücke-Sargans.
Das Projekt sieht vor, die bestehende 380 kV-Leitung des EWZ von Sils i.D.-Benken auf dem Abschnitt Mels-Niederurnen durch ein 132 kV Bahnstromsystem zu ergänzen. Zu diesem Zweck muss die bestehende EWZ-Leitung in Mollis im Bereich der Grundstücke Nrn. 1737 und 1744 des Beschwerdeführers angepasst werden. Es soll dabei eine sog. Gemeinschaftsleitung errichtet werden, also eine Leitungsanlage, die sowohl dem EWZ wie auch der SBB dient.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte die Pläne am 15. Mai 1996 und der Bundesrat wies am 25. November 1998 alle gegen die Plangenehmigung gerichteten Beschwerden ab. Am 26. April 1999 stellte das EWZ im Namen der SBB bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, gestützt auf Art. 3
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742. 101) in Verbindung mit Art. 33
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) das Gesuch um Durchführung der Enteignung im abgekürzten Verfahren sowie um vorzeitige Besitzeinweisung.
Am 22. Dezember 1999 gab der Vizepräsident der Schätzungskommission, 9. Kreis, dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung statt. Das Gesuch um Durchführung der Enteignung im abgekürzten Verfahren ist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hängig, nachdem vor dem Vizepräsidenten der Schätzungskommission keine Einigung erzielt werden konnte. Werner Müller führt gegen die vorzeitige Besitzeinweisung Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag, den betreffenden Entscheid aufzuheben. Das EWZ beantragt namens der SBB die Abweisung der Beschwerde.
2.- Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (KoG; AS 1999 3071) in Kraft getreten. Es sieht u.a. Änderungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (ElG; SR 734. 0) im Bereich der Plangenehmigung und der Enteignung in Zusammenhang mit Starkstromanlagen vor. Diese Bestimmungen sind indessen auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (siehe Art. 63 Abs. 2 ElG in der Fassung vom 18. Juni 1999, AS 1999 S. 3092). Massgebend für die vorzeitige Besitzeinweisung ist mithin Art. 53 ElG in der seit 1. Januar 1932 geltenden Fassung.
3.- Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ElG kann der Präsident der Schätzungskommission unter gewissen Voraussetzungen bewilligen, dass mit der Errichtung einer elektrischen Anlage begonnen wird, bevor das Einigungs- oder Schätzungsverfahren durchgeführt worden ist. In Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechts erst im Rahmen der Behandlung der Einsprache erfolgt, ist eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement jedoch ausgeschlossen; anders verhält es sich nur dort, wo das Unternehmen bereits (gesetzlich) mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (BGE 116 Ib 32 E. 3d S. 36 mit Hinweisen).
In Frage steht hier eine vorzeitige Besitzeinweisung zur Einrichtung einer Gemeinschaftsleitung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen im Zeitpunkt der
vorzeitigen Besitzeinweisung alle Eigentümer einer Gemeinschaftsleitung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sein, oder es muss jedenfalls der entsprechende Entscheid des Departements gefällt worden sein (BGE 105 Ib 197 E. 1e S. 201 f.; 116 Ib 32 E. 3d S. 36). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Gemeinschaftsleitung wird von der SBB und vom EWZ errichtet. Daran ändert nichts, dass das Enteignungsverfahren im Namen der SBB eingeleitet wurde. Die SBB besitzt das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen (Art. 3
EBG). Dem EWZ, das zwar Eigentümer der bereits bestehenden 380 kV-Leitung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ist, ist jedoch das Enteignungsrecht (noch) nicht erteilt worden. Die vorzeitige Inbesitznahme, die als schwerwiegender und zwingender Eingriff in die Eigentumsrechte nur Inhabern hoheitlicher Machtbefugnisse zustehen kann, durfte nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist daher ohne weiteres in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1
EntG entsprechend der Enteignerin (SBB) aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, vom 22. Dezember 1999 aufgehoben.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird der SBB auferlegt.
3.- Die SBB hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Generalsekretariat) schriftlich mitgeteilt.
__________________
Lausanne, 30. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
1E.2/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
30. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi sowie Gerichtsschreiberin Camprubi.
---------
In Sachen
Werner Müller, Klostergut, Mollis, Weesen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6, Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Tramstrasse 35, Postfach, Zürich, Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission,
9. Kreis,
betreffend
vorzeitige Besitzeinweisung 132 kV-Leitung Mels-Niederurnen
(Art. 53 ElG),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) plant und baut im Auftrag der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) einen Abschnitt der 132 kV-Leitung Ziegelbrücke-Sargans.
Das Projekt sieht vor, die bestehende 380 kV-Leitung des EWZ von Sils i.D.-Benken auf dem Abschnitt Mels-Niederurnen durch ein 132 kV Bahnstromsystem zu ergänzen. Zu diesem Zweck muss die bestehende EWZ-Leitung in Mollis im Bereich der Grundstücke Nrn. 1737 und 1744 des Beschwerdeführers angepasst werden. Es soll dabei eine sog. Gemeinschaftsleitung errichtet werden, also eine Leitungsanlage, die sowohl dem EWZ wie auch der SBB dient.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte die Pläne am 15. Mai 1996 und der Bundesrat wies am 25. November 1998 alle gegen die Plangenehmigung gerichteten Beschwerden ab. Am 26. April 1999 stellte das EWZ im Namen der SBB bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, gestützt auf Art. 3
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 3 [1] Enteignung [2] |
||||||
| Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung geltend gemacht werden. [4] | ||||||
| Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen. | ||||||
| Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [2] Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 33 [1] |
||||||
| Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: | ||||||
| Einsprachen gegen die Enteignung; | ||||||
| Begehren nach den Artikeln 7-10; | ||||||
| Begehren um Sachleistung (Art. 18); | ||||||
| Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); | ||||||
| die geforderte Enteignungsentschädigung. | ||||||
| Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). | ||||||
| Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. | ||||||
| Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
Am 22. Dezember 1999 gab der Vizepräsident der Schätzungskommission, 9. Kreis, dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung statt. Das Gesuch um Durchführung der Enteignung im abgekürzten Verfahren ist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hängig, nachdem vor dem Vizepräsidenten der Schätzungskommission keine Einigung erzielt werden konnte. Werner Müller führt gegen die vorzeitige Besitzeinweisung Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag, den betreffenden Entscheid aufzuheben. Das EWZ beantragt namens der SBB die Abweisung der Beschwerde.
2.- Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (KoG; AS 1999 3071) in Kraft getreten. Es sieht u.a. Änderungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (ElG; SR 734. 0) im Bereich der Plangenehmigung und der Enteignung in Zusammenhang mit Starkstromanlagen vor. Diese Bestimmungen sind indessen auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (siehe Art. 63 Abs. 2 ElG in der Fassung vom 18. Juni 1999, AS 1999 S. 3092). Massgebend für die vorzeitige Besitzeinweisung ist mithin Art. 53 ElG in der seit 1. Januar 1932 geltenden Fassung.
3.- Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ElG kann der Präsident der Schätzungskommission unter gewissen Voraussetzungen bewilligen, dass mit der Errichtung einer elektrischen Anlage begonnen wird, bevor das Einigungs- oder Schätzungsverfahren durchgeführt worden ist. In Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechts erst im Rahmen der Behandlung der Einsprache erfolgt, ist eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement jedoch ausgeschlossen; anders verhält es sich nur dort, wo das Unternehmen bereits (gesetzlich) mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (BGE 116 Ib 32 E. 3d S. 36 mit Hinweisen).
In Frage steht hier eine vorzeitige Besitzeinweisung zur Einrichtung einer Gemeinschaftsleitung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen im Zeitpunkt der
vorzeitigen Besitzeinweisung alle Eigentümer einer Gemeinschaftsleitung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sein, oder es muss jedenfalls der entsprechende Entscheid des Departements gefällt worden sein (BGE 105 Ib 197 E. 1e S. 201 f.; 116 Ib 32 E. 3d S. 36). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Gemeinschaftsleitung wird von der SBB und vom EWZ errichtet. Daran ändert nichts, dass das Enteignungsverfahren im Namen der SBB eingeleitet wurde. Die SBB besitzt das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen (Art. 3
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 3 [1] Enteignung [2] |
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| Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung geltend gemacht werden. [4] | ||||||
| Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen. | ||||||
| Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [2] Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). | ||||||
4.- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, vom 22. Dezember 1999 aufgehoben.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird der SBB auferlegt.
3.- Die SBB hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, 9. Kreis, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Generalsekretariat) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
EBG 3
EntG 33
EntG 116
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 3 [1] Enteignung [2] |
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| Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung geltend gemacht werden. [4] | ||||||
| Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen. | ||||||
| Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [2] Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 33 [1] |
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| Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: | ||||||
| Einsprachen gegen die Enteignung; | ||||||
| Begehren nach den Artikeln 7-10; | ||||||
| Begehren um Sachleistung (Art. 18); | ||||||
| Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); | ||||||
| die geforderte Enteignungsentschädigung. | ||||||
| Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). | ||||||
| Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. | ||||||
| Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
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| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
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