Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1155/2021

Urteil vom 30. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollz ug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abschreibungsentscheid, Rechtsschutzinteresse (Aufenthalt in Sicherheitsabteilungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. August 2021 (VD.2020.165, VD.2021.17).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) verurteilte A.________ am 18. September 2013 wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der ebenfalls angeordneten stationären Behandlung von psychischen Störungen auf.
A.________ trat die Massnahme am 17. Dezember 2013 an.

A.b. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht A.________ wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Deren Vollzug schob es wiederum auf und ordnete die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung an.

B.

B.a. Der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Amt) hob die Massnahme am 15. März 2017 per 24. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichentags beantragte es dem Strafgericht, die Reststrafe der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu vollziehen und anschliessend die Verwahrung von A.________ anzuordnen.

B.b. Am 31. Oktober 2017 erklärte das Strafgericht die aufgeschobenen Freiheitsstrafen unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 lehnte das Strafgericht die Verwahrung von A.________ ab, ordnete wiederum eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut auf. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl das Amt als auch A.________ Beschwerde.

B.c. Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungen im laufenden Therapiesetting setzte das Appellationsgericht das Verfahren zunächst aus.
Am 12. Juni 2019 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Amtes gut. Es hob die stationäre therapeutische Behandlung auf und ordnete gestützt auf Art. 62c Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
und Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB die Verwahrung von A.________ an.

B.d. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 22. Oktober 2019 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück (Verfahren 6B 1035/2019). Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Anordnung einer Verwahrung verletze Bundesrecht, da kein genügend schweres Anlassdelikt vorliege (E. 1.5 f.). Es hielt abschliessend fest, A.________ sei weiterhin rückfallgefährdet und therapiebedürftig. Ferner nahm es zur Kenntnis, dass gemäss Gutachter keine Heiminstitutionen existierten, die über die erforderliche Betreuung und das notwendige Sicherheitsdispositiv verfügten, und dass A.________ eine solche Massnahme ablehne (E. 1.7).

C.

C.a. Mit Entscheid vom 18. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018, wonach die mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen aufzuschieben seien.

C.b. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte das Amt das Gesuch von A.________ vom 11. Mai 2020 um Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit resp. Undurchführbarkeit ab. Den gegen diese Verfügung von A.________ erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. November 2020 ab.

C.c. Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs von A.________ gut und hob den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. November 2020 auf (Verfahren VD.2020.260). Es wies das Amt an, A.________ aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde Horgen bzw. der JVA Bostadel zu entlassen.
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ (Verletzung des Beschleunigungsgebots; Entschädigung) ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B 919/2021).

D.

D.a. Am 12. November 2019 ordnete das Appellationsgericht über A.________ bis zur Hauptverhandlung vom 18. November 2019 Sicherheitshaft an. Mit Urteil vom 16. Januar 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ein (Verfahren 1B 592/2019).

D.b. Das Amt verfügte am 31. Juli 2020 die Verlängerung des Aufenthalts von A.________ in der Sicherheitsabteilung I (nachfolgend: SITRAK 1) der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Lenzburg ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021. Hiergegen erhob A.________ Rekurs (Verfahren VD.2020.165).
Am 27. Oktober 2020 wurde A.________ von der SITRAK 1 der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel versetzt.

D.c. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 verlängerte das Amt den Verbleib von A.________ in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Dieser legte dagegen einen Rekurs ein (Verfahren VD.2021.17).

D.d. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weist mit Urteil vom 31. März 2021 die von A.________ gegen die Verlängerungsverfügungen erhobenen Rekurse ab.
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B 587/2021). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Appellationsgericht habe Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG und Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB verletzt, da es nicht rechtsgenügend geprüft bzw. begründet habe, ob bzw. inwiefern die Einzelunterbringung von A.________ in der Sicherheitsabteilung einer Strafanstalt verhältnismässig sei (E. 2.6 f.).

D.e. Mit Urteil vom 16. August 2021 schreibt das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rekursverfahren (Verfahren VD.2020.165 und VD.2021.17) betreffend Verlängerungsverfügungen infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

E.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2021 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Unterbringung in der SITRAK 1 der JVA Lenzbug sowie in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig zu erklären. Für die erlittenen Beeinträchtigungen sei er angemessen zu entschädigen. Schliesslich ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Amt verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 10) ist damit Genüge getan.

1.2.

1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht sieht indessen ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteile 6B 1145/2021 vom 4. Juli 2022 E. 4; 6B 887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.1; 6B 1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209;
je mit Hinweisen).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Ergeht die vorinstanzliche Entscheidung nicht in der Sache, sondern zur Zulässigkeit der Beschwerde, lässt sich annehmen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung an der Sache ergibt, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (Urteil 6B 1409/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.3 mit Hinweis).

1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Prinzips der Verhältnismässigkeit und von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowie Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Appellationsgerichts betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers (Verfahren VD.2020.260) hat die Vorinstanz die beiden Rekursverfahren betreffend die Verlängerung (en) seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung als gegenstandslos abgeschrieben. Sie hält diesbezüglich fest, weil die stationäre Massnahme weggefallen sei, bestehe auch die Isolation des Beschwerdeführers nicht mehr. Mithin habe dieser das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren. Auf sein Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung für die wegen der Einzelunterbringung "erlittenen Beeinträchtigungen" tritt die Vorinstanz sodann mangels Zuständigkeit nicht ein (Urteil S. 6 E. 1.2.2 und E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Rekursverfahren als gegenstandslos abschreiben durfte oder ob sie nicht
vielmehr auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Auf dessen Beschwerde ist insofern einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse, da er die Feststellung der Unverhältnismässigkeit und der Rechtswidrigkeit seines zweijährigen, ununterbrochenen Aufenthalts in den Sicherheitsabteilungen unter anderem auch deshalb beantragt und gerügt habe, um eine Entschädigung für die dadurch erlittenen körperlichen sowie seelischen Beeinträchtigungen zugesprochen zu bekommen. Dass seine Vorbringen auch in einem Entschädigungsverfahren beim Zivilgericht geltend gemacht werden könnten, lasse sein Rechtsschutzinteresse nicht dahin fallen. Trotz der Entlassung aus der Massnahme habe er ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in den Sicherheitsabteilungen. Der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hätte trotz Aufhebung der stationären Massnahme seine Rügen hinsichtlich der Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit sowie des Verbots der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung inhaltlich prüfen müssen. Durch die Abschreibung der kantonalen Rekursverfahren werde sein Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK
beschnitten (Beschwerde S. 4 f.).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, am 25. Juni 2021 habe das Appellationsgericht die stationäre Massnahme, in deren Vollzug die streitgegenständliche Isolation angeordnet worden sei, aufgehoben. Mit der Aufhebung der Massnahme falle auch die Isolation des Beschwerdeführers dahin. Damit habe dieser das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren und das vorliegende Verfahren sei gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der Massnahme nicht ersichtlich sei, dass sich die Isolation des Beschwerdeführers jederzeit wiederholen könne, könne das Verfahren abgeschrieben werden (Urteil S. 6 E. 1.2.2). Weiter erwägt die Vorinstanz, auf die Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung für die aufgrund der beiden angefochtenen Massnahmen "erlittenen Beeinträchtigungen" könne nicht eingetreten werden. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100) seien Entschädigungsforderungen auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO fänden auf das vorliegende Administrativverfahren nach rechtskräftig angeordnetem Massnahmenvollzug keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht sei
zur Beurteilung der Entschädigungsbegehren nicht zuständig (Urteil S. 6 E. 1.3).

2.3.

2.3.1. Art. 439 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO sieht vor, dass Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen, wobei besondere Regelungen in der StPO und im StGB vorbehalten bleiben. Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 über den Justizvollzug (JVG/BS; SG 258.200) kann gegen auf dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden; wobei sich das übrige Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird.

2.3.2. Gemäss Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG prüfen können, worunter die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht fällt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzugs im Sinne von Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG ist beachtet, wenn sich der Beschwerdeführer vor der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts auf alle Rügen berufen kann, die er anschliessend auch vor Bundesgericht erheben kann. Um darüber zu befinden, ob die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts berechtigt war, auf die Beschwerde des Betroffenen materiell nicht einzutreten, muss daher geprüft werden, wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Situation vorgegangen wäre. Würde das Bundesgericht trotz Wegfalls des aktuellen Interesses auf die Beschwerde materiell eintreten, weil der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet, hätte die unmittelbare Vorinstanz gemäss Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG in der Sache entscheiden müssen und das Verfahren nicht als erledigt abschreiben dürfen (BGE 137 I 296 E. 4 f.; Urteile 6B 514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2; 6B 887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.4).

2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es bei der Behandlung einer Haftbeschwerde nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B 519/2022 vom 1. November 2022 E. 1.2; 1B 441/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 1B 386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für den Freiheitsentzug im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich und ebenso für den zivilrechtlichen Freiheitsentzug (BGE 137 I 296 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter gewissen Umständen verzichtet das Bundesgericht jedoch auf dieses Erfordernis (vgl. Urteil 6B 514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und
der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B 519/2022 vom 1. November 2022 E. 1.2; 1B 386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; je mit Hinweisen).

2.3.4. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK gewährleistet mindestens, dass eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen kann. Dies muss nicht zwangsläufig ein Rechtsmittel an ein Gericht sein, sondern es genügt eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde. Die Wirksamkeit der Beschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufzuheben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können; überdies müssen die notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf die Begründung von Entscheiden (BGE 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).

2.4. In seinen Rekursen an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ausgeführt, weshalb er die beiden Verfügungen betreffend Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherheitsabteilung nicht als notwendig resp. als unverhältnismässig erachtet. Dabei hat er hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) und des Verbots der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) gerügt. Im Wesentlichen hat er beantragt, die fraglichen Verlängerungsverfügungen seien für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben; ausserdem sei er für die wegen der Verfügungen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen (vgl. Rekursbegründungen, kantonale Akten, Verfahren VD.2020.165 act. 7 und Verfahren VD.2021.17 act. 4). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren. Sie scheint zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Rekursverfahren u.a. auch geltend macht, die Unterbringung in den Sicherheitsabteilungen sowie deren
Modalitäten seien rechtswidrig und würden der EMRK widersprechen. Auch wenn die stationäre therapeutische Massnahme in der Zwischenzeit aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer somit jetzt nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung untergebracht ist, hat er weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsmittel und den darin aufgeworfenen konkreten und nicht bloss theoretischen Fragen, ob bzw. inwiefern seine Einzelunterbringung in den Sicherheitsabteilungen der Strafanstalten ab dem 5. August 2020 bis zu seiner Verlegung bzw. zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme Verfassungs- und/oder Konventionsrecht verletzt hat. Falls eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht, hat der Beschwerdeführer denn auch Anspruch auf eine entsprechende Feststellung und Wiedergutmachung (vgl. BGE 136 I 274 E. 2; Urteil 1B 592/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2 mit Hinweis). Sein Entschädigungsbegehren kann die Vorinstanz entweder aus verfahrensökonomischen Gründen selber entscheiden oder die Beurteilung der für Staatshaftungsfragen zuständigen Behörde überlassen (vgl. BGE 137 I 296 E. 6; 136 I 274 E. 2.3; Urteil 2C 168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen
steht, Entschädigungsforderungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen, schränkt sein aktuelles Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht ein. Die Vorinstanz hat die Rekursverfahren daher zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Sie hätte auf die Rekurse des Beschwerdeführers eintreten und diese in materieller Hinsicht behandeln müssen.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1155/2021
Date : 30. Januar 2023
Published : 17. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Abschreibungsentscheid, Rechtsschutzinteresse (Aufenthalt in Sicherheitsabteilungen)


Legislation register
BGG: 66  68  81  95  98  111  112
BV: 10  29
EMRK: 3  5  8  13
SR 0.103.2: 7
StGB: 62c  64  90
StPO: 429  439
BGE-register
136-I-274 • 137-I-296 • 138-I-6 • 138-IV-78 • 140-IV-74 • 141-IV-1 • 142-I-135 • 144-IV-81 • 147-I-280 • 147-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
1B_386/2022 • 1B_441/2022 • 1B_519/2022 • 1B_592/2019 • 2C_168/2013 • 6B_1035/2019 • 6B_1145/2021 • 6B_1155/2021 • 6B_1409/2021 • 6B_1456/2020 • 6B_514/2022 • 6B_587/2021 • 6B_887/2021 • 6B_919/2021
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