Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 911/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2010 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle prüfte die medizinischen Verhältnisse und teilte der Versicherten am 7. März 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und zur Erhebung der Einschränkungen im Haushalt eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig sei. Sie nahm den von A.________ am 3. April 2011 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zu den Akten. Vorbescheidsweise stellte die Verwaltung am 3. Januar 2012 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Auf den von der Versicherten dagegen erhobenen Einwand hin führte sie am 21. Juni 2012 eine Haushaltabklärung durch. In einem weiteren Vorbescheid vom 8. August 2012 stellte die IV-Stelle erneut die Verneinung des Rentenanspruches in Aussicht. Am 2. November 2012 verfügte sie in diesem Sinne.
Die Versicherte erklärte am 10. November 2012, sie sei damit nicht einverstanden, und reichte weitere medizinische Berichte ein. Die IV-Stelle holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme (erstattet am 15. November 2012) ein und teilte der Versicherten mit, das Schreiben vom 10. November 2012 enthalte keinen Anlass zu einem Widerruf der Verfügung. Sie wies darauf hin, dass gegen die Verfügung direkt beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könne.

B.
Die von A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. Dezember 2014).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei hinsichtlich der verbindlichen Anordnung, wonach bei der Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich des Haushalts keine Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen sei, aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Die zweite Voraussetzung fällt von vornherein ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil bewirkt.

2.

2.1. Die Vorinstanz wies die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück, weil ihrer Auffassung nach die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht ausreichten, um mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob bzw. inwieweit die (unbestritten zu 100 % als Hausfrau zu qualifizierende) Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bei der Erledigung des Haushaltes eingeschränkt sei. Des Weitern ordnete das kantonale Gericht an, dass die IV-Stelle, sobald die medizinische Situation geklärt sei, eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen habe. Dabei habe sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushalt mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht von Angehörigen zu beachten, dass die Invalidität die behinderungsbedingte Einbusse der persönlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person sei; es dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob das "Team", bestehend aus der versicherten Person und den schadenminderungsfähigen Familienangehörigen, in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Die Invalidität sei deshalb unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger zu ermitteln. Entgegen der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebe es
keine Schadenminderungspflicht von Angehörigen.

2.2. Ein derartiger Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung (hier: ergänzende psychiatrische Abklärung und Abklärung an Ort und Stelle) und zu einem neuen Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wird, bewirkt rechtsprechungsgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483).

2.3. Am Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vermag - entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung - auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der durch die IV-Stelle anordnungsgemäss nach Ergänzung der medizinischen Akten erneut abzuklärenden Einschränkung im Haushaltbereich der Rechtsprechung zuwiderlaufende Ausführungen gemacht hat und die IV-Stelle sich insoweit verpflichtet sieht, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen (was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachen Nachteil zur Folge haben könnte; BGE 133 V 477 E. 5.2.2-5.2.4 S. 483 ff.) :
Der hier zu beurteilende Fall liegt gleich wie BGE 133 V 504, wo das Bundesgericht auf die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde nicht eintrat, soweit sie die Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung betraf, und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch nicht darin erblickte, dass die IV-Stelle aufgrund der vorinstanzlichen, rechtsprechungswidrigen Vorgaben hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltbereich verpflichtet gewesen wäre, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Bei den entsprechenden Ausführungen im hier angefochtenen kantonalen Entscheid handelt es sich um eine Wiederholung der hinlänglich bekannten Kritik der Vorinstanz an der Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten, mit welcher sich das Bundesgericht bereits in BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff. einlässlich auseinandergesetzt hat (obwohl es auch damals auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sie die Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung betraf; vgl. auch Urteil 9C 228/2009 vom 5. November 2009 E. 6.2 und 8C 352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.2.2 und 5.2.3). Es kann an dieser Stelle auf die damaligen, bis heute unverändert geltenden Ausführungen verwiesen werden,
weshalb an der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht der versicherten Person festzuhalten ist (vgl. auch Urteil 9C 228/2009 vom 5. November 2009 E. 6.2).

2.4. Da die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_911/2014
Date : 30. Januar 2015
Published : 17. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  93
BGE-register
133-V-477 • 133-V-504
Weitere Urteile ab 2000
8C_352/2008 • 9C_228/2009 • 9C_911/2014
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