Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.9

Entscheid vom 30. Januar 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Avv. Mario Postizzi, als Privatklägerin,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Heinz Ottiger,

Gegenstand

Gehilfenschaft zu Betrug; Urkundenfälschung; Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
, 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
, 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB).

2. Er sei in Anwendung von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
, 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
, 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 5'000.– zu verurteilen.

3. Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.

Anträge der Privatklägerin:

1. A. habe der SUVA den Betrag von Fr. 107'600.– zurückzubezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit Zeitpunkt der Auszahlung an ihn durch die SUVA.

2. A. sei zu verpflichten, die der SUVA in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen in der Höhe von Fr. 6'680.– zuzüglich 7.6 % MWST zu vergüten.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei vollumfänglich frei zu sprechen.

2. A. sei eine Entschädigung nach Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
BStP im Betrag von Fr. 10'000.–zuzusprechen.

3. Die Zivilforderung der SUVA sei abzuweisen, evtl. zurückzuweisen.

4. Sämtliche Kosten seien dem Bund aufzuerlegen, mit eingeschlossen die Kosten der anwaltlichen Verteidigung gemäss separater Kostennote. Eventualiter seien die Kosten teilweise der SUVA aufzuerlegen.

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien, welche mehrheitlich im Kanton Tessin lagen, schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte (vgl. nachfolgend B.; cl. 1 pag. 1.4 ff.). Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betrifft die Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12, 14, 16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens). Der Angeklagte A. trat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens als Immobilienmakler in Erscheinung. B. war als Bereichsleiter Immobilien und als direkter Vorgesetzter des zuständigen Portfoliomanagers C. am Verkauf der Liegenschaft Kriens direkt beteiligt. D. und B. waren Miteigentümer der E. AG, welche am 24. Februar 2005 die Liegenschaft Kriens käuflich erworben hatte.

B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt. Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen D. und andere (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA.

C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren auf A. aus wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung. Die in kantonaler Beurteilungskompetenz stehenden Straftatbestände wurden mit dem in Bundeskompetenz geführten Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.15).

D. Ebenfalls mittels Verfügung vom 5. Dezember 2005 wurde das Verfahren auf C. ausgedehnt, wobei die der kantonalen Strafhoheit unterstehenden Straftatbestände in das Strafverfahren des Bundes übernommen wurden (cl. 1 pag. 1.17).

E. Mit Schreiben vom 16. Januar beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung der Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung (cl. 1 pag. 1.23), worauf das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 18. Januar 2006 die Voruntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.32).

F. Am 28. Dezember 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. und weitere Beschuldigte (cl. 40 pag. 24.15.84).

G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und weitere Anklagte. Hierbei wurde A. der Gehilfenschaft zu Betrug und zu ungetreuer Amtsführung, der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt angeklagt.

H. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei selbstständige Prozesse. Über die Anklage gegen B., C., D. und weitere Angeklagte war in den Verfahren SK.2007.6 sowie SK.2007.8 zu entscheiden. Die A. vorgeworfenen Delikte werden im vorliegenden Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2007.9 beurteilt.

I. Die A. betreffende Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 5. Dezember 2007 am Sitz des Gerichtes statt. Jene gegen B., C. und andere (SK.2007.6) hatte bereits zuvor stattgefunden.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten neben Urkundenfälschung Gehilfenschaft zu Betrug, zu ungetreuer Amtsführung und zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
, 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
, 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB vor, wobei die Haupttat jeweils von B. und von C. begangen worden sei.

1.1.1 Die Beurteilung der ungetreuen Amtsführung sowie der Urkundenfälschung im Amt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB i.V.m. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB; Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
SGG [Strafgerichtsgesetz; SR 173.71]). Aufgrund von Art. 343 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB obliegt die Verfolgung der Gehilfen derjenigen Behörde, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist. Diese Norm zur örtlichen Zuständigkeit gilt auch bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen. Daher ist vorliegend das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen Gehilfenschaft zuständig, falls den Haupttätern B. und C. Beamteneigenschaft zukommt.

1.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen übernehmen (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Der strafrechtliche Behördenbegriff knüpft in erster Linie an die Funktion des im Dienste der Öffentlichkeit Arbeitenden an (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 110 aStGB N. 11 f.; Oberholzer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB N. 7). Beamter ist deshalb auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt, ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht (BGE 121 IV 216 E. 3a S. 220). Entscheidend kann allein sein, dass die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 70 IV 212 E. II./1 S. 219).

Die SUVA ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und untersteht der Oberaufsicht des Bundes, welche durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG [Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; SR 832.20] und Art. 76
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG [Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]). Sie stellt einen organisatorisch ausgegliederten Bereich der Bundesverwaltung dar, welcher zur Exekutive gehört und seine Aufgaben teilweise mit hoheitlichen Mitteln erfüllt (VPB 54.36 S. 4 und 12). Die SUVA ist gesetzlich verpflichtet, zur Sicherung ihrer langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus Unfällen (Heilungskosten, Taggelder, Renten) Rückstellungen zu bilden. Das Rentendeckungskapital muss unter Berücksichtigung der Risiken möglichst gewinnbringend angelegt werden (Bericht des EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005 S. 10). Der SUVA steht in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung zwar nur ein Teilmonopol zu. Der Unfallversicherungsbereich ist dessen ungeachtet eine öffentlichrechtlich geregelte Sozialversicherung, weshalb die SUVA insoweit öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen auch ihre Tätigkeiten, die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals dienen. Das gilt insbesondere für die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle untrennbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen nehmen auch die für das Immobilienmanagement verantwortlichen Angestellten der SUVA öffentliche Funktionen wahr und sind demnach als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu qualifizieren. B. und C. waren beide in führenden Positionen im Immobilienbereich der SUVA tätig, B. als Bereichsleiter Immobilien der Finanzabteilung (cl. 39 pag. 24.14.325; cl. 21 pag. 13.2.3) und C. als Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz und Graubünden (cl. 20 pag. 12.15.4). Ihre mit dem Immobilienmanagement zusammenhängenden Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als öffentliche Aufgaben zu qualifizieren, weshalb sowohl B. als auch C. vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst werden und als Beamten im Rechtssinne zu betrachten sind.

1.1.3 Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der A. vorgeworfenen Gehilfenschaft zu den Sonderdelikten gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB i.V.m. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
, 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
sowie 343 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB gegeben. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2005 (cl. 1 pag. 1.15) ist das Bundesstrafgericht gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
BStP auch für die Beurteilung des Vorwurfs der Urkundenfälschung zuständig. Die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgt im Einverständnis der Parteien (cl. 91 pag. 91.160.3) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
SGG.

1.2 Ein Vorbehalt nach Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Das Gericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
BStP bekannt, dass der Anklagesachverhalt betreffend Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil der SUVA (Anklagepunkt 3.10.1) auch gewürdigt wird unter dem Gesichtspunkt des Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
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StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung) bzw. des Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB (Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung) sowie des Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB (Gehilfenschaft zu Veruntreuung).

1.3 Im Übrigen sind die dem Angeklagten sowie weiteren Tatbeteiligten zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Rahmen der Anklageschrift sowohl im objektiven als auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert worden.

2. Gehilfenschaft zu Betrug

2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt.

Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 72 ff.). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 200 f. mit Hinweisen).

Wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). In der bis Ende 2006 geltenden Fassung des Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB galt die Strafmilderung des Gehilfen als fakultativ (Trechsel, a.a.O., Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 10). Im Übrigen sind die Bestimmungen inhaltlich gleich. Die Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft kann nur ein Verbrechen oder Vergehen sein. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186 E. 3 S. 188).

2.2

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor (Anklagepunkte 3.10.1 und 3.10.2), er habe – nach mündlicher Absprache mit C. und nachdem B. als dessen Vorgesetzter diesem Vorgehen zugestimmt habe – der SUVA eine Honorarnote über Fr. 107'600.– eingereicht. Aus dieser Honorarnote gehe unwahrerweise hervor, dass der Angeklagte den Verkauf der Liegenschaft Kriens vermittelt habe. C. und B. hätten infolgedessen die Überweisung des Honorars von der SUVA an den Angeklagten veranlasst. Zur Belegung des Honoraranspruchs habe der Angeklagte auf Aufforderung von C. hin nachträglich der SUVA eine rückdatierte Bestätigung der Absprache eingereicht. Das erhaltene Geld sei schliesslich vom Angeklagten an B. weitergeleitet worden, welcher zum Schaden der SUVA insoweit bereichert worden sei. Hierbei habe der Angeklagte gewusst, dass kein wirtschaftlicher Grund für die Überweisung bestanden habe und dass C. und B. diese mithilfe der unwahren Honorarnote unter arglistiger Täuschung der SUVA erwirken würden.

2.2.2 Der Angeklagte weist diese Vorwürfe mit der Begründung zurück, die Fr. 107'600.– seien ihm aufgrund seiner effektiv erbrachten Vermittlungsleistungen beim Verkauf der Liegenschaft Kriens geschuldet worden (cl. 91 pag. 91.910.9; cl. 21 pag. 13.13.10). Er habe D. die Liegenschaft zum Kauf angeboten (cl. 91 pag. 91.910.10; cl. 89 pag. 89.910.145). Als er erfahren habe, dass dessen Gesellschaft namens E. AG die Liegenschaft gekauft hatte, habe er die Honorarnote hergestellt, eingereicht und in der Folge den Betrag von der SUVA erhalten (cl. 20 pag. 12.12.5).

2.2.3 D. und B. gründeten im Herbst 2004 zusammen mit der künftigen Verwaltungsrätin F. die E. AG (cl. 21 pag. 13.2.117; cl. 22 pag. 13.6.39). Die dem Angeklagten gehörende Treuhandgesellschaft G. fungierte gemäss Handelsregisterauszug der E. AG und Aussage des Angeklagten seit der Gründung der E. AG als deren Revisionsstelle (cl. 91 pag. 91.910.8; cl. 19 pag. 12.4.14). Mit Bezug auf sein Verhältnis zur E. AG gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe B. bereits seit deren Gründung gekannt. Zudem habe er schon damals gewusst, dass B. im Immobilienbereich der SUVA tätig sei (cl. 91 pag. 91.910.14). Damit ist erstellt, dass B. sowohl auf Käuferseite als Aktionär der E. AG als auch auf der Seite der Verkäuferin als Immobilienverantwortlicher der SUVA in den Verkauf der Liegenschaft Kriens involviert war und dass der Angeklagte diese Konstellation kannte. Somit war auf jeden Fall sowohl seitens der SUVA als auch der E. AG zum frühest möglichen Zeitpunkt das Wissen um das Objekt „Kriens“ und den Verkaufswillen der SUVA vorhanden. Es bestand demnach gar kein Vermittlungsbedarf durch den Angeklagten. Die SUVA bezahlte somit dem Angeklagten Fr. 107'600.– aus, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung bekommen hätte.

Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten führt zum selben Ergebnis. So beruft sich der Angeklagte darauf, die inkriminierte Liegenschaft wahrscheinlich Ende Januar oder Anfangs Februar 2005 D. zum Kauf angeboten zu haben (cl. 91 pag. 91.910.11). Dieser hat jedoch bereits in der Voruntersuchung angegeben, der gesamte Verkauf der Liegenschaft Kriens sei von B. abgewickelt worden (cl. 21 pag. 13.1.114; pag. 13.1.133). Er kenne den Angeklagten als „Treuhand“ von der E. AG und wisse nicht, ob er einen Vermittlungsauftrag in dieser Sache gehabt habe (cl. 21 pag. 13.1.109). Ferner habe er nichts von der Leistung einer Vermittlungsprovision an A. gewusst und nie irgendwelche Verträge gesehen. Mit B. habe er von Anfang an abgemacht, dass dieser den Kauf der Liegenschaft Kriens für die E. AG organisieren solle, wobei nie erwogen worden sei, das Objekt einer anderen Käuferschaft anzubieten (cl. 21 pag. 13.1.114 f.). B. seinerseits gab hinsichtlich des Zustandekommens der Vermittlungsprovision an den Angeklagten zu Protokoll, er habe dem Angeklagten den Tipp gegeben, dass „hier eine Provisionsmöglichkeit“ bestehe (cl. 21 pag. 13.2.149). Er solle sich bei C. melden (cl. 21 pag. 13.2.150). Dies wurde zunächst auch vom Angeklagten anlässlich des Untersuchungsverfahrens bestätigt: „die Provisionsrechnung ist auf Betreiben von Herrn B. zu Stande gekommen“ (cl. 22 pag. 13.13.3). Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Verfahren SK.2007.6 widerrief der Angeklagte diese Aussage pauschal mit dem Hinweis, sie enthalte „Mutmassungen“ (cl. 89 pag. 89.910.148). In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Angeklagte unmittelbar vor der widerrufenen Aussage mit seinem Anwalt besprochen hatte (cl. 89 pag. 89.910.148) und im Zuge eben dieser Aussage zu Protokoll gab, er wolle „die Sache nun bereinigen“, ist die neue Aussage als unglaubwürdig zu qualifizieren und davon auszugehen, dass B. den Angeklagten angehalten hat, sich bei C. zwecks Genese einer Vermittlungsprovision zu melden. B. sagte ferner, er habe danach C. gesagt, er wolle als Miteigentümer der E. AG beim Verkauf der Liegenschaft Kriens an ebendiese nicht in Erscheinung treten. Er – C. – könne jedoch dem Angeklagten eine Vermittlungsprovision von Fr. 100'000.– offerieren (cl. 21 pag. 13.2.108). C. seinerseits be­stätigt, er sei von B. angewiesen
worden, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen (cl. 20 pag. 12.15.6), die Provision auszuhandeln und dann „loszulassen“, „wenn der IAA zugestimmt“ habe (cl. 20 pag. 12.15.7). Nach dem Gesagten ist sachverhaltsmässig erstellt, dass B. die SUVA-Liegenschaft an die E. AG verkaufen wollte und hinter den Kulissen für ebendiese den Kauf vorbereitete. Im Zuge dieses Geschäfts gab er dem Angeklagten den Tipp, sich bei C. zwecks Ausrichtung einer Provision zu melden. C. wiederum wurde von B. angewiesen, dem Angeklagten den Provisionsbetrag zu offerieren. Der Angeklagte hat demnach keinerlei Vermittlertätigkeit zwischen der SUVA und der E. AG geleistet und auch zu keinem Zeitpunkt eine solche leisten können. Seine Honorarnote entbehrt daher jeder Grundlage und täuscht vor, es sei vermittelt worden. Wer sich ihrer bediente, bewirkte in objektiver Hinsicht eine Täuschung. Ob diese arglistig war, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

2.3

2.3.1 Der Tatbestand des Betrugs setzt neben einer Täuschungshandlung des Täters einen Irrtum seitens des Opfers voraus, welcher sich als kausal für eine schädigende Vermögensdisposition durch dasselbe erweist. Am 24. Februar 2005 sandte der Angeklagte die Honorarnote über Fr. 107'600.– für geleistete Vermittlungsarbeiten an die SUVA zu Handen von C. (cl. 29 pag. 14.1.6.2.37; cl. 89 pag. 89.910.145). An wen die Liegenschaft vermittelt worden war, wird auf dem Dokument nicht ausgewiesen. Die bei der SUVA vorgefundene Honorarnote trägt einen Stempel mit Handeintrag, wonach sie am 2. März 2005 von C. geprüft und von B. zur Zahlung angewiesen worden sei. Diese Zahlungsanweisung ist von B. signiert (cl. 29 pag. 14.1.6.2.37). B. gab diesbezüglich zu Protokoll, er habe die Rechnungen visiert, die eigentliche Zahlung jedoch „nicht ausgelöst, sondern einfach freigegeben“ (cl. 21 pag. 13.2.151). Als Bereichsleiter Immobilien war B. letztlich für den Vollzug der Immobilienverkäufe verantwortlich. Damit fällt auch die Anweisung zur Auszahlung einer Vermittlungsprovision in seinen Verantwortlichkeitsbereich (cl. 20 pag. 12.15.8). Zwar hat B. nach eigenen Angaben die eigentliche Zahlung nicht ausgelöst. Dennoch kam ihm als einziger Person Tatherrschaft über die inkriminierte Provisionsauszahlung zu, weshalb unerheblich ist, ob die Zahlung gegebenenfalls von einer Drittperson als Tatmittler überwiesen worden war. Die Freigabe und Auszahlung der Vermittlungsprovision an den Angeklagten ist im Lichte dieser Erwägungen B. zuzurechnen. Da B. selbst der massgebend handelnde Exponent der SUVA war (E. 2.2.3), ist diese nie getäuscht worden. Es fehlt demnach am objektiven Tatbestandsmerkmal des Irrtums des Opfers, d.h. der SUVA, weshalb der Betrugstatbestand betreffend B. und C. entfällt. Demzufolge ist auch der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft zu Betrug hinfällig, da Gehilfenschaft ohne Täterschaft aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät nicht möglich ist.

2.3.2 Die Bundesanwaltschaft hat sowohl dem Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagepunkt 3.10.1) als auch jenem der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklagepunkt 3.10.2, vgl. nachfolgend E. 3) denselben Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt. Betrug und ungetreue Amtsführung schliessen sich jedoch gegenseitig aus, soweit sie sich auf einen identischen Lebensvorgang beziehen. So ist es beim Betrug das getäuschte Opfer und nicht der Täter, welches die schädigende Vermögensdisposition vornimmt, während im Rahmen der ungetreuen Amtsführung der Täter selbst für die Schädigung der von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen verantwortlich zeichnet. In diesem Lichte betrachtet sind die beiden erwähnten Anklagepunkte als Eventualanklagen über denselben Sachverhalt entgegenzunehmen. Ein Freispruch bei Eventualanklagen kommt nur infrage, falls ein solcher mit Bezug auf beide Anklagepunkte erfolgen kann. Vorliegend hat sich der Tatbestand der Gehilfenschaft zu Betrug nicht erfüllt. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten nur dann formell freizusprechen, falls auch ein Freispruch im Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung erfolgt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung

3.1

3.1.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB).

Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffentlichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintreten muss. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar, Bern 2007, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 2 f.).

3.1.2 Bezüglich der Gehilfenschaft kann zunächst auf das in E. 2.1 Gesagte verwiesen werden. Die Bestimmungen zur Teilnahme (Art. 24 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
. StGB) sind seit der Tatbegehung revidiert worden, womit sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist neues Recht anzuwenden, falls es das mildere ist. Zufolge dem seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26
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StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB finden Straftatbestände, die Sonderdelikte darstellen, auch Anwendung auf die Teilnehmer (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 21). Diese Regelung deckt sich mit der bisherigen Praxis zu Art. 26 aStGB, wonach die Beamtenstellung des Täters dem Teilnehmer, der die erforderliche Tätereigenschaft nicht in eigener Person erfüllt (sog. Extraneus), akzessorisch ebenfalls zuzurechnen ist (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b S. 82 f.; 95 IV 113 E. 2b S. 117 f.; Forster, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2003, Art. 26 aStGB N. 24). Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist demnach sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar. Hingegen findet sich ein Unterschied zwischen neuer und alter Regelung hinsichtlich der Strafzumessungskriterien: Nach Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
aStGB ist Gehilfenschaft nur fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen (Trechsel, a.a.O., Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 10), während nach neuem Recht Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB eine obligatorische Strafmilderung für den Gehilfen statuiert (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 66). Damit ist das neue Recht insgesamt als das mildere zu qualifizieren und die Frage der Gehilfenschaft nach neuem Recht zu beurteilen.

3.2 B. und C. werden als Kadermitarbeiter im Immobilienmanagement der SUVA vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst (E. 1.1.2) und kommen demnach als Täter i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB in Frage.

Sowohl der Angeklagte als auch C. berufen sich darauf, miteinander eine Provisionsvereinbarung geschlossen zu haben. Die Provision sei mit der Vermittlung eines Kaufsinteressenten für die Liegenschaft Kriens an die SUVA geschuldet. Dies sei „informell“ (cl. 91 pag. 91.910.10) im Rahmen eines Telefonanrufes geschehen (cl. 20 pag. 12.15.7). Der Abschluss einer Provisionsvereinbarung – ob diese im privatrechtlichen Sinne Gültigkeit besitzt oder nicht, kann dahin gestellt bleiben – ist als rechtsgeschäftliches und damit als tatbestandsmässiges Handeln i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB zu qualifizieren.

Grundlage für die Zahlung der Fr. 107'600.– waren die mündliche Provisionsvereinbarung sowie der Eintritt der darin notwendigerweise enthaltenen potestativen Bedingung, wonach vom Angeklagten tatsächlich ein Kaufinteressent vermittelt worden ist. Bei der gegebenen Konstellation hat der Angeklagte aber eine Vermittlung weder getätigt noch tätigen können. Vielmehr hat der Angeklagte durch seine Rechnungsstellung wahrheitswidrig vorgegeben, er habe erfolgreich vermittelt und deshalb seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Zahlung gegeben (E. 2.2.3). Sein Vertragspartner C., der seitens der SUVA die Provisionsvereinbarung abgeschlossen haben will und durch Nachreichen des Bestätigungsschreibens vom 28. Januar 2005 (cl. 29 pag. 14.1.6.4.1) gegenüber der Finanzabteilung die Zahlung der Vermittlungsprovision rechtfertigte (cl. 20 pag. 12.11.7), hat durch sein Handeln bloss den Anschein erweckt, die Voraussetzungen gemäss Vereinbarung seien erfüllt. Dies obwohl er zu diesem Zeitpunkt gemäss wiederholter Aussage von B. darüber im Bilde war, dass dieser mit der E. AG „liiert“ war und demzufolge kein Vermittlungsbedarf bestand (cl. 21 pag. 13.2.108). B. schliesslich hat C. und den Angeklagten dazu angehalten, die Provisionsvereinbarung abzuschliessen und durch Ausfüllen des Stempels auf der Honorarnote die Provisionssumme zur Zahlung freigegeben (E. 2.3.1). Das einvernehmliche Handeln der drei erwähnten Akteure ist kausal für die Auszahlung der nicht geschuldeten Provision durch die SUVA. Dadurch ist dieser ein Schaden in der Höhe von Fr. 107'600.– entstanden, wobei das Rentendeckungskapital um diesen Betrag geschmälert wurde. Damit wurden die von B. und C. zu wahrenden Interessen der SUVA geschädigt, welche aufgrund der gesetzlichen Zwecksetzung derselben (E. 1.1.2) als öffentliche zu qualifizieren sind.

Der Angeklagte hat durch das Einreichen der Honorarnote und der damit manifestierten Behauptung, die Voraussetzungen zur Auszahlung der Provisionssumme seien erfüllt, das deliktischen Handeln von B. und C. wesentlich unterstützt. So besass allein der Angeklagte die Möglichkeit, im Rahmen des Vertrages den Eintritt der Potestativbedingung zu bewirken. Wurde deren Eintritt hingegen von C. und B. zu Unrecht als gegeben dargestellt, hätte der Angeklagte es in der Hand gehabt, dies richtig zu stellen. Die Tatherrschaft lag jedoch nicht bei ihm, da er erst auf die Aufforderung B.s hin tätig wurde (E. 2.2.3) und da C. und B. den wahren Sachverhalt jederzeit selber hätten richtig stellen können. Der Tatbeitrag des Angeklagten erfüllt den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung.

3.3 In subjektiver Hinsicht war sich der Angeklagte bewusst, dass B. beim Verkauf der Liegenschaft Kriens sowohl die Interessen der E. AG als auch jene der SUVA vertrat (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14). Er wusste damit ebenso gut wie B. selbst, dass kein Vermittlungsbedarf bestand und die Provision ungerechtfertigter Weise und zum Schaden der SUVA an ihn ausbezahlt wurde.

Mit Bezug auf sein Wissen um die öffentlichrechtliche Stellung der SUVA gab der Angeklagte zu Protokoll, diese erbringe im Gegensatz zu anderen Versicherungsgesellschaften gewisse Versicherungsleistungen „exklusiv, weil es vielleicht eine frühere Auffanggesellschaft des Bundes war“. Er kenne allerdings das Produkteportfolio nicht im Detail und wisse nicht, wo Zwangsleistungen erbracht würden (cl. 91 pag. 91.910.13). Er war sich demzufolge darüber im Klaren, dass die SUVA gewisse Versicherungsleistungen exklusiv erbringt und zumindest in der Vergangenheit dem Bund und damit der öffentlichen Hand gehörte. Im Übrigen war der Angeklagte zwischen 1996 und 1999 als Bundesangestellter in der Funktion als stellvertretender Verteidigungsattaché auf der Schweizer Botschaft in Schweden tätig. Als Bundesangestellter war er obligatorisch bei der SUVA versichert. Heute arbeitet er als Betriebsökonom, Steuerberater und Treuhänder in Z. und damit in der Nähe des Hauptsitzes der SUVA (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Im Lichte der dargestellten Äusserungen des Angeklagten und insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte wusste, dass der SUVA ein öffentlichrechtlicher Status zukommt und er demzufolge die Provisionsvereinbarung mit einer öffentlichen Institution abschloss.

Der Angeklagte äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Aufgaben der SUVA und von B.: Wenn die SUVA Gelder verwalten und für Versicherungsleistungen bereithalten müsse, dann seien diese auch zu bewirtschaften. Falls dies nach modernen Diversifikationskriterien gehe, würden dazu auch Liegenschaften gehören (cl. 91 pag. 91.910.13). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht nur wusste, dass B. im Immobilienbereich der SUVA tätig war (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14), sondern dass dessen Tätigkeit auch der Sicherung der verwalteten Prämiengelder diente. Er war sich somit bewusst, dass B. und damit auch sein Untergebener C. im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahrnahmen. Somit war er sich auch darüber im Klaren, dass das Rechtsgeschäft den von B. und C. zu wahrenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Des Weiteren wusste er, dass sein Tatbeitrag B. und C. die Auszahlung der Provision erleichterte.

Indem der Angeklagte trotzdem wissentlich und willentlich die Honorarnote einreichte und die darauf gestützt ausbezahlten Fr. 107'600.– annahm, hat er den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist der Begehung dieses Deliktes schuldig zu sprechen.

4. Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) und Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt

4.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wer die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).

Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung und -bestimmung höhere Anforderungen an die betroffene Urkunde gestellt, als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1 S. 127 f.; 129 IV 130 E. 2.1 S. 134 mit Hinweisen). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, was im Hinblick auf die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile zu bejahen ist (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134; 125 IV 17 E. 2a S. 23; 118 IV 35 E. 3b S. 40; Pra. 2006 Nr. 71 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB N. 11 ff.).

4.2

4.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten in Anklagepunkt 3.10.3 zur Last, er habe sich der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht. Beiden Tatvorwürfen legt sie in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung zu Grunde, welche sich darin verwirklicht habe, dass der Angeklagte eine Honorarnote über Fr. 107'600.– für tatsächlich nie geleistete Vermittlerdienste im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft Kriens bei der SUVA eingereicht habe. Die Honorarnote habe er schliesslich in seine Buchhaltung aufgenommen. Auf diese Weise sei ein nicht existierender Kreditorenanspruch suggeriert und die Bilanz verfälscht worden. Der Angeklagte habe dies im Wissen getan, dass B. und C. die Honorarnote entgegennehmen, visieren und den Betrag auszahlen würden. Indem er den Betrag unmittelbar darauf an B. überwiesen und mit diesem pro forma einen fiktiven Darlehensvertrag abgeschlossen habe, hätte der Angeklagte die Absicht manifestiert, B. zu bereichern und sich selbst künftige Aufträge bei der SUVA zu verschaffen.

4.2.2 Der Angeklagte macht geltend, die Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt, da die Fr. 107'600.– aufgrund von seinen effektiv erbrachten Vermittlungsleistungen beim Verkauf der Liegenschaft Kriens geschuldet gewesen seien (cl. 91 pag. 91.910.9; cl. 21 pag. 13.13.10). Bei dem an B. weiter geleiteten Betrag habe es sich immer und einzig um ein Darlehen gehandelt (cl. 89 pag. 89.910.146).

4.3 Der Angeklagte gab anlässlich seiner Einvernahme am 21. November 2007 zu Protokoll, er habe die als Provision erhaltenen Fr. 107'600.– mittels Darlehensvertrag an B. weitergegeben. Dieser Betrag sei in seiner Buchhaltung als Darlehen an B. erfasst worden (cl. 89 pag. 89.910.146). Bereits im Jahre 2005 äusserte sich der Angeklagte zu seiner Buchhaltung und sagte, „die Honorarnote“ sei Bestandteil seiner Buchhaltung geworden. Er sei verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen und führe sie nach kaufmännischen Grundsätzen (cl. 22 pag. 13.13.3). Damit ist erstellt, dass die Honorarnote in die nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Geschäftsbuchhaltung des Angeklagten eingeflossen ist. Im Lichte der in E. 4.1 zitierten Rechtsprechung kommt damit der Honorarnote eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zu. Aufgrund ihres falschen Inhalts (E. 2.2.3) stellt sie eine qualifizierte schriftliche Lüge dar und wird vom objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst. Mit dem Verfassen und Verbuchen der unwahren Honorarnote hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfüllt.

In subjektiver Hinsicht war sich der Angeklagte bewusst, dass B. beim Verkauf der Liegenschaft Kriens sowohl die Interessen der E. AG als auch der SUVA vertrat (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14). Nachdem erwiesen ist, dass der Angeklagte keinerlei Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens entfaltet hatte (E. 2.2.3), wusste er also, dass damit die Voraussetzungen für den Honoraranspruch nicht erfüllt waren. Trotzdem hat er die Honorarnote verfasst. Dass er ihr immer auch die Qualität eines Buchhaltungsbelegs zuerkannte kann aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als sicher gelten und wird durch die tatsächliche Verbuchung bestätigt. Indem der Angeklagte dergestalt vorging und die Fr. 107'600.– auch entgegennahm, manifestierte er seinen Willen, den Betrag ungerechtfertigter Weise zu erhalten und die SUVA in ihrem Vermögen zu schädigen. Dass sich der Angeklagte damit zusätzlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, ist zwar nicht Gegenstand der Anklage, bleibt jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

In Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ist der Angeklagte der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB schuldig zu sprechen.

4.4 Die Anklagebehörde erblickt offensichtlich im Verfassen und Einreichen der gefälschten Honorarnote durch den Angeklagten gleichzeitig eine strafbare Hilfeleistung zu einer Urkundenfälschung im Amt. Diese sei begangen worden, indem C. und B. die Honorarnote visierten und dadurch manifestierten, sie sei geprüft und der in Rechnung gestellte Betrag zur Zahlung freigegeben worden. Beiden Anklagen wird derselbe Tatbeitrag des Angeklagten zugrunde gelegt, wobei dieser hinsichtlich der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB als Täter und bezüglich des Amtsdeliktes als Gehilfe gehandelt habe.

Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft besteht unechte Konkurrenz. Einzel-, Neben- und Mittäterschaft konsumieren die übrigen Teilnahmeformen (BGE 115 IV 230 E. 2b S. 232 mit Hinweisen; Forster, a.a.O., Vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 63). Vorliegend lastet die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten dieselbe Tathandlung als Einzeltäterschaft zu Urkundenfälschung wie auch als Gehilfenschaft zu Urkundefälschung im Amt an. Ist der Einzeltäter i.S.v. Art. 251
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB infolge seines Tatbeitrags gleichzeitig Gehilfe zum Sonderdelikt von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, weil ihm die Sondereigenschaft als Beamter fehlt (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b S. 82 f.), so ist er nur wegen Täterschaft bezüglich Art. 251 zu bestrafen, da die Einzeltäterschaft die Gehilfenschaft konsumiert. Bei dieser Rechts- und Sachlage kann eine Prüfung des konkreten Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu einer Urkundenfälschung im Amt unterbleiben. Der Angeklagte ist einzig der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte wurden im Frühjahr 2005, und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen (cl. 29 pag. 14.1.6.4.1 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist das alte Recht, welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangrechts, AJP 2006 S. 1473).

Vorliegend kann nach neuem Recht mit Bezug auf die Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) anstelle einer Freiheitsstrafe alternativ eine Geldstrafe ausgefällt werden. Ferner kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug – anders als nach altem Recht (Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
aStGB) – für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose gewährt werden (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Das Delikt der ungetreuen Amtsführung wird nach neuem Recht alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wobei die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Strafandrohung nach altem Recht sieht eine Freiheits- oder Gefängnisstrafe desselben Strafrahmens vor, wobei die Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Busse zu verbinden ist. Das neue Recht ist für den Täter insofern günstiger, als eine nach altem Recht zwingend unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe zwischen 18 und 24 Monaten nun teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die kumulativ zu verhängende Vermögenssanktion kann allerdings in der Form einer Geldstrafe wesentlich höher und damit im Vergleich zum alten Recht schärfer ausfallen, als die Fr. 40'000.–, welche den Höchstrahmen der Busse nach Art. 48 Ziff. 1 aStGB bilden. Wie zu zeigen sein wird, kann vorliegend anstelle einer altrechtlichen Freiheitsstrafe eine Vermögenssanktion bedingt ausgesprochen werden. Da überdies die Höhe der unbedingt auszusprechenden Vermögenssanktion im unteren Bereich des altrechtlichen Bussenrahmens anzusiedeln sein wird, ist das neue Recht als das mildere anzuwenden.

5.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit.

Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist.

5.3 Der Angeklagte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB schuldig gesprochen. Nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist die Strafe dem Sanktionsrahmen des schwereren Delikts zu entnehmen, dessen Maximum sich um höchstens die Hälfte, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, erweitert. Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Dieser Strafrahmen bildet den Ausgangspunkt für die Strafzumessung, denn die Urkundenfälschung stellt gegenüber der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung infolge der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB das schwerere Delikt dar. Da eine Mehrheit von Taten vorliegt, erhöht sich dieser Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe von 360 Tagessätzen.

5.4

5.4.1 Der Angeklagte hat auf den alleinigen Hinweis von B. hin, dass „hier eine Provisionsmöglichkeit“ bestehe (cl. 21 pag. 13.2.149), eine unwahre Honorarnote verfasst, die ausschliesslich dem Zweck diente und dazu verwendet wurde, von der SUVA einen sehr hohen Geldbetrag zu erhalten, der ihm nicht geschuldet war. Bereicherungsabsicht und damit Geldgier war sein einziges Tatmotiv. Sein Verschulden wiegt erheblich. Straferhöhend ins Gewicht fallen die Höhe des Geldbetrages beziehungsweise des dadurch bei der SUVA eingetretenen Schadens. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Reue zeigte und sich bis zum Ende des Verfahrens darauf berief, der Geldbetrag sei ihm tatsächlich geschuldet. In seinem skrupellosen Vorgehen legte der Angeklagte ein grosses Mass an krimineller Energie an den Tag. Während sich die Tatmehrheit straferhöhend auswirkt, ist die Strafe aufgrund der Stellung des Angeklagten als Gehilfe und als Extraneus zum Amtsdelikt gestützt auf Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB von Gesetzes wegen zu mildern.

5.4.2 Aus bürgerlichen Verhältnissen stammend, absolvierte der in Aarau geborene Angeklagte ein betriebswirtschaftliches Studium an der Universität Zürich. Anschliessend nahm er seine berufliche Tätigkeit bei der Gesellschaft H. auf und absolvierte berufsbegleitend die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Steuerexperten (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Von 1996 bis 1999 arbeitete er in der Funktion als Stellvertreter des schweizerischen Verteidigungsattachés auf der Schweizer Botschaft in Schweden. Seit dem Jahre 2000 arbeitet er als selbstständig erwerbender Treuhänder in Z.. Der Angeklagte ist seit 1987 verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter von 12, 16 und 18 Jahren, für welche er unterstützungspflichtig ist (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Sein Vorleben war unauffällig und korrekt. Er lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht vorbestraft (cl. 91 pag. 91.230.3) und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Die Strafempfindlichkeit ist in Anbetracht der geschilderten persönlichen Situation des Angeklagten hoch. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im mittleren Masse zu Gunsten des Angeklagten aus.

5.4.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden und den mildernden Tatfaktoren entlastende persönliche Faktoren von mittlerem Gewicht gegenüber. Die Strafe liegt demzufolge deutlich im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

Für eine Geldstrafe von höchstens 2 Jahren ist in der Regel der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (zur Publikation bestimmter Entscheid 6_B366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.1).

Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB und unter Hinweis auf das Gesagte wird die bedingte Geldstrafe auf 150 Tagessätze festgelegt und verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Für die bedingte Geldstrafe wird die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die unbedingte Geldstrafe ist gemäss Art. 243 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
BStP, welcher auf den Vollzug der Geldstrafe analog anzuwenden ist, durch den Kanton Nidwalden einzuziehen und der Bundeskasse abzuliefern.

5.4.4 In den Jahren 2005 und 2006 verfügte der Angeklagte über ein steuerbares Einkommen von knapp über Fr. 200'000.– (cl. 91 pag. 91.910.7). Sein aktuelles Nettovermögen beträgt rund Fr. 100'000.–, wobei die Pensionskasse aufgelöst und in den Betrieb investiert worden ist (cl. 91 pag. 91.910.7). Gemäss Aussage des Angeklagten bestehen noch Schulden in unbekannter Höhe aus Rückstellungen im Geschäft (cl. 91 pag. 91.910.7). Während diese nicht näher definierten Schulden bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind, ist den Unterstützungspflichten für die drei Kinder des Angeklagten Rechnung zu tragen. Die Höhe des Tagessatzes wird demzufolge auf Fr. 270.– festgesetzt.

6. Zivilforderung

Die Privatklägerin fordert die Rückerstattung von Fr. 107'600.– zuzüglich Zins von 5 % seit Zeitpunkt der Auszahlung an den Angeklagten. Als Begründung macht sie sinngemäss geltend, der Angeklagte habe diesen Betrag unrechtmässig und in strafbarer Weise erhalten. Ferner beantragt sie, der Angeklagte sei zu verpflichten, die der SUVA in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen in der Höhe von Fr. 6'680.– zuzüglich 7.6 % MWST zu vergüten. Der Angeklagte beantragt die Abweisung, evtl. die Rückweisung, der Zivilforderung.

6.1 Die deliktische Haftung nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR setzt eine widerrechtliche schädigende Handlung voraus, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem haftpflichtbegründenden Verhalten und dem Schaden besteht, und vorauszusetzen ist, dass der Haftpflichtige schuldhaft gehandelt hat (BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130). Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 576). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird, oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130). Ein Verschulden ist schliesslich gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt (Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 45 ff.).

Der Angeklagte hat bei der SUVA bewusst eine Honorarnote falschen Inhalts über Fr. 107'600.– eingereicht (E. 2.2.3; E. 4.3). Die SUVA überwies infolge dessen diesen Betrag am 2. März 2005 an den Angeklagten (cl. 29 pag. 14.1.6.2.38), obwohl kein rechtsgültiger Anspruch des Empfängers auf diese Summe bestand (E. 2.3.1). Ihr ist dadurch ein Vermögensschaden in diesem Umfang entstanden. Das Verfassen der Honorarnote stellt eine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne dar. Das schädigende Verhalten des Angeklagten ist somit als Verstoss gegen eine Schutznorm und als widerrechtlich i.S.v. Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zu qualifizieren. Nach dem Gesagten schuldet der Angeklagte der SUVA Fr. 107'600.– aus unerlaubter Handlung.

Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird als Schadenszins bezeichnet. Die Höhe des Zinses wird in der Regel in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR auf 5 % festgelegt (BGE 122 III 53 E. 4 S. 54 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Schaden am 2. März 2005 mit Überweisung des Betrages an den Angeklagten eingetreten. Dieser hat daher der SUVA den Betrag von Fr. 107'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2005 zu bezahlen.

6.2 Die Privatklägerin beantragt eine Parteientschädigung zulasten des Angeklagten. Diesem Ansinnen steht der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, nicht entgegen: Dem Grundsatz nach haben auch Gemeinwesen und Organisationen Anspruch auf Parteientschädigung, falls sie wie Private an einem Verfahren teilnehmen und obsiegen (Seiler, in Seiler/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG N. 26 mit Hinweis). Die SUVA nahm vorliegend als Privatklägerin am Verfahren teil und obsiegte mit ihrer Zivilforderung, weshalb dem Begehren um Parteientschädigung gestützt auf Art. 175 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP stattzugeben ist. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich nach den Regeln von Art. 245
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP i.V.m. Art. 2 - 4 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) und Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG.

Der Rechtsvertreter der SUVA macht einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 400.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Spesen in der Höhe von Fr. 280.– geltend. Dieser Stundenansatz sprengt den gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.– bis höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Die Privatklägerin ist demnach mit einem dem Schwierigkeitsgrad des Falles angepassten Stundenansatz von Fr. 230.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen – insgesamt mit Fr. 4'260.95 inkl. MWST – zu entschädigen. Der Angeklagte wird verpflichtet, der SUVA eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.

7. Kosten und Entschädigung

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP).

7.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Auslagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfielen.

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).

7.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren für das Ermittlungsverfahren von Fr. 50'000.–, für die Voruntersuchung von Fr. 30'000.– und für die Anklagevertretung von Fr. 30'000.– geltend. Hiervon sei dem Angeklagten ein Anteil von 2 % aufzuerlegen, während die restlichen 98 % auf die in gesonderten Verfahren zu beurteilenden Personen zu verteilen seien (cl. 91 pag. 91.710.1 f.).

Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag des Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung in Sachen Liegenschaftsverkäufe der SUVA zu würdigen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ursprünglich gegen 10 Personen Anklage erhoben worden ist, wobei die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte einzig eine von insgesamt 8 betroffenen Liegenschaftstransaktionen beschlagen. Da der Tatbeitrag des Angeklagten überdies einzig den Teilaspekt der Provisionsgenese bei der Liegenschaftstransaktion „Kriens“ – und damit nur einen Teil des untersuchten Sachverhaltes – beschlägt, erscheint eine anteilmässige Auflage der Gebühren in der Höhe von 2 % der Gesamtgebühren dem Tatbeitrag des Angeklagten als angemessen. Die Gebühren werden wie beantragt festgelegt.

Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sieht das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– vor. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

7.3 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Gesamtauslagen (cl. 89 pag. 89.720.2 ff.) umfassen die Kosten für das Gutachten der Reflecta AG (Fr. 47'421.–), Übersetzungskosten (Fr. 425.–), Kosten für die Untersuchungshaft von B. (Fr. 15'361.20), Kosten für Dienstleistungen der Securitas während den Einvernahmen (Fr. 1'502.85) sowie Auslagen für Zeugengeld (Fr. 150.–). Dem Angeklagten sei wiederum ein Anteil von 2 % der angefallenen Gesamtkosten aufzuerlegen (cl. 91 pag. 91.710.1).

Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Abs. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142). Dies gilt auf allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Es sind daher sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend.

Die Anklagebehörde verlangt die anteilmässige Auflage der Untersuchungshaftskosten B.s zu Lasten sämtlicher Angeklagten (cl. 89 pag. 89.720.2). Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da jeder Verurteilte nur die ihn betreffenden Untersuchungshaftskosten zu tragen hat.

Da kein Freispruch erfolgte, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 176
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP).

Von den verbleibenden Gesamtauslagen sind A. ein seinem Tatbeitrag angemessener (E. 7.2) Anteil von 2 % aufzuerlegen, was einem Betrag von Fr. 981.50 entspricht.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB,

- der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB.

2. A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 270.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu 30 Tagessätzen zu je Fr. 270.– unbedingt, vollziehbar durch den Kanton Nidwalden. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.

3. A. wird verpflichtet, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Luzern den Betrag von Fr. 107'600.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'260.95 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 1’000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 600.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 600.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 981.50 Anteil Auslagen im Vorverfahren

Fr. 5’000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 8’181.50 Total

============

5. A. wird keine Entschädigung zugesprochen.

II.

Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Heinz Ottiger sowie Avvocato Mario Postizzi eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2007.9
Date : 30. Januar 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Gehilfenschaft zu Betrug; Urkundenfälschung; Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung


Legislation register
ATSG: 76
BGG: 68  78  80  90  95  97  100
BStP: 18  122  170  172  175  176  243  245  246
EMRK: 6
OR: 41  73
SGG: 26  27
StGB: 2  24  25  26  27  40  41  42  47  49  110  138  146  158  251  314  317  336  343
UVG: 61
BGE-register
101-IV-407 • 106-IA-214 • 111-IV-74 • 114-IV-81 • 115-IV-230 • 117-IV-112 • 117-IV-186 • 118-IV-35 • 119-IV-145 • 120-IV-136 • 120-IV-265 • 121-IV-193 • 121-IV-216 • 122-III-53 • 123-IV-150 • 125-IV-17 • 126-IV-165 • 126-IV-5 • 127-I-141 • 128-IV-18 • 129-IV-130 • 129-IV-6 • 131-IV-125 • 132-III-122 • 132-III-564 • 70-IV-212 • 95-IV-113
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6S.38/2005 • 6S.55/2006
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2006 S.1473