Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2008.1 (Hauptverfahren: BG.2007.32)

Entscheid vom 30. Januar 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichter,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstandsbegehren (Art. 99 Abs. 1 BStP, Art. 131 f . BGG i.V.m. Art. 34 ff . BGG) im Gerichtsstandsverfahren TPF BG.2007.32 (A. gegen Kanton Freiburg)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die I. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 (TPF BG.2007.28) und mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 (TPF BG.2007.31) auf die Beschwerde von A. (nachfolgend „Gesuchsteller“) betreffend Feststellung des örtlichen Gerichtsstandes mangels Anfechtungsobjekts nicht eintrat (act. 4 und act. 5);

- der Gesuchsteller am 19. Dezember 2007 erneut eine Beschwerde in gleicher Angelegenheit einreichte (act. 6 [TPF BG.2007.32]);

- der Gesuchsteller mit Gesuch vom 10. Januar 2008 bei der I. Beschwerdekammer den Ausstand von Bundesstrafrichter B. (nachfolgend „Gesuchsgegner“), im Verfahren TPF BG.2007.32 verlangt, da er gleichentags gegen diesen bei der Schweizerischen Bundesversammlung eine Disziplinarbeschwerde und Strafanzeige eingereicht habe (act. 1 und act. 1.1);

- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 131 f . BGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) und somit die Art. 34 – Art. 38 BGG Anwendung finden;

- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG);

- die I. Beschwerdekammer mit Verfügung vom 11. Januar 2008 dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 BGG eine 5-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme setzte (act. 2);

- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2008 geltend macht, es seien keine Ausstandsgründe gemäss Art. 34 BGG gegeben, weshalb er keine Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten (act. 3);

- ein hängiges Disziplinar- und Strafverfahren grundsätzlich ein Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG darstellen kann, sofern aufgrund konkreter Umstände bei objektiver Betrachtung der Anschein der Voreingenommenheit des Richters erweckt wird (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 110 N. 2; vgl. BGE 112 Ia 290, 293 E. 5b);

- der Gesuchsteller zur Begründung seiner Disziplinarbeschwerde und Strafanzeige vom 10. Januar 2008 geltend macht, der Gesuchsgegner habe willkürlich entschieden und sein Amt missbraucht (act. 1.1);

- entgegen der Meinung des Gesuchstellers nicht ersichtlich ist, warum der Entscheid BG.2007.28 vom 4. Dezember 2007 sowie der Entscheid BG.2007.31 vom 12. Dezember 2007 willkürlich sein sollen, da der I. Beschwerdekammer mangels eines Anfechtungsobjektes gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP (Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit) keine andere Möglichkeit blieb, als auf die Beschwerden nicht einzutreten (act. 4 und act. 5);

- zudem kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht angenehme Ansicht vertritt oder willkürliche Prozesshandlungen trifft, da die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen auf dem ordentlichen Prozessweg zu erfolgen hat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6; TPF BB.2006.60 vom 1. Dezember 2006 E. 2.2);

- somit der vom Gesuchsteller inhaltlich unzutreffend vorgebrachte angebliche Ausstandsgrund der Willkür kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG darstellt;

- der Gesuchsteller zudem zur Begründung seiner Disziplinarbeschwerde und Strafanzeige vorbringt, der Gesuchsgegner habe im hängigen Verfahren (TPF BG.2007.32) sein Amt missbraucht, indem er ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 eine „abnormale“ und sehr kurze 10-tägige Frist innerhalb der Gerichtsferien für die Einreichung der geänderten Beschwerde angesetzt habe, in der Hoffnung, er werde diese Frist verpassen;

- gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still steht (ausser für die Verfahren nach Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in Haftverfahren [siehe Urteil des Bundesgerichts 1B.205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 1.3]);

- vorliegend der Gesuchsteller durch die 10-tägige Fristansetzung mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 innerhalb der Gerichtsferien keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da die Frist von ihm eingehalten wurde und selbst eine allfällige Fristverpassung nicht zu einer Säumnis geführt hätte, da die Frist innerhalb der Gerichtsferien still stand, mit der Konsequenz, dass diese im Anschluss daran bzw. 3. Januar 2008 zu laufen begonnen hätte und zudem gemäss neuster Rechtspraxis bei erstmaliger Fristversäumnis eine Nachfrist angesetzt wird;

- somit der vom Gesuchsteller vorgebrachte angebliche Ausstandsgrund des Amtsmissbrauchs jeglicher Grundlage entbehrt;

- infolgedessen die Eingabe an die Bundesversammlung zwecks Einleitung eines Disziplinar- und Strafverfahrens nicht geeignet ist, bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit des Gesuchgegners zu erwecken;

- die unzutreffenden Vorbringen betreffend den angeblichen Amtsmissbrauch sowie das dadurch initiierte Disziplinar- und Strafverfahren keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG darstellen;

- das Ausstandsgesuch somit unbegründet und mangels eines Ausstandsgrundes nach Art. 34 BGG abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und zur Hauptsache (TPF BG.2007.32) geschlagen wird.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hauptsache (TPF BG.2007.32) geschlagen.

Bellinzona, 31. Januar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (mit Kopie der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 14. Januar 2008)

- B., Bundesstrafrichter

- Kantonsgericht des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesem Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BP.2008.1
Datum : 30. Januar 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Ausstandsbegehren (Art. 99 Abs. 1 BStP, Art. 131 f. BGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG) im Gerichtsstandsverfahren TPF BG.2007.32 (A. gegen Kanton Freiburg)


Gesetzesregister
BGG: 34  36  37  38  46  66  131
BStP: 99  245  279
BGE Register
112-IA-290
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