Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 168/2007

Urteil vom 30. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Baukommission der Gemeinde Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten.

Gegenstand
Sanierung einer Feuerungsanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. April 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Februar 2006 forderte die Baukommission Dürnten die X.________ AG auf, die Feuerungsanlage (Boiler und Heizung) des Hotels und Restaurants X.________ in Oberdürnten bis zum 1. Mai 2006 so zu sanieren, dass die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und des kantonalen Teilmassnahmenplans Feuerungen vom 4. März 1992 eingehalten werden.

B.
Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 6. Dezember 2006 den dagegen von der X.________ AG erhobenen Rekurs teilweise gut, soweit damit die Sanierung des Boilers angeordnet worden war; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die Sanierungsfrist neu auf Ende Mai 2007 angesetzt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

C.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die X.________ AG an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 19. April 2007 ab, wobei die Sanierungsfrist neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Urteils angesetzt wurde.

D.
Dagegen erhob die X.________ AG am 18. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien auch die Entscheide und Verfügungen der Vorinstanzen samt Kostenverfügungen aufzuheben. Überdies beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Baukommission der Gemeinde Dürnten schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den Entscheid des Verwaltungsgerichts als bundesrechtskonform.

F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Am 10. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, in dem sie darlegt, weshalb ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden müsse.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.

2.
Für Emissionen von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, die mit Heizöl "extra leicht" betrieben werden, gilt gemäss Anh. 3 Ziff. 411 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) ein Grenzwert für Stickstoff (NOx) von 120 mg/m3. Anlagen, die diesen Wert übersteigen, müssen saniert werden (Art. 8
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 8 Sanierungspflicht - 1 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
1    Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
2    Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.7
3    Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
LRV). Gleiches ergibt sich aus der geltenden Fassung (wie schon aus früheren Fassungen) des Teilmassnahmenplans Feuerungen des Kantons Zürich. Dieser sieht für Feuerungsanlagen der vorliegend streitigen Art (Baujahr 1982) eine Sanierungsfrist von 2 Jahren vor.

2.1 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die massive Überschreitung der NOx-Werte sei anlässlich zweier Kontrollen vom 28. April 2000 und vom 12. November 2003 nachgewiesen worden, bei denen NOx-Emissionswerte von 241 und 222 mg/m3 gemessen worden seien. Gestützt auf die fachkundigen Annahmen der Baurekurskommission sei davon auszugehen, dass eine entscheidende Verbesserung der Werte nur durch den Einbau der neuen "Low-NOx-Brennertechnik" erreicht werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen glaube, die seit 2003 vorgenommenen Wartungen, Neueinstellungen etc. der Anlage hätten zu einer Einhaltung der geltenden Grenzwerte geführt, so hätte sie dies durch neue Messungen belegen müssen.

Diese Erwägungen können sich, wie bereits die Vorinstanzen festgehalten haben, auf die Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
1    Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2    Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.118
3    Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.119
USG und Art. 12
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 12 Emissionserklärung - 1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
1    Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
a  die Art und Menge der Emissionen;
b  den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
c  weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2    Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
LRV stützen und lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Aus diesem Grund ist auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Expertise abzulehnen.

2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr seien die Rapporte der Feuerungskontrolle nicht bekannt, ist unglaubwürdig, nachdem schon der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Sanierungspflicht anerkannt hatte (vgl. Bestätigung vom 12. Juli 2000) und diese auch von der Beschwerdeführerin - jeweils mit der Bitte um Fristerstreckung - mehrfach bestätigt worden war (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2003, vom 24. August 2004 und vom 29. April 2005); diese hatte bereits am 17. Mai 2005 ein Gesuch für den Ersatz des Heizkessels eingereicht. Im Übrigen lagen die Rapporte der Vernehmlassung der Gemeinde an die Baurekurskommission bei und hätten von der Beschwerdeführerin eingesehen werden können.

2.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Gemeinde vom 28. Februar 2006 sei ungenügend gewesen, weil sie keine Aussage darüber enthalten habe, inwiefern die Heizungsanlage mangelhaft sei und saniert werde müsse, ist klar unbegründet. Hierfür kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (E. 2.1 S. 4 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei unverhältnismässig, von ihr die Sanierung der Heizungsanlage zu verlangen, solange noch Baubewilligungsgesuche (Hotel-Dependance, Wintergartenbar) pendent seien und deshalb unklar sei, wie die neue Heizungsanlage dimensioniert werden müsse.

3.1 Das Verwaltungsgericht nahm dagegen an, aufgrund der Messung vom Mai 2000 hätte die Anlage schon Ende Mai 2002 saniert sein müssen. Die seither gewährten Fristverlängerung hätten dem Eigentümerwechsel und den Unsicherheiten bezüglich der Baumöglichkeiten in ausreichendem Mass Rechnung getragen.

3.2 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Baukommission Dürnten ist der Beschwerdeführerin mit mehreren Fristverlängerungen entgegengekommen, mit der Folge, dass die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin schriftlich zugesicherte Sanierung inzwischen um fünfeinhalb Jahre hinausgeschoben worden ist. Eine weitere Fristverlängerung würde dem öffentlichen Interesse an der Luftreinhaltung wie auch dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dadurch gewichtige Nachteile erwachsen. Die Baurekurskommission hat dargelegt, dass die neue Heizungsanlage trotz der Ungewissheit bezüglich der Bewilligungsfähigkeit gewisser Umbauten genügend dimensioniert werden könne, und überdies die Möglichkeit bestehe, veränderten Bedürfnissen durch den nachträglichen Einbau von Düsen Rechnung zu tragen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert bestritten, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid der Baurekurskommission für willkürlich. Sie macht geltend, die hälftige Kostenteilung sei unhaltbar, da ihr die Rekurserhebung durch den falschen Entscheid der Gemeinde betreffend den Boiler aufgezwungen worden sei; die Beschwerde hinsichtlich der Ölheizung bezeichnet sie als "Nebenschauplatz".

Die Sanierungspflicht der Heizanlage nimmt jedoch den grössten Teil der Rekursschrift wie auch der Erwägungen der Baurekurskommission ein. Auch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Heizungsanlage ist mindestens ebenso gross, wenn nicht grösser, als hinsichtlich des Boilers. Insofern ist es keinesfalls willkürlich, von einem hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführerin vor der Baurekurskommission auszugehen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Gemeinde Dürnten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_168/2007
Datum : 30. Januar 2008
Publiziert : 17. Februar 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Sanierung einer Feuerungsanlage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
LMFV: 8 
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 8 Sanierungspflicht - 1 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
1    Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
2    Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.7
3    Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
12
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 12 Emissionserklärung - 1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
1    Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
a  die Art und Menge der Emissionen;
b  den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
c  weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2    Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
USG: 46
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
1    Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2    Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.118
3    Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.119
Weitere Urteile ab 2000
1C_168/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
heizungsanlage • gemeinde • aufschiebende wirkung • luftreinhalte-verordnung • wert • bundesamt für umwelt • bundesgericht • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese • vorinstanz • messung • entscheid • kostenentscheid • fristerstreckung • kenntnis • abweisung • wirtschaftliches interesse • sanierung • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen