Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7950/2009
Urteil vom 30. Dezember 2011
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am 28. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. Juni 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 30. Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei sunnitischer Paschtune und stamme aus der Stadt D._______ (Provinz Samangan), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch gelebt habe. Sein Vater und sein älterer Bruder seien für die Taliban tätig gewesen, als diese in seinem Heimatgebiet an der Macht gewesen seien. Sein Vater sei im Jahre 1999 von den Leuten, die heute wieder an der Macht seien, getötet worden. Sein älterer Bruder habe im Jahre 2002 ins Ausland fliehen müssen, als das Regime der Taliban gestürzt worden sei. Am 25. Januar 2008 sei er von den Behörden festgenommen und zum Amt für Nationale Sicherheit gebracht worden, wo man ihm Fragen über seinen Bruder gestellt und ihn insbesondere durch Schlafentzug misshandelt habe. Seine Mutter sei deswegen zu den Orts-ältesten gegangen und habe diese um Unterstützung gebeten. Da sein Vater ein angesehener Geistlicher gewesen sei, hätten ihm die Ältesten gegenüber den Behörden einen guten Leumund ausgestellt, weshalb er nach fünfzehn Tagen Haft wieder freigelassen worden sei. Ende April beziehungsweise Anfang Mai 2008 sei er von den Behörden ein zweites Mal festgenommen worden. Sein Onkel habe sich daraufhin bei den Behörden gemeldet und diesen klarzumachen versucht, dass er (der Beschwerdeführer) unschuldig sei. Die Behörden hätten seinem Onkel gesagt, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) an die Amerikaner ausliefern würden, falls er nicht 4'000 USD bezahle. Nachdem sein Onkel das verlangte Geld bezahlt habe, sei er (der Beschwerdeführer) nach zwei Tagen freigelassen worden. Anschliessend habe er sich wenige Tage bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif aufgehalten, bevor er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er in permanenter Angst gelebt, da die Behörden immer wieder Leute - meistens Paschtunen - unter dem Vorwand festgenommen hätten, sie gehörten zu den Taliban. Im September 2008, als die Behörden erneut begonnen hätten, eine Razzia durchzuführen, sei sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm geraten zu fliehen, da er ihm nicht helfen könne, falls er (der Beschwerdeführer) erneut festgenommen würde. Nachdem er sich ein paar Tage bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif aufgehalten habe, sei er mit Hilfe von Schleppern via den Iran, wo er zirka drei Monate geblieben sei, in die Türkei gereist. Von dort sei er nach drei Monaten per LKW durch im unbekannte Länder an einen unbekannten Ort gefahren, von wo er mit dem Zug nach C._______ gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Taskara (Identitätskarte), eine Schulbestätigung, ein Schreiben des Amtes der Innensicherheit, Kriminalfallbüro E._______, vom 29. September 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Wohnsitzbestätigung vom 9. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer (inklusive deutscher Übersetzung) sowie einen Briefumschlag zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, er sei während der fünfzehntägigen Haft im Januar/Februar 2008 durch Schlafentzug und Schläge gefoltert worden. Solche Erlebnisse bildeten erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb erwartet hätte werden dürfen, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte, was er jedoch nicht getan habe, weswegen sie nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von den Behörden anlässlich seiner Inhaftierung nach seinem Bruder, der bei den Taliban bis zu deren Vertreibung aktiv gewesen sei, gefragt worden. Das BFM erachte es als unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass er im Zusammenhang mit seinem Bruder festgenommen und befragt worden sei, nachdem sein Bruder bereits im Jahre 2002 aus Afghanistan geflüchtet sei. Auch aus diesem Grund sei die Haft des Beschwerdeführers zweifelhaft. Er bringe vor, er sei zweimal inhaftiert gewesen. Seine Inhaftierungen habe er jedoch in einer wenig differenzierten Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass die Inhaftierungen tatsächlich persönlich erlebt worden seien. Jede beliebige Person wäre in der Lage, das Gleiche nachzuerzählen, ohne tatsächlich inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen Suchbefehl des Amtes der Innensicherheit, Kriminalfallbüro E._______, vom 29. September 2008, der gegen ihn gerichtet sei, eingereicht. Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Im vorliegenden Fall sei nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines für den internen Gebrauch einer Kriminalbehörde bestimmten Suchbefehls habe kommen können. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente sei davon auszugehen, dass dieser Suchbefehl nicht echt sei und ihm daher keine Asylrelevanz zukomme. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden vier Internetberichte bezüglich der Situation in Afghanistan sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2009 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31






1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37


1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1







2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1


4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7

5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung Folgendes aus: Als er Ende April/Anfang Mai 2008 zum zweiten Mal festgenommen worden sei, hätten ihm die Sicherheitsbeamten gesagt: "Wir werden Dich an die Amerikaner ausliefern, es sei denn, du gibst uns Geld." Er habe seinem Onkel, der ihn im Gefängnis besucht habe, davon erzählt, woraufhin der Onkel 4'000 USD bezahlt habe. So sei er freigekommen (Akten BFM A 1/9 S. 5). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll: Als er Ende April/Anfang Mai 2008 zum zweiten Mal festgenommen worden sei, habe sich sein Onkel bei den Behörden gemeldet und versucht, ihnen klarzumachen, dass er (der Beschwerdeführer) unschuldig sei. Die Behörden hätten seinem Onkel gesagt: "Entweder du gibst uns so und so viel Geld oder wir werden deinen Neffen nach Bagram an die Amerikaner ausliefern." Sein Onkel habe daraufhin die verlangten 4'000 USD bezahlt, so sei er freigekommen (A 8/17 S. 10). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Fragen, die ihm die Behörden angeblich während seiner Haft im Januar/Februar 2008 gestellt hatten. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, es seien ihm Fragen nach seinem Bruder gestellt worden (A 1/9 S. 4), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei Folgendes gefragt worden: "Wo ist dein Bruder, wie funktioniert eure Organisation hier?" Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht hätte, dass er bei den Verhören nach der "Organisation" befragt worden sei, wenn sich das Geschilderte tatsächlich wie behauptet zugetragen hätte, zumal er dabei jeweils geschlagen worden sei (A 8/17 S. 12).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend machte, er sei während seiner fünfzehntägigen Haft im Januar/Februar 2008 durch Schlafentzug und Schläge misshandelt worden (A 8/17 S. 10). Derartige einschneidende Erlebnisse bilden ein zentrales Element in der Begründung eines Asylgesuchs. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnte. Sodann ist festzuhalten, dass auf entsprechende Frage zu den Schlägen (A 8/17 F 89) die geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers "im Rahmen einer etwas detaillierteren Darstellung" (vgl. Beschwerdevorbringen S. 3) einen breiteren Raum hätten einnehmen müssen, und sich nicht in Allgemeinplätzen erschöpfen. Die entsprechende Antwort (A 8/17 F 89), "in Afghanistan bestehen Schläge aus Attacken mit Fäusten und Fusstritten, Stockhieben", lässt eine persönliche Betroffenheit vermissen.
Soweit der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, er sei von den Behörden anlässlich seiner ersten Inhaftierung im Januar/Februar 2008 nach seinem Bruder befragt worden, der bei den Taliban bis zu deren Vertreibung aktiv gewesen sei (A 1/9 S. 4, A 8/17 S. 12), ist festzuhalten, dass es als unwahrscheinlich und im afghanischen Kontext realitätsfern erscheint, dass er im Zusammenhang mit seinem Bruder festgenommen und befragt worden sein soll, da er vorbringt, sein Bruder sei bereits im Jahre 2002 aus Afghanistan geflüchtet (A 1/9 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht erst im Jahre 2008, sondern bereits früher nach seinem Bruder befragt hätten, hätten sie tatsächlich ein Interesse an der Person seines Bruders gehabt.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen und seiner Inhaftierungen wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (A 8/17 S. 10 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer die ihm zu den Haftumständen gestellten Fragen detailliert beantwortet habe, ist unzutreffend. Abgesehen davon gibt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu, dass er nicht jedes Element seiner Erlebnisse frei erzählend detailliert darstellen könne, ohne jedoch konkret darzulegen, weshalb er dazu von sich aus nicht in der Lage war.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - zu schliessen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan lediglich um ein Konstrukt handelt. Auch das Schreiben des Amtes der Innensicherheit, Kriminalfallbüro E._______, vom 29. September 2008 ist nicht geeignet, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum einen ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Afghanistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses vorgelegten Schreibens kommen konnte, zumal es sich um einen für den internen Gebrauch einer Kriminalbehörde bestimmten Suchbefehl handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung respektive in der Beschwerde, wonach seiner Mutter eine Vorladung übergeben worden sei (A 8/17 S. 3), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich beim eingereichten Schreiben vom 29. September 2008 nicht um eine Vorladung, sondern um einen Suchbefehl handelt. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente kommt dem Schreiben vom 29. September 2008 folglich kein Beweiswert zu.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3

6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2


Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1



Gemäss Art. 25 Abs. 3


7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5


Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4


7.3.2. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3. und 7.8.). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt.
7.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4

7.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Samangan. Gemäss der soeben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
7.3.5. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Afghanistan allenfalls eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter, seine Schwester, sein Onkel sowie eine seiner Tanten in der Stadt Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif im Lichte der vorstehend in E. 7.3.3. aufgezeigten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist.
7.3.6. Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung; vielmehr muss die betroffene Person darlegen, dass die Situation auch für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel immer eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. Ruedi Illes, zu Art. 83

639_anso-quarterly-data-report-q4-2010.pdf, aufgesucht: 24. Oktober 2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2011; 1. Januar - 31. März 2011, April 2011, S. 10, http://relief
web.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ANSO%20Q1%202011.pdf, aufgesucht: 1. Dezember 2011; AREU, Opium poppy strikes back. The 2011 Return of Opium in Balkh and Badakhshan Provinces, Juli 2011, S.7, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,AREU,,,4e1d52432,0.html, aufgesucht: 24. Oktober 2011). Die Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif wird aber in neusten Berichten, auch im Vergleich mit anderen afghanischen Städten und Provinzen, als verhältnismässig ruhig beschrieben. Im Distrikt Mazar-i-Sharif, der hauptsächlich das Stadtgebiet von Mazar-i-Sharif umfasst, wurde von Januar bis Juni 2009 eine einzige bewaffnete Attacke einer feindlichen Gruppe registriert, während in der Stadt Herat und in der Provinz Kabul elf beziehungsweise einundsechzig solcher Attacken in dieser Periode gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2010 wurde im Distrikt Mazar-i-Sharif keine einzige Attacke einer feindlichen Gruppe registriert, wohingegen in diesem Zeitraum in der Stadt Herat und der Provinz Kabul eine respektive achtundzwanzig derartiger Attacken gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2011 wurden im Distrikt Mazar-i-Sharif drei Attacken feindlicher Gruppen registriert, während in der Stadt Herat und der Provinz Kabul sieben beziehungsweise vierunddreissig solcher Attacken gezählt wurden (vgl. The Afghanistan NGO Safety Office, The ANSO Report, Juni 2011 [16-30], S. 7, http://reliefweb.int/sites/relief
web.int/files/resources/The%20ANSO%20Report%20%2816-30%20June
%202011%29.pdf, aufgesucht: 24. Oktober 2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2011, 1. Januar - 30. Juni 2011, Juli 2011, S. 10, http://www.ecoi.net/file_upload/17
88_1311851412_anso-q2-2011.pdf, besucht: 24. Oktober 2011). Im Mai 2011 hielt der International Council on Security and Development in einem Bericht fest, der Distrikt Mazar-i-Sharif sei relativ sicher und die Stadt Mazar-i-Sharif sei eine der sichersten im ganz Land (vgl. International Council on Security and Development, Afghanistan Transition: The Death of Bin Laden and Local Dynamics, Mai 2011, S. 45, http://www.icosgroup.net/static/reports/bin-laden-local-dynamics.pdf, aufgesucht: 24. Oktober 2011). Im September 2011 führte der Congressional Resarch Service in einem Bericht aus, dass die Stadt Mazar-i-Sharif weitgehend als stabil angesehen werde (vgl. Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 22. September 2011, S. 28, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, aufgesucht: 24. Oktober 2011). An dieser Einschätzung, wonach die Situation in Mazar-i-Sharif überwiegend als stabil anzusehen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass bei einem Bombenanschlag in Mazar-i-Sharif am 6. Dezember 2011 mindestens vier Personen ums Leben gekommen sind, darunter ein afghanischer Soldat. Dieser Anschlag, der selbst von den Taliban verurteilt wurde, wird von Experten einer Randgruppe nahestehend der Al-Qaida/Pakistan zugeschrieben (vgl. http://www.nzz.ch/
nachrichten/politik/international/50_tote_bei_selbstmordattentat_in_kabul_1.13533071.html, aufgesucht: 20. Dezember 2011). Im März 2011 wurde zudem begonnen, die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in Mazar-i-Sharif, wie geplant, von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte zu übertragen (vgl. http://www.nato.int/cps/en/SID-A4EA3D02-0E0E5395/natolive/news_810
69.htm?selectedLocale=en, aufgesucht: 1. Dezember 2011). Seit dem 23. Juli 2011 tragen afghanische Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung in Mazar-i-Sharif. Während eines Besuchs des deutschen Aussenministers Guido Westerwelle hat die ISAF das Kommando in afghanische Hände übergeben (vgl. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Arti
kel/2011/08/2011-08-01-afghanistan-schrittweise-uebergabe.html, aufgesucht: 20. Dezember 2011).
Hinsichtlich der humanitären Situation in Mazar-i-Sharif ist festzuhalten, dass sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Länder- und Themenberichten nicht ergibt, dass diese wesentlich schlechter ist als diejenige in Kabul.
7.3.7. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertigt sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfügt die Stadt Mazar-i-Sharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat, Dubai und Teheran angeflogen wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/
Flughafen_Masar-e_Scharif, aufgesucht: 24. Oktober 2011).
7.3.8. Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter und seine Schwester bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif. Zudem lebt noch eine seiner Tanten in dieser Stadt, womit der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Mazar-i-Sharif bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige Beschwerdeführer ist - gemäss den Akten - gesund und hat eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und er war in seiner Heimat als Inhaber eines Ladens während eineinhalb Jahren erwerbstätig, weswegen davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d


Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4

7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1


8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1



(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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