Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3183/2016

Urteil vom30. November 2017

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus dem Distrikt D._______ (kurdisch: E._______), Provinz F._______, stammende Kurden mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______, ihren Heimatstaat Ende August 2013 in Richtung H._______. Sie gelangten mit einem in I._______ ausgestellten Visum am 6. März 2014 in die Schweiz, wo sie am 12. März 2014 um Asyl nachsuchten.

A.b Am 3. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer (A._______) und am 26. August 2014 wurden die Beschwerdeführerin und der beschwerdeführende Sohn (C._______) zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor, er und seine Kinder seien ursprünglich Ajaneb gewesen und seit dem Jahre 2011 syrische Staatsangehörige. Er habe seit dem Jahre (...) in G._______ gelebt. Dort habe er Land besessen und sei als Landwirt tätig gewesen. Er sei schon in den 80-er Jahren Anhänger der K._______ gewesen. Später habe er mit der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD) weitergearbeitet. Dabei habe er unter anderem mitgeholfen (Nennung Tätigkeiten). Die syrischen Behörden hätten von seinen Tätigkeiten gewusst. Im Jahre (...) sei er von einem (Nennung Anzeiger) angezeigt worden, weil er (Nennung Grund) und mutmasslich ein Mitglied der K._______ gewesen sein soll. Daraufhin sei er vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen, insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten und dabei verhört sowie schwer gefoltert worden. Am (...) habe man ihn gestützt auf eine Amnestie des neuen Präsidenten freigelassen. In der Folge habe er sich (Nennung Dauer) medizinisch behandeln lassen, leide aber noch heute an (Nennung Leiden) wegen der ihm zugefügten Misshandlungen. Danach sei er bis zum Rückzug der syrischen Behörden aus seiner Region Ende des Jahre 2011 einer Meldepflicht unterstellt gewesen. Im Jahre (...) hätten zwei seiner Söhne, L._______ und M._______, das Land verlassen, weil sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache von den Behörden gesucht worden seien. Nach deren Ausreise seien Angehörige der Sicherheitsdienste zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach den Aufenthaltsorten seiner ausgereisten Söhne erkundigt. Diese Nachfragen hätten nach etwa einem Jahr aufgehört, vermutlich nachdem herausgefunden worden sei, dass sich die Söhne in der Schweiz aufhalten würden. Ende des Jahres (...) habe die PYD und deren militärischer Flügel, die YPG (Volksverteidigungseinheiten), in jedem Dorf einen Dorfrat errichtet, um die Interessen des Dorfes zu vertreten. Er und seine Frau seien (...) gewesen. Dabei sei er für (Nennung Funktion), zuständig gewesen. Einer seiner Söhne, N._______, habe einen sogenannten Zivildienst bei der YPG und dabei Kontroll- und Wachdienste geleistet. Anfang (...) sei N._______ aus der YPG ausgetreten. Er habe ihn danach nach O._______ gebracht, wo sich dieser bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Angehörige der PYD hätten seinen Sohn kurz nach dessen Austritt bei ihm und (Nennung Verwandte) gesucht und gedroht, N._______ vor das Gel-Gericht zu bringen. Er habe das (Nennung Behörde) aufgesucht und eine Bestätigung darüber erhalten, dass sein Sohn N._______ gesucht und vor ein Militärgericht gestellt werde. Er sei von der PYD für die Desertion von N._______ verantwortlich gemacht
worden. Fünf bis zehn Tage nach der Flucht von N._______ seien er und seine Frau aus (...) ausgeschlossen und bei einem Kontrollposten der YPG schikaniert und durchsucht worden. Ende des Jahres (...) seien zwei Mitglieder des (...) vom sogenannten Islamischen Staat (IS) festgenommen worden. Nach deren Befreiung hätten ihm diese gesagt, dass sie dem IS unter anderem seinen Namen genannt hätten, da er gegenüber seiner Partei für (Nennung Zuständigkeiten) habe. In der Folge hätten ihm Leute geraten, vorsichtig zu sein; Dorfbewohner seien überzeugt gewesen, dass er demnächst getötet würde. Tatsächlich sei keiner von jenen Personen, deren Namen dem IS bekannt geworden sei, in der Zwischenzeit etwas geschehen, da diese auf sich aufpassen würden. (...) seien vier vermummte Männer in einem Auto an seinem Haus verbeigefahren, wie er am nächsten Tag von seinem Nachbarn erfahren habe. Dabei könnte es sich um Männer des IS oder der Al Nusra Front gehandelt haben. Danach sei er zusammen mit weiteren Familienangehörigen aus Syrien ausgereist.

Die Beschwerdeführerin schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ihres Mannes an respektive brachte vor, ihre Aufgabe im (...) sei es gewesen, (Nennung Zuständigkeiten). Ferner habe sie nach der Ausreise ihrer beiden Söhne im Jahre (...) persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, jedoch sei ihr Mann von verschiedenen Geheimdiensten behelligt worden. Sie sei vom PYD angehört worden. Wegen ihres Sohnes N._______, der sich nach ungefähr einem Jahr vom Dienst bei der YPG zurückgezogen habe, seien sie von der Partei unterdrückt respektive ihr Mann für die Desertion von N._______ verantwortlich gemacht und sie beide aus (...) entlassen worden. Eines Nachts im (...) habe ihr Hund sehr lange gebellt und am nächsten Morgen sei sie von der Nachbarin informiert worden, dass vier maskierte Männer aus einem Auto ausgestiegen seien und sich eine Weile vor ihrer Haustüre aufgehalten hätten.

Der beschwerdeführende Sohn führte im Rahmen seiner Anhörung an, keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 23. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 fochten die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Sie ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter beantragten sie den Beizug der Akten ihrer Verwandten M._______ und L._______ sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes N._______.

Der Eingabe lagen - nebst einer Vollmacht und einer Kopie des angefochtenen Entscheids - (Auflistung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entsprach der dannzumal zuständige Instruktionsrichter dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders N._______ (D-3185/2016; N_______) und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung von Fürsorgebestätigungen auf, welche am 6. Juni 2017 fristgemäss beim Gericht eingingen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Akten von M._______ (N_______) und L._______ (N_______) beigezogen würden, insofern sie für das vorliegende Verfahren relevant seien.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht - verwies die Vor- instanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesentlichen an, die im Jahre (...) während (Nennung Dauer) erlittene Haft verbunden mit Folter stehe in keinem zeitlich und sachlich genügend engen Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers. Dieser sei im Jahre (...) wieder freigelassen worden und habe sich seither während (...) Jahren unbehelligt in Syrien aufhalten können. Die regelmässig geforderte Unterschrift, welche nach dem Abzug der syrischen Behörden aus den Kurdengebieten Ende 2011 geendet habe, könne zwar als Schikane bezeichnet werden, sei jedoch nicht asylrelevant. Folglich sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von asylrelevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden bedroht gewesen. Bezüglich der angeführten Desertion des Sohnes N._______ vom Militärdienst bei der YPG und der damit einhergehenden Verfolgung durch dessen Vorgesetzte sei absolut nachvollziehbar, dass diese beim Beschwerdeführer nachgefragt hätten, wo sich sein Sohn aufhalte, zumal der Militärdienst der YPG sehr lokal organisiert gewesen sei und der Beschwerdeführer die Vorgesetzten seines Sohnes N._______ gekannt habe. Dass dabei auch Beschuldigungen ausgesprochen worden seien, vermöge noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch die Absetzung aus (...) und die angebliche Strassenkontrolle, welche er auf die Desertion des Sohnes zurückführe, würden keine asylrelevante Intensität entfalten. Ansonsten sei dem Beschwerdeführer nichts geschehen. Die Tatsache, dass er angeblich problemlos persönlich zum (Nennung Behörde) habe gehen können und dort eine Bestätigung erhalten habe, dass sein Sohn gesucht würde, unterstreiche die Einschätzung des SEM, dass er keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und auch keine zu befürchten habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während vielen Jahren Mitglieder und Sympathisanten der PYD gewesen seien, sich dadurch auch für die YPG engagiert hätten und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ein grosses Netzwerk an Beziehungen hätten, welche sie im Streit mit den Vorgesetzten ihres Sohnes - somit Parteikollegen - unterstützen würden. Zudem sei das Asylgesuch des Sohnes N._______ mit Entscheid vom 21. April 2016 ebenfalls abgelehnt und argumentiert worden, dass Desertion bei der YPG keine asylrelevanten Massnahmen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen nach sich ziehe. Daher sei noch weniger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als indirekt Betroffener Nachteile zu erleiden hätte, welche einer asylrelevanten Intensität entsprechen würden. Zur vorgebrachten Angst vor dem IS oder anderen islamistischen Gruppierungen sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise im August 2013 nichts widerfahren sei. Obwohl anerkannt werde, dass die Nähe der Truppen des IS (...) Ängste auslösen könne und die allgemeine Situation eines Bürgerkrieges immer gewisse Gefahren in sich berge, bestünden keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Vielmehr sei der Kriegszustand eine nicht einschätzbare Gefahr, welche jedoch keine Asylrelevanz entfalte. Zudem seien gewisse Zweifel bezüglich dieses Vorbringens anzubringen. So sei einerseits fraglich, weshalb die zwei im Jahre (...) vom IS festgenommenen Personen wieder freigekommen seien, obwohl der IS seinen Angaben nach jeden töte. Und da der Beschwerdeführer angeblich eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend gewesen sei, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung seines Namens seine Gefährdungssituation zusätzlich verändert hätte, da ihn der IS - falls dieser tatsächlich ein besonderes Interesse an politischen Personen in seiner Gegend gehabt hätte - wahrscheinlich sowieso kennen würde. Das Vorbringen, es hätten sich in der Nacht vermummte Personen vor seinem Haus postiert, könne nicht geglaubt werden, da die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sich betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht, das Verhalten der vermummten Männer und die Intensität des Hundegebells widersprechen würden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann, der spät nach Hause gekommen und sehr müde gewesen sei, nicht wecken wollen, erscheine angesichts ihrer dargelegten Verängstigung unwahrscheinlich, wenn das Bellen des Hundes derart laut und lange gewesen sei. Auch vermöge ihre Aussage den Widerspruch nicht zu erklären, ob die Männer aus dem Auto ausgestiegen seien oder eben nicht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie der Hund die Beschwerdeführenden geschützt haben solle. So hätten diese einerseits auf das Bellen nicht reagiert, da der Hund laut Beschwerdeführer in der Nacht sehr oft belle, und andererseits wäre es für bewaffnete Männer ein Leichtes gewesen, den Hund zu erschiessen, wenn diese tatsächlich etwas von den Beschwerdeführenden gewollt hätten. Fraglich erscheine auch der Umstand, dass die Männer zwar mitten in der Nacht das Haus beobachtet hätten, danach jedoch wieder verschwunden seien. Falls die Männer tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt hätten, wären diese in das Haus eingebrochen. Die zahlreichen Strassenkontrollen in und um das Dorf herum würden diese Einschätzung untermauern. Schliesslich basiere das Vorbringen auf den Erzählungen von Nachbarn und stelle somit lediglich eine Behauptung dar.

3.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe nach seiner Haft im Jahre (...) noch bis Ende des Jahres 2011 regelmässig bei den Behörden erscheinen müssen. Da anschliessend die Kurden über das Gebiet geherrscht hätten, sei die Meldepflicht vorerst beendet gewesen. Jüngste Berichte würden darauf hinweisen, dass eine erneute Machtübernahme durch die syrischen Truppen im Kurdengebiet höchstwahrscheinlich und in Teilgebieten auch schon vollendet sei. Die Lage im Wohngebiet der Beschwerdeführenden habe sich somit seit der Flucht im Sommer 2013 massgeblich verändert und der Beschwerdeführer wäre als (...) und als ehemaliger Häftling bei einer erneuten Machtübernahme durch Assad äusserst gefährdet. So müsste er mit einer erneuten Inhaftierung und Folter rechnen. Folglich sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu seiner Ausreise gegeben. Sodann sei den beiden Söhnen M._______ und L._______ wegen deren oppositionellen politischen Tätigkeiten und derjenigen des Vaters Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe ähnliche Aufgaben wie seine Söhne ausgeführt, was im Namen der Rechtsgleichheit zu beachten und ebenfalls als gültiger Asylgrund anzuerkennen sei. In diesem Kontext erscheine aber noch wichtiger, dass die von den Söhnen geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihres politisch aktiven Vaters als asylrelevanter Fluchtgrund festgehalten worden sei. Daher sei es stossend und unlogisch, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers ungenügend für einen eigenen asylrelevanten Fluchtgrund sein solle. Die Entscheide seien derart widersprüchlich, dass von Willkür gesprochen werden müsse. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden aufgrund der Flucht von M._______ und L._______ selber wiederum der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal sich die Behörden über ein Jahr lang immer wieder nach ihnen erkundigt hätten. Der andauernde psychische Druck durch die syrischen Behörden sei als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu werten. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Falle einer späteren Rückkehr mit Befragungen zu ihren Söhnen rechnen müssten. Ferner sei die Desertion ihres Sohnes N._______ entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung durchaus als asylrelevant zu erachten. So seien der ehemalige Vorgesetzte von N._______ sowie zwei weitere Mitglieder der YPG bei ihnen erschienen, wobei sie auch mit dem Tod bedroht worden seien. Da es in kurdischen Familien üblich sei, mindestens ein Familienmitglied an die Front der YPG zu schicken, könne bei einer Desertion ein grosser Druck auf die Familie ausgeübt werden. Die gerichtliche Bestätigung über die Suche von N._______,
die Entlassung aus (...) sowie die Strassenkontrolle würden deutlich zeigen, dass sie in der Region nicht mehr akzeptiert gewesen seien. Da der Beschwerdeführer nun als Verräter gegolten habe, sei es unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden eine Unterstützung durch Dritte erhalten hätten. Es sei vom Bestehen eines unerträglichen Drucks sowie einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen. Ferner sei hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch den IS anzuführen, dass sie nicht nur Opfer ungezielter Nebenfolgen geworden, sondern ständig von Anhängern des IS beobachtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei dem IS namentlich und als Angehöriger der PYD bekannt gewesen. Seine exponierte Position habe ihn zur Zielscheibe der Terroristen gemacht. Angesichts der getroffenen Vorsichtsmassnahmen sei es allerdings nicht verwunderlich, dass ihm nichts geschehen sei. Das Ereignis (Nennung Zeitpunkt) sei der auslösende, wenn auch nicht entscheidende Faktor gewesen, der zur Flucht geführt habe. Die vier vermummten Männer seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gekommen, um ihnen etwas anzutun oder sie zumindest zu verängstigen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien über weite Teile keine Erlebnisberichte, sondern stützten sich auf Angaben ihrer Nachbarn. Sie selber hätten in der fraglichen Nacht im Garten hinter dem Haus übernachtet und keine Sicht auf die Strasse oder den Hof gehabt, was die Vorinstanz bei der Bewertung ihrer Aussagen nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich falle auf, dass sich das SEM nur auf angebliche Widersprüche beziehe und zugleich ausblende, dass der Grossteil ihrer Aussagen bezüglich dieses Ereignisses durchaus detailliert und übereinstimmend ausgefallen sei. Hinzu komme, dass das Handlungsmotiv der vier vermummten Männer absolut unbekannt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen diese bloss hätten Angst einjagen wollen, was erklären würde, weshalb diese nach einem kurzen Stopp wieder weggegangen seien. Jedenfalls sei anzunehmen, dass hinter diesem Besuch eine schlechte Absicht gesteckt habe und die Flucht der Männer sei angesichts des Bellens des Hundes, der die Nachbarn geweckt habe, und der zahlreichen Patrouillen nachvollziehbar.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit. So habe die Vorinstanz den Söhnen M._______ und L._______ wegen deren oppositionellen politischen Tätigkeiten und derjenigen des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer habe ähnliche Aufgaben wie die beiden Söhne ausgeführt, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ungenügend berücksichtigt worden sei. Das in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV statuierte Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es schützt keinen bestimmten, gegenständlich fassbaren Lebensbereich, sondern durchzieht vielmehr die gesamte Rechtsordnung. Dabei sind rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen verpflichtet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 3 f.). Namentlich verbietet die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das Gleichbehandlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbeständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia 193 E. 2b S. 196). Vorliegend ist eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtsanwendung schon deshalb zu verneinen, weil sich der Sachverhalt in den Verfahren der Söhne M._______ (N_______) und L._______ (N_______) anders darstellt als im vorliegenden Verfahren, so beispielsweise hinsichtlich des Umstandes, dass diese im Jahre (...) durch (Nennung Behörde) vorgeladen wurden und sich namentlich der eine Sohn exilpolitisch engagiert hatte. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4.2 Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wird, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich und verletze das Willkürverbot, da die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar für eine asylrelevante Reflexverfolgung der beiden erwähnten Söhne ausgereicht habe, aber für einen eigenen asylrelevanten Fluchtgrund nicht genügen solle, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

5.1 Die (Nennung Dauer) Haft des Beschwerdeführers und die damit verbundene Folter im Jahre (...) sowie die bis Ende des Jahres 2011 andauernde Meldepflicht lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits über (Nennung Zeitraum) (Haft, Folter) beziehungsweise mehr als (...) Jahre (Meldepflicht) zurück. Diese Ereignisse können daher nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, welche den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht beachtlich erscheinen. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführenden nun anführen, dass eine erneute Machtübernahme durch die syrischen Truppen im Kurdengebiet höchstwahrscheinlich und in Teilgebieten auch schon vollendet sei, weshalb sich die Lage in ihrem Wohngebiet seit der Flucht im Sommer 2013 massgeblich verändert habe und der Beschwerdeführer äusserst gefährdet sei, kann dieser Einschätzung angesichts der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Zwar kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen der syrischen Regierung und den selbstverwalteten Gebieten, welche zudem durch die Konkurrenzsituation in den Gebieten angeheizt werden, die entlang des Euphrat durch die Regierungstruppen und die Syrian Democratic Forces (SDF) dem IS entrissen werden. Jedoch wird der Anspruch der syrischen Regierung betreffend die (zentral-)staatliche Souveränität über das gesamte syrische Territorium im aktuellen Zeitpunkt mehr als Ambition denn als realistische Aussicht erachtet (vgl. Ionita, Cristian [Edmaps], The Territorial Control in Eastern Syria as of November 2, 2017, 02.11.2017, http://www.edmaps.com/Battle_for_ Eastern_Syria_November_2_2017.png ; Al Jazeera, Can Syria's Kurds avoid their Iraqi brethren's fate?, 03.11.2017, http://www.aljazeera.com/ news/2017/11/syria-kurds-avoid-iraqi-brethren-fate-171102194030498.html , abgerufen am 13.11.2017).

5.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die politischen Tätigkeiten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne M._______ und L._______ hinweisen, wurde einerseits bereits festgestellt (vgl. E. 4.1), dass diesbezüglich keine Verletzung des Rechtsgleichheitsverbots vorliegt, zumal nach Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Bst. E hievor) nicht von einem gleichartigen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Auch lässt sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der PYD nicht ohne Weiteres eine asylrelevante (Reflex)Verfolgung der Söhne durch die syrischen Behörden ableiten, wie dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird. Angesichts der im schweizerischen Asylverfahren jeweils durchzuführenden Einzelfallprüfung führt zudem der Umstand, dass zwei Söhnen respektive Brüdern der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nicht dazu, dass Letzteren alleine deshalb per se ebenfalls Asyl zu gewähren wäre. Soweit sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Flucht von M._______ und L._______ als der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt erachten, ist festzuhalten, dass sich aus ihren vor-
instanzlichen Aussagen keine Hinweise auf eine solchermassen dargestellte, mögliche Reflexverfolgung ergeben. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylbegründung angeführt, er sei jeweils zu Hause von Angehörigen verschiedener Sicherheitsdienste nach dem Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden und einmal habe er zu deren Abteilung gehen müssen. Nach einem Jahr hätten die Nachfragen aufgehört, vermutungsweise weil die Sicherheitsdienste erfahren hätten, dass die Söhne im Ausland lebten. Die behördliche Meldepflicht habe schon vor der Flucht seiner Kinder bestanden und ihm sei - ausser den Nachfragen - in diesem Zusammenhang nichts Konkretes geschehen (vgl. SEM act. A18/30 S. 22 f.). Sodann brachten die Beschwerdeführerin und der beschwerdeführende Sohn anlässlich ihrer Befragungen an keiner Stelle vor, nach der Flucht der beiden älteren Söhne respektive Brüder im Jahre (...) zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden deswegen behelligt worden zu sein. Es liegen deshalb keine Anzeichen für das Bestehen einer Reflexverfolgung vor. Auch ist das Bestehen eines diesbezüglich entstandenen unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu verneinen. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die diversen behördlichen Nachfragen, denen der Beschwerdeführer durch die Flucht seiner Söhne ausgesetzt gewesen sein soll, die ein Jahr angedauert und danach ausgehört hätten, vermögen die erwähnten Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Dieselbe Schlussfolgerung gilt für den Einwand der Beschwerdeführenden, sie müssten im Falle einer späteren Rückkehr wegen ihrer Söhne mit
Befragungen rechnen.

5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], D 4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1; E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Familienangehörige von Personen, die sich einer Dienstpflicht der YPG entzogen haben, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen, falls damit nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist. Betreffend die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der Desertion des Sohnes N._______ geltend gemachten Nachteile - Nachfragen und Drohungen durch Angehörige der YPG, Ausschluss aus (...), Strassenkontrolle - sind keine von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen ersichtlich, wobei auch die langjährige Mitgliedschaft und Mitarbeit des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin bei der PYD sowie der YPG zu berücksichtigen sind. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Tritt hinzu, dass das Gericht das Asylgesuch des Sohnes N._______ gleichentags mit dem vorliegenden Urteil abgelehnt hat.

5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung seitens des IS oder anderen islamistischen Organisationen ist festzustellen, dass derzeit nicht bekannt ist, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass unter einer solchen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3, E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich in der Regel um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage und damit nicht um asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt. Sodann vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise zu benennen, dass er mit gezielten Verfolgungsmassnahmen des IS zu rechnen hätte. Er führte auf Nachfrage denn auch an, nie persönlich mit Mitgliedern einer solchen Organisation in Kontakt gekommen zu sein (vgl. SEM act. A18/30 S. 13 oben). In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es wenig glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer einerseits anführt, der IS habe Personen des (...) verhaftet, welche danach unter anderem seinen Namen genannt hätten und welche in der Folge freigelassen worden seien, um andererseits anzugeben, sämtliche vom IS Festgenommenen würden ausnahmslos getötet (vgl. SEM act. A18/30 S. 12).

5.5 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach der geltend gemachte Vorfall betreffend die vier vermummten Männer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Einerseits blieben die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Hergang desselben widersprüchlich. Der Einwand, wonach es sich dabei nicht um blosse Erlebnisberichte, sondern um Auskünfte der Nachbarn handle, vermag nicht zu überzeugen, soll die erhaltene Information doch jeweils von den gleichen Nachbarn gekommen sein. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass die fraglichen Nachbarn derart präzise Details und sogar die Farbe des Autos hätten benennen können, zumal die Männer mitten in der Nacht gekommen seien. Angesichts der zahlreichen Patrouillen erscheint es sodann unwahrscheinlich, dass sich die Männer während längerer Zeit untätig entweder im Auto oder vor der Haustüre aufgehalten hätten.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt hat.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In seiner Kostennote vom 20. Mai 2016 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 8.8 Stunden und Auslagen von Fr. 92.80 geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 20. Mai 2016 enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren und es ist der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 3. Juni 2016 angemessen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2341.50 (Honorar: Fr. 2068.-, Auslagen: Fr. 100.-, Mehrwertsteuer Fr. 173.50) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2341.50 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3183/2016
Date : 30. November 2017
Published : 14. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 8
VGG: 31  32  33
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  49  52  63  65
BGE-register
112-IA-193 • 116-IA-426 • 133-I-149
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • addiction • advance on costs • agricultural residential building • amnesty • application of the law • arrest • asylum legislation • asylum procedure • authorization • behavior • certification • civil alternative service • clerk • color • communication • condition • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • court-appointed counsel • day • death • decision • declaration • departure • donor • doubt • duration • end • equal legal treatment • ethnic • evidence • expenditure • family • farmer • father • federal administrational court • flight • foreseeability • function • garden • guarantee of human dignity • hamlet • home country • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • lawyer • leaving • legal principle • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • man • material point • meadow • membership • mountain • nationality • night • number • obligation to register • position • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • prisoner • question • race • reason for asylum • reception • region • relationship • relationship as regards the subject matter • relationship between • remuneration • request to an authority • residence • signature • simplified proof • sojourn grant • standard • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • syria • time limit • value • value added tax • victim
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2009/51
BVGer
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BBl
1983/III/783