Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5290/2016
Urteil vom 30. November 2017
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______,
Parteien vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zugang zu Akten des Bundesarchivs.
Sachverhalt:
A.
Am 1. Oktober 2012 ersuchte A._______ das Schweizerische Bundesarchiv BAR, ihm im Hinblick auf das Verfassen einer Autobiografie Einsicht in das ihn betreffende Dossier der Bundesanwaltschaft ([...]; nachfolgend: Archivgut) zu gewähren. Das BAR überwies das Gesuch dem zuständigen Nachrichtendienst des Bundes NDB, der es - nach anfänglich abschlägiger Antwort - mit Verfügung vom 19. März 2013 teilweise guthiess und A._______ Zugang zu gewissen Dokumenten gewährte.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 24. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in das Archivgut zu gewähren. Mit Urteil A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den NDB zurück. In seiner Begründung hielt es zusammenfassend fest, dem Begehren auf vollständige Einsicht in das Archivgut könne nicht entsprochen werden. Die Vorinstanz habe jedoch für jedes Aktenstück zu prüfen, ob den schützenswerten Drittinteressen sowie den öffentlichen Interessen an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen als der gänzlichen Einsichtsverweigerung Rechnung getragen werden könne (vgl. E. 9 und 11 des Rückweisungsentscheids).
C.
In der Folge nahm der NDB das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hiess er das Einsichtsgesuch von A._______ im Sinne der Erwägungen gut. In der Begründung führte er aus, er habe jedes einzelne Aktenstück im Hinblick auf eine (Teil-)Offenlegung geprüft. Eingehende Meldungen von ausländischen Partnerdiensten habe er in Anwendung des Quellenschutzes vollständig geschwärzt. Ebenfalls geschwärzt habe er sämtliche Hinweise auf ausländische Behörden und die Identität ihrer Mitarbeiter, insbesondere Name, Kürzel, Adresse und Telefonnummer, ebenso sämtliche Hinweise auf die Identität der eigenen und der Mitarbeiter anderer schweizerischer Behörden, mit Ausnahme von Personen in leitender Position. Geschwärzt habe er ausserdem sämtliche Hinweise auf die Identität von Drittpersonen, inklusive früherer Klienten von A._______, jedoch exklusive sog. Personen der Zeitgeschichte. Geschwärzt habe er schliesslich auch Hinweise auf polizeilich-taktische Massnahmen, die heute noch relevant und aktuell seien.
D.
Gegen diese Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:
1.Die Verfügung des NDB vom 30. Juni 2016 sei aufzuheben.
2.Dem Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren weitergehende Einsicht ins Archivgut zu gewähren, insbesondere seien die Namen von Klienten und weiteren Personen, mit denen er in Kontakt gestanden hatte, offen zu legen.
3.Es seien die Namen von Mitgliedern von Gerichten und Behörden, die bei der Ausfällung eines ihn betreffenden Entscheids als Richter, Gerichtsschreiber oder (mit-)entscheidendes Behördenmitglied mitgewirkt haben, vollständig offen zu legen, insbesondere in den in den Vorbringen des Beschwerdeführers genannten Fällen.
4.Es seien bei vollständig abgedeckten Aktenstücken Zusammenfassungen des Inhalts zu erstellen, aus denen der Beschwerdeführer in Bezug auf das betreffende Aktenstück so weit möglich ermessen kann, was dessen Inhalt ist.
5.Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er entsprechend den Anträgen und Vorbringen des Beschwerdegegners (recte: Beschwerdeführers) vorgehe;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es erscheine richtig und sinnvoll, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rückweisungsentscheid angewiesen habe, die konkrete Aussonderung des Archivguts entsprechend den vom Gericht vorgegebenen Leitplanken vorzunehmen. Bei der Umsetzung habe die Vorinstanz dann aber selbstverständlich diese Leitplanken und insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies habe sie insbesondere bei der Schwärzung der Namen gemäss den Beschwerdebegehren 2 und 3 und der vollständigen Abdeckung von Aktenstücken gemäss dem Beschwerdebegehren 4 nicht getan. Es bleibe ihm entsprechend nur, seine Rechte beschwerdeweise geltend zu machen. Seine Anträge und Vorbringen - gemeint sind die Beschwerdebegehren 2 und 3 samt Begründung - beträfen dabei die in der Beschwerde aufgelisteten Aktenstücke (eine Liste der vollständig abgedeckten Aktenstücke enthält die Beschwerde nicht).
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Schwärzungen entsprächen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid. Im Weiteren erläutert sie (mit zwei Ausnahmen), was sie in den vom Beschwerdeführer genannten Aktenstücken schwärzte und reicht die entsprechenden Dokumente in geschwärzter und nicht geschwärzter Form ein. Unter dem Titel "Zusammenfassung der komplett abgedeckten Aktenstücke" listet sie zudem zahlreiche vollständig geschwärzte Aktenstücke auf, die sie (mit zwei Ausnahmen) jeweils als "eingehende Meldung eines ausländischen Partnerdienstes der Bundespolizei" bzw. "E.M." beschreibt.
F.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2017 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und macht einige ergänzende Ausführungen. Neu bringt er insbesondere vor, die vollständig geschwärzten Aktenstücke seien ihm so weit als möglich zugänglich zu machen. Nur soweit es sich als notwendig erweise, komme eine Zusammenfassung des Inhalts in Frage.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 ersucht der Instruktionsrichter die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht die in der Vernehmlassung aufgelisteten vollständig abgedeckten Aktenstücke in ungeschwärzter Form einzureichen. Ausserdem ersucht er sie um Einreichung des gesamten Aktendossiers. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reicht die
Vorinstanz die entsprechenden Aktenstücke (in Papierform) sowie das gesamte Aktendosssier mit Schwärzungen (in elektronischer Form) ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Massnahme zum Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes (vgl. bereits Rückweisungsentscheid E. 1.1 mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Vorinstanz gewähre ihm nicht in dem Umfang Einsicht ins Archivgut, wie sie es nach den Vorgaben im Rückweisungsentscheid tun müsste. Damit beruft er sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist entsprechend - im zulässigen Umfang (vgl. dazu E. 2.2) - ohne Weiteres zur Beschwerde befugt.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind. Er darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert sowie präzisiert werden (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, jeweils mit Hinweisen).
2.2 Wie dargelegt (vgl. Bst. D), stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nebst dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren 1) und dem Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Beschwerdebegehren 5) drei weitere Begehren (Beschwerdebegehren 2-4). Mit Beschwerdebegehren 2 möchte er - wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt - Kenntnis davon erlangen, welche seiner damaligen beruflichen und privaten Kontakte inwieweit von den staatlichen Überwachungsmassnahmen betroffen waren, wozu ihm insbesondere die Namen der betroffenen Drittpersonen offengelegt werden sollen. Mit Beschwerdebegehren 3 verlangt er die Offenlegung der Namen von Personen, die als Richter, Gerichtsschreiber oder (mit-)entscheidendes Behördenmitglied an einem ihn betreffenden Entscheid mitgewirkt haben. Mit Beschwerdebegehren 4 fordert er Zusammenfassungen der von der Vorinstanz vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts, aus denen er wenigstens im Grundsatz deren Inhalt ermessen könne. Die Beschwerdebegehren 2 und 3 beziehen sich dabei - wie aus der Beschwerdebegründung deutlich wird - auf jene Seiten des Archivguts, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde auflistet, sind mithin in diesem Sinn eingeschränkt.
In der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen neu grundsätzlich auch die Offenlegung der Namen von Behördenmitarbeitern, die nicht in der erwähnten Weise an der Ausfällung eines ihn betreffenden Entscheids beteiligt waren, ausserdem die Offenlegung von geschwärzten Namen innerstaatlicher und ausländischer Dienststellen. Überdies fordert er neu, dass die vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts grundsätzlich zumindest teilweise offenzulegen und Zusammenfassungen nur so weit zu erstellen seien, als dies unumgänglich sei. Mit diesen neuen Anträgen geht er über die klaren Beschwerdebegehren 3 und 4 hinaus. Er weitet somit den durch diese und die weiteren ursprünglichen Beschwerdebegehren bestimmten Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachträglich aus, was, wie dargelegt (vgl. E. 2.1), unzulässig ist. Auf seine Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.
2.3 Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich entsprechend auf die mit den ursprünglichen Beschwerdebegehren aufgeworfenen Fragen, soweit auf diese einzugehen ist. Soweit es um die Beschwerdebegehren 2 und 3 geht, erfolgt sie zudem einzig in Bezug auf die in der Beschwerde aufgelisteten Seiten des Archivguts, sind die beiden Begehren doch, wie erwähnt, in diesem Sinn eingeschränkt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
Mit Dispositivziffer 1 des Rückweisungsentscheids wurde die Vorinstanz angewiesen, eine Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid waren für sie beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung demnach verbindlich (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 28). Gleiches gilt grundsätzlich für das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen). Nachfolgend sind entsprechend vorab kurz die damaligen Erwägungen darzulegen (vgl. E. 5). Anschliessend (vgl. E. 6 ff.) ist zu prüfen, inwieweit sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung daran gehalten hat.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Rückweisungsentscheid aus (vgl. E. 5, 6 und 8 des Entscheids), das vom Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers betroffene Archivgut falle bis auf Weiteres unter die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren gemäss Art. 11
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SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten - 1 Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.7 |
|
1 | Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.7 |
2 | Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. |
3 | Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. |
voraussetzungsloses, direktes Auskunftsrecht bezüglich der im Archivgut über ihn vorhandenen Daten. Dieses Recht sei allerdings zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b
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SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
|
1 | Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
a | die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und |
b | keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. |
2 | Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. |
3 | Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. |
4 | Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. |
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SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
|
1 | Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
a | die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und |
b | keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. |
2 | Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. |
3 | Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. |
4 | Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. |
5.2 Was die Interessen Dritter betreffe, so enthalte das Archivgut zahlreiche sensible Daten, darunter auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c
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SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
2 | Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5. |
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SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
2 | Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5. |
5.3 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen habe die Vorinstanz sodann überzeugend dargelegt, dass sich aus dem Archivgut unter anderem Erkenntnisse über die nationale und internationale Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und deren Arbeitsweise gewinnen liessen. Dem von der Vorinstanz eingereichten Amtsbericht lasse sich entnehmen, dass insoweit die Einsichtnahme in das fragliche Archivgut auch heute noch zu einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz führen könne, mithin ein öffentliches Interesse an der Einsichtsverweigerung bestehe. Dies gelte in besonderem Mass für Daten internationaler Herkunft. Eine Offenlegung sensibler Informationen bzw. Quellen könnte die internationale Zusammenarbeit nachhaltig gefährden. Eine Einschränkung des Einsichtsrechts sei daher (auch) wegen schutzwürdiger öffentlicher Interessen angezeigt (vgl. zum Ganzen E. 8.2.3 des Rückweisungsentscheids).
5.4 Angesichts der besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers - so das Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid weiter - wäre eine vollständige Verweigerung der Einsichtnahme allerdings unverhältnismässig. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bedürfe vielmehr jedes einzelne Aktenstück einer gesonderten Prüfung und sorgfältigen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen. Hierbei biete sich folgendes Prüfschema an: In einem ersten Schritt sei pro Aktenstück zu eruieren, ob die Offenlegung überhaupt überwiegende private oder öffentliche Interessen tangiere. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob ein hinreichender Schutz durch Anonymisieren oder Abdecken der entsprechenden Stellen erreicht werden könne. Hilfsweise könnte in Bezug auf einzelne besonders sensitive Daten auch mit Zusammenfassungen gearbeitet werden. Erst wenn all diese milderen Massnahmen ausgeschöpft seien, sei die Einsicht in das betreffende Dokument vollständig zu verweigern (vgl. zum Ganzen E. 9 und 11 des Rückweisungsentscheids).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes im Zusammenhang mit seinem Beschwerdebegehren 2 vor, Daten, die seine (damaligen) Klienten beträfen, dürften nur insoweit abgedeckt werden, als sie über das Mandat und die Kenntnisse, die er dadurch erlangt habe, hinausgingen. Soweit es um Daten gehe, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses angefallen seien, dürfe die Einsicht hingegen nicht eingeschränkt werden. Dies betreffe insbesondere die Identität des Klienten. Soweit die Vorinstanz Namen von Klienten geschwärzt habe, habe sie diese daher offenzulegen. Dasselbe gelte für die Namen weiterer beruflicher Kontakte. Es gelte ausserdem für die Namen von Personen, mit denen er sonst Kontakt gehabt habe, etwa von Mitarbeitenden, Freunden und Bekannten, bestehe doch auch insoweit keine tragfähige Grundlage für die Schwärzung.
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe gemäss E. 8.1.3 des Rückweisungsentscheids sämtliche Hinweise auf die Identität von Drittpersonen, inklusive früherer Klienten des Beschwerdeführers, jedoch exklusive sog. Personen der Zeitgeschichte, geschwärzt, insbesondere Name, Kürzel, Adresse und Telefonnummer. In der Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt sie vor, sie habe die Einsicht gemäss dem Schema im Rückweisungsentscheid sorgfältig geprüft. Insbesondere habe sie grossen Wert darauf gelegt, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzt würden. Das Einsichtsgesuch beziehe sich auf ein vertrauliches Archivdossier mit einer gesetzlich vorgesehenen 50-jährigen Schutzfrist, die bis 2041 laufe. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gingen nicht so weit, dass er sämtliche Details zu seinen damaligen Klienten und weiteren Kontakten einsehen dürfe. Aus den einzelnen Aktenstücken könne er einen ziemlich genauen und detaillierten Eindruck davon gewinnen, welche Handlungen die Bundespolizei damals unternommen habe. Eine weitere Offenlegung würde zu weit in die Rechte der Drittpersonen eingreifen, sei unverhältnismässig und demnach zu verwerfen.
6.3 Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz deutlich wird, beruft sich diese hinsichtlich der Schwärzung von Daten Dritter im Wesentlichen auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid. In der Tat geht daraus hervor, dass betroffene Drittpersonen vorbehältlich sog. Personen der Zeitgeschichte bis heute ein schutzwürdiges Interesse haben, dass ihre Daten nur mit ihrem Einverständnis offengelegt werden (vgl. vorstehend E. 5.2), ihre Geheimhaltungsinteressen die Zugangsinteressen des Beschwerdeführers mithin überwiegen. Ausserdem wird daraus deutlich, dass ihre Interessen in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes grundsätzlich durch Anonymisierung zu schützen sind (vgl. vorstehend E. 5.4). Indem die Vorinstanz die Namen von Drittpersonen, mit denen der Beschwerdeführer beruflich und privat Kontakt hatte, namentlich von (damaligen) Klienten, mit Ausnahme der Namen sog. Personen der Zeitgeschichte konsequent schwärzte, hielt sie sich somit an die für sie verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid. Gleiches gilt, soweit sie weitere Hinweise auf die Identität dieser Personen konsequent abdeckte. Ihr Vorgehen bzw. die angefochtene Verfügung ist insoweit demnach zu schützen, sind doch keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Abweichen vom Rückweisungsentscheid - das nur ganz ausnahmsweise in Frage käme (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen) - zu rechtfertigen vermöchten. Das Beschwerdebegehren 2 ist entsprechend ohne weitere Ausführungen, namentlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter im Zusammenhang mit seinem Beschwerdebegehren 3 aus, die Vorinstanz habe teilweise die Namen von Mitgliedern von Gerichten und Behörden, die bei der Ausfällung eines ihn betreffenden Entscheids als Richter, Gerichtschreiber oder (mit-)entscheidendes Behördenmitglied mitgewirkt hätten, abgedeckt. Hierdurch erfahre er nicht einmal im Nachhinein, wer in die betreffenden Entscheidverfahren involviert gewesen sei. Dies widerspreche elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen. Im rechtsstaatlichen Entscheidverfahren gebe es keine anonym bleibenden Richter oder anonym bleibenden Behördenmitglieder. Die betreffenden Namen seien vollständig offenzulegen. Es stehe der
Vorinstanz im Übrigen nicht zu, darüber zu mutmassen, ob und inwieweit es für ihn relevant sei, die Namen der entsprechenden Personen zu kennen.
7.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vor, sie habe die Namen von Behörden- und Gerichtsmitgliedern systematisch abgedeckt, sei es doch für den Beschwerdeführer nicht relevant zu wissen, wer genau vor 25 bis 40 Jahren in welcher Funktion in einzelne Handlungen involviert gewesen sei. Bei Urteilen, die übrigens dem Beschwerdeführer damals eröffnet worden seien, seien jedoch nur die Namen abgedeckt worden; die Funktion einer Person oder das Datum des Entscheids sei demgegenüber nicht geschwärzt worden.
7.3
7.3.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.2), ist das Beschwerdebegehren 3 auf jene Seiten des Archivguts eingeschränkt, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auflistet. Eine Durchsicht der entsprechenden Seiten zeigt, dass es sich zum einen auf zwei (u.a.) den Beschwerdeführer betreffende Strafurteile aus dem Kanton Waadt bezieht ([...] [Seite 3 004 des Archivguts], [...] [Seite 3 208 des Archivguts]), zum anderen auf zwei Entscheide des Präsidenten der (ehemaligen) Anklagekammer des Bundesgerichts, mit denen die Verlängerung der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschwerdeführers bewilligt wurden ([...] [Seite 2 142 des Archivguts], [...] [Seite 3 137 des Archivguts]). Bei den beiden Strafurteilen wurden jeweils (u.a.) die Namen der Richter und Gerichtsschreiber geschwärzt, bei den letzteren beiden Entscheiden wurde jeweils (u.a.) der Name des entscheidenden Präsidenten der Anklagekammer abgedeckt.
7.3.2 Soweit sich das Beschwerdebegehren 3 auf die beiden Strafurteile bezieht, ist ihm ohne Weiteres stattzugeben. Wie die Vorinstanz ausführt, wurden die Urteile dem Beschwerdeführer damals eröffnet, womit er auch von den sie verantwortenden Spruchkörpern (inkl. Gerichtsschreiber) Kenntnis erhielt. Selbst im damaligen Zeitpunkt wurde somit offenbar nicht davon ausgegangen, es bestünden ausreichende Gründe für deren Geheimhaltung. Wieso eine solche im Unterschied zu damals nunmehr erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine überzeugenden Gründe erkennbar, wieso die an den beiden Urteilen beteiligten Richter und Gerichtsschreiber nicht mehr zu ihrem Entscheid stehen sollten bzw. vom rechtsstaatlichen Grundsatz abzuweichen wäre, dass Richterinnen und Richter für die von ihnen getragenen Urteile einzustehen haben (vgl. dazu BGE 139 I 129 E. 3.6 [Einsichtsgesuch eines Journalisten betreffend (u.a.) den Spruchkörper eines archivierten Grundsatzentscheids der (ehemaligen) Asylrekurskommission ARK]).
Die Vorinstanz bringt denn auch nichts Derartiges vor. Vielmehr beschränkt sie sich, wie erwähnt, auf den Einwand, für den Beschwerdeführer sei (u.a.) die Kenntnis der Namen der die beiden Urteile verantwortenden Personen nicht relevant. Dieser Einwand ist indes unbehelflich, ist doch, auch wenn seit den beiden Strafurteilen mehr als 30 Jahre vergangen sind und dem Beschwerdeführer die Urteile eröffnet wurden, kaum zu bestreiten, dass dieser als Direktbetroffener grundsätzlich weiterhin ein Interesse an der Kenntnis der den Entscheid verantwortenden Spruchkörper hat. Zudem weiss letztlich nur er, inwiefern diese Kenntnis für ihn, etwa mit Blick auf das offenbar beabsichtigte Verfassen einer Autobiografie (vgl. Bst. A), relevant ist. Dass die Spruchkörper der beiden Urteile geheim zu halten wären, ergibt sich im Weiteren auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid. Mit den Drittpersonen, deren Interessen als schutzwürdig beurteilt wurden, waren nicht die an Urteilen, wie sie hier interessieren, beteiligten Richter und Gerichtsschreiber gemeint. Die Schwärzung der Spruchkörper (inkl. Gerichtsschreiber) der beiden Strafurteile erweist sich demnach als unbegründet und mit dem Rückweisungsentscheid nicht vereinbar.
7.3.3 Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz bei den beiden weiteren erwähnten Entscheiden jeweils (u.a.) den Namen des entscheidenden Präsidenten der (ehemaligen) Anklagekammer des Bundesgerichts abdeckte. Da den beiden Aktenstücken das Datum des jeweiligen Entscheids zu entnehmen ist, können die abgedeckten Namen ohne grossen Aufwand online im Eidgenössischen Staatskalender eruiert werden. Die Schwärzung lediglich der Namen ist demnach nicht geeignet, die Identität der die beiden Entscheide verantwortenden Personen geheim zu halten. Vielmehr wäre etwa erforderlich gewesen, auch das Entscheiddatum abzudecken. Damit erscheint die Einschränkung der Einsicht in die beiden Aktenstücke insoweit als unverhältnismässig, ist die Eignung des Eingriffs doch eine der Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit. Dem Beschwerdebegehren 3 ist daher bereits aus diesem Grund sowie ohne weitere Ausführungen auch insoweit und damit vollumfänglich stattzugeben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich im Zusammenhang mit seinem Beschwerdebegehren 4 vor, die Vorinstanz hätte von den vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts entsprechend den Erwägungen im Rückweisungsentscheid und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Zusammenfassungen erstellen müssen, aus denen er wenigstens im Grundsatz ermessen könne, was deren Inhalt sei. In den entsprechenden Zusammenfassungen dürften Informationen nur so weit weggelassen werden, als dies zum Schutz von Interessen im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts notwendig und gerechtfertigt erscheine. Nur so sei gewährleistet, dass er die Daten zur Kenntnis erhalte, die ihm offengelegt werden müssen, und nur so sei ein Rechtsschutz in Bezug auf den Inhalt des Archivguts wenigstens in Ansätzen gewährleistet. Andernfalls könne die Vorinstanz einfach irgendein Aktenstück aus irgendeinem Grund vollständig abdecken. Die blosse Tatsache, dass es sich bei den vollständig geschwärzten Seiten um eingehende Meldungen ausländischer Partnerdienste oder dergleichen handle, rechtfertige eine völlige Abdeckung nicht.
8.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung nicht konkret auf die Kritik des Beschwerdeführers ein. Sie macht vielmehr allgemein geltend, die Abdeckungen seien in Anwendung der Erwägungen im Rückweisungsentscheid erfolgt, und verweist im Übrigen auf die angefochtene Verfügung, in der sie ausführt, sie habe eingehende Meldungen von ausländischen Partnerdiensten in Anwendung des Quellenschutzes vollständig geschwärzt (vgl. Bst. C). In einer mit "Zusammenfassung der komplett abgedeckten Aktenstücke " betitelten Liste führt sie zudem zahlreiche vollständig geschwärzte Seiten des Archivguts auf, die sie (mit zwei Ausnahmen) in der Spalte "Beschrieb" jeweils als "eingehende Meldung eines ausländischen Partnerdienstes der Bundespolizei" bzw. "E.M." beschreibt (vgl. Bst. E).
8.3
8.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 5.3), bejahte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid schutzwürdige öffentliche Interessen insbesondere in Bezug auf Daten internationaler Herkunft, da eine Offenlegung sensibler Informationen bzw. Quellen die internationale Zusammenarbeit nachhaltig gefährden könnte. Eine vollständige Verweigerung der Einsicht erachtete es jedoch auch insoweit nur so weit als zulässig, als die schutzwürdigen Interessen selbst mit Zusammenfassungen von besonders sensitiven Daten nicht gewahrt werden könnten. Die Liste vollständig geschwärzter Aktenstücke in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist zwar, wie erwähnt, mit "Zusammenfassung der komplett abgedeckten Aktenstücke " betitelt und enthält jeweils einen "Beschrieb" der aufgeführten Dokumente. Um Zusammenfassungen im Sinne des Rückweisungsentscheids handelt es sich dabei aber nicht, geht aus dem "Beschrieb" doch jeweils lediglich die Kategorie des Dokuments (wie ausgeführt im Wesentlichen "eingehende Meldung") hervor, jedoch nichts über dessen konkreten Inhalt. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die Vorinstanz auf solche Zusammenfassungen verzichten und die Einsicht in die betroffenen Seiten des Archivguts vollständig verweigern durfte.
8.3.2 Wie erwähnt, beruft sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den Quellenschutz. Dieser wurde mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) neu ausführlich(er) auf Gesetzesstufe geregelt, und zwar in Art. 35. Gemäss dessen Abs. 1 Satz 1 stellt die Vorinstanz den Schutz ihrer Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch gefährdet sind. Gemäss Abs. 3 sind beim Schutz der Quellen das Interesse der Vorinstanz an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle (Bst. a), das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegenüber Drittpersonen (Bst. b) sowie - bei technischen Quellen - geheimhaltungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung (Bst. c) zu berücksichtigen.
Eine ausführliche Bestimmung zum Quellenschutz enthielt mit Art. 29
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SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. |
|
1 | Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. |
2 | Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. |
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SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung NDV Art. 18 Quellenschutz - 1 Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten. |
|
1 | Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten. |
2 | Er schützt in Fällen nach Absatz 1 eine von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführte menschliche Quelle umfassend, wenn diese durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Angaben, die auf ihre Identität schliessen lassen, in ihrer physischen oder psychischen Integrität ernsthaft gefährdet würde. Dies gilt sinngemäss für der menschlichen Quelle nahestehende Personen. |
3 | Auf den umfassenden Schutz kann verzichtet werden, wenn die betreffende Person mit der Bekanntgabe einverstanden ist. |
4 | Der NDB kann zum Schutz einer von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführten menschlichen Quelle oder einer ihr nahestehenden Person in begründeten Einzelfällen die Unterstützung des fedpol anfordern. |
5 | Bei technischen Quellen sind alle Angaben zu schützen, ausser wenn deren Bekanntgabe die Auftragserfüllung des NDB weder direkt noch indirekt gefährdet. |
8.3.3 Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen wird deutlich, dass dem Schutz und der Wahrung der Anonymität der ausländischen Partnerdienste der Vorinstanz besonderes Gewicht zukommt. Zusammenfassungen der vollständig geschwärzten Seiten des Archivguts kämen entsprechend - in Beachtung auch der Interessenabwägung im Rückweisungsentscheid, in der die Wichtigkeit des Quellenschutzes betont wird (vgl. vorne E. 5.3) - grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf die Identität von Diensten ergäben, mit denen oder deren allfälligen Nachfolgerdiensten die Vorinstanz zusammenarbeitet oder zusammenarbeiten könnte. Dies setzte insbesondere voraus, dass aus den Zusammenfassungen nicht ersichtlich wäre, auf welches Land sich die geschwärzten Aktenstücke beziehen, liesse sich andernfalls doch auf die möglicherweise betroffenen Dienste rückschliessen. Wie die Durchsicht der ungeschwärzten Dokumente gemäss der erwähnten Liste vollständig geschwärzter Aktenstücke zeigt, hätte bereits dieses Erfordernis zur Folge, dass nur abstrakte und relativ inhaltsleere Zusammenfassungen erstellt werden könnten, liessen konkretere Angaben doch relativ unproblematisch Rückschlüsse auf das jeweils betroffene Land zu. Hinzu kommt, dass sich gegebenenfalls auch aus weiteren Angaben Rückschlüsse auf die betroffenen Dienste ergeben könnten. Auch insofern müsste daher auf konkrete Angaben verzichtet werden, wodurch die Aussagekraft der Zusammenfassungen weiter reduziert würde.
8.3.4 Auch wenn demnach wegen des erforderlichen Quellenschutzes nur wenig aussagekräftige Zusammenfassungen erstellt werden könnten, folgt daraus grundsätzlich nicht bereits, auf derartige Zusammenfassungen dürfe gänzlich verzichtet werden. Denkbar wäre etwa, dass jeweils zumindest die Kategorie des nachrichtendienstlichen Vorgangs anzugeben wäre, der Gegenstand der geschwärzten Seite(n) bildet. Damit würden freilich Daten zur damaligen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten bekannt, die wiederum Rückschlüsse auf die mögliche heutige Zusammenarbeit der Vorinstanz mit solchen Diensten zuliessen. Ausserdem würden Daten zur damaligen Arbeitsweise ausländischer Partnerdienste bekannt, aus denen wiederum auf die mögliche heutige Arbeitsweise solcher Dienste bzw. allfälliger Nachfolgerdienste rückgeschlossen werden könnte. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid festhielt (vgl. vorstehend E. 5.3), bestehen an der Geheimhaltung solch sensibler Daten ebenfalls schutzwürdige öffentliche Interessen. Sie könnten daher nicht in Zusammenfassungen der erwähnten Art oder sonstige Zusammenfassungen der vollständig geschwärzten Seiten aufgenommen werden.
8.3.5 Sind nebst den aus Quellenschutzgründen geheim zu haltenden Daten auch Daten im vorstehend erwähnten Sinn geheim zu halten, ist nicht ersichtlich, inwiefern von den vollständig geschwärzten Seiten Zusammenfassungen mit Informationsgehalt erstellt werden könnten, ohne schutzwürdige öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass nebst diesen Daten gemäss dem Rückweisungsentscheid, wie erwähnt (vgl. E. 6.3), auch die Drittpersonen betreffenden Daten zumindest so weit geheim zu halten wären, als sie einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen zulassen würden. Dadurch würden die Zusammenfassungen aber gänzlich eines Informationsgehalts beraubt bzw. könnte ein solcher nur durch Beeinträchtigung der Interessen solcher Drittpersonen oder der erwähnten öffentlichen Interessen gewährleistet werden. Auch wenn der von der Vorinstanz angerufene Quellenschutz allein den Verzicht auf Zusammenfassungen der vollständig geschwärzten Seiten grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag, erscheint dieser unter Berücksichtigung der weiteren zu schützenden Interessen demnach als gerechtfertigt und im Einklang mit dem Rückweisungsentscheid. Das Beschwerdebegehren 4 ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer - soweit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann - als zu rund einem Drittel obsiegend, setzt er sich doch mit dem Beschwerdebegehren 3 durch, während er mit den Beschwerdebegehren 2 und 4 unterliegt. Er hat entsprechend die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Die ihm angesichts des erwähnten Verfahrensausgangs zustehende reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint dabei eine (reduzierte) Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.- als angemessen. Diese ist der Vorinstanz, der als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 7 Abs. 3
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
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SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Seiten 3 004 und 3 208 des Archivguts ohne Schwärzung der Namen der an den beiden Strafurteilen beteiligten Richter und Gerichtsschreiber sowie die Seiten 2 142 und 3 137 des Archivguts ohne Schwärzung des Namens des jeweils entscheidenden Präsidenten der (ehemaligen) Anklagekammer des Bundesgerichts zuzustellen. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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