Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5060/2007
sch/dua
{T 0/2}

Urteil vom 30. November 2007

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juni 2007 i. S. Gebührenvorschuss, Asyl und Wegweisung (Nichteintreten) / N _______.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, stellte am 21. März 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2003 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2003 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. September 2005 ab. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz exilpolitisch betätigt und so Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei aktives Mitglied der Oppositionskoalition Kinijit/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) und habe an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Ihre Teilnahme werde durch die beigelegten Fotografien belegt. Exiläthiopier würden durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung der äthiopischen Regierung vom Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten befürchten, angeklagt zu werden. Das Hauptaugenmerk der äthiopischen Behörden liege auf den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin habe an zahlreichen regimefeindlichen Anlässen teilgenommen und sei unermüdlich für die Demokratisierung Äthiopiens eingetreten. Ausserdem sei sie politisch vorbelastet. Sie besitze daher ein politisches Profil und hätte im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Man würde sie mit Sicherheit verhaften und verhören, zumal sie lange ausserhalb von Äthiopien gelebt und sich auch dadurch in den Augen der äthiopischen Behörden verdächtig gemacht habe. Es bestünden somit Nachfluchtgründe, welche zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling führen müssten. Eventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Kinijit/CUDP, Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich von Protestkundgebungen am 16. Februar und 24. März 2007, Ausdruck eines Internetartikels zur Kundgebung vom 24. März 2007, Mitgliedschaftsbestätigung der Kinijit/CUDP vom 9. Januar 2007, Kopie einer Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Ausdruck eines Artikels von ethioforum.org, E-Mail eines SFH-Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006, Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. November 2006, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2007.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 qualifizierte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin als aussichtslos und forderte sie auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 10. Mai 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juni 2007 erheben. Dabei liess sie beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der umgehenden Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 4. September 2007 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 angeforderte Bedürftigkeitsnachweis wurde bis heute nicht eingereicht; immerhin ist aber in den vorinstanzlichen Akten eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2007 vorhanden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung im Sinne von Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG durchzuführen. Aus diesem Grund rechtfertige sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung des BFM.
3.2 Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung Folgendes vor: Gestützt auf Art. 17b Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
AsylG sei das Bundesamt berechtigt, einen Gebührenvorschuss zu verlangen, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch stelle. Zur Leistung des Gebührenvorschusses werde der asylsuchenden Person unter Androhung des Nichteintretens eine Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, wenn das Gesuch nicht aussichtslos erscheine. Gestützt auf die Analyse der eingereichten Dokumente und die Durchsicht des Gesuchs sei das BFM im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass sich die Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin nicht von denjenigen anderer Asylsuchenden, welche ebenfalls exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht hätten, deren Gesuche negativ entschieden und deren Beschwerden durch die Beschwerdeinstanz abgewiesen worden seien, unterscheide. Daher habe das BFM das vorliegende Gesuch als aussichtslos qualifiziert und einen Kostenvorschuss erhoben. Dieser sei nicht geleistet worden, weshalb das BFM auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei.
3.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Replik im Zusammenhang mit der erwähnten formellen Rüge geltend gemacht, der Massstab zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit dürfe nicht zu hoch angesetzt werden. Insbesondere sollte ein Verfahren nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche nicht offensichtlich unbegründet seien. Gemäss einem Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 20 falle bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische Tätigkeiten mittels Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt würden, die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, von Vornherein ausser Betracht. Diese Praxis sei bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 17b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
AsylG analog anzuwenden. Namentlich dürfte es mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzulässig sein, über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG durchgeführt zu haben. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von denjenigen anderer Asylsuchender, deren Gesuche vom BFM in vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Praxis abgelehnt worden seien, unterschieden und daher zu Recht ein Kostenvorschuss erhoben worden sei. Insbesondere sei in den vom BFM zitierten Verfahren eine Anhörung durchgeführt und auf die Asylgesuche eingetreten worden; dies im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
AsylG).
4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 20. April 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied der Oppositionskoalition Kinijit/CUDP und habe an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel (unter anderem Fotos und Bestätigungsschreiben der CUDP) beigelegt. Damit steht fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach so in den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die Kinijit/CUDP ist im Weiteren Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv war oder auch nur mit ihr sympathisierte, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmäßigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Ausland-CUD(P) vorliegt. Rückkehrende, welche in der Auslands-CUD(P) tätig waren und sich von deren Politik klar losgesagt hatten, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUD(P) in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit könnten
auch in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmaßnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 18. Juni 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuchs infolge Nichtbezahlens des Gebührenorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
VwVG).
6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass vorläufig im Sinne einer Übergangsregelung die bisherigen Ansätze zum Tragen kommen. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier)
- die _______ (Kopie)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5060/2007
Datum : 30. November 2007
Publiziert : 10. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 18. Juni 2007 i. S. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses)


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
17b 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17b
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
30 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
32  105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  50  61  63  64  65
BGE Register
128-I-225
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kostenvorschuss • unentgeltliche rechtspflege • frist • asylverfahren • veranstalter • beweismittel • kopie • nichteintretensentscheid • asylgesetz • begründung des entscheids • verfahrenskosten • aussichtslosigkeit • bundesgesetz über das bundesgericht • sachverhalt • datenbank • weisung • gesuchsteller • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • bundesamt für migration • anspruch auf rechtliches gehör • gesuch an eine behörde • anhörung oder verhör • präsident • asylrekurskommission • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • replik • kommunikation • bedürfnis • berechnung • veranstaltung • prozessvertretung • erleichterter beweis • rechtshilfegesuch • form und inhalt • schriftstück • akte • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • schweizer bürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • beteiligung oder zusammenarbeit • abweisung • beurteilung • verweis • einreise • deutschland • fotografie • revision • frage • angemessene frist • ethnie • von amtes wegen • ausserhalb • profil • ausreise • flughafen • amnesty international • vermutung • vorläufige aufnahme • treffen • weiler • erwachsener • stelle • e-mail • wiese • analyse
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BVGer
D-5060/2007
EMARK
2006/20