Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4998/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

Einzelrichterin Roswitha Petry,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

A._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
alle Afghanistan,

alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 11. Juni 2019 zusammen mit D._______ (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden) in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch dasjenige des Ehemannes/Vaters unter der Verfahrensnummer N (...). Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2019 und der Anhörung vom 5. September 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, afghanische Staatsangehörige der Ethnie Tadschike zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Als sie circa eineinhalb Jahre alt gewesen sei, habe sie zusammen mit ihrem Vater und ihrer Grossmutter Afghanistan zufolge eines familiären Konflikts verlassen. Weder sie noch die übrigen Familienmitglieder seien seither nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach dem Verlassen des Heimatstaates hätten sie sich zuerst ein oder zwei Jahre in Pakistan aufgehalten und seien danach in den Iran umgezogen. Dort habe sie mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und drei Halbgeschwistern gelebt. Als afghanische Staatsangehörige sei sie gesellschaftlichen Nachteilen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie habe lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besessen, welcher jährlich habe erneuert werden müssen. Im Alter von 16 Jahren sei sie mit ihrem über zehn Jahre älteren heutigen Ehemann verheiratet worden; ihre Familie habe ihr keine andere Wahl gelassen. Ihr Eheleben sei von physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen. Teilweise habe ihr Ehemann sie so heftig geschlagen, dass ihre Schwiegerfamilie sie vor ihm versteckt habe. Eines Tages habe sie die Situation nicht mehr ertragen und ihren Vater um Hilfe gebeten. Dieser habe sie jedoch lediglich beschimpft und ihr gedroht, sie eigenhändig umzubringen, sollte sie Schande über die Familie bringen. Im Jahr 2016/2017 habe sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern den Iran aufgrund von Problemen mit dem Geschäftspartner des Ehemannes verlassen. Dieser habe Gelder veruntreut und anschliessend ihren Ehemann bedroht und erpresst. Weiter habe er damit gedroht, ihr und den Kindern etwas anzutun. Sie habe sich deshalb an Leib und Leben bedroht gefühlt. Über Bulgarien, Serbien und Slowenien seien sie in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann leide an (...) Problemen sowie (...) und durch die Reise habe sich sein Zustand noch verschlimmert. Unter anderem habe er ihr angedroht, eine freiwillige Rückschaffung nach Afghanistan zu verlangen, sollte sie sich nicht gefügig zeigen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihr nicht nur Gefahr seitens ihres Ehemannes, sondern auch seitens ihrer eigenen Familie und ihrer Schwiegerfamilie, denn diese hätten bereits von ihren Eheproblemen erfahren.

Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: eine Heiratsurkunde (in Kopie), Unterlagen aus dem Iran betreffend die Geburt der Kinder (in Kopie) und medizinische Unterlagen aus der Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. Gleichentags trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Ehemannes/Vaters nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

C.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Ehemann/Vater reichte gegen die ihn betreffende Verfügung am 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dessen Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-4995/2019 geführt.

D.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Nachteile, welche sich nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ereignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran (von Gewalt geprägte Ehe und Unmöglichkeit, sich daraus zu lösen; gesellschaftliche Nachteile und Diskriminierungen von afghanischen Staatsangehörigen) sowie die Befürchtungen, welche sich auf eine Rückkehr in den Iran beziehen würden, seien deshalb nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den ehemaligen iranischen Geschäftspartner ihres Ehemannes. Als sehr hypothetisch einzuschätzen seien die Vorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte die Beschwerdeführerin Nachteile seitens ihres Ehemannes, seiner Familie und ihrer eigenen Familie zu befürchten, da ihr Verhalten gemäss den traditionell vorherrschenden Wertvorstellungen gegen die Regeln der Ehre verstossen würde. Praktisch sämtliche Angehörige ihrer eigenen sowie auch ihrer Schwiegerfamilie würden seit über 20 Jahren im Iran leben und seien nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Drohung des Ehemannes, er verlange für beide eine freiwillige Rückschaffung nach Afghanistan, erscheine kaum realisierbar. Zudem habe sie zumindest vorerst wieder vom Gedanken Abstand genommen, sich von ihrem Ehemann trennen zu wollen. Bei der Ausreise aus Afghanistan sei sie noch ein kleines Kind gewesen und der damalige familiäre Konflikt habe in erster Linie ihren Vater betroffen. Eine Furcht vor Schwierigkeiten zufolge dieses Konfliktes erscheine mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weder subjektiv noch objektiv begründet und entfalte keine Asylrelevanz. Die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan betreffe viele Personen gleichermassen und sei deshalb nicht asylrelevant. Auch den Akten ihres Ehemanns liessen sich keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung entnehmen. Ihr Ehemann werde ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb die Beschwerdeführenden auch nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden können. Dem Antrag in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auf eine Zuweisung in den Kanton E._______ zufolge der bereits bestehenden Vernetzung mit Beraterinnen der Frauenberatungsstelle gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft könne mangels rechtlichen Anspruchs nicht gefolgt werden.

5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden nur noch geltend, ihre Flüchtlingseigenschaft würde sich aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters ergeben und verweisen zur Begründung auf dessen Beschwerde (vgl. Verfahren E-4995/2019 act. 1).

6.

Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden sodann auch keine eigenen Asylgründe mehr geltend, sondern beantragen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters. Dessen Flüchtlingseigenschaft wurde jedoch von der Vorinstanz verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4995/2019 vom 30. Oktober 2019 abgewiesen, so dass ein Einbezug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Annina Mondgenast

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-4998/2019
Data : 30. ottobre 2019
Pubblicato : 07. novembre 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019


Registro di legislazione
LAsi: 2  3  7  44  51  105  106  108  109  111  111a
LTAF: 31
LTF: 83
PA: 5  48  52  63  65
TS-TAF: 1  3
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • padre • afghanistan • iran • famiglia • vita • stato d'origine • mezzo di prova • fattispecie • ammissione provvisoria • copia • matrimonio • giorno • decisione • scritto • legge sull'asilo • coniuge • scambio degli allegati • motivazione della decisione • spese di procedura • calcolo • condizione • domanda indirizzata all'autorità • stirpe • esecuzione • punto essenziale • anticipo delle spese • razza • pakistan • progetto di decisione • onore • permesso di dimora • giudice unico • slovenia • ripetizione • termine • pressione • moneta • etnia • situazione finanziaria • bulgaria • esattezza • comportamento • riso • espatrio
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