Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5568/2006/sch/zue/umk
{T 0/2}

Urteil vom 30. Oktober 2007

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien
Z._______, geboren _______, Türkei,
_______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2006 / N _______.

Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. März 2005 und gelangte über unbekannte Länder am 19. März 2005 in die Schweiz, wo er am 22. März 2005 um Asyl nachsuchte. Am 5. April 2005 fand im Empfangszentrum A._______ die summarische Erstbefragung statt, am 12. April 2005 hörte ihn das Bundesamt direkt an und am 12. Juni 2005 führte es eine ergänzende Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. April 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ im Bezirk D._______ der Provinz E._______, habe indessen seit Ende 2001 in F._______ gelebt. Seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts habe er als Aktivist die Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten-Bewegung (TKP/ML-Hareketi) respektive deren Nachfolgeorganisation, die Marxistisch-leninistische kommunistische Partei (MLKP) unterstützt. Er habe Wände beschriftet, Flugblätter, Zeitschriften und Zeitungen verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 1980 sei er erstmals festgenommen und von einem Militärgericht wegen Mitgliedschaft bei der Organisation zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Bis 1988 habe er die Strafe verbüsst. Als er Ende 1990 oder Anfang 1991 habe Plakate der MLKP aufhängen wollen, sei er erwischt, zum zweiten Mal festgenommen und wegen Mitgliedschaft bei der Organisation und dem Versuch der vorsätzlichen Tötung zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gestützt auf ein Amnestiegesetz habe man ihn nach drei Jahren und drei Monaten freigelassen. Obwohl er anschliessend nicht mehr für die MLKP tätig gewesen sei, habe man ihn im Jahr 1996 erneut festgenommen und bis Ende 2001 festgehalten. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Seit der Haftentlassung habe er in F._______ gelebt, sei indessen auch dort ständig beschattet, beschimpft und bedroht worden. Am 31. Januar 2003 sei er vom Staatssicherheitsgericht (DGM) Nr. 3 in F._______ wegen Mitgliedschaft bei der MLKP zu 12 Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem sein Anwalt Rekurs eingelegt habe und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorstellig geworden sei, sei das Urteil wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Gerichtshof für schwere Straftaten (ACM) F._______ zurückgewiesen worden. Im Februar 2005 habe er von seinem Anwalt erfahren, dass man gegen ihn einen Abwesenheitshaftbefehl erlassen habe, da sein Verfahren noch immer hängig sei. Sein Anwalt rechne damit, dass er erneut zu einer etwa gleich hohen Gefängnisstrafe verurteilt werde. Unter diesen Umständen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte, einen gerichtsmedizinischen Rapport, eine Haftbestätigung, eine Anklageschrift des DGM F._______, ein Verfahrensprotokoll des DGM F._______, ein Urteil des DGM Istanbul, ein Urteil des Kassationshofes, ein Sitzungsprotokoll des ACM und ein Anwaltsschreiben ein. Diese Dokumente weisen gestützt auf die von der Vorinstanz intern durchgeführte Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale auf.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2006 - eröffnet am 4. September 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausgeschlossen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei bloss Sympathisant der MLKP gewesen und nicht deren Mitglied, vermöchten angesichts der Verurteilungen zu insgesamt 40 Jahren Gefängnis und einem noch hängigen Verfahren nicht zu überzeugen. Darüber hinaus habe er zugegeben, dass bei der Festnahme Ende 1990 oder Anfang 1991 eine Waffe im Spiel gewesen sei. Indem er vorgebracht habe, er wisse nicht mehr, ob er oder sein Freund die Waffe getragen habe, versuche er sein Engagement herunterzuspielen. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, warum eine Beschriftungsaktion habe bewaffnet durchgeführt werden müssen. Auch wenn er seit Mitte der Neunzigerjahre nicht mehr für die MLKP tätig gewesen sei, falle die rund zwei Jahrzehnte dauernde Aktivität für die Partei auf. Ausserdem sei er im Jahr 1996 unter dem Verdacht, im europäischen Teil von Istanbul die verantwortliche Person der MLKP gewesen zu sein, festgenommen worden. Insgesamt sei deshalb der Schluss zu ziehen, dass er sein Engagement für die MLKP zu verschleiern versuche. Auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Hungerstreiks spreche für seine Verbundenheit mit der MLKP, zumal das Risiko, seiner Gesundheit schweren Schaden zuzufügen, nicht mit einer einfachen Sympathie zu vereinbaren sei. Vielmehr setze dieses Verhalten eine starke Überzeugung voraus, die in der Regel nur aktive Unterstützer der Organisation aufbrächten. Der Beschwerdeführer habe sich individuelle verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen. Zudem beurteile das BFM in Würdigung sämtlicher Informationen und der gesamten Quellenlage die MLKP als terroristisch operierende Organisation, weshalb - gestützt auf die Praxis der ARK - allein die Mitgliedschaft bei dieser Organisation als verwerfliche Handlung zu qualifizieren sei und sich die einzelfallbezogene Überprüfung erübrige. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Asylgewährung sei vorliegend angemessen, weil die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MLKP als terroristisch operierenden Organisation als sicher anzunehmen sei. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach verurteilt worden sei und die Zielsetzungen der Organisation mit der Teilnahme an Hungerstreikaktionen nach wie vor teile. Unter diesen Umständen sei die Anordnung des Asylausschluss selbst dann gerechtfertigt, wenn er in der Schweiz aufgrund der langen Haft, der erlittenen Folter und der geschädigten Gesundheit keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Auf die weiteren
Einzelheiten der Begründung wird - soweit für das Urteil erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2006, die Asylgewährung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen legte er dar, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise festgestellt, dass er sein Engagement und seine Aktivitäten für die MLKP zu verschleiern versuche sowie dass infolge seiner Teilnahme an Hungerstreiks auf eine Verbundenheit mit der MLKP zu schliessen sei. Zwar werde er in der Türkei nach wie vor für ein Mitglied der MLKP gehalten; indessen könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er ein Mitglied dieser Organisation sei. Dies sei blosse Spekulation der Vorinstanz. Die Teilnahme an Hungerstreiks beweise nicht die Mitgliedschaft bei der MLKP, da man auch als Sympathisant daran teilnehmen könne. Zudem hätten sich die Hungerstreiks gegen die unzumutbaren Zustände im Gefängnis gerichtet, seien von den jeweiligen Gefängnissen organisiert gewesen und nicht als eigentliche Aktionen der MLKP zu betrachten, auch wenn deren Mitglieder beteiligt gewesen seien. Es sei allgemein bekannt, welch schlechten Bedingungen die Inhaftierten ausgesetzt seien. Allein aus der Mitführung einer Waffe anlässlich der zweiten Verhaftung Ende 1990 oder Anfang 1991 könne nicht auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen werden, weshalb sich kein Vorwurf konstruieren lasse, aus dem Asylausschlussgründe abgeleitet werden könnten. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum das BFM von sich aus die MLKP zu den terroristischen Organisationen rechne, zumal die Organisation weder auf den Listen der Terroristen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) noch auf denjenigen der Europäischen Union (EU) aufgeführt werde. Es gehe nicht an, dass das BFM unter diesem Blickwinkel Asylausschlüsse gegen angebliche Mitglieder der MLKP konstruiere. Zudem sei er nur Sympathisant gewesen und habe sich keine verwerfliche Straftat zu schulden kommen lassen. Das Vorgehen des BFM lasse sich nicht mit der bisherigen Praxis der ARK vereinbaren, gemäss welcher die Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) für sich keine verwerfliche Handlung darstelle, sondern der individuelle Tatbeitrag zu beurteilen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Sein individueller Tatbeitrag habe sich auf das Verteilen und Lesen von Zeitungen, das Anbringen von Parolen und die Teilnahme an Kundgebungen beschränkt, was nicht als verwerflich gelte. Aus seinen Erklärungen könnten ihm keine verwerfliche Handlungen
vorgeworfen werden. Aus der Tatsache, dass er zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, könne man nicht auf eine Mitgliedschaft bei der MLKP schliessen, zumal in der Türkei auch Sympathisanten zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt würden, wie Amnesty International festgestellt habe. Dieser Erkenntnis sei nicht Rechnung getragen worden. Er habe als Kurde in der Türkei viele Benachteiligungen erlitten und sich deshalb für eine Verbesserung der Situation eingesetzt. Dabei habe er nie gewaltsame Mittel benützt. Zudem habe sich das BFM mit der MLKP nicht vertieft auseinandergesetzt, obwohl sich dies vorliegend im Hinblick auf den Vorwurf der Mitgliedschaft aufgedrängt hätte. Insbesondere hätte sein eigener Tatbeitrag genauer überprüft werden müssen. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass das ihm angelastete Delikt des Versuchs einer vorsätzlichen Tötung mehr als 15 Jahre zurückliege und deshalb längst verjährt sei, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch berücksichtigt werden müsse.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Nachweis über die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ vom 6. Oktober 2006 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. November 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 27. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Asylgewährung verweigert hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG).
4.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, verwerfliche Handlungen im oben erwähnten Sinn begangen zu haben, zumal ihm die zur Last gelegten Straftaten zu Unrecht vorgeworfen worden seien. Er sei weder Mitglied der TKP/ML-Hareketi respektive der MLKP gewesen noch habe er Verbrechen begangen. Unter diesen Umständen könne ihm kein konkreter Tatbeitrag, der zur Asylunwürdigkeit führen würde, vorgeworfen werden und es sei auch nicht zutreffend, dass er - als blosser Sympathisant der Organisation - deren Ziele im heutigen Zeitpunkt noch unterstütze. Daran vermöge die Teilnahme am Hungerstreik nichts zu ändern, zumal diese wegen der schlechten Zustände im Gefängnis erfolgt sei. Zudem könne er gemäss bisheriger Praxis der ARK allein aufgrund der Zugehörigkeit zur TKP/ML respektive zur MLKP nicht von der Asylgewährung ausgeschlossen werden, da diese Organisation nicht als terroristisch einzustufen und sein individueller Tatbeitrag zu prüfen sei.
5.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MLKP aufgrund der eingereichten Beweismittel als sicher. Der Beschwerdeführer versuche, sein Engagement für die MLKP herunterzuspielen. Gegen die blosse Sympathie der MLKP gegenüber und gegen das Fehlen von verwerflichen Handlungen sprächen insbesondere die Tatsachen, dass er drei Mal zu langjährigen Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit seinem Engagement bei der TKP/ML respektive bei der MLKP verurteilt worden sei, dass man ihn bei einer Klebeaktion mit einer Pistole festgenommen und des versuchten Mordes angeklagt habe, dass er anlässlich seiner Festnahme im Jahr 1996 als Verantwortlicher der MLKP im europäischen Teil von F._______ bezeichnet worden sei und dass er während 200 bis 400 Tagen an einem Hungerstreik im Gefängnis teilgenommen und damit seine immer noch bestehende Verbundenheit mit der MLKP zum Ausdruck gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich individuell verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen. Zudem sei sein individueller Tatbeitrag nicht zu prüfen, weil die MLKP als terroristische Organisation gelte und deren Mitgliedschaft allein zur Asylunwürdigkeit führe.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die MLKP (respektive deren Vorgängerorganisation TKP/ML) als terroristische respektive terroristisch operierende Organisation und war der Ansicht, dass deshalb im Hinblick auf die Praxis der ARK (EMARK 2002 Nr. 9) bereits die blosse Mitgliedschaft bei der MLKP als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu werten sei und zur Asylunwürdigkeit führe. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
5.3.2 Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu qualifizieren sind alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch in dessen Fassung seit dem 1. Januar 2007 mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht sind und daher als "Verbrechen" gelten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72). In diesem Sinn ist die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB zu beurteilen, ohne dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. In der auch von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung der ARK, welche sich mit der Mitgliedschaft bei der PKK auseinandersetzte, wurde indessen festgehalten, dass man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde, wenn man sie als terroristische Organisation qualifizierte, ohne den individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits an, zumal keine überzeugenden Hinweise für eine Praxisänderung sprechen; andererseits ist diese Einschätzung auch auf die MLKP und ihre Vorgängerorganisation TKP/ML-Hareketi anwendbar. Die MLKP ist weder auf der Liste der Terrororganisationen der EU (vgl. Official Journal of the European Union, Acts Adopted under Title V of the EU Treaty, 29. Juni 2007) aufgeführt noch wird sie im deutschen Verfassungsschutzbericht 2006 oder im deutschen Bericht über türkische linksextremistische Organisationen 2007 - trotz der Bekennung zu zahlreichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte, die Armee und Büros türkischer Parteien in der Türkei - als terroristisch operierende Organisation bezeichnet oder unter dem Titel "Terroristische Bestrebungen" erwähnt. Vielmehr wird sie im letzten der erwähnten Berichte bei den extremistischen Bestrebungen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind, eingeordnet (vgl. Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2006 S. 14 und 275 ff.; Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bericht über türkische linksextremistische Organisationen, Juli 2007, S. 12 ff.). Den beiden erwähnten Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass die MLKP in Deutschland verboten oder in den letzten zehn Jahren in Deutschland für Anschläge verantwortlich gemacht worden wäre. Ihre Aktivitäten in Deutschland beschränkten sich in diesem Zeitraum auf gewaltfreie Agitation und Propaganda. Im schweizerischen Staatsschutzbericht des Jahres 2006 (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007) werden die Aktivisten der MLKP als eine in der Schweiz besonnen agierende Gruppe,
welche sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und auf das Sammeln von Unterschriften gegen das neue türkische Antiterrorgesetz beschränke, bezeichnet. Obwohl dem schweizerischen Bericht auch entnommen werden kann, dass im September 2006 in der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von Aktivisten der MLKP Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden worden seien, wird die MLKP auch hierzulande vom Bundesamt für Polizei nicht als terroristisch operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten. Die United Nations Organisation (UNO) hingegen erwähnt, dass die Türkei die MLKP zu den 30 bis 50 in der Türkei aktiven terroristischen Organisationen zähle, wobei nicht klar sei, nach welchen exakten Kriterien die Qualifizierung zustande komme (United Nations, General Assembly, Implementation of General Assembly Resolution 60/251 of 15 March 2006 entitled "Human Rights Council", Mission to Turkey, S. 10), weshalb die Einschätzung der Türkei nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht geltend, beim bewaffneten und kampfbereiten Flügel dieser Organisation oder ihrer Vorgängerorganisation tätig gewesen zu sein. Entsprechende Vorwürfe seitens der türkischen Behörden sind den eingereichten Dokumenten auch nicht zu entnehmen. Schliesslich ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass Aktivitäten zugunsten der MLKP oder ihrer Vorgängerorganisation sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Intensität sehr verschieden ausfallen können. Nebst eigentlichen Mitgliedern sind auch Anwärter für die Mitgliedschaft oder blosse Sympathisanten denkbar und in jedem Fall ist nebst einem friedlichen Engagement für die Organisation auch das waffengebundene und gewaltbereite Agieren nicht auszuschliessen. Diese Unterscheidungen können indessen nicht ohne die Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Einschätzungen der für die EU, den deutschen und den schweizerischen Staatsschutz zuständigen und kompetenten Organe sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen denkbaren Stufen des Engagements erweist sich die Qualifizierung der MLKP als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB - ohne den eigenen Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu überprüfen - als wenig sachgerecht und im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen auch als unverhältnismässig. An dieser Einschätzung vermögen die der MLKP vorgeworfenen und teilweise von ihr anerkannten kriminellen Akte nichts zu ändern.
5.3.3 Die Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht geteilt werden. Eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MLKP oder ihrer Vorgängerorganisation ist deshalb nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu betrachten und vermag somit nicht ohne die Prüfung und Einschätzung seiner persönlichen Aktivitäten für die MLKP respektive die TKP/ML-Hareketi zum Asylausschluss zu führen. Vielmehr ist vorliegend - in Analogie zum erwähnten Urteil der ARK - nebst der Schwere der Tat und dem persönlichen Anteil am Tatentscheid auch das Motiv des Beschwerdeführers zu ermitteln und allfällige Fragen nach der Rechtsmässigkeit der Handlung und der Schuld des Beschwerdeführers sind in die Abwägungen einzubeziehen.
5.4 Massgebend für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer von der Asylgewährung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG ausgeschlossen werden muss oder ob ihm Asyl gewährt werden kann, ist somit die Feststellung und die Bewertung seines individuellen Tatbeitrages.
5.4.1 Dabei spielt die Unterscheidung, ob er Mitglied oder Sympathisant der MLKP respektive der TKP/ML-Hareketi ist oder war - im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz - keine bedeutende Rolle, zumal illegale Organisationen in der Türkei, zu welchen die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP zählen (vgl. Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern, 29. Mai 2006), nicht über eigentliche Mitglieder verfügen, weshalb diese Unterscheidung für die Einschätzung des individuellen Engagements weder notwendig noch sachdienlich ist. So ist es beispielsweise denkbar, dass "Mitglieder" der Organisation mit friedlichen Mitteln aktiv sind, während "Sympathisanten" mit Waffengewalt für die Erreichung eines Zieles eingesetzt werden, auch wenn die umgekehrte Konstellation naheliegender erscheint. Nur mit einer Klärung des individuellen Tatbeitrages kann festgestellt werden, welche Konstellation im vorliegenden Fall am Ehesten zutrifft. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ist beispielsweise relevant, welche konkrete Rolle dem Beschwerdeführer innerhalb der Organisation zukam oder noch zukommt, mit welchen Aufgaben für die Organisation er beschäftigt war, welche Verantwortung er für die Organisation übernommen hat und welche Kompetenzen ihm zugesprochen wurden, wie er hierarchisch einzuordnen ist, wofür er eingesetzt wurde, in welchem Umfeld der Organisation er welche Aktivitäten in welchem Zeitraum und mit welcher Intensität ausführte, wer seine Vertrauten sind oder waren, mit wem er Kontakt hatte, von wem er Befehle erhielt oder wem er solche erteilte und wie die Kommunikation innerhalb und ausserhalb der Organisation ablief. Konkrete Angaben in diesen - und weiteren - Bereichen lassen Rückschlüsse auf die Stellung und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu und erlauben somit eine Einschätzung des individuellen Engagements, ohne die oben erwähnte Unterscheidung zwischen "Mitglied" und "Sympathisant" vornehmen zu müssen.
5.4.2 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass sich aus den Akten gewisse Indizien ergeben, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer sein Engagement für die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP nicht offenlegen will. So weisen die drei geltend gemachten Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen von insgesamt 40 Jahren darauf hin, dass der Verdacht der Behörden, für die illegale Organisation tätig gewesen zu sein, während Jahrzehnten immer wieder manifest wurde und sich im Verlauf der Jahre noch erhärtet haben muss. Offensichtlich war der Verdacht der Behörden auch nicht unbegründet, machte der Beschwerdeführer doch geltend, während mindestens zwei Jahrzehnten für die erwähnte Organisation tätig gewesen zu sein. Trotz der von ihm dargelegten Verurteilungen, der vorgebrachten Folterungen anlässlich der Festnahmen und der mehrmaligen Verbüssung von mehrjährigen Gefängnisstrafen unter dem Vorwurf, Mitglied der illegalgen TKP/ML-Hareketi respektive der MLKP gewesen zu sein, blieb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Entlassung jeweils weiterhin in seinem Heimatland und setzte sich somit der erneuten Gefahr von Festnahmen und Folterungen aus. Ein politisches Engagement in der geltend gemachten zeitlichen Ausdehnung sowie die Mehrfachverurteilungen in politischen Strafverfahren zu massiven Freiheitsstrafen und der weitere Verbleib im Heimatland trotz der Gefahr einer erneuten Festnahme und Verurteilung sind in der Tat als klare Hinweise auf eine nicht unbedeutende politische Motivation und eine darauf basierende Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten, weshalb sie mit seinem geltend gemachten geringen Engagement nur schwer in Einklang gebracht werden können. Auch die Teilnahme des Beschwerdeführers am Hungerstreik ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht ohne den politischen Hintergrund, der diesen Hungerstreiks zugrunde liegt, zu betrachten. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Hungerstreiks seien nicht politisch motiviert gewesen, sondern von den Gefangenen ausgegangen und hätten sich gegen die schlimmen Zustände in den Gefängnissen gerichtet, sind im Hinblick darauf, dass hinlänglich bekannt ist, welche Organisationen hinter diesen Hungerstreiks stehen und auf sich aufmerksam machen wollen (vgl. Commission des Recours des Réfugiés, Centre d'information géopolitique, Turquie, Le Parti communiste marxiste léniniste - MLKP, 30. Oktober 2003 und dort zitierte Medien), zu relativieren. In der Tat sind die lange Teilnahme des Beschwerdeführer am Hungerstreik - gemäss seinen Angaben will er während etwa 200 bis 400 Tagen die Nahrungsaufnahme verweigert haben - und das damit eingegangene schwerwiegende gesundheitliche Risiko ebenfalls als
Hinweise auf eine beharrliche, motivierte Unterstützung der hinter diesen Hungerstreiks stehenden Organisationen, nämlich der TKP/ML-Hareketi und der MLKP - zu verstehen. Ein wenig motivierter und einfacher Sympathisant hätte wohl seine Gesundheit nicht in diesem Ausmass aufs Spiel gesetzt. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei der Klärung des Sachverhalts anlässlich seiner Festnahme im Jahr 1996, bei welcher auch eine Waffe im Spiel gewesen sein soll, in Ungereimtheiten verstrickte, kann als Hinweis auf eine Verschleierung seiner tatsächlichen Rolle verstanden werden. Indessen kann aus diesen - und ein paar weiteren - Indizien im Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, das als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu qualifizieren wäre. Allein die Beteiligung am Todesfasten und eine damit zum Ausdruck gebrachte Solidarität mit der TKP/ML-Hareketi respektive der MLKP kommt keiner verwerflichen Handlung nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG gleich (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5.b S. 144). Hinsichtlich der Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG ist der Sachverhalt überwiegend unklar und somit unvollständig geblieben. So wäre beispielsweise zu ermitteln gewesen, welche Motivation(en) ihn zu seinen Handlungen oder zu seinem Verhalten angetrieben haben, zumal aus der Motivation eines Menschen mehr über sein inneres Engagement in Erfahrung gebracht werden kann, was zu mehr Klarheit führt und Aufschluss darüber geben kann, ob jemand aus blosser Sympathie "mitmacht" oder ob er im Kern seines Wesens ein klares Ziel verfolgt. Trotz drei Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer insgesamt nur rudimentär befragt. Das von ihm zu Protokoll gegebene Engagement für die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP fiel insgesamt sehr vage und kurz gehalten aus. Weder in der direkten noch in der ergänzenden Anhörung wurde er darüber eingehend befragt (vgl. Akte A12/12 S. 5 f. und Akte A22/7 S. 3), obwohl ohne diesbezügliche Informationen eine fundierte Einschätzung seiner Verbundenheit mit der TKP/ML-Hareketi respektive mit der MLKP nicht vorgenommen werden kann. Aus den Informationen des Beschwerdeführers über die Parteistruktur, die Befehlskette, die Organisation von Aktionen, die Beziehungen innerhalb der Organisation und anderem hätten Rückschlüsse auf sein eigenes Engagement gezogen werden können. Allein aus den in den Protokollen enthaltenen Angaben, er habe Flugblätter verteilt, Plakate geklebt sowie an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen, kann sein tatsächliches Engagement nicht eingeschätzt werden, zumal beispielsweise unklar bleibt, wie, mit welcher Aufgabe und unter welchen Umständen er an einer Kundgebung teilgenommen
hat. Aufgrund der Aktenlage lässt sich das Engagement des Beschwerdeführers für die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP nicht einschätzen. Auch die näheren Umständen des Hungerstreiks, an welchem er teilgenommen haben will, sind nicht geklärt worden. Sowohl die Motivation des Beschwerdeführers zur Teilnahme als auch die Vorbereitung und Durchführung oder die gegenseitige Unterstützung blieben völlig im Unklaren. Insgesamt ist aus seinen Angaben ein offenes und wenig konkretes Bild entstanden, das keine abschliessende Einschätzung erlaubt, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift zu Recht bemängelte, die Vorinstanz habe ihre Einschätzung bezüglich der verwerflichen Handlungen auf vagen Indizien aufgebaut.
5.4.3 Aus der Übersetzung des Urteils des DGM vom 31. Januar 2003 geht ausserdem hervor, dass die den Beschwerdeführer belastenden Zeugen ihre Aussagen teilweise zurückgezogen haben und der Beschwerdeführer trotzdem wegen Mitgliedschaft zu einer illegalen Organisation zu einer Strafe von 12 Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Bereits diese Ungereimtheiten weisen auf Unregelmässigkeiten im Strafverfahren und die offensichtlich gegebene Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen hin, was die Vorinstanz völlig ausser Acht liess. Da sich der Beschwerdeführer überdies infolge der erlittenen Folter während der Haft an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wandte und dieser mit Urteil vom 5. Juni 2007 den türkischen Staat einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK für schuldig befand, weil einerseits die unter dem Foltervorwurf stehenden türkischen Polizisten in Ausübung ihres Amtes verurteilt wurden und andererseits das Gerichtsverfahren gegen diese während acht Jahren übermässig lange gedauert hat, steht auch fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Folter angewandt und das Verfahren verzögert wurde (vgl. EGMR, Yesil und Sevim gegen die Türkei, Urteil vom 5. Juni 2007, Requête no. 34738/04). Auch diese Unregelmässigkeiten sind als Hinweise auf ein fragwürdiges Verfahren zu werten, weshalb einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers, Mitglied bei der MLKP zu sein, mit Vorsicht zu begegnen ist. Ins Bild dieser Verfahrensführung passen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge H._______ alle beschuldigt und als Mitglieder der Organisation angegeben habe, zumal der gleiche Zeuge seine Aussagen teilweise zurückzog. Seine Darlegung der Verhältnisse, er sei zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden, scheint zumindest im letzten der geltend gemachten politischen Strafverfahren nicht jeder Grundlage zu entbehren, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt vollständiger zu klären ist, um den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei Mitglied einer terroristisch operierenden Organisation gewesen und habe sich verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, von der Asylgewährung auszuschliessen.
5.4.4 Ferner ist aus den nur unvollständig eingereichten Strafakten und den in den Akten befindlichen Teilübersetzungen nicht im Detail ersichtlich, wofür der Beschwerdeführer von der türkischen Justiz im Einzelnen verantwortlich gemacht wird. Allein aus dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation und allenfalls der organisationsinternen Verantwortlichkeit im europäischen Teil von F._______ sind keine konkreten Handlungen, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG gelten könnten, ableitbar. Auch diesbezüglich ist somit der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden.
5.4.5 Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz der den Asylbehörden auferlegten Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist (zur Begründungspflicht beziehungsweise zum Anspruch auf Begründung der Verfügung vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 325 und Rz. 354 f.; EMARK 2006 Nr. 24 und Nr. 29). Die Begründungspflicht verlangt, dass es den Betroffenen gestützt auf die Begründung ermöglicht werden soll, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Auch der Rechtsmittelinstanz muss es möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheids der Vorinstanz ein Bild zu machen. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - um solche geht es bei der Asylgewährung - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Vorliegend unterliess es die Vorinstanz, sich im Rahmen der individuellen Prüfung des Tatbeitrages im Zusammenhang mit dem Asylausschluss eingehend zu äussern. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich individuell verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, wurde vom BFM nicht näher begründet. Insbesondere führte das BFM nicht konkret aus, welche Handlungen des Beschwerdeführers es als verwerflich erachtet. Mit dieser pauschalen Feststellung kann sich indessen weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsmittelinstanz auseinandersetzen, zumal beiden nicht bekannt ist, was genau die Vorinstanz als verwerfliche Handlung einschätzte. Zudem handelt es sich bei der Asylgewährung um eines der zentralen Begehren und zweifelsohne um ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers, dessen Verweigerung sorgfältig zu begründen ist. Damit ist die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.
5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Erwägungen der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und die Begründungspflicht durch die Vorinstanz verletzt worden. Insbesondere ist es - gestützt auf den bestehenden Sachverhalt - fraglich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG vorgeworfen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 1. September 2006 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu einem neuen Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass der Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos.
7. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihm im Verfahren vor der ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 1. September 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- I._______

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5568/2006
Datum : 30. Oktober 2007
Publiziert : 12. November 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
112-IA-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • mitgliedschaft • hungerstreik • verurteilter • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • festnahme • freiheitsstrafe • unentgeltliche rechtspflege • verurteilung • asylgesetz • weiler • wert • europäischer gerichtshof für menschenrechte • verfahrenskosten • verhalten • frage • monat • deutschland • zeuge
... Alle anzeigen
BVGer
D-5568/2006
EMARK
1993/8 • 1996/18 • 2002/9 • 2004/21 • 2006/24 S.29
BBl
1996/II/71