Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4980/2019

Urteil vom 30. September 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführende ist iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie, islamischen Glaubens und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______. Bis zur Ausreise lebte sie mit den Eltern und Geschwistern in C._______, Teheran. Sie hat ein (...)studium absolviert und war Doktorandin an der Universität. Neben dem Doktorat arbeitete sie als Projektleiterin.

B.
Am 8. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 29. Mai 2019 fand eine Erstbefragung statt. Am 1. Juli 2019 wurde sie vom SEM vertieft zu Ihren Asylgründen angehört. Am 8. Juli 2019 wurde ihr Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen; am 30. Juli 2019 fand eine ergänzende Anhörung statt.

C.
Im Rahmen der Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin, es gebe im Wesentlichen drei Ereignisse, weshalb sie den Iran verlassen habe.

Der erste Vorfall habe sich Ende November 2018 ereignet. Sie habe in der Universitätsbibliothek gearbeitet, dabei seien ihre Haare unter der Kopfbedeckung sichtbar geworden. Eine Mitarbeiterin des Herasat (Sicherheitsdienst des Geheimdienstes) habe dies bemerkt und ihr die Haare abgeschnitten, sie zum Herasat gebracht und sie eine Erklärung unterschreiben lassen, dass sie bei einer weiteren Verwarnung exmatrikuliert würde.

Ende Dezember 2018 sei ein Bus mit Studierenden auf dem sehr steilen und abschüssigen Weg zur Universität verunglückt. Viele Freunde der Beschwerdeführerin seien dabei ums Leben gekommen, was sie sehr wütend gemacht habe; sie habe sich bei der Universitätsleitung beschwert, wie auch schon vorher. Sie habe ihre Freunde zu Protesten an der Universität animiert. Am 29. Dezember 2019 habe eine Protestaktion gegen den Verwaltungspräsidenten der Universität, Herr D._______, und gegen den Rektor Herr E._______, stattgefunden. Am folgenden Tag seien wieder die gleichen defekten Busse zur Universität gefahren, deshalb hätten Studenten die Strasse mit einem Sitzstreik blockiert. Ein Auto, in welchem der Rektor gesessen habe, sei dann mitten in die Streikenden hineingefahren, es habe Verletzte gegeben. Sie habe die Kontrolle verloren und laut um sich geschrien und dabei die Universitätsleitung beleidigt. Eine Frau habe sie dann festgehalten; sie sei in ein Auto gezerrt und mitgenommen worden und von Sepah-Leuten befragt worden, dabei sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Sie habe nach dem Verhör eine Erklärung unterzeichnen müssen und sei am selben Abend wieder entlassen worden.

Nach der ersten Semesterprüfung sei sie zum Herasat gerufen worden, wo man sie nochmals befragt habe. Bei der Anmeldung für das neue Semester habe ihr die Studienadministration mitgeteilt, dass der Herasat ihr Login gesperrt habe. Die Basij hätten sie informiert, dass sie vom Studium ausgeschlossen worden sei und dass die Sepah ebenfalls der Sache nachgehen werde und sie jetzt verfolgen würde, da ihr Aktionen gegen die nationale Sicherheit und die Verbreitung von Lügen vorgeworfen würden. Bei diesem Gespräch habe man ihr Fotos ausgehändigt, die sie bei den Protesten zeigten. Diese Fotos reichte die Beschwerdeführerin zu den Akten.

Der dritte Vorfall habe sich ereignet, als sie während ihrer Arbeit als Projektleiterin bei einem nationalen (...)projekt der Sepah das Kopftuch abgenommen habe, da sie alleine und es im Raum sehr heiss und stickig gewesen sei. Am nächsten Arbeitstag, dem 6. April 2019, habe man ihr den Zutritt zum Gebäude verweigert, auf den Sicherheitskameras habe man gesehen, dass sie ihr Kopftuch unerlaubt abgenommen habe, was nicht habe toleriert werden können. Noch am selben Tag sei sie im Rahmen einer Geschäftsreise legal ausgereist und am 7. April 2019 mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Sie sei dann zunächst weiter nach Amsterdam und sodann nach Deutschland gereist. Während ihres Aufenthalts in Amsterdam, vom 16. bis 17. April 2019, habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ein Sicherheitsbeamter der Sepah in Zivil für sie zuhause eine Vorladung zum Revolutionsgericht übergeben habe. Sie sei aufgefordert worden, sich beim Revolutionsgericht zu melden; wegen des Ablegens des Kopftuches sei bei Gericht ein neues Verfahren eröffnet worden. Die Eltern hätten die Vorladung unterschreiben müssen. Daraufhin habe sie sich entschieden, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin reichte nebst Unterlagen betreffend ihren Studienabschluss die Melli-Karte im Original zu den Akten, ausserdem Fotos, welche sie bei Studierendenversammlungen und bei einem Sitzstreik zeigen.

D.
Am 14. August 2019 reichte die Rechtsvertretung die Studienbescheinigung der Beschwerdeführerin für das Frühjahrssemester 2019 zu den Akten.

E.
Am 28. August 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Es erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin teils als nicht glaubhaft gemacht, teils als nicht asylrelevant. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Entscheid wurde am 27. August 2019 eröffnet.

F.
Am 26. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 11. Juli 2019) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und sie in der Schweiz als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Screenshot ihres Logins für die Universitätshomepage ein, aus dem hervorgehe, dass ihr der Zugang verweigert werde. Mit der Beschwerde wurden eine Sozialhilfebestätigung sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin eingereicht. Auf die Beschwerdevorbringen wird im Rahmen der Begründung eingegangen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess sie gut. Sie setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest.

I.
Am 13. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht. Sie habe am 10. Dezember 2019 erfahren, dass ihre Mutter per SMS von Ettelaat bedroht werde. Als sie ihre Mutter bei einem Telefonat am 20. Dezember 2019 nochmals auf die Drohungen angesprochen habe, sei diese ausgewichen. Sie habe - aus Angst, dass die Mobiltelefone überwacht würden und es zu nachteiligen Konsequenzen für die Familie kommen könnte - einen Screenshot der Drohnachricht per Post von der Adresse der Eltern ihres Schwagers aus (vgl. Versandcouvert, Beilage 8) schicken lassen. Ihre Schwester habe die Drohnachricht auf dem Mobiltelefon der Mutter fotografiert und ausgedruckt. Mitte Januar 2020 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass der Brief vom iranischen Zoll abgefangen worden sei. Gemäss eingereichter Sendungsverfolgung sei der Brief bis Anfang April 2020 beim iranischen Zoll gelegen (vgl. Beilage 7). Erst Ende April 2020 habe sie den Screenshot (vgl. Beilage 10) der Rechtsvertreterin übergeben können. Das Sendungscouvert sei unbeschädigt, der Screenshot sei in einem Buch versteckt gewesen (vgl. Beilage 9). Die SMS enthalte die Drohung an die Beschwerdeführerin, dass jeder Telefonanruf und die Nutzung der sozialen Medien, um an den letzten Protesten teilzunehmen oder aktiv zu werden, vom lokalen Ettelaat überwacht und gesetzlich verfolgt werde, dies gelte auch für die Familienmitglieder. Die Nummer, von der diese SMS zweimal an die Mutter verschickt worden sei, sei die offizielle Telefonnummer des Ettelaat oder der Regierung. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

J.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei in psychiatrischer Behandlung, und reichte den Arztbericht des sie behandelnden Facharztes vom 24. Juli 2020 ein. Aus diesem geht hervor, dass sie unter Schlafstörungen leidet und unter Kieferschmerzen, welche ein Zahnarzt als psychisch bedingt bezeichnet habe. Seit Mitte Mai 2020 verspüre sie den Drang, sich zu schneiden. Sie sei verzweifelt, aber auch diszipliniert. Die Hinweise und Tipps zur Verbesserung ihrer psychischen Situation nehme sie an; sie lerne auch zielstrebig Deutsch. Beim dritten Termin habe sie mitgeteilt, dass sie zu deren Schutz den Kontakt mit ihren Eltern abgebrochen habe. Sie fühle sich gesund. Sie tue das Richtige. Der Psychiater schätzt die Beschwerdeführerin als glaubwürdige Person ein.

K.
Am 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Untersuchungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie des Kantonsspitals F._______ datierend vom 6. August 2020 zu den Akten. Der Bericht stellt das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung fest. In der Anamnese werden im Wesentlichen die auch aus dem Asylverfahren bekannten Schilderungen genannt. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden hält der Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst vor Geschlechtsverkehr habe, die sich in Albträumen, Schamgefühlen und einer Daueranspannung im Körper äussere. Sie habe Probleme im Umgang mit Männern und fühle sich unwohl; sie weiche dem Kontakt aus. Sie befürchte deshalb, dass die Beziehung zu ihrem Partner gefährdet werde, weil sie körperliche Nähe nicht zulassen könne. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, auch wegen ihrer streng muslimischen Erziehung. Eine Rückführung ohne stabilisierende Psychotherapie könnte zu einer Verschlechterung des Zustands und zu einer Retraumatisierung führen. Es wird eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass im Rahmen der Anamnese betreffend die sexuellen Übergriffe ein falsches Datum aufgenommen worden sei. Die Übergriffe hätten im Jahr 2018 und nicht - wie im Bericht geschrieben - im Jahr 2019 stattgefunden.

L.
Am 12. Oktober 2020 stellte das SEM den iranischen Personalausweis (Geburtsurkunde, Shenasnameh), eine iranische Bescheinigung über die Ehelosigkeit der Beschwerdeführerin, beides mit Übersetzung, sowie die Kopie des iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sicher. Diese Dokumente waren durch die Zollverwaltung Basel-Mulhouse abgefangen worden.

M.
Am 15 Oktober 2020 ersuchte das Zivilstandsamt G._______ um Akteneinsicht beim SEM zwecks Ehevorbereitungsverfahren. Die Akteneinsicht wurde am 26. Oktober 2020 gewährt.

N.
Am 10. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, dem zuständigen Zivilstandsamt die sich in seinen Akten befindende Shenasnameh zu senden.

O.
Am 11. November 2020 übermittelte das SEM die Shenasnameh der Beschwerdeführerin an das Zivilstandsamt G._______.

P.
Am 12. November 2020 informierte die Beschwerdeführerin die Instruktionsrichterin, dass sie und ihr Lebenspartner, ein deutscher Staatsangehöriger mit C-Bewilligung in der Schweiz, beim zuständigen Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten.

Q.
Am 20. April 2021 ersuchte das Zivilstandsamt G._______ erneut um Akteneinsicht betreffend die Beschwerdeführerin; diese wurde am 27. April 2021 gewährt.

R.
Am 21. Mai 2021 informierte die Beschwerdeführerin die Instruktionsrichterin über ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Sie sei ein aktives Mitglied der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran (VVMlran e. V.). Ihr Engagement bewirke, dass ihr bei einer allfälligen Rückkehr massive Sanktionen und ein Verfahren drohen könnten, welches rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

S.
Aus den Akten geht hervor, dass es im Schriftenwechsel des SEM mit dem Zivilstandsamt zu einer Verwechslung der Dokumente kam: schliesslich wurden dem Zivilstandsamt am 10. Juni 2021 die richtigen Dokumente übermittelt und gleichentags die Rechtsvertreterin darüber informiert.

T.
Am 7. September 2021 informierte sich die Instruktionsrichterin über den Stand des Eheschliessungsverfahrens beim Zivilstandsamt G._______; es wurde bestätigt, dass das Eheverfahren hängig sei, bis anhin sei jedoch die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

Zunächst sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorfluchtgründe auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen.

4.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht. Ihre Schilderungen zum Vorfall mit dem Kopftuch am Arbeitsplatz erachtete es als tatsachenwidrig. Die Nichtbeachtung der Kleidervorschriften gehöre nicht zu den Vergehen, um die sich Revolutionsgerichte kümmerten. Diese befassten sich mit Fällen, welche die innere und äussere Sicherheit (inklusive politische Fälle) sowie Drogenschmuggel beträfen. Die ungenügende Beachtung von Kleidervorschriften falle in den Zuständigkeitsbereich der Moralpolizei (Gasht-e Ershad). Es sei daher nicht denkbar, dass ein Revolutionsgericht wegen der Verletzung von Kleidervorschriften ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur sehr ungenaue Angaben betreffend den Inhalt der angeblich ihren Eltern ausgehändigten Vorladung des Revolutionsgerichts gemacht und diese mangelhaften Kenntnisse auch nicht überzeugend zu erklären vermocht. Des Weiteren gingen die Angaben zu den Besuchen der Sepah im Haus der Eltern und zur Gerichtsvorladung zeitlich nicht auf. So habe die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, ihre Mutter habe sie am 17. oder 18. April 2019 über die Vorladung der Sepah zum Revolutionsgericht informiert; sie hätte sich rund fünf Wochen später, am 23. oder 24. Mai 2019 vor Gericht melden sollen (Akte A17, F98). Später habe sie jedoch erklärt, die Sepah sei ungefähr zwei Wochen nach dem Überbringen der Vorladung erneut zu den Eltern nach Hause gekommen und zu dieser Zeit sei der Gerichtstermin bereits verstrichen gewesen (Akte A17, F124, F129). Diese Angaben gingen zeitlich nicht auf. Selbst wenn die Beschwerdeführerin erkläre, sie habe bloss ungefähre Angaben gemacht, so erscheine die Differenz von drei Wochen auffällig gross.

Des Weiteren seien die Ausführungen betreffend die Protestaktion vor der Universität und die darauffolgende Festhaltung und das Verhör durch die Sepah sehr unkonkret und vage geblieben. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Busunglück ausführlich geschildert, ihre Ausführungen zur konkreten Organisation der Proteste seien dagegen substanzlos ausgefallen. Auch auf mehrmalige Nachfrage nach der konkreten und praktischen Organisation der Proteste seien die Antworten ausweichend, unsubstantiiert und vage geblieben und hätten keine Angaben zum konkreten Vorgehen enthalten.

Auffallend sei auch, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Mitnahme durch die Sepah im Vergleich zu anderen Elementen ihrer Vorbringen, wie beispielsweise dem Busunglück, dem Abschneiden der Haare oder dem Ablegen des Schleiers im Rahmen des Sepah-Projekts, auffällig kurz ausgefallen seien. So sei es ihr nicht gelungen, ein deutliches Bild der Festnahme zu vermitteln. Auch sei die Einschätzung zum zeitlichen Ablauf der Mitnahme und Befragung, welche an einem Sonntag stattgefunden habe, trotz mehrmaliger Nachfrage unbestimmt ausgefallen und die Beschwerdeführerin habe Fragen dazu nur ausweichend beantwortet. Erstaunlich sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin keine Informationen über die Solidaritätsproteste an der Teheran-Universität am Folgetag des Sitzstreiks habe liefern können, bei denen es zu Zusammenstössen mit Sicherheitskräften und Festnahmen gekommen sei. Ihre Erklärung, sie wisse davon nichts und sei aufgrund der sexuellen Übergriffe mit sich selbst beschäftigt gewesen, überzeugten angesichts der Zeitspanne von noch vier Monaten bis zu ihrer Ausreise nicht. Auch ihre Vermutung, ihr Telefon sei schon vorher von der Sepah abgehört worden, überzeuge nicht; die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden seien beschränkt und es sei ihren Aussagen kein vorgängiger Kontakt mit den Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten beziehungsweise den Studentenprotesten zu entnehmen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an den Protesten teilgenommen habe oder bei diesen anwesend gewesen sei, oder dass sie Behördenkontakt gehabt habe, jedoch erschienen zentrale Elemente ihrer Vorbringen als zweifelhaft. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu belegen. Sie belegten lediglich ihr Studium und ihre Arbeit und die Anwesenheit am Tag der Proteste. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Organisation von Demonstrationen und weil sie sich über die Regierungsführung beschwert habe, von der Sepah festgenommen worden sei, halte insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Das Vorbringen, wonach ihr von einer Mitarbeiterin des Herasat die Haare abgeschnitten worden seien, und sie vom Herasat gemassregelt worden sei und eine Erklärung habe unterschreiben müssen, weil ihre Haare unter der Kopfbedeckung sichtbar geworden seien, ohne dass sie es gemerkt habe, sei eine bedauerliche Schikane, entfalte aber keine Asylrelevanz.

4.2 In der Beschwerde vom 26. September 2019 wird argumentiert, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, sei nicht zu folgen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung als überwiegend wahr einzustufen, die Vorhaltungen des SEM betreffend ihre angeblich widersprüchlichen oder vagen Aussagen könnten allesamt widerlegt werden.

Zum Vorhalt, Verstösse gegen Kleidervorschriften würden nicht von den Revolutionsgerichten behandelt, wird ausgeführt, dass es sich beim Vergehen der Beschwerdeführerin nicht um ein Vorkommnis im öffentlichen Raum gehandelt habe, weswegen die Moralpolizei nicht zuständig gewesen sei. Verstössen gegen die Kleidervorschriften - wie im Falle der Beschwerdeführerin - am Arbeitsplatz fielen nicht in deren Zuständigkeit. Die Eröffnung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin vor dem Revolutionsgericht beziehe sich ferner nicht nur auf das Ablegen des Kopftuches am Arbeitsplatz (A 17, F104), sondern auch auf die Vorkommnisse an der Universität (A 17, F108f.). Lageberichten zufolge würden Personen, die wegen der Teilnahme an Protesten verhaftet worden seien, in der Regel von den Revolutionsgerichten verurteilt. Glaubwürdige Quellen bestätigten, dass Personen, die politischer Verbrechen verdächtigt würden, wie die Beschwerdeführerin - der Beleidung des Führers, Lügenverbreitung und Aktionen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen würden (A 17, F20, 108) - höchstwahrscheinlich vor ein Revolutionsgericht gebracht würden.

Betreffend die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Vorladung und den konkreten Vorwürfen nur wenig Angaben habe machen können, wird erwidert, sie habe in der Anhörung schlüssig erklärt, mit ihrer Familie am Telefon nicht völlig offen sprechen zu können; die Familie sei «beim Reden mit ihr sehr eingeschränkt. Sie haben Angst, dass die Telefone abhört werden, deswegen reden sie wieder so geheimnisvoll» (A 17, F125). Die Beschwerdeführerin habe jedoch angeben können, dass die Sepah einige Tage vor ihrem Telefongespräch mit den Eltern vorbeigekommen seien (A 17, F101, 127) und es sich um eine Vorladung der 15. Abteilung des Revolutionsgerichtes gehandelt habe
(A 17, F99). Aufgrund der Befürchtung, dass die Telefongespräche der Familie abgehört würden, habe es die Beschwerdeführerin vermieden, sensible Informationen, wie beispielsweise den genauen Inhalt der Gerichtsvorladung, telefonisch auszutauschen (A 17, F128). Weil sie nicht auf die Gerichtsvorladung reagiert habe, sei die Sepah nochmals bei der Familie und am Arbeitsplatz der Schwester vorstellig geworden (A 17, F122 f.).

Zum Vorhalt des SEM betreffend die unplausible zeitliche Einordnung der Besuche der Sepah bei ihren Eltern sowie der Datierung der Gerichtsvorladung, habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, sich bei der Datierung nicht sicher zu sein; sie habe ihre falschen Angaben in der Anhörung von sich aus korrigiert (A 17, F130).

Auch bezüglich der von der Vorinstanz als unglaubhaft unterstellten Ausführungen zur Organisation der Proteste vor der Universität seien die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie wenig Erfahrung habe mit der Organisation politischer Proteste. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie an mehreren Stellen der Anhörungen ausführlich wiedergegeben, was sie ihren Freunden am Telefon gesagt habe (vgl. hierzu auch A 15, F88; A26, F57+61 f.). Die Proteste seien auch nicht von nur einer Person, sondern von mehreren gemeinsam organisiert worden, es habe keine klar definierte Organisation oder Vorbereitung gegeben, es sei vielmehr eine spontane Unmutsaktion gewesen.

Die Umstände ihrer Festhaltung an der Demonstration, ihre Verhaftung und das Verhör durch die Männer der Sepah habe die Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzung des SEM konsistent, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen versehen dargelegt. Zum Beweis werde die Studienbescheinigung mit Übersetzung vorgelegt (Beilage 3), aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin jeweils sonntags einen Kurs besucht habe. Betreffend die erlittenen sexuellen Übergriffe anlässlich des Verhörs durch die Sepah sei es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin erst in der ergänzenden Anhörung vom 30. Juli 2019 das volle Ausmass der erlittenen Übergriffe habe schildern können; es falle auf, wie schwer es ihr gefallen sei, darüber zu sprechen (A 17, F7-14, F27-33). Nach dem Schock dieser Übergriffe sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über die Folgen der Demonstration für andere Teilnehmende nicht sehr gut informiert gewesen sei; es sei ihr nach der Sepah-Befragung sehr schlecht gegangen (A26, F70), sie habe sich in einem Schockzustand befunden. Mit Blick auf die traumatischen Erlebnisse sei verständlich, dass sie sich sodann primär auf ihre Arbeit konzentriert und keine Kenntnis von den Ereignissen nach dem Sitzstreik erhalten habe.

Sodann sei die Beschwerdeführerin vom Studium ausgeschlossen worden; der beigelegte Screenshot der Homepage der Teheran Universität (Beilage 4) belege, dass sie sich nicht mehr habe einloggen können. Aufgrund des Ausschlusses sei davon auszugehen, dass ihr Kontakt zu den anderen Studierenden nicht mehr so intensiv gewesen sei wie vorher (A26, F73) und sie auch deshalb nicht mehr zeitnah von allen Neuigkeiten erfahren habe.

Der Einschätzung des SEM, es sei unrealistisch, wenn die Beschwerdeführerin vermute, dass die Sepah ihr Telefon schon vor den Protesten an der Universität abgehört habe, weil es dazu gar keinen Anlass gegeben hätte, sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführerin in der Sepah-Befragung klargeworden sei, dass der Geheimdienst darüber informiert gewesen sei, dass sie die Proteste mitorganisiert habe (A26, F72). Bei der Sepah-Befragung habe man ihr vorgeworfen, die Versammlung organisiert und die anderen Studenten motiviert zu haben, dabei zu sein. Diese Informationen habe die Sepah nur durch Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin erhalten können, nur so hätten sie Zugriff auf die Gesprächs- und Nachrichteninhalte erhalten können (A 17, F20).

Zum Beleg der weiterhin andauernden Bedrohungen ihrer Familie legte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 einen abfotografierten Screenshot des Handys ihrer Mutter vor; aus diesem Beweismittel, das zudem noch lange beim iranischen Zoll festgehalten worden sei, gehe hervor, dass der Ettelaat sie beobachte und auch ihre Familie im Iran bedroht sei (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 5, Beilagen 7-10).

Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft von den Protesten, der Mitnahme durch die Sepah, der Befragung, den sexuellen Übergriffen und der Gerichtsvorladung berichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren, da sie frauenspezifische Verfolgung glaubhaft geltend gemacht habe. Sie sei als Frau betroffen von einer Verfolgung, die auf ihr Frausein abziele und könne vor der Verfolgung durch die Sepah von den iranischen Behörden auch keinen Schutz erhalten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestünden für Frauen im Iran wenig Chancen, sich wegen sexuellen Übergriffen erfolgreich an ein iranisches Strafgericht zu wenden; statt Schutz zu erhalten, riskierten sie häufig, selber einer schweren Bestrafung zugeführt zu werden (BVGer-Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013, E. 6.5.3). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Teilnahme an Protesten und die an sie ergangene Vorladung des Revolutionsgerichts sei davon auszugehen, dass sie auch aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu erwarten habe.

4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem ablehnenden Entscheid fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der nachgereichten Beweismittel verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der Verfügung vom 28. August 2019. Ergänzend hielt das SEM fest, dass es sich bei Beilage 4 «Screen-shot der Homepage der Teheran Universität» um einen Screenshot der allgemeinen Login-Maske der lslamic Azad Universität handele, aus dem keine Angaben zur Beschwerdeführerin hervorgingen.

4.4 Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 informierte die Beschwerdeführerin über ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz gegen das iranische Regime. Sie sei ein aktives Mitglied der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran (VVMlran e. V.); im Verein sei sie in den Bereichen (...) tätig und (...) für die Organisation. Wöchentlich finde ein Treffen der aktiven Mitglieder statt, welches live auf Youtube übertragen werde. (...). Sie betreibe auch einen persönlichen Webblog, auf welchem sie über die menschenrechtliche Situation in ihrem Heimatstaat berichte. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin einen Screenshot der Homepage der VVMlran e. V. ins Recht (Beilage 12), ferner eine Übersicht über ihre Tätigkeitsbereiche bei der VVMlran (Beilage 13), einen Screenshot der Information des Treffens vom (...), wo auch ihr Name erwähnt sei (Beilage 14) und schliesslich Screenshots ihres Webblogs (Beilage 15). Ausserdem reichte sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Risiken im Iran im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken vom 25. April 2019 ein. Vor diesem Hintergrund müssten ihre on- und offline Aktivitäten aIs Indizien dafür gewertet werden, dass ihr bei einer allfälligen Rückkehr massive Sanktionen und ein Verfahren drohen könnten, welches rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.

Aus den ins Recht gelegten Arztberichten vom 24. Juli 2020 sowie vom
6. August 2020 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich in Schlafstörungen, Alpträumen, Kieferschmerzen und Anspannungsgefühlen äussert (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 6, 7).

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vor-
instanz, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine ihr im Fall der Rückkehr auch objektiv drohende asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen kann. Neben den zutreffenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid ist folgendes festzustellen:

Insgesamt fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Asylgründe in sehr unterschiedlicher Dichte schildert. So fallen ihre Aussagen zum Vorfall in der Bibliothek deutlich substanziierter aus als ihre Schilderungen der Ereignisse rund um die Proteste nach dem Busunfall der Kommilitonen, und sie schilderte auch überzeugend, was der Vorfall (das Abschneiden ihrer Haare) emotional bei ihr ausgelöst habe (vgl. N [...]15/18 [nachfolgend act. 15/18] F88).

Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermögen ihre Aussagen zur Rolle, welche die sie bei der Organisation des Studierendenprotests eingenommen haben will, nicht zu überzeugen. Zwar konnte die Beschwerdeführerin die äusseren Umstände nachvollziehbar und detailliert schildern, was vermuten lässt, dass sie an den Protesten zugegen war - dies vermochte sie auch durch Fotos zu belegen (vgl. act. N [...], 17/24 [nachfolgend act. 17/24] F16, F37-43 sowie Beweismittel Nr. 3) - und was auch die Vorinstanz nicht bestreitet. Weniger substanziiert und überzeugend sind aber ihre Aussagen, warum und wie sie zu der angeblich wichtigen und tragenden Rolle bei der Organisation der Proteste gefunden habe und wie sie ihre Freunde mobilisiert habe (vgl. act. 15/18 F88, S. 11). Diesen Aspekt betreffend fallen ihre Angaben stereotyp aus und die Schilderungen unpräzise. Ihre Beweggründe, warum gerade sie die Freunde mobilisiert habe, werden nicht klar, obwohl sie sehr wortreich schildert. Auch ihre Darstellung des Ablaufs ihrer Festnahme überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade sie, nachdem sie ihr Handy kontrolliert hatte und auf die Gruppe zulief, von einer Sepah-Mitarbeiterin festgehalten worden sein sollte (vgl. act. 17/24 F16, F49-52,). Auch die Schilderungen des Verhörs nach ihrer Festnahme bleiben an der Oberfläche, die Beschwerdeführerin nennt keine wirklich spezifischen Details (vgl. act. 15/18 F89, S. 11 f.; act. 17/24 F16). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht mehr über die Folgen der Proteste und mögliche Verhaftungen zu berichten wusste (vgl. act. 17/24 F82-87).

Die Beschwerdeführerin berichtete im Rahmen der ergänzenden Anhörung erstmals ausführlich über die erlittenen sexuellen Übergriffe. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts ihrer Ausführungen davon aus, dass sie tatsächlich Opfer sexueller Gewalt wurde. Allerdings ist das Gericht - wie auch das SEM - nicht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, nach der Verhaftung anlässlich der Studierendenproteste durch einen Sepah-Angehörigen vergewaltigt wurde (vgl. act. 17/24 F17; act. N [...] 26/20 F5 ff.); das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar sexuelle Übergriffe erlitten hat, jedoch in einem anderen Kontext und nicht anlässlich ihrer Festhaltung durch die Sepah nach den Studierendenprotesten im Dezember 2018. Wie in der Beschwerdeschrift richtig ausgeführt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 mit der Schutzwilligkeit der iranischen Behörden auseinandergesetzt und Mängel festgestellt. Allerdings ist das Gericht vorliegend - angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht in der Lage, zu beurteilen, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin Opfer von sexuellen Übergriffen wurde. Es ist insbesondere nicht klar, ob sich der Übergriff noch im Iran oder erst nach der Ausreise ereignet hat. Daher kann dieser Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht erachtet es ferner nicht als glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Teilnahme am Studierendenprotest auf dem Radar des Geheimdienstes gewesen sei. Für diese Einschätzung spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach diesen Vorfällen ohne weiteres eine Dienstreise nach Europa hat antreten und legal hat ausreisen können. Auffällig ist dabei auch, dass sie auf wiederholte Nachfrage sehr wenig zum Inhalt der Vorwürfe und der Vorladung angeben konnte (vgl. act. 17/24 F63-67, 70, 74). Dies gilt auch für die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Sepah-Projekt. Wenn die Beschwerdeführerin sich schon derart im Fokus der Revolutionsgarden erachtet hat, ist wenig nachvollziehbar, dass sie die Kleidervorschriften nochmals missachtet hätte.

Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die Vorbringen rund um die Bekanntschaft mit einem Landsmann in Deutschland, der sie beraten habe und der ihren Pass vernichtet haben soll (vgl. act. 15/18 F65-84), nicht überzeugen und teils auch tatsachenwidrig sind, wurde doch durch den Schweizer Zoll eine Kopie ihres Reisepasses abgefangen, den die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens vorgelegt. hat (vgl. Bst. L). Es spricht einiges dafür, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin noch existiert. Zudem muten ihre Erklärungen betreffend den Landsmann, den sie in Deutschland getroffen haben will, vor dem Hintergrund der erlebten sexuellen Gewalt wenig nachvollziehbar an, hat sie doch im Rahmen ihrer Therapie angegeben, den Kontakt zu Männern seit den Übergriffen zu meiden. Weshalb sie sich dann einem völlig fremden Mann anvertraut hätte und mit diesem gereist sei, erscheint wenig plausibel (vgl. K, Untersuchungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie des Kantonsspitals F._______ datierend vom 6. August 2020).

In einer gesamthaften Würdigung der Vorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylbeachtliche Verfolgung durch die iranischen Behörden drohte. Daran können auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel (Foto des Screenshots des Handys der Mutter) nichts ändern, diese sind nicht geeignet, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu dokumentieren.

5.
Ferner macht die Beschwerdeführerin ein exilpolitisches Engagement geltend.

5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

5.4 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.2 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

5.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]).

5.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine schon im Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. E 4). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen ist und entsprechend registriert wurde.

5.7 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Fall der Beschwerdeführerin, obwohl sie in der VVMIran exilpolitisch aktiv ist und einen Blog betreibt, zu verneinen. Aus den von ihr eingereichten Beweismitteln kann nicht geschlossen werden, dass sie ein besonders herausragendes politisches Profil hat. Aufgrund der Besichtigung mehrerer sozialer Netzwerke der VVMIran (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube) sowie einer Internetsuche zur Organisation ist nicht von einem erhöhten Einfluss dieser Vereinigung auf die iranische Oppositionsbewegung im Exil oder gar im Iran auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 6.1, 7.4). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in der Eingabe vom 21. Mai 2021 vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei für die VVMIran in den Bereichen (...) tätig und sie (...) für die Organisation. Wöchentlich finde ein Treffen der aktiven Mitglieder statt. Die VVMlran habe zum Ziel, die Öffentlichkeit über die menschenrechtliche Situation im Iran zu informieren. (...). Sie betreibe ausserdem auch einen persönlichen Webblog, auf welchem sie über die menschenrechtliche Situation in ihrem Heimatstaat berichte. Zum Beleg gab sie den Link des Webblogs an.

Hierzu ist festzuhalten, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Blog das Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person zu begründen vermag. Derartige Beiträge und Kommentierungen werden von Iranerinnen und Iranern tagtäglich in ähnlicher Form massenhaft gepostet (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer
D-5099/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4; E-1252/2015 vom 3. Mai 2016
E. 6.4). Zwar kann - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2021 zu Recht geltend macht - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4; United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015 S. 70 ff.; letztmals abgerufen am 17.09.2021).

Zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeiten in der VVMIran ist festzuhalten, dass es sich nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten handelt, die ein ernst zu nehmendes Ansehen innerhalb dieser Organisation respektive ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringen würden. Ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um bei der Beschwerdeführerin das Profil einer exponierten Regierungsgegnerin bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste.

Die Beschwerdeführerin gehört nach Einschätzung des Gerichts nicht zum «harten Kern» von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland, die das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen würden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin hebt sich durch ihre Beiträge noch nicht von der grossen Masse unzufriedener Exiliraner ab.

Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.
Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

7.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mit einem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen verlobt ist und das Eheschliessungsverfahren vor dem zuständigen Zivilstandsamt eingeleitet wurde (vgl. Bst. P), ändert daran nichts.

Bisher hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Bundesgericht setzt für die Anerkennung eines Anspruchs von Konkubinatspartnern gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK das Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommenden Beziehung voraus, wobei während laufendem Asylverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen seien und der Bewilligungsanspruch «offensichtlich» erscheinen müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin trotz des laufendem Ehevorbereitungsverfahren nicht erfüllt. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten zusammenlebt. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin zumindest derzeit keinen potenziellen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geltend machen, weshalb die Wegweisung von der Vor-
instanz zu Recht angeordnet wurde.

7.2 An dieser Einschätzung vermag auch der potenzielle Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Den Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses vorliegen, trifft die kantonale Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.), und es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen.

7.3 Die Wegweisung steht nach dem Gesagten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und das menschenrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sei der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht zulässig. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Anhaltspunkte für eine ihr drohende menschenrechtswidrige Behandlung aufgezeigt.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. De Beschwerdeführerin sei eine junge und gesunde, sehr gut ausgebildete Frau; sie habe im Iran ein soziales Beziehungsnetz und ihre Familie befinde sich in guten finanziellen Verhältnissen.

8.5 Diese Erwägungen sind zutreffend. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darlegt, sie sei von ihren weiteren Studien ausgeschlossen worden (was nicht hinreichend belegt wurde), so ist dennoch festzuhalten, dass sie als (...) tätig war - dies sogar noch, nachdem sie bereits angeblich in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden Irans geraten sei - und in ihrem Beruf auch ohne Doktortitel weiter tätig sein könnte.

Die Beschwerdeführerin macht unter Vorlage zweier Arztberichte geltend, seit den sexuellen Übergriffen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die sich in Schlafstörungen, Alpträumen, diffusen Kieferschmerzen und Anspannungsgefühl äussere. Auch sei sie im Umgang mit Männern nicht mehr unbefangen. Sie habe eine ausgeprägte Angst vor Geschlechtsverkehr, die sich in Albträumen, Schamgefühlen und einer Daueranspannung im Körper äussere. In der Gegenwart von Männern fühle sie sich unwohl; sie weiche dem Kontakt aus. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, auch wegen ihrer streng muslimischen Erziehung. Der Untersuchungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie des Kantonsspitals F._______ datierend vom 6. August 2020 hält fest, dass eine Rückführung ohne stabilisierende Psychotherapie zu einer Verschlechterung des Zustands und zu einer Retraumatisierung führen könnte, und empfiehlt eine ambulante Psychotherapie. Zu diesem Befund ist festzuhalten, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin zum einen nicht den Schweregrad erreichen, gemäss dem der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre, und zum andern auch im Iran behandelbar sind.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und als zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin zu bejahen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Die Rechtsbeiständin hat Anspruch auf ein Honorar zulasten der Gerichtskasse. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin, wurde als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne des Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG eingesetzt. Es wurde ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Rechtsbeiständin hat keine Einwände gegen diese Regelungen geltend gemacht.

In ihrer letzten Honorarnote vom 21. Mai 2021 macht sie einen Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 2760.- (inkl. Auslagen) geltend, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 200.- ansetzt. Gemäss den obigen Ausführungen setzt das Gericht vorliegend den Stundenansatz auf Fr. 150.- herab. In der Honorarnote wird ein Aufwand von 13.5 Stunden ausgewiesen, was angesichts der Komplexität der Beschwerdebegehren gerechtfertigt erscheint. Der Rechtsbeiständin ist demnach aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'085.- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'085.- zu bezahlen

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4980/2019
Date : 30. September 2021
Published : 20. Oktober 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  102m  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  10  12
VwVG: 5  48  49  52  63
Weitere Urteile ab 2000
2C_880/2017
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BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/51 • 2011/24 • 2009/28 • 2009/29 • 2008/34
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D-5099/2019 • D-6006/2017 • D-830/2016 • E-1252/2015 • E-2108/2011 • E-2447/2021 • E-4980/2019 • E-5508/2017