Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3592/2014

Urteil vom 30. September 2014

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Robert Galliker,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

A._______,geboren (...),

Thailand,
Parteien
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Thailand - reichte am (...) in Begleitung eines malaysischen Parlamentariers und einer Vertreterin einer malaysischen Hilfsorganisation in der Schweizer Botschaft in B._______ ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom (...) übermittelte die Botschaft das Gesuch des Beschwerdeführers an das BFM.

Zur Begründung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer eine (...)- bzw. (...)-seitige "Asylum Declaration" (Datum pdf-Datei: (...) bzw. [...]) sowie ein als "Asyl Proposal" betiteltes Dokument ein und machte im Wesentlichen geltend, aus C._______ zu stammen, an der D._______ University (Angabe Studium) studiert und als (Angabe Berufe) gearbeitet zu haben. Seiner Homepage (...) ist zu entnehmen, dass er sich auch als Reisefotograf bezeichnet, durch Länder reise und dadurch Kollektionen von Photographien unter anderem aus (Angabe der verschiedenen Länder) entstanden seien. Nach dem Militärputsch im Jahr 2006 habe er aufgrund der politischen Krise unter dem Pseudonym "E._______" begonnen, Artikel in verschiedenen Webforen (Angabe der Webforen) zu veröffentlichen, welche seine Meinung in Bezug auf das politische System in Thailand wiedergeben würden. Er habe sich zur Regierung sowie zur Monarchie in Thailand kritisch geäussert und (Angabe der Handlung) auf die Internetforen geladen. Politisch habe er nicht einer Partei angehört, habe jedoch mit der Bewegung der (...) sympathisiert. Am (...) sei er vom (...) auf offener Strasse nahe seines Wohnortes verhaftet worden. Er sei gefragt worden, ob er E._______ sei, was er bejaht habe. Ohne Durchsuchungsbefehl sei anschliessend eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Dabei seien ihm gehörende Gegenstände (...) beschlagnahmt worden. Er sei festgenommen und ohne Beigabe einer Rechtsvertretung durch (...) in dessen Hauptquartier insbesondere zur Lèse-Majesté befragt worden. Auch sei er aufgefordert worden, verschiedene Artikel als seine eigenen zu bestätigen. Schliesslich sei er unter der Auflage, sich für weitere Vorladungen bereit zu halten, freigelassen und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zurückgegeben worden. Aus Angst vor Verfolgung, wegen der Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit sowie aus Angst vor einem unfairen Gerichtsverfahren und einer unverhältnismässigen Strafe habe er sich für eine Flucht aus Thailand entschieden. Aufgrund der Lèse-Majesté-Gesetze drohe ihm gemäss Art. 112 des thailändischen Strafgesetzbuches eine Gefängnisstrafe von drei bis fünfzehn Jahren. Seit seiner Ausreise am (...) seien (Angabe der Personen) nach seinem Aufenthalt befragt worden. Er wisse nicht, ob die thailändischen Behörden einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, da dies oftmals ein geheimer Prozess sei. Er habe sich nach seiner Ausreise nach Malaysia begeben, danach für (...) Monate nach F._______, wo es Büros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gebe. Nach Ablauf seines Visums sei er nach G._______ und danach erneut nach F._______ für weitere (...) Monate gegangen. Dort sei er (...)
Mal durch das UNHCR befragt worden, wobei ihm dieses am (...) einen Brief ausgestellt habe, nach welchem er "under consideration by UNHCR" sei. Das UNHCR habe ihm gesagt, dass, auch wenn er einen Flüchtlingsstatus erhalten würde, F._______ diesen nicht anerkenne, er in F._______ nach Ablauf seines Visums illegal leben würde und es schwierig sein werde, ihn in einem Drittland zu platzieren. Bis heute habe er keinen Flüchtlingsstatus vom UNHCR erhalten. Bei einer Rückkehr nach Thailand würden ihm weitere Festnahmen und Anklagen drohen, da er bereits die Lèse-Majesté-Gesetze gebrochen habe, indem er seine Meinung zur politischen Situation und zur Monarchie Thailands ausgedrückt habe. Am (...) habe ihm (...) eine E-Mail geschickt, in welcher sie ihm berichtet habe, dass am (...) die Polizei sie angerufen und gesagt habe, sie wolle sein Haus durchsuchen. Sie habe sich geweigert, worauf die Polizei sein Haus ohne Erlaubnis durchsucht habe. Der Beschwerdeführer führte in seiner "Asylum Declaration" unter dem Punkt "The helps I am seeking for" auf, sein alter Pass werde am (...) ablaufen. Danach besitze er keine rechtsgenüglichen Ausweise mehr und könne nicht mehr als freier Bürger Länder dieser Welt bereisen. Aus offensichtlichen Gründen könne er diese Hilfe jedoch nicht von der thailändischen Botschaft in einem ausländischen Land erhalten. Er brauche dringend Asyl in irgendeinem zivilen Land und wäre dort gerne ein rechtmässiger Einwohner, damit er dort einfach leben und sich seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen.

B.
Mit Schreiben vom (...) an den Beschwerdeführer führte das BFM aus, dass der Sachverhalt seines Falles anhand der eingereichten Unterlagen als erstellt betrachtet werde. Nach Prüfung der Akten beabsichtige das BFM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, da er den Schutz durch die Schweiz nicht benötige, weil er sich in Malaysia an das UNHCR wenden könne. Die malaysischen Behörden würden keine Personen ausschaffen, die sich unter dem Schutz des UNHCR befänden. Ihm werde die Möglichkeit geboten, seinen Standpunkt schriftlich bei der schweizerischen Botschaft in C._______ einzureichen.

C.

Durch die inzwischen mandatierte Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) und unter Verweis auf verschiedene Quellen im Wesentlichen ausführen, die malaysische Regierung anerkenne keine Asylsuchenden als Flüchtlinge, da Malaysia weder die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert noch diesbezüglich nationale Gesetze erlassen habe. Zwar gebe es eine Kooperation mit dem UNHCR, diese allgemeine Kooperation zwischen den malaysischen Behörden und dem UNHCR sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend genug, um den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor Verfolgung zu gewährleisten, weshalb er den Schutz durch die Schweiz benötige. Es gebe klare Hinweise, dass die malaysischen Behörden von ihrer allgemeinen Bereitschaft zur Kooperation mit dem UNHCR abzuweichen bereit seien, wenn zwischenstaatliche Interessen auf dem Spiel stünden. So seien beispielsweise im Jahr 2006 131 muslimische Thais und im Jahr 2009 146 Burmesen an Thailand ausgeliefert worden. Am 2. September 2011 habe Amnesty International gemeldet, dass Malaysia am 6. August 2011 elf Chinesen uigurischer Herkunft trotz UNHCR-Karte nach China deportiert habe. In Bezug auf die weiteren Details wird auf die Akten verwiesen.

Mit Schreiben vom (...) liess der Beschwerdeführer neben weiteren Medienberichten zur aktuellen Entwicklung der Pressefreiheit in Thailand sowie zur Praxis betreffend Lèse-Majesté auch ein Unterstützungsschreiben der (Angabe Organisation) einreichen. Mit Schreiben vom (...) legte er einen Internet-Artikel vom (...) ins Recht und erkundigte sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

D.
Das BFM teilte daraufhin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom (...) mit, dass das Verfahren weiterhin hängig sei. Ausserdem sei bei der Durchsicht des Dossiers festgestellt worden, dass dem Asylgesuch lediglich ausgewählte Seiten des Passes des Beschwerdeführers beigelegt worden seien. Unter Bezugnahme auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG (SR 142.31), welcher den Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichte, wurde dieser aufgefordert, Kopien aller Seiten des Passes einzureichen.

Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) und wies zugleich auf die jüngste Politik Malaysias hinsichtlich Deportationen hin, wobei der diesbezügliche Bericht beigelegt wurde.

Mit Schreiben vom (...) liess der Beschwerdeführer Kopien vorhandener Unterlagen des UNHCR-Asylverfahrens in Malaysia einreichen und wies darauf hin, dass ein Asylentscheid weiterhin ausstehe.

Mit Eingabe vom (...) liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten reichen. So legte er ein Schreiben vom (...) der "(Angabe Organisation)" ins Recht, in welchem das UNHCR dringend gebeten wird, sich des Falles des Beschwerdeführers anzunehmen. Im Weiteren wurde eine E-Mail von H._______, einer Vertreterin einer Unterstützungsgruppe für thailändische Asylbewerber (...) vom (...) eingereicht, in welchem sie I._______, einen Mitarbeiter (Angabe Organisation), um Aufklärung über (...) betreffend Thailand, insbesondere betreffend Lèse-Majesté, bittet. Mit E-Mail vom (...) berichtet K._______ (Angabe Organisation) von einem Treffen mit H._______, welche zusammen mit L._______ (Menschenrechtsaktivist) den (...)-Verantwortlichen, I._______, getroffen habe. In der E-Mail sind Gesprächsnotizen von diesem Treffen aufgeführt. Sodann wurde besagter Eingabe ein Mailverkehr vom (...) zwischen dem Rechtsvertreter und M._______, der Nachfolgerin von I._______, beigelegt.

Am (...) wurde eine an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete E-Mail von L._______ eingereicht.

Bezüglich Details der verschiedenen Eingaben wird auf die Akten verwiesen.

E.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in B._______ nach vorgängiger Informierung seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen befragt. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf bereits gemachte Ausführungen und brachte zusätzlich im Wesentlichen vor, vom (...) bis (...) mindestens (...) Artikel geschrieben zu haben. Im (...) seien seine Websites geschlossen worden und er sei nach seiner Festnahme jeden (...) von der Polizei angerufen und gefragt worden, ob er das Internet noch benutze. Er sei entlassen worden, da er versprochen habe, von nun an eine gute Person zu sein und alles zu erklären. Die Polizisten hätten nach seiner Entlassung gesehen, dass seine Mutter ein königsrosa Hemd trage, was als respektvoll gegenüber der Königsfamilie gelte. Sie hätten auch gesehen, dass er der Mittelschicht angehöre und die Gegend, wo er wohne, wahrscheinlich nicht verlassen werde. Sein Pass sei nicht eingezogen worden. Ausgereist sei er legal nach Malaysia. Er habe bisher nicht wirklich versucht, in einem Drittland Schutz zu suchen, er reise einfach als Tourist zwischen verschiedenen Ländern (...) hin und her. In Asien würde kein Land seinen Asylgrund - nämlich die Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit - akzeptieren, weshalb ihm (Angabe der Organisation) in N._______ empfohlen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Im Weiteren habe er auch nie versucht, einen permanenten Status in Asien zu erhalten, da ihm gesagt worden sei, es sei zu kompliziert und die Behörden würden sich über ihn im Heimatland informieren. Er habe im Ausland nur einmal Probleme gehabt, als ihn die malaysischen Behörden gefragt hätten, wieso er so oft zwischen den verschiedenen Ländern hin- und herreise und wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme. In Kambodscha habe er einen politischen Freund namens O._______, welcher auch als thailändischer Staatsangehöriger geflüchtet sei. Dieser habe einen illegalen Status in Kambodscha. Der Beschwerdeführer reichte im Weiteren einen neuen thailändischen Pass, gültig von (...) bis (...), ein. Er führte dazu aus, er habe diesen auf der thailändischen Botschaft in Kambodscha beantragt und ihn in der Folge überraschend erhalten. Wahrscheinlich hätten die Behörden seine Vergangenheit in Thailand übersehen.

Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Aussagen seiner Familienangehörigen, eine CD mit Aufnahmen seiner Festnahme, verschiedene Fotos, Chat-Auszüge, verschiedene Zeitungsartikel und Berichte über Lèse-Majesté und die Rückführungspraxis von Malaysia, Unterlagen von (...) sowie verschiedene Bestätigungsschreiben ein.

Diese Dokumente wurden zusammen mit dem Befragungsprotokoll am (...) von der Botschaft an das BFM übermittelt.

F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 - eröffnet am 28. Mai 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz.

G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...184
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

2.

2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in B._______ am (...) entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am (...) von der Schweizer Vertretung in C._______ dem BFM übermittelt.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.

3.2 Nach aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224).

3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

3.4 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten.

4.

4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Es sei aufgrund der Eingaben sowie der Schilderungen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernstzunehmende Schwierigkeiten habe. Seit seiner Ausreise im Jahr (...) habe er wiederholt in Malaysia gelebt, wo er sich beim UNHCR gemeldet und eine Bestätigung erhalten habe, dass er als Asylbewerber beim UNHCR registriert sei. Gemäss eingereichter E-Mail vom (...) habe er bisher noch nicht als Flüchtling durch das UNHCR anerkannt werden können, da er von einem Land ins nächste Land ziehe, weshalb das UNHCR das Verfahren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils erneut beginnen müsse. Obwohl er sich in den letzten Jahren in Malaysia, Kambodscha, (Angabe der weiteren Länder) aufgehalten habe, habe er sich in keinem dieser Länder um einen geregelten Aufenthaltsstatus bemüht, da es ihm zu kompliziert sei und die jeweiligen Behörden mit seinem Heimatland kooperieren würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Vermutung seinerseits handle, die weder durch konkrete Hinweise noch Dokumente belegt sei. Malaysia sei zwar kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, die malaysischen Behörden würden jedoch in der Regel mit dem UNHCR zusammenarbeiten und Flüchtlinge mit UNHCR-Ausweis aufgrund dieser Dokumente freilassen, falls sie bei einer gegen illegale Einwanderer gerichteten Razzia festgenommen würden. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, sich um Aufnahme in einem südostasiatischen Land zu bemühen. So verfüge er beispielsweise in Kambodscha über ein Beziehungsnetz und habe sich dort schon mehrere Male aufgehalten. Kambodscha habe die Genfer Flüchtlingskonvention unterschrieben und sei an das Non-Refoulement-Gebot gebunden. Seine Probleme, einen geregelten Aufenthaltsstatus in einem der Staaten in Südostasien zu erhalten, basierten auf dem Umstand, dass er sich in keinem dieser Länder um die konkrete Aufnahme bemüht habe oder zumindest die Resultate des UNHCR abgewartet habe. In Abwägung der Gesamtumstände und auch in Berücksichtigung der nicht vorhandenen Beziehungen zur Schweiz könne zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und keine besonderen Umstände dafür sprechen würden, dass gerade die Schweiz den Schutz zu gewähren habe. Ein weiterer Verbleib in Malaysia oder einem anderen südostasiatischen Land sei zuzumuten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

4.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführen, das BFM verkenne, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender zweifellos über ein überdurchschnittliches politisches Profil verfüge. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens sei mit mehreren Zeitungsartikeln belegt worden, dass die malaysischen Behörden immer wieder trotz Zusammenarbeit mit dem UNHCR unerwünschte Personen in andere Staaten deportierten, wenn diese darum ersuchten. Dabei werde insbesondere auf die Deportationen thailändischer Muslime nach Thailand, chinesischer Uiguren nach China und eines saudi-arabischen Kolumnisten nach Saudi-Arabien hingewiesen. Zudem bestehe eine prekäre rechtliche und soziale Situation von Asylsuchenden und Migranten in Malaysia und die diplomatischen Beziehungen zwischen Thailand und Malaysia seien ausgeweitet worden. Mit Eingabe vom (...) sei konkret am Beispiel des Beschwerdeführers belegt worden, dass ein weiterer Aufenthalt für diesen in Malaysia ein Sicherheitsrisiko darstelle. In besagter Eingabe seien Notizen zu den (inoffiziellen) Äusserungen von I._______, die anlässlich eines Gesprächs zwischen Vertretern von malaysischen und thailändischen Menschenrechtsorganisationen und I._______ am (...) in P._______ gemacht worden seien, eingereicht worden. Die Vertrauenswürdigkeit dieser Notizen stehe ausser Frage. I._______ habe festgestellt, dass (Angabe der Organisation und deren Vorgehen).

Aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse in Thailand, des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der unberechenbaren Flüchtlingspolitik des malaysischen Staates bestünden zweifellos konkrete Anhaltspunkte, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in Malaysia nicht ausreichend gewährleistet sei und ihm eine Deportation nach Thailand drohe. Diese Umstände würden sich wesentlich von denjenigen im Verfahren
D-4173/2013 unterscheiden, da es eben doch relevant sei, dass Malaysia die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe und sich somit, auch wenn die Behörden "in der Regel" mit dem UNHCR zusammenarbeiten würden, nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten müsse. Das Sicherheitsrisiko sei zu gross, als dass mit ausreichender Gewissheit behauptet werden könne, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malaysia sei zumutbar.

Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem anderen südostasiatischen Land um Schutz zu ersuchen, sei darauf hinzuweisen, dass die umliegenden Staaten von Malaysia keinen ausreichenden, mit dem Gebot des Non-Refoulement-Prinzips zu vereinbarenden Schutz für Flüchtlinge gewähren würden. Die dortige Schutzsuche sei deshalb für den Beschwerdeführer in keiner Weise zumutbar. Dies gestehe auch implizit das BFM ein, indem es auf die Sicherheitslage für Flüchtlinge in jenen Ländern nicht weiter eingehe.

Das Asylsystem von Kambodscha, dem einzigen Land im südostasiatischen Raum, das die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, stecke gemäss jüngstem Bericht des US Department of State zur Menschenrechtslage in Kambodscha noch in den Kinderschuhen mit entsprechenden Schwierigkeiten und Wartezeiten. Zudem seien in jüngster Vergangenheit auch Deportationen von anerkannten Flüchtlingen gemeldet worden. Aufgrund der jüngsten politischen Ereignissen in Thailand, des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der grossen Wahrscheinlichkeit, dass die thailändischen Militärbehörden ein Auslieferungsgesuch an umliegende Staaten, in denen sich die (jüngst) verurteilten Personen aufhielten, stellen würden, könne deshalb auch Kambodscha für den Beschwerdeführer nicht als ausreichend sicher bewertet werden.

Zusammengefasst könne somit nicht mit ausreichender Gewissheit darauf geschlossen werden, eine Zufluchtnahme des Beschwerdeführers in Malaysia oder Kambodscha sei zumutbar. Die besonderen Umstände würden sodann die verhältnismässig geringe Beziehungsnähe zur Schweiz aufwiegen. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund seiner Qualifikationen erhöhte Integrationschancen in der Schweiz haben und ausserdem verfüge er über gute Kontakte zur Schweizer Nichtregierungsorganisation "Q._______".

Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeeingabe in den Akten verwiesen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in einem südostasiatischen Land zu verbleiben und er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG nicht benötigt.

5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser habe sich bisher ernsthaft um Schutz beziehungsweise um einen permanenten Aufenthaltsstatus bemüht. Der Beschwerdeführer äusserte sich an seiner Befragung vom (...) dahingehend, er habe bisher noch nicht wirklich versucht, in einem Drittland Schutz zu finden, er reise einfach als Tourist zwischen verschiedenen Ländern hin und her. Den Akten zufolge sprach er beim UNHCR mehrere Male vor, doch hat dieses ihn bisher nicht als Flüchtling anerkannt. Die Erlangung eines permanenten Aufenthaltsstatus scheiterte an der Meinung des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt worden sei, das Verfahren sei zu kompliziert und die jeweiligen asiatischen Länder würden sich bei seinem Heimatland über ihn erkundigen. Wie das BFM korrekt festgestellt hat, basieren diese Befürchtungen lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers und sind nicht durch konkrete Hinweise oder Dokumente belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nun gerade die Schweiz sein soll, die ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren hat, zumal er eigenen Aussagen zufolge bislang noch gar nicht wirklich versucht hat, in einem Drittland Schutz zu suchen, und es vorzieht, zwischen verschiedenen Ländern im südostasiatischen Raum hin- und herzureisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerüber verschiedene Kontakte und ihn unterstützende Personen im südostasiatischen Raum ausweist, dies im Gegensatz zur Schweiz, zu welcher er keine Beziehungsnähe vorweisen kann. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten "guten Kontakte" zu einer Schweizer Nichtregierungsorganisation (Q._______) begründen keine Beziehungsnähe zur Schweiz im Sinne des Gesetzes.

5.3 Dem von (...) bis (...) gültigen Reisepass des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich seit dem Jahre (...), also auch vor der geltend gemachten Verhaftung, mehrfach in verschiedenen Ländern im asiatischen Raum aufhielt beziehungsweise Visa erhielt (Angabe der Länder). Nach dem (...) enthält der Pass weitere Visa und Stempel von (Angabe der Länder), auch ist aufgrund des Reisepasses mit dem Ausreistempel der thailändischen Behörden (...) davon auszugehen, dass die Ausreise legal erfolgte, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom (...) in der Botschaft auch bestätigte. Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, sich jeweils legal in den verschiedenen asiatischen Ländern als Tourist aufzuhalten. Das einzige "Problem" mit ausländischen Behörden habe er mit malaysischen Behörden im Jahr (...) zu verzeichnen gehabt, welche ihn gefragt hätten, wieso er so oft zwischen den verschiedenen Ländern hin- und herreise und wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Darin ist jedoch keine Gefährdung zu erblicken. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer jeweils mit seinem thailändischen Pass gegenüber den Behörden von Drittstaaten auswies, legt zudem nahe, dass er weiterhin den diplomatischen Schutz der heimatlichen Behörden beanspruchte, was gegen eine Verfolgung spricht (vgl. die nachfolgenden Ausführungen in E. 5.6).

5.4 Seit seiner Ausreise im Jahr (...) lebte der Beschwerdeführer wiederholt in Malaysia. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse in Thailand, des Profils des Beschwerdeführers sowie der unberechenbaren Flüchtlingspolitik des malaysischen Staates zweifellos konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in Malaysia nicht ausreichend gewährleistet sei und ihm eine Deportation nach Thailand drohe. Der mit Eingabe vom (...) eingereichten E-Mail vom (...) von M._______ (Angabe der Organisation) ist dagegen zu entnehmen, dass Malaysia keine abgewiesenen Asylbewerber deportiere, da die malaysischen Behörden sich dies nicht leisten könnten, solche Personen aber in Administrativhaft nehme. Anerkannte Flüchtlinge könnten sich in Malaysia nicht integrieren, weshalb sie umplatziert werden müssten. Deshalb könne Malaysia nicht als für Flüchtlinge sicherer Staat angesehen werden. Gemäss (Stellungnahme einer Drittperson), liefere Malaysia Asylsuchende an Thailand aus, falls die thailändischen Behörden von den jeweiligen Aufenthaltsorten der Asylsuchenden erfahren würden (...). Bei dieser Eingabe handelt es sich nicht um eine offizielle Äusserung (Angabe der Organisation), sondern stellt lediglich einen von einer Drittperson verfassten Bericht dar. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer persönlich in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Thailand droht, welche den Schutz durch die Schweiz erfordern würde. Das Gericht hält im Weiteren nach wie vor an seiner Rechtsprechung in Bezug auf Malaysia fest und erachtet auch die Situation für Flüchtlinge in Malaysia als zumutbar (vgl. Urteil D-4173/2013 vom 20. Januar 2014). Dem Beschwerdeführer ist es eigenen Aussagen sogar möglich, auch trotz seiner ständigen Aufenthaltswechsel ein monatliches Einkommen von (...) USD zu erzielen. Ausserdem verfügt er über Kontakte und ein Netzwerk in Malaysia. So erschien er mit einem malaysischen Parlamentarier zur Befragung auf der Botschaft. Auch ist davon auszugehen, dass er durch ein dortiges Hilfswerk unterstützt wird. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich - wenn nötig - weiter in Malaysia aufzuhalten und sich dort um Schutz zu bemühen.

Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer auch in Kambodscha. Auf Beschwerdeebene wird gegen die Sicherheit in Kambodscha ausgeführt, dass dieses zwar das einzige Land in Südostasien sei, welches die Genfer Flüchtlingskonvention unterschrieben habe, jedoch hinsichtlich der Menschenrechtslage noch in den Kinderschuhen stecke. Es würden zudem Deportationen von anerkannten Flüchtlingen gemeldet. Vorliegend wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Jahr (...), also mithin seit (...) Jahren, konkret und aktuell eine Rückführung aus Kambodscha nach Thailand droht. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die thailändischen Militärbehörden erst nach (...) Jahren ein Auslieferungsgesuch stellen sollten, der Beschwerdeführer aber legal ausreisen konnte und auf der thailändischen Botschaft in Kambodscha einen Reisepass beantragte, der ihm denn auch ausgestellt wurde. Ausserdem ist entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene festzuhalten, dass neben Kambodscha auch die Philippinen im südostasiatischen Raum die Genfer Flüchtlingskonvention unterschrieben haben. In Kambodscha verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls über mindestens einen Kontakt, welcher ihn nötigenfalls unterstützen könnte (vgl. act. A29/11 S. 4 Ziff. 6). Es wäre ihm - falls notwendig - somit zumutbar, sich um Schutz in Kambodscha zu bemühen.

Vollständigkeitshalber gilt es anzumerken, dass der auf Beschwerdeebene gezogene Schluss, wonach das BFM implizit eingestehe, dass eine Schutzsuche in anderen südostasiatischen Ländern unzumutbar sei, da es nicht auf die Sicherheitslage für Flüchtlinge in diesen Ländern weiter eingehe, nicht zulässig ist, da mangels konkreter Begründung des BFM nicht ersichtlich ist, welches die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung ist.

5.5 Der Beschwerdeführer liess unter Verweis auf verschiedene Artikel ausführen, dass sich mit den jüngsten politischen Verhältnissen in Thailand die Situation für ihn deutlich verschärft habe. Neuesten Berichterstattungen sei zu entnehmen, dass der vom Militär eingesetzten (...) massiv gegen die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit vorgehe beziehungsweise jegliche Kritik gegenüber dem König unterbinden wolle. Zudem wolle die Militärregierung gegen jegliche Personen vorgehen, welche der Lèse-Majesté verdächtigt oder angeklagt seien, und diese verurteilen. Diese Massnahme würde auch auf die sich im Ausland befindenden Personen ausgeweitet. Konkret sei der Beschwerdeführer in der Webzeitung R._______ auf einer von der Militärregierung veröffentlichten Namensliste von (...) Personen, welche sich (noch) nicht beim (...) gemeldet hätten, namentlich aufgeführt. Auch sei er aus demselben Grund in einem Artikel der Internetzeitung S._______ vom (...) namentlich aufgeführt. Diese beiden Artikel wurden beide am (...) publiziert. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschuldigung wegen Lèse-Majesté gesucht werde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es bereits zu einer Verurteilung im Falle des Beschwerdeführers kam. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass den zuständigen thailändischen Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt ist. Bei den beiden erwähnten Artikeln handelt es sich um am selben Tag publizierte Einträge in einer Internetzeitung. Diese können jedoch nicht einem internationalen Haftbefehl gleichgesetzt werden, weshalb ihre Beweistauglichkeit als gering einzustufen ist. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sogar in Anbetracht der geltend gemachten "Zuspitzung" der politischen Lage und Ausweitung der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer bislang eine ernsthafte Schutzsuche in jenem Land, in welchem er sich aktuell aufhält, unterblieb und auch seitens des UNHCR bis heute keine Anerkennung des Beschwerdeführers, welcher den Akten zufolge bereits am (...) erstmals dort vorsprach, als Flüchtling erfolgte.

5.6 Der Beschwerdeführer verliess eigenen Aussagen zufolge am (...) sein Heimatland, nachdem er wegen Lèse-Majesté festgenommen worden sein soll, um einer ihm drohenden Verurteilung zu entgehen. Trotzdem liess er sich (...) Jahre später einen Pass jenes Landes ausstellen, dessen Behörden ihn angeblich verfolgen sollen. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausstellung und die allfällige Verwendung seines Reisepasses den Schutz Thailands geniesst. Diesbezüglich sind die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.).

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am (...) sowie am (...) sich jeweils einen thailändischen Pass ausstellen liess. Beide in Kopie eingereichten Pässe wurden vom "Ministry of Foreign Affairs" ausgestellt. Es kann aufgrund obiger Erwägungen offenbleiben, ob die Pässe auf einer Botschaft oder in Thailand beantragt beziehungsweise ausgestellt wurden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner angeblichen Flucht einen Pass von den heimatlichen Behörden ausstellen liess, lässt vermuten, dass auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich bei einer Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigenschaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung i.S. von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK, also eine Inanspruchnahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, er sei gezwungen worden, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Seine Erklärung, er habe bei der Ausstellung einfach Glück gehabt und bei den heimatlichen Behörden seien wohl keine Informationen über seine Vergangenheit eingeholt worden, ist unbehelflich, da davon auszugehen ist, dass vor der Ausstellung eines Passes der Leumund eines Antragsstellers geprüft wird.

5.7 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Malaysia, Kambodscha oder einem anderen südostasiatischen Land ist ihm - sollte er auf den Schutz eines dieser Länder angewiesen sein - notfalls und nach dem Gesagten zuzumuten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass von Verfahrenskosten. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Bangkok.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3592/2014
Date : 30. September 2014
Published : 03. November 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014


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Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 2  3  8  12  19  20  41  52  63  68  105  106  108
AsylV 1: 10
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 6
VwVG: 5  48  52  63  65
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